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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 02.02.2012, RV/0440-L/11

Alternativmedizin als a.g. Belastung - nur bei unmittelbarem Zusammenhang mit ärztlicher Behandlung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch FA, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert (im Sinne der Berufungsvorentscheidung vom ).

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen (wie Berufungsvorentscheidung):


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Einkommensteuer 2009

2009
Gesamtbetrag der Einkünfte
31.057,83 €
Einkommen
24.031,45 €
Einkommensteuer
4.029,79 €
Anrechenbare Lohnsteuer
-6.088,50 €

Die getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt (BVE) zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber reichte am seine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 auf elektronischem Wege beim zuständigen Finanzamt ein. Darin beantragte er unter anderem die Berücksichtigung von Krankheitskosten (KZ 730) in Höhe von 2.332,21 € sowie sonstige außergewöhnliche Belastungen (KZ 735) in Höhe von 2.019,40 €.

Mit Ersuchen um Ergänzung vom seitens des zuständigen Finanzamtes wurde der Berufungswerber aufgefordert, die beantragten Aufwendungen aufzulisten sowie belegmäßig nachzuweisen.

Mit Eingabe vom wurde diesem Ersuchen entsprochen. Die in Streit stehenden außergewöhnlichen Belastungen wurden wie folgt aufgelistet (Anmerkung: die Spalte "Finanzamt" wurde durch den Referenten des Unabhängigen Finanzsenates ergänzt):


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Berufungswerber
Finanzamt
Zahnbehandlung Berufungswerber
145,00
145,00
Zahnbehandlung L.S. (Versiegelung)
249,00
0,00
Dr. W.G.
60,00
60,00
Dr. K.P.
170,00
170,00
KH-Aufenthalt (Selbstbehalt)
66,40
66,40
Physiotherapien
150,00
150,00
Rezeptgebühren, Medikamente, Parkgebühren
767,57
408,95
Fahrtkosten
175,56
175,56
Instrumentenexplorer (Musikschule)
145,00
0,00
Selbstbehalt Schulbuch
5,80
0,00
Schwimmkurs Sohn Leon
166,00
0,00
Ferienwoche Kinderkrebshilfe
745,00
0,00
Fahrtkosten Ferienwoche
957,60
0,00
Krankheitskosten Gattin
548,68
548,68
GESAMTSUMME
4.351,61
1.724,59

Anmerkung Referent: Die beantragten Aufwendungen wurden also seitens des Finanzamtes um den Betrag von 2.627,02 € gekürzt.

Details zu den beantragten Aufwendungen: < Kinesiologiebehandlungen Sohn Leon - Institut für Human- und Psychoenergetic (745,20 €): 8 Behandlungen (510,00 €) Fahrtkosten (235,20 €) < Glocken-Apotheke (611,86 €): Medikamente für Sohn Leon (Kapseln mit dem Wirkstoff S-Acetylglutathion): 310,60 € und 301,26 € < Kinderbetreuungskosten: 1.788,44 € < Ferienwoche auf Sylt mit Aufenthalt im Rosemarie-Fuchs-Haus der Björn Schulz Stiftung für die Zeit vom 30. August bis (1.702,60 €): Aufenthaltskosten (745,00 €) Fahrtkosten (2.280km: 957,60 €)

Mit Einkommensteuerbescheid 2009 vom wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2009 abweichend von der eingereichten Erklärung festgesetzt. < a.g.Belastung vor Selbstbehalt: 1.724,59 € < Selbstbehalt: 1.724,59 € < Kinderbetreuungskosten: 1.279,70 € < Pauschbetrag Behinderung Kind: 3.144,00 € < Kinderfreibeträge: 440,00 €.

Begründend wurde ausgeführt, dass bei den Kinderbetreuungskosten nur die unmittelbaren Kosten für die Kinderbetreuung selbst, aber nicht die Kosten für die Verpflegung absetzbar seien. Die Ferienwoche auf Sylt sowie die Kinesiologiebehandlungen und die Rechnungen der Glocken Apotheke hätten nicht anerkannt werden können, da es keine ärztliche Verordnung gegeben hätte. Der Selbstbehalt für Schulbücher sei mit der Familienbeihilfe abgegolten. Die Aufwendungen für Musikschule und Schwimmkurs seien der privaten Lebensführung nach § 20 EStG 1988 zuzuordnen. Für die Anerkennung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung sei erforderlich, dass nachweislich eine Krankheit vorliege, die Behandlung in direktem Zusammenhang mit dieser Krankheit stehe und eine taugliche Maßnahme zur Linderung oder Heilung der Krankheit darstelle. Nicht abzugsfähig seien daher Aufwendungen für die Vorbeugung von Krankheiten sowie für die Erhaltung der Gesundheit. Daher hätten die Aufwendungen für Drogerie, Sonnenschutz, Seifen, Pflege, Nahrungsergänzungen, Schüsslersalze, Parkgebühren, Zahnversiegelung nicht anerkannt werden können. Künftig seien die Ersätze der Krankenkasse abzuziehen.

Mit Eingabe vom wurde Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 vom eingereicht. Begründend wurde ausgeführt, dass die beantragten Aufwendungen im Zusammenhang mit den Kinesiologiebehandlungen und die Medikamente in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erkrankung des Sohnes Leon stehen würden (DG: Neuroblastom, Z.n. Mehrfachchemotherapien). Die Behandlungen (Kinesiologie) sowie die Ferienwoche in Sylt, die von der Kinderkrebshilfe empfohlen und organisiert worden seien, sollen den Krankheitsverlauf verlangsamen und eine psychische Unterstützung im Umgang mit der Erkrankung gewährleisten. Aus diesen Gründen würde daher eine außergewöhnliche Belastung vorliegen. Es werde ersucht, die beantragten Kosten (Kinesiologiebehandlungen: 745,20 €; Medikamentenkosten: 611,86 € und die Woche Sylt: 1.702,60 €) zu berücksichtigen.

< Bestätigung Dr. R.P. (Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern) vom : "Hiermit betätige ich, das Leon S. die Tabletten S-Acetyl-Glutathion seit Behandlungsbeginn einnimmt und diese seiner Heilung förderlich ist."

Mit Ersuchen um Ergänzung vom seitens des zuständigen Finanzamtes wurde der Berufungswerber um Vorlage einer vor der jeweiligen Behandlung erstellten ärztlichen Verordnung als Nachweis für die medizinische Notwendigkeit der Maßnahmen ersucht.

Die entsprechenden Belege wurden am vorgelegt. Dabei wurde auch folgendes Schreiben (ohne Datum) vorgelegt (KH der Barmherzigen Schwestern): "Leon S. hat aufgrund regelmäßiger Untersuchungen und der höheren Einsicht in seine Krankheit durch sein Älterwerden fortwährend hohe psychische und physische Belastungen auszuhalten. Wir können daher einen Aufenthalt im Rosemarie-Fuchs-Haus der Björn-Schulz-Stiftung Berlin auf Sylt, das sowohl seiner psychischen Regenerierung dient als auch als familientherapeutische Hilfe sinnvoll ist, nur sehr empfehlen, da dieses Haus für die Bedürfnisse krebskranker Kinder und Familien speziell ausgestattet ist. Eine derartige Einrichtung gibt es in Österreich nicht. Auch die Kinderkrebshilfe empfiehlt dieses Haus und den familientherapeutischen Aufenthalt."

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde der Bescheid vom geändert: < a.g.Belastung vor Selbstbehalt: 1.554,59 € < Selbstbehalt: 1.554,59 € < Kinderbetreuungskosten: 1.279,70 € < Pauschbetrag Behinderung Kind: 3.144,00 € < nachgewiesene Kosten aus der Behinderung eines Kindes: 781,86 € < Kinderfreibeträge: 440,00 €. Die Krankheitskosten seien um 170,00 € gekürzt, allerdings bei den Kosten der Behinderung wieder zugerechnet worden. Zusätzlich seien Kosten für Medikamente im Ausmaß von 611,86 € berücksichtigt worden (Kosten für Behinderung).

In der Begründung wurde ausgeführt, dass für die Anerkennung von Krankheitskosten die Behandlung in direktem Zusammenhang mit dieser Krankheit stehen und eine taugliche Maßnahme zur Linderung oder Heilung der Krankheit darstellen müsse. Werden Pauschbeträge gemäß § 35 Abs. 3 EStG beansprucht, so würden im Zusammenhang mit der Behinderung nur die in der Verordnung des Bundesministers über außergewöhnliche Belastungen angeführten Aufwendungen zusätzlich geltend gemacht werden können. Gemäß § 4 dieser Verordnung seien nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (z.B. Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen. Als Kosten der Heilbehandlung im Sinne dieser Verordnung würden Arztkosten, Spitalskosten, Kurkosten für ärztlich verordnete Kuren, Therapiekosten, Kosten für Medikamente, sofern sie im Zusammenhang mit der Behinderung stehen, gelten. Aufwendungen für Behandlungsleistungen durch nichtärztliches Personal seien grundsätzlich nur dann als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, wenn diese Leistungen ärztlich verschrieben oder die Kosten teilweise von der Sozialversicherung ersetzt werden würden. Folgende Aufwendungen seien im Berufungsweg für den Sohn Leon im Zusammenhang mit der Diagnose Neuroblastom, Zustand nach Mehrfachchemotherapien beantragt worden: - Kosten für Kinesiologiebehandlungen inkl. Fahrtkosten von 745,20 €, - Kosten für Medikamente von 611,86 €, - sowie Kosten der von der oö. Kinderkrebshilfe organisierten Ferienwoche auf Sylt inkl. Fahrtkosten von 1.702,060 €.

Mit Schreiben vom sei der Berufungswerber um Vorlage einer vor der jeweiligen Anwendung bzw. Behandlung erstellten ärztlichen Verordnung als Nachweis für die medizinische Notwendigkeit der Maßnahmen ersucht worden. Am sei eine Stellungnahme des Krankenhauses der Barmherzigen Schwestern in Linz (ohne Datum) vorgelegt worden, aus der hervorgehe, dass der Aufenthalt auf Sylt zur psychischen Regenerierung des Kindes und auch als familientherapeutische Hilfe sehr zu empfehlen sei. Da diese Stellungnahme nicht mit der geforderten ärztlichen Verordnung gleichzusetzen sei, hätten die dafür beantragten Kosten nicht berücksichtigt werden können. Hinsichtlich der Kinesiologiebehandlungen sei keine Bestätigung vorgelegt worden; die dafür geltend gemachten Aufwendungen hätten daher ebenfalls nicht anerkannt werden können. Die für die Einnahme der S-Acetyl-Glutathion Tabletten geltend gemachten Kosten von 611,86 € seien aufgrund der am vorgelegten ärztlichen Bestätigung anerkannt worden. Dieser Betrag sei gemeinsam mit den Aufwendungen von 170,00 € für die Behandlung von Leon bei Dr. P. als zusätzliche Kosten im Zusammenhang mit der Behinderung des Kindes berücksichtigt worden.

Mit Eingabe vom wurde Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 eingereicht (Anm. Referent: als sog. Vorlageantrag gewertet). Die weitere Begründung könne wegen Urlaub der behandelnden Ärzte erst Ende März nachgereicht werden.

Mit Eingabe vom wurden eine Karte sowie eine Bestätigung des Krankenhauses der Barmherzigen Schwestern übermittelt.

Bestätigung (handschriftlich datiert mit ): "Leon S. hat aufgrund regelmäßiger Untersuchungen und der höheren Einsicht in seine Krankheit durch sein Älterwerden fortwährend hohe psychische und physische Belastungen auszuhalten. Wir haben im Rahmen des Behandlungsplanes von Leon S. einen Aufenthalt im Rosemarie-Fuchs-Haus der Björn-Schulz-Stiftung Berlin auf Sylt verordnet, das sowohl seiner psychischen Regenerierung dient als auch als familientherapeutische Hilfe sinnvoll ist."

Steitgegenständlich sind demnach nunmehr folgende Aufwendungen: < Aufwendungen Aufenthalt Sylt: 1.702,60 €: Rechnung vom für Aufenthalt in der Zeit vom 30. August bis . Anzahl der Nächte: 13 Anzahl der belegten Zimmer: 2 (insgesamt 4 Personen: 2 Erw., 2 Kinder). < Aufwendungen Kinesiologie: 745,20 €. Lt. Rechnung vom Dezember 2009 würde es sich hierbei um die Behandlung von Leon S. mittels Kinesiologieabtestungen, Energiebehandlungen und Energieberatungen an acht Terminen handeln (Gesamtbetrag 510,00 €; inkl. 20% MwSt.). Fahrtkosten: 235,20 €

Aus www.bjoern-schulz-stifung.de/rosemarie-fuchs-haus : "Eine ganzheitliche Betreuung bei Krankheiten wie Krebs oder chronischen Erkrankungen muss entsprechende Nachsorge- und Erholungsmöglichkeiten mit einschließen. Deshalb konzipierten wir das Rosemarie-Fuchs-Haus für die Durchführung psychosozialer Maßnahmen an der Nordsee. ...Familienangebote/Einzelmaßnahmen:Auch Erholungsaufenthalte für Familien mit einem schwerkranken Kind sind in unserem Haus möglich. Ein erfahrener und liebevoller Arzt betreut die Kinder und Jugendlichen vor Ort. Eltern, die mit ihren kranken Kindern zu uns an die Nordsee kommen, können ihren Einzelfallhelfer mitbringen, damit auch sie die Erholung spüren und entlastet sind....Reisebericht Ostern 2010...Fünf Mädchen und sieben Jungen im Alter zwischen sechs und zwölf Jahren erlebten zehn Tage voller Action und Spaß.... ."

Mit Vorlagebericht vom wurde gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2). 2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3). 3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4). Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

Gemäß § 34 Abs. 2 EStG 1988 ist die Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.

Gemäß § 34 Abs. 3 EStG 1988 erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 beeinträchtigt die Belastung wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt.

Allgemein gilt für außergewöhnliche Belastungen iSd § 34 EStG 1988, dass diese zwar grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen sind. Die Behörde ist jedoch nicht verpflichtet, von sich aus weitreichende Ermittlungen durchzuführen. Ein Vorhalt bezüglich der Beibringung von Beweisen ist in diesem Zusammenhang üblicherweise ausreichend. Der Nachweis oder die Glaubhaftmachung einer außergewöhnlichen Belastung obliegt also in erster Linie der Partei (vgl. Doralt, EStG, § 34 Tz 7, und die dort zit. Judikatur).

Der Steuerpflichtige, der eine abgabenrechtliche Begünstigung - wie z.B. eine außergewöhnliche Belastung - in Anspruch nimmt, hat selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen der Umstände darzulegen, auf die die Begünstigung gestützt werden kann (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, § 34 Tz 5).

Für gewisse Aufwendungen erlaubt § 34 Abs. 6 EStG einen Abzug auch ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes. Dazu gehören u.a. Mehraufwendungen im Zusammenhang mit einer Behinderung des Abgabepflichtigen soweit diese damit im Zusammenhang stehende, pflegebedingt erhaltene Geldleistungen (z.B. ein Pflegegeld) übersteigen (§ 34 Abs. 6, 5. Teilstrich EStG). Durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen kann festgelegt werden, unter welchen Umständen solche Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung zudem ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG und ohne Anrechnung auf das Pflegegeld zu berücksichtigen sind.

Nach § 4 der auf Grund der §§ 34 und 35 EStG ergangenen Verordnung, BGBl 1996/303 (VO), sind nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (z.B. Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen. Hat ein Abgabepflichtiger Aufwendungen durch seine eigene körperliche oder geistige Behinderung, für welche eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 25% festgestellt wurde, sind derartige Kosten nach dieser Verordnung ohne Kürzung um Pflegegeldbezüge zu berücksichtigen, soweit die Ausgaben nachgewiesen werden.

1.) Kinesiologiebehandlungen:

Lt. der vorgelegten Rechnung vom Dezember 2009 handelt es sich hierbei um die Behandlung des Sohnes Leon mittels Kinesiologieabtestungen, Energiebehandlungen und Energieberatungen des Institutes für holistische Human- und Psychoenergetic.

Im Einkommensteuerbescheid 2009 vom wurde darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Kinesiologiebehandlungen keine ärztliche Verordnung vorliegen würde und diese deshalb nicht anerkannt werden könnten. Im Schreiben vom wurde der Berufungswerber um Vorlage einer ärztlichen Verordnung als Nachweis für medizinische Notwendigkeit der Maßnahmen ersucht.

Wie aus den oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen eindeutig zu entnehmen ist, sind Kosten der Heilbehandlung im nachgewiesenenAusmaß zu berücksichtigen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Steuerpflichtige, der eine abgabenrechtliche Begünstigung, zu der auch die Geltendmachung außergewöhnlicher Belastungen zu zählen ist, in Anspruch nimmt, selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzulegen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann, wobei die Gründe dafür einzeln anzuführen und glaubhaft zu machen sind. Der Grundsatz der Amtswegigkeit tritt insofern in den Hintergrund, als der Partei eine besondere Behauptungslast obliegt. Es liegt also an der Partei, selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels die Umstände darzulegen, die für die Begünstigung sprechen (vgl. Hofstätter/Reichel, EStG-Kommentar, §34 Abs. 1, Rz 5 und die dort zitierte Judikatur). Nachzuweisen ist auch die in § 34 Abs. 1 EStG 1988 geforderte Voraussetzung der Zwangsläufigkeit des Erwachsens dieser Aufwendungen.

Die in § 34 EStG 1988 geforderte Zwangsläufigkeit von außergewöhnlichen Belastungen setzt in Bezug auf Krankheits- bzw. Behinderungskosten das Vorliegen triftiger medizinischer Gründe für den betreffenden Aufwand in dem Sinn voraus, dass ohne Anwendung der damit finanzierten Maßnahmen das Eintreten ernsthafter, gesundheitlicher Nachteile feststeht oder sich zumindest konkret abzeichnet (vgl. ). Für Krankheitskosten fordert der Verwaltungsgerichtshof deshalb, dass diese Maßnahmen tatsächlich Erfolg versprechend zur Behandlung oder zumindest Linderung einer konkret existenten Krankheit beitragen (vgl. ).

Da insbesondere Dauerbehinderungen in der Regel nicht Erfolg versprechend behandelbar sind und häufig auch eine Linderung ihrer Symptomatik nicht möglich ist, kann dies nach der Rechtsprechung des Unabhängigen Finanzsenates für die Kosten aus einer Behinderung nur bedingt gelten. Hier geht es vielmehr darum, das Fortschreiten der Beeinträchtigung möglichst günstig zu beeinflussen. Auch dabei setzt das Erfordernis der Zwangsläufigkeit aber hinreichende, objektiv nachprüfbare Ergebnisse der gesetzten Maßnahmen voraus. Zumindest müssen solche berechtigt erwartet worden sein. Im Sinne der VwGH-Judikatur zur Heilbehandlung von Krankheiten werden deshalb auch hier nur die typischer Weise anfallenden Kosten für Maßnahmen zu berücksichtigen sein, ohne deren Anwendung ernsthafte gesundheitliche Nachteile feststehen oder sich konkret abzeichnen (vgl. -G/06).

Behandlungen die lediglich auf eine Verbesserung des Allgemeinzustandes abzielen, selbst wenn sich die betreffende Maßnahme auf den Verlauf einer konkreten Krankheit positiv auswirken kann, sind nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigende Heilbehandlung zu beurteilen (vgl. ).

Bei Maßnahmen, deren Beitrag zur Heilung bzw. Linderung einer Krankheit oder zur günstigen Entwicklung einer Behinderung nicht hinreichend erwiesen ist und die daher bei der medizinischen Behandlung auch nicht typischerweise anfallen, fehlt es am Merkmal der Zwangsläufigkeit. Dies trifft immer wieder auf Mittel bzw. Behandlungsformen aus dem Bereich der Außenseiter-, Komplementär-, Alternativ- bzw. Naturmedizin zu (vgl. hierzu Kinesiologie - Wikipedia: http://de.wikipedia.org/wiki/Kinesiologie ). Jedoch ist den durch solche Maßnahmen verursachten Kosten die Eignung als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG 1988 nicht von vorne herein bzw. in jedem Fall abzusprechen. Entscheidend ist, ob die Wirkungsweise eines Mittels bzw. einer Behandlung im konkreten Einzelfall hinreichend nachgewiesen wird. Im Allgemeinen erweist sich eine im Rahmen eines medizinischen Behandlungsplanes (und damit vor der Anwendung) erstellte, ärztliche Verordnung als geeigneter Nachweis für die medizinische Notwendigkeit einer Maßnahme (vgl. -G/06). Auch dem Kostenersatz durch den Sozialversicherungsträger kommt Indizwirkung zu. Doch sind dies keineswegs die einzigen Möglichkeiten einer Nachweisführung. Es ist letztlich Sache des Antragstellers, der Behörde jene Beweismittel zur Verfügung zu stellen, die eine Entscheidung über das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen erlauben.

Dem Berufungswerber war diese Nachweispflicht der durch die Behinderung bedingten Zwangsläufigkeit und Notwendigkeit der Kinesiologie-Behandlungen durch Vorlage geeigneter Beweismittel im oben dargestellten Sinn bekannt (im Einkommensteuerbescheid, im Vorhalt und in der Berufungsvorentscheidung erwähnt).

Dem Berufungswerber ist es nicht gelungen, diese Nachweise zu erbringen. Den gesetzlichen Bestimmungen folgend, war demnach diesem Berufungspunkt nicht stattgegeben werden.

2.) Ferienwoche Sylt:

Hinsichtlich der Nachweispflicht einer ärztlichen Verordnung bzw. Nachweis einer medizinischen Notwendigkeit gelten diesbezüglich die gleichen Bestimmungen wie oben angeführt.

Im Zusammenhang mit diesem Streitpunkt hat der Berufungswerber zwei Schriftstücke von Dr. Regina P., Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern, vorgelegt. Das erste undatierte Schreiben weist darauf hin, dass ein Aufenthalt auf Sylt sowohl der psychischen Regenerierung dient als auch als familientherapeutische Hilfe sinnvoll ist. Ein Aufenthalt werde sehr empfohlen.

Im zweiten Schreiben, nunmehr handschriftlich datiert mit , wurde dargestellt, dass im Rahmen des Behandlungsplanes von Leon S. ein Aufenthalt auf Sylt verordnet wurde. Dieser dient sowohl der psychischen Regenerierung und ist auch als familientherapeutische Hilfe sinnvoll.

Aus der oben angeführten Darstellung aus der home-page (Rosemarie-Fuchs-Haus) geht hervor, dass es sich hier um eine ganzheitliche Betreuung bei Krankheiten wie Krebs oder chronischen Erkrankungen handelt (Nachsorge- und Erholungsmöglichkeiten). Auch Erholungsaufenthalte für Familien mit schwerkranken Kindern sind möglich.

Gegenständlich hat die gesamte Familie des Berufungswerbers (2 Erwachsene, 2 Kinder) dieses Angebot genutzt. Die auf dieser Seite dargestellten Reiseberichte lassen auf weitgehenden Erholungscharakter dieser Einrichtung schließen ("... Action und Spaß..."). Auch aus der vorgelegten Rechnung vom ist nur der Zimmerpreis (samt Kurtaxe und Endreinigung) ersichtlich. Es wurde keine einzige Position angeführt, welche auf eine Heilbehandlung im Sinne der oben dargestellten gesetzlichen Bestimmung hindeuten würde.

Auch wenn dieser Aufenthalt sich positiv auf den Krankheitsverlauf und das Befinden des Sohnes ausgewirkt hat, so kann darin allenfalls ein Erholungscharakter und keine Heilbehandlung erkannt werden. Auch wenn die behandelnde Ärztin im oben angeführten zweiten Schreiben darstellt, dass dieser Aufenthalt verordnet wurde, so sieht der erkennende Senat hierbei nur eine Abänderung des ersten Schreibens aufgrund der Darstellung in der Berufungsvorentscheidung. Es wurde weder ein tatsächlich vorliegender Behandlungsplan bzw. eine Verordnung vorgelegt, welche(r) darauf hinweist, dass diese Reise vor der tatsächlichen Durchführung verordnet wurde. Dass dies eine wesentliche Voraussetzung für die Anerkennung sein würde, wurde dem Berufungswerber bereits im Schreiben des Finanzamtes vom zur Kenntnis gebracht.

Aber auch bei Vorliegen einer derartigen Verordnung, wäre keine andere Beurteilung möglich.

Der Aufenthalt auf Sylt ist lt. den Darstellungen dieser Einrichtung als Erholungsreise bzw. Erholungsaufenthalt zu sehen. Es wurden keinerlei Hinweise auf tatsächliche Heilbehandlungen des Sohnes Leon vorgebracht.

Nur mittelbar mit dem Krankheitsverlauf im Zusammenhang stehende Kosten sind auch dann nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, wenn sie den Krankheitsverlauf positiv beeinflussen (vgl. ; , 2001/15/0109).

In Anlehnung an diese klaren Sachverhaltsdarstellungen und den diesbezüglich eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen konnte auch diesem Berufungspunkt nicht stattgegeben werden.

Im Übrigen wird den Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung gefolgt, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

Beilage: 1 Berechnungsblatt (Berufungsvorentscheidung)

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at