Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSW vom 27.05.2008, FSRV/0078-W/08

Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen fahrlässiger Verkürzung von Eingangsabgaben gemäß § 36 Abs.2 FinStrG zu einem in die EU importierten PKW.

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
FSRV/0078-W/08-RS1
Der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens zu einem Fahrlässigkeitsvergehen, z.B. der fahrlässigen Verkürzung von Eingangsabgaben nach § 36 Abs.2 FinStrG kommt - anders als bei einem Vorsatzdelikt, wo damit die Aufhebung des Bankgeheimnisses nach § 38 Abs.2 Z.1 Bankwesengesetz verbunden ist - eine normative Wirkung nicht zu, sodass kein Einleitungsbescheid zu ergehen hat.

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 5, Hofrat Dr. MMag. Roland Schönauer, in der Finanzstrafsache gegen Bf., selbständig, geb. xxx, whft. yyy, vertreten durch RA, zzz, wegen des Finanzvergehens der fahrlässigen Verkürzung von Eingangsabgaben gemäß § 36 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , Zl. 100000/90.140/09/2008-AFB/Pe, SN. 100000-2008/00000-001, gemäß § 161 Abs.1 FinStrG

zu Recht erkannt:

Der angefochtene Einleitungsbescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen Bf. (Beschwerdeführer, im Folgenden: Bf.) ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass er fahrlässig eingangsabgabepflichtige Waren, nämlich einen PKW der Marke M., entgegen einem Verbot oder einer Verpflichtung verwendet hat und es unterließ, dies dem Zollamt vorher anzuzeigen und hiemit das Finanzvergehen der fahrlässigen Verkürzung von Eingangsabgaben gemäß § 36 Abs. 2 FinStrG begangen zu haben.

Das Zollamt stützte den Bescheid auf die Anzeige der Polizeiinspektion Favoritenstraße 211 vom , die Aussagen des Bf. in der Niederschrift vom sowie auf die sonstigen amtlichen Ermittlungsergebnisse.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des rechtsfreundlich vertretenen Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die Bindungen des Bf. an Österreich keine so weitgehenden sind, dass von einem gewöhnlichen Wohnsitz in Österreich gesprochen werden könnte. Daher habe er die Ware nicht entgegen einem Gebot oder Verbot verwendet und somit auch keine Abgabenverkürzung zu verantworten. Da der Bf. eine andere, vertretbare Rechtsauffassung hatte, sei nicht einmal ein fahrlässiges Verschulden anzulasten.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Dem Finanzstrafverfahren liegt der Sachverhalt zugrunde, dass aufgrund einer Mitteilung der Polizeiinspektion Favoritenstraße am dem Zollamt Wien bekannt wurde, dass der US-amerikanische Staatsbürger Bf. mit der o.a. Wiener Wohnadresse mit einem amerikanischen Fahrzeug, für das er keine Zollpapiere bei sich hatte, in Wien/Gudrunstraße angehalten worden war.

Am erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Bf. durch Organe der Finanzstrafbehörde I. Instanz, in der sich herausstellte, dass sich der M schon seit März 2007 unangemeldet im EU-Gebiet befand. Das mit Sicherstellungsauftrag gemäß § 232 BAO vorübergehend beschlagnahmte Fahrzeug wurde gegen Erlag von 6.000,- € am wieder ausgefolgt. Mit Bescheid vom wurden dem Bf. die Eingangsabgaben Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und die Abgabenerhöhung mit insgesamt 8.118,02 € vorgeschrieben, wogegen ebenfalls ein Rechtsmittel eingebracht wurde.

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr gemäß § 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen. Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz nach der Anordnung des § 82 Abs. 3 FinStrG das Finanzstrafverfahren einzuleiten.

Gemäß § 83 Abs.1 FinStrG ist die Einleitung des Finanzstrafverfahrens aktenkundig zu machen.

Gemäß Abs.2 ist der Verdächtige von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen. In den Fällen der §§ 85 und 93 kann die Verständigung auch anlässlich der ersten Vernehmung durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz erfolgen.

Nach der von der Finanzstrafbehörde I. Instanz herangezogenen Bestimmung des § 36 Abs.2 FinStrG macht sich der fahrlässigen Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben schuldig, wer die in § 35 Abs.2 oder 3 FinStrG bezeichneten Taten fahrlässig begeht, also eine Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben durch Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht bzw. durch Verwendung einer eingangs- oder ausgangsabgabepflichtigen Ware entgegen einem Gebot oder Verbot bewirkt.

Gemäß § 56 Abs.2 FinStrG gelten für Anbringen, Niederschriften, Aktenvermerke, Vorladungen, Erledigungen, Fristen sowie Zwangs- und Ordnungsstrafen, soweit dieses Bundesgesetz nichts andere bestimmt, die Bestimmungen des 3. Abschnittes der Bundesabgabenordnung (BAO) sinngemäß.

Gemäß § 92 Abs.1 lit.a BAO sind Erledigungen einer Abgabenbehörde als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben.

Die Finanzstrafbehörde I. Instanz hat mit Bescheid vom gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren wegen des Verdachts des Vorliegens eines Fahrlässigkeitsdelikts eingeleitet. In der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die Rechtsauffassung vertreten, dass der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen eines Fahrlässigkeitsdeliktes - anders als beim Vorsatzdelikt, wo damit die Aufhebung des Bankgeheimnisses (§ 38 Abs.2 Z.1 BWG) erfolgt - keine normative Wirkung und damit kein Bescheidcharakter zukommt (z.B. ; ; ).

Die Erlassung eines Einleitungsbescheides zu dem vom Zollamt angenommenen Fahrlässigkeitsdelikt des § 36 Abs.2 FinStrG ist daher rechtswidrig, er war schon aus diesem formellen Grund spruchgemäß aufzuheben und es konnte sich ein Eingehen auf die inhaltlichen Aspekte des Falles erübrigen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Fahrlässige Verkürzung von Eingangsabgaben
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at