Nachfolgerhaftung nur bei Übernahme eines lebensfähigen Unternehmens für Abgaben, die vor der Übernahme entstanden sind
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Josef Hanel, Wirtschaftstreuhänder & Steuerberater, 1150 Wien, Goldschlagstraße 8, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom betreffend Haftung gemäß § 14 BAO entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom wurde der über das Vermögen der W-GmbH (mit Sitz in Adresse , sowie V. und L.J. als Geschäftsführer und Gesellschafter) gestellte Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen, wodurch die Gesellschaft gemäß § 39 FBG aufgelöst wurde.
Mit Gesellschaftsvertrag vom wurde die V-GmbH, die spätere Berufungswerberin (Bw.) (ebenfalls mit Sitz in Adresse, sowie W.J. als Geschäftsführerin und V.J.als Prokurist und Gesellschafter) errichtet, die mit Bescheid des Finanzamtes vom gemäß § 14 BAO als Erwerberin des Unternehmens der W-GmbH für deren ausständige Umsatzsteuer 07/2008 in Höhe von € 2.681,39 zur Haftung herangezogen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Bw. die Aufgaben der W-GmbH übernommen hätte. Gemäß § 14 BAO hafte der Erwerber des Betriebes für Abgaben, bei denen die Abgabepflicht sich auf den Betrieb des Unternehmens gründe, soweit die Abgaben auf die Zeit seit dem Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entfallen würden. Dies treffe auf die Umsatzsteuer 07/2008 zu.
Dagegen brachte die Bw. am rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung ein und führte aus, dass § 14 BAO nur beim Erwerb eines lebenden bzw. lebensfähigen Unternehmens anwendbar wäre. Davon könne im vorliegenden Fall keine Rede sein. Das Insolvenzverfahren die Firma W-GmbH betreffend wäre nicht durchgeführt worden, da keinerlei Vermögen vorhanden wäre.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung ab und führte begründend aus, dass für die Haftung nach § 14 BAO entscheidend wäre, ob die übernommenen Grundlagen den Erwerber in die Lage versetzen würden, ohne wesentliche Unterbrechung und ohne bedeutsame Investitionen einen Betrieb fortzuführen (). Bereits die Verschaffung der Verfügungsmacht über den übernommenen Betrieb begründe die Tatbestandsvoraussetzung einer Nachfolgehaftung im Sinne des § 14 BAO. Entscheidend wäre, ob das wirtschaftliche Eigentum übertragen werde (). Auch der wirtschaftliche Erwerb der wesentlichen Grundlagen eines Betriebes reiche bereits aus, um die Haftung nach § 14 BAO aussprechen zu müssen. Entscheidend wäre, dass der Betrieb mit Hilfe der übernommenen (Teil)Grundlagen in der Lage sein könne, den Betrieb fortzuführen (auch wenn er diesen tstsächlich nicht fortführe).
Diese Tatbestandsvoraussetzungen wären nach den Ergebnissen der Erhebungen durch die Übernahme der W-GmbH erfüllt. Am wäre beim Firmenbuch für die W-GmbH die Liquidation beantragt worden und es wäre am bei demselben Gericht bereits die Eintragung der Bw. beantragt worden. Beide Firmen würden denselben Geschäftszweig betreiben, beide Firmen würden im Nahbereich der Familie ähnliche Eigentumsverhältnisse aufweisen. Lizenzgeber der E.D. (als Geschäftszweig) wäre V.J.. Der Geschäftsübergang wäre in der Berufung außerdem gar nicht in Frage gestellt worden.
Die in der Berufung weiters eingewendete Behauptung der Bw., dass über das Vermögen der W-GmbH mangels Vermögenslosigkeit keine Insolvenz stattgefunden hätte, wäre in diesem Zusammenhang insoweit unzutreffend, als die Haftungsbestimmung auf den (wirtschaftlichen) Erwerb unabhängig von der Höhe der (übernommenen) Schulden abstelle, die entweder in einem Kaufpreis oder wie im gegenständlichen Fall im Rahmen der Liquidierung Berücksichtigung finden könnten, wobei aber die übernommenen Güter (Geschäftsgrundlagen) das ausschließende Tatbestandsmerkmal einer Haftung gemäß § 14 BAO darstellen würden.
Mit Schreiben vom beantragte die Bw. die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz sowie die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung und führte aus, dass von einem wirtschaftlichen Erwerb der wesentlichen Grundlagen eines Betriebes im gegenständlichen Fall keine Rede sein könne, da es keine Betriebsgrundlagen zu erwerben und auch keinen Geschäftsübergang gegeben hätte. Auf Familienverhältnisse stelle § 14 BAO in keiner Weise ab.
Über die Berufung wurde erwogen:
Wird ein Unternehmen oder ein im Rahmen eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet, so haftet der Erwerber gemäß § 14 Abs. 1 BAO
a) für Abgaben, bei denen die Abgabepflicht sich auf den Betrieb des Unternehmens gründet, soweit die Abgaben auf die Zeit seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entfallen;
b) für Steuerabzugsbeträge, die seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres abzuführen waren.
Dies gilt nur insoweit, als der Erwerber im Zeitpunkt der Übereignung die in Betracht kommenden Schulden kannte oder kennen musste und insoweit, als er an solchen Abgabenschuldigkeiten nicht schon so viel entrichtet hat, wie der Wert der übertragenen Gegenstände und Rechte (Besitzposten) ohne Abzug übernommener Schulden beträgt.
Die Haftungsregelung des § 14 Abs. 1 lit. a BAO dient dem Zweck, die im Unternehmen (Betrieb) als solchem liegende Sicherung für die auf den Betrieb sich gründenden Abgabenschulden durch den Übergang des Unternehmens (Betriebes) in andere Hände nicht verloren gehen zu lassen. Die Haftung knüpft dabei an die Übereignung eines Unternehmens (oder eines im Rahmen eines Unternehmens gesondert geführten Betriebes) im Ganzen, also an den Übergang eines lebenden (lebensfähigen) Unternehmens bzw. Betriebes an; dabei müssen nicht alle zum Unternehmen (Betrieb) gehörigen Wirtschaftsgüter übereignet werden, sondern nur jene, welche die wesentliche Grundlage des Unternehmens (Betriebes) bilden und den Erwerber in die Lage versetzen, das Unternehmen fortzuführen.
Die Frage, welche Wirtschaftsgüter die wesentliche Grundlage des Unternehmens (Betriebes) bilden, ist in funktionaler Betrachtungsweise nach dem jeweiligen Unternehmens- bzw. Betriebstypus zu beantworten. Hinsichtlich der tragenden Unternehmensgrundlagen muss der Erwerber in der Lage sein, in den vorhandenen Betriebsräumen ohne wesentliche Unterbrechung einen dem vorangegangenen Betrieb gleichwertigen Gewerbebetrieb fortzuführen. Unter "Übereignung" im Sinne des § 14 Abs. 1 BAO ist die Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht anzusehen; es kommt nicht auf eine besondere zivilrechtliche Gestaltung an. Maßgebend ist somit der Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht vom Vorgänger auf den Erwerber.
Welche Wirtschaftsgüter im konkreten Fall übereignet worden wären, wurde jedoch vom Finanzamt in keiner Weise dargelegt und war auch für den Unabhängigen Finanzsenat aus der Aktenlage nicht ersichtlich. Darüber hinaus war dem Einwand der Bw., dass auf Grund der am erfolgten Konkursabweisung mangels Vermögens kein lebendes bzw. lebensfähiges Unternehmen übereignet hätte werden können, zu folgen, zumal die Bw. erst mit Gesellschaftsvertrag vom errichtet wurde, zu einem Zeitpunkt, als die W-GmbH bereits aufgelöst war.
Weiters besteht gemäß § 14 Abs. 1 lit. a BAO die Haftung nur für Abgaben, bei denen die Abgabepflicht sich auf den Betrieb des Unternehmens gründet (wie die gegenständliche Umsatzsteuer), soweit die Abgaben auf die Zeit seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entfallen. Für Abgaben, die erst nach der (ohnehin auszuschließenden) Übereignung entstanden waren (gemäß § 19 Abs. 2 lit. a UStG mit Ablauf des Monats, in dem die Lieferungen und sonstigen Leistungen ausgeführt wurden; für die Umsatzsteuer 07/2008 daher am ), kann somit auch aus diesem Grund keine Haftung bestehen, zumal die Haftung gemäß § 14 BAO lediglich insoweit besteht, als der Erwerber die in Betracht kommenden Abgabenschulden im Zeitpunkt der Übereignung kannte oder kennen musste, was hier nicht der Fall sein kann.
Da die Voraussetzungen für die Haftungsinanspruchnahme nach § 14 BAO nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 284 Abs. 1 Z 1 BAO hat über die Berufung eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es in der Berufung, im Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung beantragt wird.
Zum Antrag der Bw. auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist zu bemerken, dass die Bw. durch das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () zwar in ihrem aus § 284 Abs. 1 BAO erfließenden Verfahrensrecht verletzt wird. Auf Grund des zu beachtenden Gebotes der Verwaltungsökonomie (vgl. Ritz, ÖStZ 1996, 70) wurde jedoch in Hinblick darauf, dass nach den vorstehenden Ausführungen ausgeschlossen werden kann, dass der Unabhängige Finanzsenat bei Vermeidung dieses Mangels (Durchführung einer mündlichen Verhandlung) zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 14 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
JAAAC-97115