Mehrere Rechnungsmängel, Zweifel am Erbringer der Leistungen ("Diverse Maurerarbeiten")
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2010/13/0084 eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf, vertreten durch Hofrat Mag. Maria Tichy, vom betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für August bis November 2007, Jänner und Februar 2008 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Bei der Berufungswerberin (Bw.), einer GmbH, die Back- und Zuckerbäckerwaren erzeugt (und ausliefert), wurde eine Außenprüfung (im Folgenden kurz: BP) durchgeführt.
Im Bericht gemäß § 150 über das Ergebnis der Außenprüfung wurden folgende Feststellungen getroffen:
Tz. 1 P... Ch... KEG und S... Ch...
Die in den Eingangsrechnungen P... Ch... KEG und S... Ch... ausgewiesenen Vorsteuerbeträge werden nicht anerkannt. Diesbezüglich wird auf Punkt 1 der Beilage zum BP-Report verwiesen.
Punkt 1 der angeführten Beilage lautet wie folgt:
"1. Eingangsrechnungen P... Ch... KEG u. S... Ch...
Die Vorsteuern aus nachstehenden Rechnungen der P... Ch... KEG bzw. S... Ch... sind nicht abzugsfähig.
[Die nachfolgende Aufstellung zählt die vier - unten im Erwägungsteil vollständig wiedergegebenen - Rechnungen Nr. 81, 98, 112 sowie 129 auf.]
1.1. Rechnungslegung
Die erbrachten Leistungen (Art und Umfang) werden bloß mit Sammelbezeichnungen (Transport) angegeben; dies ist unzureichend. Teilweise fehlt auch die Angabe des Leistungszeitraumes (Re Nr. 98 und 112).
Die Angaben über die Leistungen können nach Lehre und Rechtsprechung auch in Belegen enthalten sein, auf diese muss in der Rechnung hingewiesen werden. Ein Hinweis auf weitere Belege ist in den Rechnungen nicht genannt.
Die angeführten Rechnungen erfüllen sohin nicht die Norm des § 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 und sind, abgesehen weiterer Feststellungen, allein schon aus diesem Grund zum Vorsteuerabzug nicht geeignet.
1.1.1. Tourenpässe
Als Ergänzung zu den Rechnungen werden sogenannte 'Tourenpässe' vorgelegt. Abgesehen davon, dass in den Rechnungen kein Bezug zu weiteren Rechnungsgrundlagen aufscheint, sind die vorgelegten 'Tourenpässe' nicht geeignet, den Rechnungsmangel der Leistungsbeschreibung zu sanieren.
- Den 'Tourenpässen' fehlt die Angabe des Kalenderjahres
- Für September liegen sowohl für die P... Ch... KEG als auch für S... Ch... 'Tourenpässe' vor. Folgt man den 'Tourenpässen', wären zumindest in der 1. Septemberwoche jeweils von beiden Unternehmen die täglichen Lieferungen gleichzeitig durchgeführt worden. Laut Rechnung wurde der Monat September von S... Ch... (auch für die KEG) zur Gänze abgerechnet, obwohl laut 'Tourenpässen' ein Teil der Lieferung von der KEG erbracht worden sein soll.
1.2
P... Ch... KEG, (Wien, ...gasse 68/23
Persönlich haftender Gesellschafter ist S... Ch..., (Wien, ...straße 20/32.
Mit Beschluss des Gerichtes vom wurde über das Unternehmen der Konkurs eröffnet.
Aus dem Bericht des Masseverwalters vom geht hervor, dass dieser unmittelbar nach Konkurseröffnung den Geschäftssitz in Wien ...gasse 68 aufgesucht und festgestellt hat, dass es sich dabei offensichtlich nur um die Privatwohnung einer unbekannten Person handelt.
Laut Auszug aus dem Melderegister war S... Ch... in Wien ...gasse 68/23 zuletzt im Jahre 2006 ( - ) als Mitbewohner eines S... T... gemeldet. Im gegenständlichen Beobachtungszeitraum 8/2007 bis 11/2007 war S... Ch... Mieter der Wohnung in Wien, ...straße 20/32.
Zum Zeitpunkt der Rechnungslegung bzw. Leistungserbringung ist kein Bezug zum angeführten Firmensitz Wien, ...gasse, feststellbar.
Die in der Rechnung angeführte Firmenanschrift in Wien ...gasse 68/23 ist jedenfalls unrichtig. Die Rechnung erfüllt sohin nicht die Norm des § 11 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 und ist, abgesehen weiterer Feststellungen , allein aus diesem Grund zum Vorsteuerabzug nicht geeignet.
1.3 Scheinrechnungen
Mangels vorhandener Kfz konnte der Einzelunternehmer S... Ch... die täglichen Auslieferungen für das geprüfte Unternehmen gar nicht durchführen (siehe Pkt. 1.3.1).
Unter Zugrundelegung des Treibstoffeinkaufes und der daraus ermittelten km-Leistung ist davon auszugehen, dass die verrechneten Leistungen von der Bw. mit dem eigenen, im Betriebsvermögen befindlichen Fuhrpark selbst durchgeführt wurden.
Die für den gefahrenen km verrechneten Preise sind überhöht und widersprechen einem Fremdvergleich.
Bei den genannten Rechnungen handelt es sich sohin um Scheinleistungen bzw. Scheinrechnungen.
[Die anschließenden Ausführungen betreffen Detailangaben, weshalb S.Ch. die täglichen Auslieferungen gar nicht durchführen hätte können, dass die täglichen Lieferungen in Wien und Niederösterreich von der Bw. mit eigenen Kfz durchgeführt worden seien, dass der verrechnete Preis pro km € 3,30 und der fremdübliche Preis € 0,80 bis € 0,90 betrage, zum Parteiengehör, zur Auslieferung Wien durch den eigenen Fuhrpark und zur Beweiswürdigung.]
1.6 Zusammenfassung
Im Rahmen der freien Beweiswürdigung wird festgestellt, dass dem Ermittlungsergebnis der Außenprüfung eine höhere Wahrscheinlichkeit zukommt als den vorgelegten 'Tourenpässen'."
Tz. 2 D... Bau ... GmbH
Die in den Eingangsrechnungen D... Bau ... GmbH ausgewiesenen Vorsteuerbeträge werden nicht anerkannt. Diesbezüglich wird auf Punkt 2 der Beilage zu diesem BP-Report verwiesen.
Punkt 2 der angeführten Beilage lautet wie folgt:
Die Vorsteuern aus nachstehend angeführten Rechnungen der D... Bau GmbH sind nicht abzugsfähig.
[Die nachfolgende Aufstellung zählt die zwei - unten im Erwägungsteil vollständig wiedergegebenen - Rechnungen Nr. 08/001 und 08/002 auf und führt die Leistungsbeschreibung laut den Rechnungen an.]
2.1.1
Aus der angeführten Leistungsbeschreibung geht nicht hervor, aus welchem Grund in der Rechnung Nr. 08/002, bei gleicher Leistungsbeschreibung, ein um € 5.000,-- höheres Entgelt verrechnet wird.
2.1.2
Im Zuge der am durchgeführten Kontrolle nach dem AuslBG wurde über die geleisteten Arbeiten der D... Bau von Herrn ... C... (Ehegatte der Geschäftsführerin und Angestellter in deren GmbH) folgende Auskunft erteilt (Niederschrift vom ):
[Die nachfolgenden Aufstellungen führen Ort und Art der Leistungen an, wie sie in der - unten im Erwägungsteil vollständig wiedergegebenen - Niederschrift enthalten sind.]
Damit widerspricht die Darstellung des Herrn C... der Leistungsbeschreibung wie sie in den Rechnungen ausgewiesen ist.
'Renovierung der Backstube, diverse Maurerarbeiten (Mauern, Betonieren, Schallung, alten Putz abschlagen und entsorgen)'
Durch Augenschein wurde im Rahmen der nach dem AuslBG durchgeführten Kontrolle von den amtshandelnden Organen festgestellt, dass die Wände und Decken der Bäckerei mit Kunststoffplatten verkleidet und die Sanitärräume offenbar neu verfliest waren. Sohin die Angaben der Herrn C... mit den Verhältnissen vor Ort in Übereinstimmung stehen.
2.1.3
Nach § 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 ist in der Rechnung die Art und der Umfang der sonstigen Leistung anzugeben. Demnach müssen die Angaben in der Rechnung nicht nur die Art der erbrachten Leistung, sondern auch deren Umfang erkennen lassen. Diese Anforderungen werden mit oben genannten Rechnungen nicht erfüllt. Es wurden in diesen Rechnungen nur nach Sammelbegriffen bezeichnete Leistungen angeführt, ohne dass erkennbar ist, zu welchen (bestimmbaren) Leistungen sich der Rechnungsleger verpflichtet hat. Somit wurden in den o.a. Rechnungen die erbrachten Leistungen in Wahrheit nicht bezeichnet; überdies fehlen auch jegliche Angaben über den Umfang dieser Leistungen."
Das Finanzamt folgte den Feststellungen der Prüferin und erließ dementsprechende Bescheide.
Mit dem Rechtsmittel der Berufung wurde die Gutschrift der Vorsteuern mit nachstehender Begründung beantragt:
"Eingangsrechnungen der Firmen P... Ch... KEG und S... Ch...
Zwischen der Bw. und den Firmen P... Ch... KEG und S... Ch... lagen Werkverträge vor. Diese wurden mündlich vereinbart. Die P... Ch... KEG und S... Ch...üben das Gewerbe der Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen aus.
Im Zuge der mündlich vereinbarten Werkverträge wurde die Befähigung der P... Ch... KEG durch einen Auszug aus dem Geweberegister vom durch die P... Ch... KEG bestätigt. Der Auszug aus dem Gewerberegister der Firma S... Ch... ist vom .
Außerdem wurden der Bw. Ablichtungen der Bescheide über die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern und die Erteilung der Steuernummern zur Verfügung gestellt (Beilagen).
Die Firmen P... Ch... KEG und S... Ch... haben die Kommissionierung der Ware zum Abtransport und die Lieferung (den Transport) zu den Abnehmern der Bw. durchgeführt. Hiebei sind sie täglich mit drei bis vier Fahrzeugen eine Fahrstrecke von rund 800 km gefahren.
Die beauftragten Firmen haben den Transport mit ihren eigenen Mitarbeitern und drei bis vier Fahrzeugen durchgeführt. Die Fahrer der Fahrzeuge waren einerseits Herr S... Ch... persönlich, andererseits Mitarbeiter der Firmen. Die Bezahlung der in Rechnung gestellten Beträge erfolgte an den Geschäftsführer S... Ch... persönlich durch Barzahlung der in Rechnung gestellten Beträge und Ausstellung einer Quittung.
Re 81 vom , P... Ch... KEG netto 30.000,-- UID-Nummer 62...
Der Tourenplan wurde der Behörde vorgelegt.
Re 98 vom , S... Ch... netto 30.000,-- UID-Nummer 13...
Transport und Verteilung der Backwaren
Das Rechnungsdatum geht aus dem dazugehefteten Kassa-Beleg hervor. Der Tourenplan ist ebenfalls dazugeheftet, der Monat September steht ebenfalls im Tourenplan. Die Zuordnung der Rechnung zum Leistungszeitraum September geht eindeutig hervor.
Re 112 vom , S... Ch... netto 25.000,-- UID Nummer 13...
Transport und Verteilung der Backwaren
Auch bei dieser Rechnung steht das Datum auf dem beigehefteten Kassa-Beleg. Der Tourenplan bezeichnet den Monat Oktober als Leistungszeitraum. Die Zuordnung der Rechnung zum Leistungszeitraum Oktober ist gegeben.
Re 129 vom , S... Ch... netto 25.000,-- UID Nr. 13...
Auch bei dieser Rechnung ist der Leistungszeitraum November aus dem Tourenplan vermerkt. (Beilagen).
Der Bw. wurden von der P... Ch... KEG ein Auszug aus dem Gewerberegister mit der Adresse ... Wien, ...gasse 68/23 vorgelegt. Dieser Auszug bestätigt dass Herr S... Ch..., Geschäftsführer in der ...gasse 68/23 zum Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung wohnhaft war. Bestätigung der Meldung liegt bei.
Die Leistungen wurden von der Firma P... Ch... KEG erbracht, die Rechnung wurde mit der Adresse laut Auszug aus dem Gewerberegister und der UID-Nummer des vorgelegten Bescheides ausgestellt. Die Bw. hatte keine Veranlassung, die Gültigkeit der Adresse anzuzweifeln. Alle Daten die von der Bw. erhoben werden konnten, wurden überprüft, wie zum Beispiel aus der Information vom Handelsgericht und die vom Bundesministerium für Finanzen als "valid" bezeichnete UID-Nummer. Durch die Zuverlässigkeit und pünktliche Transportleistungen der beauftragten Firmen gab es auch keine Beschwerden der Kunden. Die Tourenpläne wurden täglich vorgelegt und abgezeichnet und umfassen die weiter entfernten Kunden wie .... Hollabrunn, Laa/Thaya, Mistelbach, Krems etc, siehe Tourenpläne. Die Tourenpläne zeigen dass die Firmen P... Ch... KEG und S... Ch... im wesentlichen für die Transporte in den niederösterreichischen Filialen der Firma ... beauftragt waren. Die Fahrzeuge der Bw. belieferten hauptsächlich die Kunden in Wien (Beilagen).
Welche Fahrzeuge, ob im Anlagevermögen oder geleast, die von den Firmen benutzt wurden, waren nicht Gegenstand des Werkvertrages. Die Firmen konnten selbst Fahrzeuge anmieten. Die Behörde kommt aber nicht über die Tatsache hinweg, dass die niederösterreichischen Filialen der Firma ... durch diese Firmen beliefert wurden und nicht mit den Fahrzeugen der Bw.
Auf Grund der firmeneigenen Aufzeichnungen über die durchgeführten Touren geht hervor, dass die Autos für den Transport sowohl zeitlich als auch verbrauchsmäßig mit Fahrten in Wien ausgelastet waren. In ihrer Stellungnahme dazu irrt die Behörde. Zum einem wurde nicht an 5 Tagen sondern an 6 Tagen die Woche gefahren, und nicht 11.184 km sondern mindestens 17.690 Kilometer pro Monat. Es wurden die Leerfahrten ohne Backwaren wegen Retourenabholungen und sonstige betriebliche Fahrten durch die Behörde nicht berücksichtigt. Der Dieselverbrauch laut Buchhaltung ist somit schlüssig und nachvollziehbar.
Ohne ein Transportunternehmen, die die geleisteten und verrechneten Fahrten durchgeführt hat, hätte die Bw. die Kunden nicht beliefern können, damit wären Aufträge verloren gegangen. Die Analyse der Saldenliste zeigt deutlich, dass ein wichtiger Teil der Geschäftleistung im Vertrieb gelegen ist. Ein theoretischer großer Gewinn, wie die BP vermeint, ist im Branchenvergleich nicht erreichbar. Gerade die Bäckereien haben mit großen Schwierigkeiten bezüglich des Preisdrucks zu kämpfen. Selbstverständlich müssen Bereiche ausgelagert werden, soweit es die wirtschaftliche Lage erfordert.
Es liegt natürlich im wirtschaftlichen Interesse der Firma den Streckenverlauf zu optimieren. Die Anfahrtszeiten richten sich nach den Filialen und können nicht immer nach dem günstigsten Streckenverlauf eingeteilt werden. Die Retour- und Leerfahrten wurden zum Teil am Wochenende durchgeführt.
Entgegen den Prüfungsfeststellungen sind in den Aufstellungen auch die Anfahrtspunkte der ...-Filialen enthalten. Falsch sind auch die Ausführungen der BP in der Filialnetzaufstellung.
Die Filiale ...straße ist eine ...-Filiale, die ...straße ist eine ...-Filiale, ...straße ist eine ...-Filiale und ebenso die ...gasse.
Die Händlerangaben des optimalen Dieselverbrauchs ist im praktischen Leben, wie jeder weiß, nicht erreichbar. Im konkreten Fall auch wegen des Gewichts der Waren und Gebindebeladung und der oft angespannten Verkehrssituation innerhalb von Wien, wo oft für kurze Strecken Stunden gebraucht werden. Auf Grund der Erfahrung im Betrieb werden ca. 14 l Diesel pro 100 km benötigt. Das wurde der Betriebsprüfung bereits mehrmals mitgeteilt und durch Fahrten und Routenplanungen bewiesen (Beilagen).
Der LKW W 7... ist ein Pritschenwagen und für die Auslieferung von Backwaren nicht geeignet.
Aus allen Ausführungen und Unterlagen geht hervor, dass aus betriebswirtschaftlichen Erfordernissen Werkverträge zum Vertrieb mit den genannten Firmen abgeschlossen werden mussten, um die Umsätze erzielen zu können. Die rechtzeitige und zuverlässige Anlieferung sind Voraussetzung für den Unternehmensbestand.
Wir beantragen daher die Gutschrift der Vorsteuern aus den angeführten Rechnungen und geben der Behörde zu bedenken, dass die Bw. durch die vorenthaltenen Vorsteuern bereits in eine schwierige wirtschaftliche Situation gekommen ist.
Eingangsrechnungen D... Bau GmbH
Rechnung Nr. 8/001 vom netto € 10.000,--
Renovierung der Backstube, Div. Maurerarbeiten (Mauern, Betonieren, Schalung, alten Putz abschlagen und entsorgen, Leistungszeitraum 7.1. bis
Rechnung 8/002 vom netto € 15.000,-- Leistungszeitraum 1.2. bis
Diese Rechnung betrifft ebenfalls die Renovierung der Backstube, allerdings den
Leistungszeitraum Februar 2008.
Der Grund für das höhere Entgelt war der Leistungsumfang der im zweiten Leistungszeitraum erbrachten Tätigkeit. Die Leistungsbeschreibung ist in beiden Rechnungen detailliert angeführt als Mauern, betonieren, schalen, alten Putz abschlagen und entsorgen. Alle diese Tätigkeiten waren Voraussetzung für die nachfolgenden Verfliesungsarbeiten. Der Baufortschritt wurde mit Hilfe von Fotos dokumentiert.
Nach § 11 Abs. 1 Z 3 UStG sind in diesen Rechnungen die Art und Umfang der sonstigen Leistung angegeben. Es wurden in den Rechnungen nicht nur die Art der erbrachten Leistung beschrieben sondern auch der Umfang und durch Fotos dokumentiert. Alle Anforderungen des UStG werden in den Rechnungen erfüllt. Mauern, betonieren, schalen und alten Putz entsorgen sind keine Sammelbegriffe sondern Leistungsbeschreibungen im Baugewerbe, die üblicherweise verwendet werden."
Über die Berufung wurde erwogen:
Nach § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer jene Vorsteuerbeträge abziehen, die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind an ihn gesondert ausgewiesen werden. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist.
Nach § 11 Abs. 1 UStG 1994 müssen Rechnungen folgende Angaben enthalten:
1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers,
2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung,
3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung,
4. den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt,
5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung und
6. den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag.
Gemäß § 11 Abs. 2 letzter Satz UStG 1994 können die nach Abs. 1 erforderlichen Angaben auch in anderen Belegen enthalten sein, auf die in der Rechnung hingewiesen wird.
Nach § 11 Abs 1 Z 1 UStG 1994 müssen Rechnungen den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers enthalten. Diese Angabe dient nicht nur der Kontrolle, ob der Leistungsempfänger eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Leistung von einem anderen Unternehmer erhalten hat, sondern auch der Sicherstellung der Besteuerung beim leistenden Unternehmer. Diesem Sinn des Gesetzes entsprechend begnügt sich das Gesetz nicht mit Angaben, aus denen im Zusammenhalt mit dem übrigen Sachverhalt hervorgeht, dass ein Unternehmer die in Rechnung gestellten Lieferungen oder Leistungen erbrachte; es muss der Rechnung vielmehr eindeutig jener Unternehmer zu entnehmen sein, der tatsächlich geliefert oder geleistet hat. § 11 Abs 1 Z 1 leg cit erfordert daher für die eindeutige Feststellung des liefernden oder leistenden Unternehmers bei Rechnungslegung nicht nur die Angabe des Namens, sondern auch der Adresse. Es kann somit auch die Angabe "nur" einer falschen Adresse nicht als "kleiner", dem Vorsteuerabzug nicht hinderlicher Formalfehler angesehen werden (vgl aus der ständigen Rechtsprechung etwa die Erkenntnisse vom , 90/15/0042, vom , 94/13/0133, vom , 99/13/0020, und vom , 98/13/0081). Auf den "guten Glauben" des Rechnungsempfängers an die Unternehmereigenschaft des Rechnungsausstellers kommt es nicht an. Eine "Ungreifbarkeit des Leistungserbringers" ist das Risiko eines Leistungsempfängers, der sich auf eine Rechtsbeziehung mit einem solchen Partner eingelassen hat (vgl auch hiezu etwa das Erkenntnis vom , 98/13/0081). Rechnungen, die zwar den richtigen Nahmen, aber nicht die richtige Adresse des leistenden Unternehmers enthalten, reichen zum Vorsteuerabzug nicht aus (vgl das Erkenntnis vom , 99/13/0020). Gleiches gilt, wenn unter der angegebenen Adresse nie eine Geschäftstätigkeit entfaltet wurde (vgl die Erkenntnisse vom , 94/13/0133, und vom , 94/13/0230). Ist die Leistung ausgeführt worden, scheint aber in der Rechnung als leistender Unternehmer eine Person auf, die unter der angegebenen Anschrift gar nicht existiert, steht der Vorsteuerabzug ebenfalls nicht zu (vgl auch hiezu die Erkenntnisse vom , 90/15/0042, und vom , 94/13/0133) ().
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss in einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 sowohl der richtige Name als auch die richtige Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers angegeben sein. Ob in einer Rechnung die richtige Anschrift angegeben ist, ist eine auf der Tatsachenebene zu beantwortende Sachverhaltsfrage (siehe , , 2006/13/0133).
Eingangsrechnungen der Firmen P.Ch. KEG und S.Ch.:
Rechnung Nr. 81 (BP-AB 51):
"Kleintransporte
P... Ch... KEG
...gasse 68/23
... Wien
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FN 27...i | UID 62...7 |
(Name und Anschrift sowie ATU.Nr. der Bw.)
Wien,
Rechnung 81
Transportdienste und Kommissionierung Augusr
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€
| 30.000,-- | |
+ 20% M wst |
€
| 6.000,-- |
€
| 36.000,--" |
Diese Rechnung weist die Anschrift ...gasse 68/23, ... Wien, aus.
Die BP traf die unbestritten gebliebene Feststellung, dass die in den Rechnungen ausgewiesene Anschrift nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Diese Feststellung wurde auf Grund der nicht bestrittenen Ermittlungsergebnisse unter Tz. 1.2 getroffen.
Darüber hinaus fehlt es am Rechnungsmerkmal der zitierten Z. 3, dem Umfang der sonstigen Leistung. Die bloße Angabe "Transportdienste und Kommissionierung", in Verbindung mit der Monatsangabe: August, lässt den Umfang dieser beiden Leistungen nicht erkennen. Ohne jedweden Hinweis lässt sich auch nicht bestimmen, welcher Art von Transportdiensten erbracht wurden; es kann nicht einmal mit Bestimmtheit gesagt werden, ob es sich um Güter- oder Personentransporte handelte.
Ein Vorsteuerabzug auf Basis dieser Rechnung kann somit nicht erfolgen.
Rechnung Nr. 98 (AS 61/07, BP-AB 55):
"Güterbeförderung
S... Ch...
Q...strasse 20/32
... Wien
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Reg.Zl.: 107...0 | ATU 134... |
(Name und Anschrift sowie ATU.Nr. der Bw.)
Rechnung 98
Transporte und Verteilung der Backwaren
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Euro | 30.000,-- | |
+ 20% Mwst | 6.000,-- | |
Gesamt | Euro | 36.000,--" |
Dieser Rechnung mangelt es am Rechnungsmerkmal der zitierten Z. 3, dem Umfang der sonstigen Leistung. Die bloße Angabe "Transporte und Verteilung der Backwaren" lässt den Umfang dieser (beiden) Leistungen nicht erkennen.
Darüber hinaus fehlt es am Rechnungsmerkmal der zitierten Z. 4; einen Zeitraum, über den sich die Leistungen (Transporte und Verteilung der Backwaren) erstreckten, enthält die Rechnung nicht. Im Übrigen sei bemerkt, dass die Rechnung auch undatiert blieb (wodurch es an jedwedem zeitlichen Anhaltspunkt fehlt).
Ein Vorsteuerabzug auf Basis dieser Rechnung kann somit nicht erfolgen.
Rechnung Nr. 112 (AS 59/07):
"Güterbeförderung
S... Ch...
Q...strasse 20/32
... Wien
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Reg.Zl.: 107 0 [wie obige Rechnung Nr. 98] | ATU 134... |
(Name und Anschrift sowie ATU.Nr. der Bw.)
Rechnung 112
Transporte und Verteilung der Backwaren
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Euro | 25.000,-- | |
+ 20% Mwst | 5.000,-- | |
Gesamt | Euro | 30.000,--" |
Dieser Rechnung mangelt es an den gleichen Rechnungsmerkmalen wie der Rechnung Nr. 98. Es wird daher auf das oben Gesagte verwiesen.
Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass die völlig identen Leistungsangaben zu unterschiedlichen Rechnungsbeträgen geführt haben; infolge der fehlenden Angaben des Umfanges der Leistungen können nähere Betrachtungen nicht angestellt werden.
Ein Vorsteuerabzug auf Basis dieser Rechnung kann somit nicht erfolgen.
Rechnung Nr. 129 (BP-AB 57):
"Güterbeförderung
S... Ch...
Q...strasse 20/32
... Wien
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Reg.Zl.: 107 0 [wie obige Rechnung Nr. 98] | ATU 134... |
(Name und Anschrift sowie ATU.Nr. der Bw.)
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Rechnung 129 | Wien, |
Transporte und Verteilung der Backwaren
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Euro | 25.000,-- | |
+ 20% Mwst | 5.000,-- | |
Gesamt | Euro | 30.000,--" |
Dieser Rechnung mangelt es an den gleichen Rechnungsmerkmalen wie der Rechnung Nr. 98. Es wird daher auf das oben Gesagte verwiesen.
Ein Vorsteuerabzug auf Basis dieser Rechnung kann somit nicht erfolgen.
Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass auf die übrigen Argumente (Treibstoffverbrauch usw.) mangels Entscheidungswesentlichkeit nicht eingegangen werden muss.
Eingangsrechnungen D. GmbH:
Rechnung Nr. 08/001 (BP-AB 39):
"D... BAU ... (Anschrift) Tel. & Fax: 01/7...
(Name und Anschrift sowie UID.Nr. der Bw.)
Rechnungsnummer: 08/001
RECHNUNG
Rechnungsdatum:
Leistungszeitraum: 07.01. -
Bauvorhaben: (Anschrift der Bw.)
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Pos.01 | Renovierung der Backstube. Diverse Maurerarbeiten (Mauern, Betonieren, Schallung, Alten Putz abschlagen und entsorgen etc.) | |
Pauschale | 10.000,00 €
| |
+ 20 % MwSt. | 2.000,00 €
| |
Bruttobetrag | 12.000,00 €
|
Betrag in Bar, dankend erhalten !
(Stampiglie und Unterschrift)
Tabelle in neuem Fenster öffnen
FN: 28... | Steuernr.: 17... | UID: ATU63..." |
Rechnung Nr. 08/002 (BP-AB 41):
"D... BAU ... (Anschrift) Tel. & Fax: 01/7...
(Name und Anschrift sowie UID.Nr. der Bw.)
Rechnungsnummer: 08/002
RECHNUNG
Rechnungsdatum:
Leistungszeitraum: 01.02. -
Bauvorhaben: (Anschrift der Bw.)
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Pos.01 | Renovierung der Backstube. Diverse Maurerarbeiten (Mauern, Betonieren, Schallung, Alten Putz abschlagen und entsorgen etc.) | |
Pauschale | 15.000,00 €
| |
+ 20 % MwSt. | 3.000,00 €
| |
Bruttobetrag | 18.000,00 €
|
Betrag in Bar, dankend erhalten !
(Stampiglie und Unterschrift)"
Diesen beiden Rechnungen stehen folgende Angaben des Herrn C. gegenüber, die dieser anlässlich einer Überprüfung seitens des Finanzamtes am machte (Niederschrift BP-AB 34):
"Betreffend Rechnung 08/001
der Fa. D... Bau wurden lt. Hrn. C... folgende Arbeiten geleistet:
Ort der Leistung: Backstube
Art der Leistung:
- Boden neu verfliest
- Wände und Decken neu verkleidet (Kunststoff)
Für das verwendete Material (Isotherm - Platten) gibt es gesonderte Rechnungen
Betreffend Rechnung 08/002
d. Fa. D... Bau wurden lt. Hrn. C... folgende Arbeiten geleistet:
Ort der Leistung: Sanitärräume
Art der Leistung:
- Boden neu verfliest
- Wände neu verfliest
Die Niederschrift wurde seitens des Finanzamtes und von Herrn C. unterfertigt (Unterschriften BP-AB 35).
Vorweg sei nur der Vollständigkeit halber Folgendes erwähnt:
Die in den Rechnungen als leistender Unternehmer aufscheinende D. GmbH kam zu keinem Zeitpunkt ihren steuerlichen Verpflichtungen nach (Abgabeninformationssystem-Abfrage).
Mit Beschluss des Gerichtes vom kam es zur Konkurseröffnung der D. GmbH und wurde die Firma in der Folge wegen Vermögenslosigkeit gelöscht (Firmenbuchauszug mit historischen Daten).
Der Rechnungsnummernfolge: 08/001 mit dem Datum und 08/002 mit dem Datum gemäß, deren Richtigkeit vorausgesetzt, wurde von der D. GmbH zwischen der erstgenannten Rechnung und der zweitgenannten keine Rechnung ausgestellt. Geht man von einer laufenden Rechnungsausstellung aus, worauf die beiden unmittelbar nach Ablauf der Monate Jänner und Februar ausgestellten Rechnungen 001 und 002 hinweisen, deutet die Abfolge der beiden Rechnungsnummern darauf hin, dass die D. GmbH monat(e)lang nur für die Bw. tätig war. Solches ist zwar im Wirtschaftsleben möglich, aber dennoch sehr ungewöhnlich.
Ungewöhnlich ist im wirtschaftlichen Verkehr bei der Erbringung von Leistungen des Baugewerbes zudem die bloße Aufzählung von Renovierungsarbeiten mit: "Diverse Maurerarbeiten (Mauern, Betonieren, Schallung, Alten Putz abschlagen und entsorgen etc.)". Wie bei einer derartigen "Leistungsbeschreibung" vom Leistungsempfänger beispielsweise etwaige Gewährleistungsansprüche gegenüber dem die "Leistung" Erbringenden geltend gemacht werden könnten, ist völlig unklar.
In Verbindung mit dem weiteren Umstand, dass es sich bei der im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsanschrift und in den Rechnungen als Anschrift des leistenden Unternehmers ausgewiesenen Adresse um die Wohnadresse des aus der Slowakei stammenden Alleingesellschafter-Geschäftsführers der D. GmbH (Anfrage aus dem Zentralen Melderegister) handelte, und den nachfolgend erörterten Rechnungsmängeln bestehen berechtigte Zweifel an der Eigenschaft des in den Rechnungen aufscheinenden leistenden Unternehmers.
Werden "Maurerarbeiten" (vgl. Pos. 1 der Rechnungen) wie die aufgezählten von Arbeitern durchgeführt, die man ohne Abschluss eines Dienstvertrages und ohne die sich daran anknüpfenden (steuerrechtlichen und sozialrechtlichen) Konsequenzen ("illegal") beschäftigt, entsprechen die gewählten Rechnungsangaben: "Diverse Maurerarbeiten (Mauern, Betonieren, Schallung, Alten Putz abschlagen und entsorgen etc.)" einem zu erwartenden Inhalt derartiger "Rechnungen".
Mangels jedweder zusätzlicher Angaben zu den in den Rechnungen angeführten Arbeiten: "Diverse Maurerarbeiten (Mauern, Betonieren, Schallung, Alten Putz abschlagen und entsorgen etc.)" fehlt es am Rechnungsmerkmal der zitierten Z. 3, dem Umfang der sonstigen Leistung.
Ein Vorsteuerabzug auf Basis dieser beiden Rechnungen kann somit schon aus diesem Grund nicht erfolgen.
Wenn seitens der Bw. in der Gegenäußerung zur Stellungnahme der BP die Meinung vertreten wird, die "Leistungsbeschreibung(en) in den Rechnungen widersprechen nicht der Darstellung von Herrn C...", so steht diese Meinung nicht im Einklang mit dem /der oben wiedergegebenen Rechnungsinhalt / Niederschrift:
Erstens waren die Arbeiten laut beiden Rechnungen in der Backstube und laut Niederschrift in der Backstube (Arbeiten im Jänner) und in den Sanitärräumen (Arbeiten im Februar) durchgeführt worden. Zweitens - und dieser Umstand wiegt schwerer - wurden laut den Rechnungen idente Arbeiten durchgeführt, nämlich: "Diverse Maurerarbeiten (Mauern, Betonieren, Schallung, Alten Putz abschlagen und entsorgen etc.)", laut Niederschrift zum Teil unterschiedliche, nämlich in der Backstube: - Boden neu verfliest, - Wände und Decken neu verkleidet (Kunststoff) und in den Sanitärräumen: - Boden neu verfliest, - Wände neu verfliest.
Auch dieser Mangel steht einem Vorsteuerabzug entgegen.
Der Berufung ist aus einem weiteren Grund der Erfolg zu versagen:
Kann ein Bezug der tatsächlich handelnden Person zu der in der Rechnung als Rechnungsaussteller und Leistungserbringer aufscheinenden GmbH nicht hergestellt werden, so mangelt es den Rechnungen am Rechnungsmerkmal gemäß
§ 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994:
Ein Bezug kann aus folgenden Gründen nicht hergestellt werden:
Wie der Vergleich der Unterschrift auf der aktenkundigen Musterfirmazeichnungserklärung des Geschäftsführers K.S. mit jenen Unterschriften zeigt, die sich auf den beiden Rechnungen befinden, stammen diese letzteren Unterschriften nicht von K.S.:
Die Unterschrift des K.S., der Ende April 2007 die genannte Zeichnungserklärung unterfertigte, lässt eine Ähnlichkeit mit den Unterschriften auf den Rechnungen nicht erkennen. Die Unterschiede bestehen darin, dass die Fertigung gemäß der Zeichnungserklärung ein schräg nach rechts geneigtes Schriftbild und auf den Rechnungen ein annähernd senkrechtes ausweist, die Anfangsbuchstaben weichen ebenso wie die weiteren Buchstaben völlig voneinander ab. Die Unterschrift laut der Zeichnungserklärung zeichnet sich durch mehrere Besonderheiten aus: Der Anfangsbuchstabe gleicht nicht einem S, sondern einem U, die restlichen Buchstaben sind in einem Zug geschrieben, wobei der letzte Buchstabe, ein o, als schräg abfallender Strich ausgeführt ist. Ohne Kenntnis des Familiennamens liest sich die Unterschrift wie "Uitz"; auch bei Kenntnis des Namens ist die Unterschrift de facto nicht lesbar, lediglich das i ist zu erkennen. Bei den Unterschriften auf den Rechnungen ist der erste Buchstabe nicht zu identifizieren und ist der zweite an den ersten angeschlossen; deutlich lesbar, auch ohne Kenntnis des Namens, sind der vorletzte und der letzte Buchstabe geschrieben, das o, der letzte Buchstabe, ist kreisförmig ausgeschrieben. Die Unterschrift laut der Zeichnungserklärung und die Unterschriften laut den Rechnungen sind sowohl hinsichtlich des Schriftbildes als auch des Schriftzuges nicht einmal in einem solchem Maß ähnlich, welches darauf schließen lässt, dass die diese Unterschrift leistende Person die Unterschrift des K.S. vor Augen hatte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: Musterfirmazeichnungserklärung
samt Bestätigung der Echtheit
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
KAAAC-97106