Zu Unrecht berücksichtigter Alleinverdienerabsetzbetrag.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Stb., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages. Im Zuge einer Überprüfung der Voraussetzungen des Alleinverdienerabsetzbetrages wurde festgestellt, dass die Einkünfte der Gattin des Berufungswerbers (Bw.) den maßgeblichen Grenzbetrag von € 2.200,- übersteigen. Mit Bescheid gemäß § 299 Abs. 1 BAO vom wurde der Bescheid 2005 aufgehoben und der Arbeitnehmerabsetzbetrag gestrichen.
In der form- und fristgerechten Berufung wurde eingewendet, dass die Einkünfte der Ehegattin für das Jahr 2005 lediglich aus der KZ 326 iHv. € 14.909,90 resultieren würde, welche aus den Veräußerungsgewinn von € 44.729,70 des Einzelunternehmens der Ehegattin verteilt auf drei Jahre steuerlich erklärt worden wäre.
Das Finanzamt wies die Berufung mit der Begründung ab, dass der maßgebliche Grenzbetrag von € 2.200,- bzw. € 6.000,- bei mindestens einem Kind Voraussetzung sei und die Einkünfte der Ehegattin des Bw. diesen eindeutig überschritten hätte.
Im Vorlageantrag ergänzte der Bw., dass im strittigen Jahr ausschließlich Einkünfte aus der Tarifbegünstigung i.S.d. § 37 Abs. 2 Z 1 EStG erklärt worden wären. Der Veräußerungsgewinn aus dem Jahre 2003 wäre auf Grund der steuerrechtlichen Möglichkeit auf drei Jahre verteilt worden, im Streitjahr 2005 jedoch kein Zufluss erfolgt noch andere Einkünfte bezogen worden. Zudem wäre nicht einsichtig, warum bei Anwendung der zweiten möglichen Tarifbegünstigung für Veräußerungsgewinne nach § 24 Abs. 4 EStG im Jahre 2003 dies nicht der Fall gewesen wäre. Die Differenzierung sei nicht gerechtfertigt, da im gegenteiligen Fall i.S.d. Rechtsprechung Einkünfte, die dem Grund nach steuerpflichtig sind und im Einzelfall nur auf Grund von Tarifvorschriften nicht zur Vorschreibung von Einkommensteuer führen, keine steuerfreien Einkünfte i.S.d. § 33 Abs. 4 Z 1 EStG sind und bei der Berechnung des Grenzbetrages heranzuziehen wären. Dies sei das Jahr der Einkommenserzielung, im vorliegenden Fall somit im Jahre 2003 und nicht 2005.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Da der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zusteht, sind die Bescheide eindeutig inhaltlich rechtswidrig. Durch die Verwendung des Wortes "kann" ist jedoch klargestellt, dass die Behörde bei Anwendung des § 299 BAO Ermessen zu üben hat.
Die Aufhebung setzt weder ein Verschulden der Abgabenbehörde noch ein Verschulden der Partei voraus. Lediglich bei der Ermessensübung könnte ausnahmsweise dem Verschulden der Behörde bzw. Partei Bedeutung zukommen.
Gemäß § 20 BAO müssen Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffend.
Zu überprüfen ist somit weiters, ob das Finanzamt bei der Erlassung der verfahrensgegenständlichen Bescheide die Ermessensgrundsätze des § 20 BAO richtig angewendet hat oder nicht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung von "Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Parteien" und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung von "öffentliches Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben" beizumessen (vgl. ). Dabei wird sowohl vom VwGH als auch von der Verwaltungspraxis regelmäßig betont, dass dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit gegenüber dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit der Vorrang einzuräumen ist (vgl. ).
Innerhalb der Grenzen des Ermessens sind Entscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Selbst wenn davon auszugehen ist, dass eine Aufhebung zu unterlassen ist, wenn die Rechtswidrigkeit bloß geringfügig ist bzw. keine wesentlichen Folgen nach sich gezogen hat, so geht es bei der Frage der Geringfügigkeit der Auswirkungen auch um absolute Werte (vgl. ). Eine zentrale Bedeutung kommt hierbei dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu (Ritz, BAO³, § 299 Tz 54).
Nach § 114 BAO haben die Abgabenbehörden darauf zu achten, dass alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfasst und gleichmäßig behandelt, und Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden. Das materielle Recht sieht im § 33 Abs. 4 Z. 1 EStG 1988 vor, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag bei Nichtvorliegen eines Kindes i.S.d. § 106 Abs. 1 EStG 1988 nur zusteht, wenn der (Ehe)Partner Einkünfte von maximal 2.200,00 € jährlich hat. Dieser Grenzbetrag wurde im Berufungsfall im Jahr 2006 von der Ehegattin des Bw. eindeutig überschritten. Unter diesen Prämissen spricht der Normzweck des § 299 BAO, der auf die Herstellung des rechtsrichtigen Zustandes gerichtet ist, trotz berechtigten Interesses des Bw. an der Wahrung des Rechtsbestandes, auf den sie vertraut hat, jedenfalls für eine Aufhebung des vorgenannten, mit Rechtswidrigkeit behafteten Einkommensteuerbescheides für 2006. Die Aufhebung dieses Bescheides ist auch zweckmäßig, weil damit durch Ausscheiden des Alleinverdienerabsetzbetrages aus den Einkommensteuerbemessungsgrundlagen für 2006 dem materiellen Abgabenrecht (§ 33 Abs. 4 Z. 1 EStG 1988) entsprochen, dem Gebot der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zum Durchbruch verholfen (§ 114 BAO) und auch einem Einkommensteuerausfall, der sonst von der Allgemeinheit zu tragen wäre, entgegen gewirkt wird. Im vorliegenden Fall wurden dem Bw. somit ein nicht als geringfügig anzusehende Erstattungsbetrag von € 364,- ausbezahlt.
Unter all diesen Erwägungen erscheint es somit nicht unbillig, dass das Finanzamt im vorliegenden Fall im Ergebnis das Prinzip der Rechtsrichtigkeit und das Interesse der Allgemeinheit an der Abgabeneinbringung über das Interesse der Berufungswerberin an der Rechtsbeständigkeit gestellt und es deshalb sein Ermessen zu Gunsten der Bescheidaufhebung geübt hat.
Gem. § 33 Abs. 4 EStG steht einem Alleinverdiener ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Alleinverdiener ist u.a. ein Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), welcher mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Partnerschaft lebt, wobei das Einkommen des Partners bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten darf. Voraussetzung ist, dass der (Ehe)Partner bei mindestens einem Kind Einkünfte von höchstens € 6.000,-- jährlich, sonst Einkünfte von € 2.200,-- jährlich erzielt.
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Bw. in aufrechter Ehe/Partnerschaft lebt und wurde im Rahmen einer Überprüfung erhoben, dass die Einkünfte der Ehegattin im Streitjahr 2005 (€ 14.909,90) über den maßgeblichen Grenzbetrag lagen, weshalb der jeweilige Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zusteht. Wenn der Bw. einwendet, dass die Einkünfte der Ehegattin aus einer steuerrechtlichen Begünstigung resultieren und diese im Streitjahr keine weiteren Einkünfte bezogen hätte und daher nicht verständlich sei, warum die Anwendung dieser Tarifbegünstigung zum Verlust des Alleinverdienerabsetzbetrages führe, nicht jedoch die Anwendung der Tarifbegünstigung nach § 24 Abs. 4 EStG, ist festzustellen, dass die Terminologie des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG ausdrücklich auf die "Einkünfte" des (Ehe)Partner abstellt und es sich bei der Progressionsermäßigung auf Grund der gesetzlichen Bestimmung nach § 37 Abs. 2 EStG eben diese Einkünfte verteilt auf drei Jahre gleichmäßig anzusetzen sind. Auf Grund der Inanspruchnahme dieser Begünstigung lauten die Einkünfte der Ehegattin für das Jahr 2006 jedoch auf € 14.909,90.
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Alleinverdienerabsetzbetrag Ehepartner Einkünfte Begünstigung Ermessen |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at