Eine Aufenthaltsdauer von mehr als fünf Tagen bewirkt einen (weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom , gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag vom , betreffend die Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber hat mit seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2007 unter anderem Versicherungsbeiträge in der Höhe von 378,92 als Sonderausgaben im Sinn des § 18 zum Abzug beantragt. Diesen Abzug hat das Finanzamt, wie die Ausführungen im Vorlagebericht zeigen, irrtümlich unterlassen, weshalb der Berufung in diesem Punkt, ohne weitere Prüfung stattzugeben ist.
Weiters machte der Berufungswerber Differenzen in der Höhe von 482,62 Euro zwischen den im § 26 Z 4 EStG 1988 genannten Tagesgeldern sowie angefallenen Fahrtaufwendungen einerseits und den ihm unversteuert ausgezahlten Aufwandsentschädigungen als Werbungskosten geltend. Für länger dauernde Reisen nach Wattens und Judenburg zog das Finanzamt Verpflegungsmehraufwendungen jeweils nur für eine Anfangsphase von 5 Tagen ab. Erstmals mit der Berufung machte der Berufungswerber weitere Tagesgelder in Höhe von insgesamt 92,40 Euro und Fahrtkosten in Höhe von 274,36 als Werbungskosten geltend. An Werbungskosten wurden somit insgesamt 849,38 Euro geltend gemacht.
Über die Berufung wurde erwogen:
Mit dem Begriff der "Reise" im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 hat sich der Verwaltungsgerichtshof wiederholt auseinander gesetzt und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass der Aufenthalt an einem Ort, der als Mittelpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen angesehen werden muss, keine Reise darstellt, wobei auf Grund längeren Aufenthalts des Steuerpflichtigen ein Ort zu einem (weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit wird (vgl. etwa das Erkenntnis vom , 99/13/0034). Der längere Aufenthalt ermöglicht es ihm, sich dort über die Verpflegungsmöglichkeiten zu informieren und so jenen Verpflegungsmehraufwand zu vermeiden, der allein die Annahme von Werbungskosten statt nicht abzugsfähiger (üblicher) Verpflegungsaufwendungen der privaten Lebensführung rechtfertigt. Erstreckt sich die Tätigkeit des Steuerpflichtigen auf mehrere Orte in der Weise, dass jeder Ort - für sich betrachtet - Mittelpunkt der Tätigkeit sein könnte, dann ist jeder dieser Orte als Mittelpunkt der Tätigkeit zu qualifizieren und der Aufenthalt an ihm keine Reise. Sowohl eine mit Unterbrechungen ausgeübte Beschäftigung an einem Ort als auch wiederkehrende Beschäftigungen an einzelnen nicht zusammenhängenden Tagen können die Eignung eines Ortes zu einem weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit begründen, sofern die Dauer einer solchen wiederkehrenden Beschäftigung am selben Ort insgesamt ein Ausmaß erreicht, welches zum Wegfall der Voraussetzungen des in typisierender Betrachtungsweise unterstellten Verpflegungsmehraufwandes zu führen hat (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 95/14/0022). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof auch schon ein mehrmals täglich befahrenes "Gebiet der ständigen Patrouillentätigkeit" als Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit angesehen (vgl. das Erkenntnis vom , 94/13/0101, weiters das Erkenntnis vom , 94/15/0045) und unter der Voraussetzung der häufigen Wiederkehr an die gleichen Orte eine Vertrautheit mit den örtlichen Gegebenheiten "im betrauten Sprengel" angenommen (vgl. das Erkenntnis vom , 96/13/0132, sowie das Erkenntnis vom , 99/14/0317).
Der Berufungswerber hat im Jahr 1977 in der Zeit vom 11. bis 22. Juni eine Dienstreise nach Wattens und in der Zeit vom 9. bis eine Dienstreise nach Judenburg unternommen. Der ununterbrochene Aufenthalt an diesen Orten bewirkte nach der oben genannten Rechtsprechung nach einer Dauer von in etwa einer Woche weitere Mittelpunkte der Tätigkeit des Berufungswerbers, sodass für die Zeit danach jedenfalls Verpflegungsaufwendungen nicht mehr als Werbungskosten anzuerkennen sind. Es können daher für die Dienstreise nach Wattens ab dem sechsten Tag keine Werbungskosten mehr zuerkannt werden. Dafür hat der Berufungswerber insgesamt 53,40 Euro geltend gemacht. Auch für die Reisen nach Judenburg am 3. August und in der Zeit vom 5. bis können keine Verpflegungskosten abgezogen werden. Dafür hat der Berufungswerber insgesamt 256,50 Euro geltend gemacht.
Anstelle der insgesamt geltend gemachten Werbungskosten von 849,38 Euro konnten daher nur 539,48 Euro tatsächlich abgezogen werden.
Der Berufung war daher insgesamt, wie im Spruch geschehen, teilweise Folge zu geben.
Beilage : 1 Berechnungsblatt
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | beruflich veranlasste Reise Mittelpunkt der Tätigkeit durchgehender Aufenthalt |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at