Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 02.02.2012, RV/0582-L/10

EDV-Anwendungskurse - keine Berufsausbildung iS des FLAG

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes A. vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für die Monate Oktober 2009 bis Dezember 2009 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wird die im angefochtenen Bescheid angeführte Rechtsgrundlage für die Rückforderung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge "§ 26 Abs. 1 FLAG iVm § 33 Abs. 4 Z 4 lit a EStG" auf § 26 Abs. 1 FLAG in Verbindung mit § 33 Abs. 3 EStG in der Fassung des BGBl 61/2009 berichtigt. Im Übrigen bleibt der angefochtene Bescheid unverändert.

Entscheidungsgründe

Anlässlich einer Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe forderte das Finanzamt den Berufungswerber (kurz Bw.) u. a. auf, für seinen Sohn B. (geb. 0.0.89) einen Tätigkeitsnachweis bzw. eine Bestätigung des AMS über eine erfolgte Vormerkung als "arbeitsuchend" der Behörde vorzulegen. In der Folge übermittelte der Bw. der Abgabenbehörde erster Instanz eine Bezugsbestätigung des AMS, aus der hervorgeht, dass sein genanntes Kind vom bis eine Beihilfe zur Deckung seines Lebensunterhalts (Tagsatz von 21,80 €) erhalten hat. Weiters übersandte der Bw. der Behörde eine Kursbesuchsbestätigung der "ABC" (kurz C.), in der der Besuch von B. der EDV-Akademie vom bis Bestätigung findet.

Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt die für B. dem Bw. bereits gewährte Beihilfe inklusive der Kinderabsetzbeträge nach den Bestimmungen des § 26 Abs. 1 FLAG in Verbindung mit § 33 Abs. 4 Z 3 lit a) EStG für die Monate Oktober 2009 bis Dezember 2009 - insgesamt somit einen Betrag in Höhe von 783,30 € - zurück. Begründend führt das Finanzamt unter Verweis auf die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit b) FLAG (Familienlastenausgleichsgesetz) sinngemäß aus, dass der von B. getätigte Besuch von EDV-Kursen keine Berufsausbildung iS des FLAG darstellen würde. Aus diesem Grund sei eine Rückforderung der Beihilfe erforderlich geworden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung vom . In dieser Eingabe bringt der Bw. vor, dass die Ausbildung über das "C." seinem Sohn vom AMS vermittelt worden sei und als fachspezifische Berufsausbildung gelte. Als Anlage übermittelte der Bw. dem Finanzamt einen Lebenslauf seines Sohnes, 10 Prüfungsbescheinigungen und 1 Zertifikat des "C.".

Diese Berufung wies die Berufungsbehörde I. Instanz mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab. Zusammengefasst verweist die Behörde in dieser Entscheidung darauf, dass für volljährige Kinder u.a. dann eine Familienbeihilfe zustehe, wenn sich diese gem. § 2 Abs. 1 lit b) FLAG in einer Berufsausbildung befinden. Merkmale einer solchen seien im Wesentlichen, dass der vermittelte Lernstoff spezifisch für ein bestimmtes Berufsbild sein müsse, die Berufsausbildung eine angemessene Dauer aufzuweisen habe, einen theoretischen Unterricht und eine Abschlussprüfung umfasse, sowie das Ziel gegeben sein müsse mit dieser Ausbildung ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Der beim Sohn des Bw. vorliegende Besuch eines Computerkurses vermittle jedoch keinen Anspruch auf Familienbeihilfe. Deshalb sei die Berufung abzuweisen gewesen. Die als "Berufung" gegen die vorstehende Berufungsvorentscheidung bezeichnete Eingabe vom ist nach den Bestimmungen des § 276 Abs. 2 BAO als Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz zu werten, wodurch die Berufung vom gem. § 276 Abs. 3 BAO wiederum als unerledigt gilt. In diesem Schriftsatz bringt der Bw. ergänzend zu seinen bisherigen Ausführungen vor, dass es sich bei der von seinem Sohn besuchten Ausbildung um keine Vermittlung von Allgemeinwissen gehandelt hätte. Von der Rückforderung möge daher Abstand genommen werden.

Mit Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates vom wurde dem Bw. der nach der Aktenlage anzunehmende Sachverhalt sowie das bislang vorliegende Ermittlungsergebnis zur Kenntnis gebracht, und ihm die Gelegenheit zur Gegenäußerung eingeräumt. Dieses Schreiben blieb innerhalb der gesetzten Frist bzw. bis zur Erlassung dieser Berufungsentscheidung unbeantwortet.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die hier maßgebliche Gesetzesbestimmung des § 2 Abs. 1 lit b) FLAG lautet in der hier anzuwendenden Fassung: Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (z.B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß. Weiters besteht nach lit f) leg cit Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten und bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als Arbeitsuchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz haben noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice nachzuweisen; dabei bleiben ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) sowie Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz und Beihilfen durch das Arbeitsmarktservice im Sinne dieses Absatzes in einem Kalendermonat bis zur Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 Z 1 ASVG außer Betracht. § 33 Abs. 3 EStG legt fest, dass Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 € für jedes Kind zusteht. Für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des FLAG anzuwenden. Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG hat der, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

Streitgegenstand des anhängigen Verfahrens bildet demnach ausschließlich jene Beurteilung, ob sich der Sohn des Bw. im hier relevanten Rückforderungszeitraum durch den Besuch von EDV-Kursen an der "C." in einer Berufsausbildung im Sinne der hier anzuwendenden Gesetzbestimmungen befand. Der Begriff "Berufsausbildung" ist zwar im FLAG selbst nicht näher definiert, jedoch ergibt sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass darunter alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung fallen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird, wobei jedoch Voraussetzung ist, dass die Ausbildung die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt, ein geregeltes Ausbildungsverfahren vorgesehen ist, das Ablegen von Prüfungen die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind und dass das Kind durch den Abschluss dieser Ausbildung zur Ausübung eines konkreten Berufes befähigt wird (vgl. u.a. VwGH 2007/15/0050, 2009/15/0089 und 2008/13/0015). Ziel einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit b) FLAG ist somit, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen.

Zu den vom Sohn des Bw. besuchten EDV-Kursen ist festzustellen, dass diese weder für sich allein noch in ihrer Gesamtheit betrachtet eine Berufsausbildung darzustellen vermögen, weil dadurch der Kursteilnehmer nicht in einem selbständigen Beruf ausgebildet wurde. Als Absolvent der hier vorliegenden EDV-Module erhielt der Sohn des Bw. Zertifikate mit der er die Kenntnisse und Fertigkeiten von Office-Programmen und im Web-Bereich nachweisen kann. Solche Kurse mögen zwar für eine etwaige nachfolgende Berufsausbildung bzw. auch in einem späteren Beruf nützlich und von Vorteil sein, verleihen diesen jedoch noch nicht die Eigenschaft einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit b) FLAG. Im vorliegenden Fall ist nämlich klargestellt, dass der Sohn des Bw. durch den Besuch dieser Kurse keine Befähigung für die Ausübung eines bestimmten Berufes erlangte. Dass der Besuch der gegenständlichen EDV-Kurse auf Vermittlung des AMS erfolgte, kann keinen Einfluss bei der Beurteilung - ob durch diese eine Berufsausbildung iS des FLAG vorliegt - nehmen. Diese Beurteilung ist eine reine Tatfrage, welche die Behörde in freier Beweiswürdigung zu beantworten hat (vgl. z.B. wiederum ). Auch liegen nach der gegebenen Aktenlage unzweifelhaft die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 lit f) FLAG nicht vor, da der Sohn des Bw. vom AMS eine, die Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 1 Z 1 ASVG übersteigende Beihilfe im hier relevanten Zeitraum bezog.

Auf Grund der obenstehenden Ausführungen erfolgte demnach die Rückforderung der Beihilfe und der Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum von Oktober 2009 bis Dezember 2009 vom Finanzamt zu Recht. Die im anhängigen Verfahren anzuwendende Rechtsgrundlage für die gleichzeitig rückgeforderten Kinderabsetzbeträge lautete für den hier maßgeblichen Zeitraum § 33 Abs. 3 EStG und war folglich spruchgemäß zu berichtigen. Die Berufung war daher - wie im Spruch ausgeführt - als unbegründet abzuweisen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
EDV-Kurse
Berufsausbildung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at