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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 26.06.2007, RV/0461-G/07

Keine Aussetzung der Einhebung bei VwGH-Verfahren


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Miterledigte GZ:
RV/0462-G/07

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Ablauf der Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO) entschieden:

Der Berufung teilweise Folge gegeben.

Für die nachstehend angeführten Abgaben bewilligte Aussetzung der Einhebung läuft infolge Berufungserledigung ab:


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Abgabe
Betrag in Euro
Einkommensteuer
1988
913,93
Einkommensteuer
1993
15.687,59
Einkommensteuer
1994
10.259,37
Einkommensteuer
1995
26.495,64
Einkommensteuer
1996
22.312,45

Entscheidungsgründe

Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom hat das Finanzamt dem Bw, ein Steuerberater, "infolge Berufungserledigung" den Ablauf der Aussetzung der Einhebung für die nachstehend angeführten Abgaben verfügt:


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Abgabe
Betrag in Euro
Familienbeihilfe
1985
4.883,61
Familienbeihilfe
1988
1.104,63
Einkommensteuer
1988
913,93
Einkommensteuer
1993
15.687,59
Einkommensteuer
1994
10.259,37
Einkommensteuer
1995
26.495,64
Einkommensteuer
1996
22.312,45

Dagegen wendet sich der Bw mittels Berufung und bringt in dem die Familienbeihilfe betreffenden Schriftsatz vom im Wesentlichen vor, seine am und am eingebrachten Berufungen seien noch unerledigt. In dem die Einkommensteuer 1993 bis 1996 betreffenden Schriftsatz vom selben Tag bringt der Bw im Wesentlichen vor, dass die bisher von der Einhebung ausgesetzte Einkommensteuer auf seine Beteiligung als Anleger an einer als Beteiligungsmodell konzipierten Gesellschaft (P-Leasing) zurückzuführen sei. Auch wenn der unabhängigen Finanzsenat nunmehr über die Berufung der Gesellschaft entschieden habe, so sei das Berufungsverfahren wegen der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof noch nicht abgeschlossen sei. Die "angelastete" Einkommensteuer sei daher bis zur Erledigung durch den Gerichtshof nach wie vor auszusetzen.

Mit nur über die Einkommensteuer absprechender Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab, weil - so die Begründung - keine gesetzliche Grundlage dafür bestehe, dass die Aussetzung der Einhebung von Abgabenschulden wegen einer bei Höchstgerichten anhängigen Beschwerde über den Zeitpunkt der abschließenden Berufungserledigung hinaus auszudehnen.

Mit Schreiben vom beantragte der Bw die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und bringt ergänzend vor, dass aus dem Gesetzestext nicht hervor gehe, ob die Aussetzung der Einhebung bestehen bleibe, wenn das Verfahren noch nicht abgeschlossen und eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben worden sei. Außerdem sei es Steuerpflichtigen keinesfalls zumutbar, Steuern nachzuzahlen, obwohl das Rechtsmittelverfahren noch nicht endgültig "geklärt" sei und somit die Höhe einer eventuellen Nachzahlung in keinster Weise feststehe. Das Verfahren des unabhängigen Finanzsenats werde mit der Einbringung der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof bekämpft und sei somit formalrechtlich noch nicht abgeschlossen, weil noch nicht rechtskräftig.

Das Finanzamt legte die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat im Juni 2007 zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld (§ 212a Abs. 1 BAO).

Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist ua anlässlich einer über die Berufung (Abs. 1) ergehenden Berufungsentscheidung zu verfügen (§ 212a Abs. 5 BAO).

Zur Familienbeihilfe:

Wie die Ermittlungen des unabhängigen Finanzsenates ergeben haben, hat das Finanzamt noch nicht über die beiden vom Bw im Jahr 1993 eingebrachten Berufungen entschieden. Die Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung für die Familienbeihilfe war daher rechtswidrig.

Zur Einkommensteuer:

Wie aus dem Gesetz unzweifelhaft hervor geht, ist der Ablauf der Aussetzung anlässlich einer über die Berufung ergehenden Berufungsentscheidung zu verfügen. Das Berufungsverfahren endet mit der rechtswirksamen Erledigung einer Berufung. Der Rechtsansicht des Bw, durch die Erhebung einer Beschwerde gegen eine Berufungsentscheidung sei das Berufungsverfahren als nicht beendet anzusehen, ist nicht beizupflichten.

Die Berufung war daher diesbezüglich als unbegründet abzuweisen.

Der Bw ist darauf hinzuweisen, dass sein berechtigtes Interesse an einem "Zahlungsaufschub" bis zur endgültige Klärung seiner Steuerpflicht durch den Verwaltungsgerichtshof mittels des für dieses Verfahren bestehenden Rechtsinstruments der aufschiebenden Wirkung (§ 30 VwGG) zu wahren gewesen wäre. Wie und unter welchen Voraussetzungen dem Bw die aufschiebende Wirkung zugekommen wäre, entzieht sich dem Einfluss der Abgabenbehörden. Keinesfalls kann das nur im Abgabenverfahren geltende Instrument der Aussetzung der Einhebung jene Nachteile ausgleichen, die sich für Steuerpflichtige im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof daraus ergeben, dass ihnen - aus welchem Grund immer - keine aufschiebende Wirkung gewährt wird.

Abschließend sei noch zur Klarstellung erwähnt, dass die Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom , RV/0786-G/06, ins Leere geht, weil darin über eine Berufung gegen "die Bescheide (...) vom betreffend Ablauf der Aussetzung der Einhebung (...) der Einkommensteuer für 1993 bis 1996" entschieden wurde, jedoch weder solche den Ablauf der Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer jeweils eines Jahres einzeln verfügenden Bescheide noch eine Berufung dagegen existieren.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 30 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Schlagworte
Aussetzung der Einhebung
Zitiert/besprochen in

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at