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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 18.12.2012, RV/0442-S/12

Beihilfenschädlicher Studienwechsel

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers gegen den Bescheid des Finanzamtes betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Oktober 2009 bis Februar 2011 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Dem Bw ist ein Formular zur Überprüfung der Familienbeihilfe vom Finanzamt mit dem Ersuchen um Prüfung der bekannten Daten und Übermittlung des Abschlusszeugnisses des Sohnes A zugesandt worden.

Dazu hat der Bw mit Schriftsatz vom im Wesentlichen Folgendes mitgeteilt:

Wie er bereits in einem Schriftsatz vom angeführt habe, studiere sein Sohn seit "Journalismus und Medienmanagement" an der Fachhochschule Wien. Dieses Studium sei (als Bachelor-Studium) auf eine Regel-Dauer von 3 Jahren angelegt, weshalb der Bw den voraussichtlichen Studienabschluss mit Herbst 2012 angegeben habe. Die Forderung nach Vorlage eines Abschlusszeugnisses könne der Bw daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht erfüllen. In der Beilage übermittle er als Nachweis eine aktuelle "Bestätigung des Studienerfolgs" vom .

Über Aufforderung des Finanzamtes hat der Bw in der Folge die Liste der beantragten Anerkennungen, die Bestätigungen der Anerkennungen durch die Fachhochschule Wien und die aktuelle "Bestätigung des Studienerfolgs" vom vorgelegt. Dazu hat er angemerkt, dass sich die Anerkennungen auf das Fach "Publizistik" bzw. "Journalismus" beziehen würden, welches von Anfang an als Hauptstudium belegt worden sei, während "Politikwissenschaft" nur Nebenfach bzw. Zweit-Studienrichtung gewesen sei.

Das Finanzamt hat sodann am einen Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge in Höhe von insgesamt € 3.792,50 für das am xyz geborene Kind A für den Zeitraum Oktober 2009 bis Februar 2011 mit nachstehender Begründung erlassen:

Nach einem Wechsel nach dem jeweils 3. inskribierten Semester (oder zweitem Ausbildungsjahr) bestehe Anspruch auf Familienbeihilfe erst dann, wenn die oder der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt habe. Es seien daher alle Semester aus den vorherigen Studien, in denen eine Fortsetzungsmeldung vorgelegen sei und für die Studienbeihilfe bezogen worden sei, in Bezug auf die Wartezeit bis zur Wiedergewährung der Familienbeihilfe für das neue Studium heranzuziehen. Anerkannte Prüfungen aus dem Vorstudium würden diese Wartezeit verkürzen. Der Sohn des Bw habe das Studium nach vier Semestern gewechselt. Es seien Prüfungen im Ausmaß eines Semesters anerkannt worden. Die Wartezeit verkürze sich dadurch um ein Semester bzw. werde die Familienbeihilfe für drei Semester zurückgefordert.

Gegen diesen Rückforderungsbescheid hat der Bw Berufung eingebracht und diese wie folgt begründet:

Der Sohn A habe sein Studium mit Wintersemester 2007/08, somit im Oktober 2007 an der Universität Wien in den Fächern "Publizistik und Kommunikationswissenschaft" sowie als Zweitfach "Politikwissenschaft" begonnen. Im Laufe des Studiums habe sich dieses als sehr bzw. zu theoretisch herausgestellt, weshalb der Sohn des Bw bereits ab dem zweiten Semester (Frühjahr 2008) nach Alternativen gesucht und diese in der Fachhochschule Wien auch gefunden habe. Für eine Bewerbung sei es allerdings schon zu spät gewesen, da die Bewerbungsfrist dort jeweils im Mai ende. Ein Wechsel der Schule nach dem dritten Semester wäre im konkreten Fall nicht möglich gewesen, nur nach dem zweiten oder - wie geschehen - nach dem vierten Semester. Der Sohn habe daher vorerst das Studium an der Universität Wien fortgesetzt und sich im darauf folgenden Sommersemester (also im vierten Semester im Mai 2009) an der Fachhochschule Wien beworben. Es werde darauf aufmerksam gemacht, dass die Fachhochschule Wien nach einem strengen Auswahlverfahren nur etwa 10 % der Bewerber aufnehme. Im konkreten Fall sei die entsprechende Zahl bei ca. 35 von 400 gelegen. Es sei jedenfalls dem vorangegangenen (zum Bewerbungszeitpunkt fast 4-semestrigen) Vorstudium und den darin erworbenen Kenntnissen und Fertigkeiten mit zu verdanken, dass der Sohn des Bw dieses Auswahlverfahren bestanden habe und aufgenommen worden sei. Der Sohn A studiere somit seit "Journalismus und Medienmanagement" an der Fachhochschule Wien. Wie schon der Titel nahelege, handle es sich dabei um ein- und dasselbe Fach, jedoch deutlich praxisorientierter. Es werde in diesem Zusammenhang auch auf einige Auszüge aus Wikipedia verwiesen. Es handle sich also nicht um einen Wechsel des Studiums, sondern um einen Wechsel der Schule (von der Universität Wien zur Fachhochschule Wien). Entsprechend der weniger wissenschaftlich-theoretisch und mehr praxisorientierten Ausbildung habe die Fachhochschule leider nur zwei der vorher abgelegten Prüfungen anerkannt. Die diesbezüglichen Anerkennungsnachweise seien bereits mit Schriftsatz vom an das Finanzamt übermittelt worden. Da keinerlei Reaktion von Seiten des Finanzamtes erfolgt sei, habe der Bw davon ausgehen können, dass er die Familienbeihilfe zu Recht beziehe. Der Bezug der Familienbeihilfe sei unter der ständigen Aufsicht des Finanzamtes erfolgt (siehe dazu die Schriftsätze des Finanzamtes vom , , , , , und ). Der Bw verwahre sich daher gegen die im Bescheid angeführte Behauptung, die Beträge seien "zu Unrecht bezogen" worden. Die Informationen, die das Finanzamt zur Rückforderung veranlasst habe, seien bereits seit dem Schriftsatz des Bw vom bekannt. Es sei für den Bw nicht nachvollziehbar, warum das Finanzamt zwischen Erhalt dieser Information und Rückforderungsbescheid 26 Monate verstreichen habe lassen, in denen der Bw noch 22 Monate Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge erhalten habe und welche nun rückgefordert würden. Es werde mit Nachdruck klargestellt, dass der Bw die Familienbeihilfe in gutem Glauben bezogen habe. Das AVG regle in § 18 Abs. 1, dass die Behörde die Sache möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und kostensparend zu erledigen habe. Bei einer Verfahrensdauer von 26 Monaten scheinen diese Anforderungen nicht unbedingt erfüllt zu sein. Die Abwicklung des Verfahrens sei zumindest weder zweckmäßig noch gar kostensparend. Das Studium des Sohnes in Wien koste monatlich € 670,--, dazu zweimal jährlich € 380,-- an Studiengebühren, im Jahresschnitt somit ca. 730,-- pro Monat. 2011 seien es wegen des Auslandssemesters im Schnitt € 813,-- im Monat gewesen. Es sei leicht erkennbar, dass Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag einen fest eingeplanten und unverzichtbaren Beitrag zu diesen Kosten leisten würden. Schon ein Wegfall dieses Beitrages ab 2009 würde entsprechende Umschichtungen im Familienbudget erfordert haben. Eine plötzliche und unerwartete Rückzahlung in Höhe von fast € 4.000,-- stelle aber eine unbillige Härte dar. Es werde daher die Wiederherstellung des Zustandes gemäß der Mitteilung über den Bezug von Familienbeihilfe vom beantragt. Gleichzeitig werde die Oberbehörde ersucht, falls die Berufung abgelehnt werde, das Finanzamt anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen.

Das Finanzamt hat diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung abgewiesen. Begründend ist Folgendes ausgeführt worden:

Es sei nicht allein der Wechsel der Einrichtung ausschlaggebend, sondern es sei vielmehr zu prüfen, ob auch die Studienrichtung gewechselt worden sei oder ob eine Gleichwertigkeit beider Studien gegeben sei. Wie in der Berufung ausgeführt werde, sei das Studium an der Fachhochschule deutlich praxisorientierter und weniger wissenschaftlich-theoretischer als das Studium an der Universität Wien. Beim Vergleich der beiden Studienpläne stelle sich heraus, dass die Studien unterschiedlich aufgebaut seien und auch unterschiedliche Lehrveranstaltungen und Wahlfächer zu besuchen seien. Dies werde auch noch dadurch untermauert, dass laut der Berufung nur zwei der vorher an der Universität Wien abgelegten Prüfungen für das Studium an der Fachhochschule anerkannt worden seien. Es handle sich daher nicht nur um einen Wechsel der Studieneinrichtung, sondern um einen Studienwechsel im Sinne des § 17 StudFG. Der Sohn A habe das Studium nach vier Semestern gewechselt. Da für das Studium an der Fachhochschule nur Prüfungen im Ausmaß von 10 ECTS-Punkten anerkannt worden seien, verkürze sich die Wartezeit um ein Semester. Somit bestehe für das Fachhochschul-Studium erst wieder Anspruch auf Familienbeihilfe ab März 2011. Somit sei für den Sohn A für den Zeitraum Oktober 2009 bis Februar 2011 Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen worden. § 26 Abs. 1 FLAG normiere eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, ohne Rücksicht darauf, ob die Rückzahlung eine Härte bedeute. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge sei von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend sei nur, ob der Empfänger die Beträge objektiv zu Unrecht erhalten habe. Zu dem Ersuchen an die Oberbehörde, die nachgeordneten Abgabenbehörden gemäß § 26 Abs. 4 FLAG anzuweisen, von der Rückforderung abzusehen, sei anzumerken, dass dies nur zur Anwendung kommen könne, bevor ein Rückforderungsbescheid erlassen werde. Der Bw werde darauf hingewiesen, dass er die Möglichkeit habe, ein begründetes Ansuchen nach § 236 BAO zu stellen.

Der Bw hat danach die Vorlage der Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt und ergänzend noch ausgeführt:

Die Berufungsvorentscheidung komme aufgrund eines Vergleiches der Studienpläne zu dem Schluss, dass es sich bei dem vom Sohn des Bw nach dem vierten Semester vorgenommenen Wechsel von der Universität Wien - Fach "Publizistik und Kommunikationswissenschaften" - zur Fachhochschule Wien - Fach "Journalismus und Medienmanagement" - nicht um einen Wechsel der Studieneinrichtung, sondern um einen Wechsel des Studiums handle. Diese Argumentation berücksichtige in keiner Weise, dass - ungeachtet der abweichenden Bezeichnung von Fächern in den Studienplänen - das Ziel der Ausbildung für den Sohn stets das gleiche geblieben sei, nämlich eine Berufsausbildung zum Journalisten. Weiters gehe die Berufungsvorentscheidung in keiner Weise darauf ein, dass ein Wechsel zur Fachhochschule Wien im konkreten Fall nach dem zweiten Semester gar nicht möglich gewesen wäre, sondern bestenfalls durch eine Bewerbung während des zweiten Semesters nämlich bis Mai 2008, also während des laufenden Studienbetriebes nach nicht einmal zwei Semestern. Weiters gehe die Berufungsvorentscheidung nicht darauf ein, dass das vorangegangene (zum Bewerbungszeitpunkt fast viersemestrige) Vorstudium an der Universität Wien und den dabei erworbenen Kenntnissen und Fertigkeiten geradezu eine Voraussetzung dafür gewesen sei, dass der Sohn des Bw im strengen Auswahlverfahren an der Fachhochschule Wien bestehen habe können und aufgenommen worden sei. Zusammengefasst werde beanstandet, dass die Berufungsvorentscheidung lediglich durch einen einfachen Vergleich der Studienpläne - und somit nur der Titel der einzelnen Fächer - zu dem Schluss komme, dass es sich um einen Wechsel des Studiums handle, dabei jedoch insbesondere das Ziel des Studiums und die mit der Berufung ausgeführten besonderen Begleitumstände des Wechsels der Schule völlig außer Betracht lasse.

Letztlich ist die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt worden.

Über telefonisches Ersuchen des Unabhängigen Finanzsenates hat der Bw noch die vollständigen Bestätigungen der Anerkennung durch die Fachhochschule Wien vorgelegt.

Hierzu wird erwogen:

Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat nach § 26 Abs. 1 FLAG die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

Nach § 33 Abs. 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurde Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.

Im gegenständlichen Fall ist zu klären, ob der Bw für seinen am xyz geborenen Sohn A aufgrund eines familienbeihilfenschädlichen Studienwechsels für die Monate Oktober 2009 bis Februar 2011 zu Unrecht Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge bezogen hat oder nicht.

Anspruch auf Familienbeihilfe haben nach § 2 Abs. 1 lit. b erster Satz FLAG Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr (24. Lebensjahr ab ) noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist nach § 2 Abs. 1 lit. b zweiter Satz FLAG eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten.

Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen nach § 2 Abs. 1 lit b zehnter bis letzter Satz FLAG auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß.

Nach § 17 Abs. 1 Z. 2 StudFG liegt ein günstiger Studienerfolg ua. nicht vor, wenn der Studierende das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat.

Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten ua. gemäß § 17 Abs. 2 StudFG:

1. Studienwechsel, bei welchen die gesamte Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind,

2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden.

Nach § 17 Abs. 4 StudFG ist ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z. 2 nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt haben. Anerkannte Prüfungen aus dem Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden.

Das FLAG enthält keine Definition eines Studienwechsels und verweist in § 2 Abs. 1 lit b FLAG nur für den Fall, dass ein Studienwechsel vorliegt, auf § 17 StudFG. Auch das StudFG enthält keine abschließende Definition des Studienwechsels. Es ist somit zu prüfen, ob überhaupt ein Studienwechsel im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG vorliegt, bevor auf einen solchen Studienwechsel die Bestimmungen des § 17 StudFG angewendet werden können. (Vgl. ).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Studienwechsel im Sinne des § 17 StudFG etwa vor, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des StudFG fallendes Studium beginnt. (Vgl. ).

Ein Studienwechsel im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG, der beim Wechsel vom Studium einer Studienrichtung zum Studium einer anderen Studienrichtung vorliegt, ist vom Wechsel der Studieneinrichtung zu unterscheiden. So unterscheidet § 2 Abs. 1 lit b vorletzter Satz FLAG ausdrücklich zwischen dem Wechsel der Einrichtung und dem Wechsel des Studiums. (Vgl. ).

Der Sohn des Bw A hat mit Beginn des Wintersemesters 2007/08, somit mit Oktober 2007, an der Universität Wien das Bachelorstudium "Publizistik und Kommunikationswissenschaft" sowie als Zweitfach "Politikwissenschaft" begonnen. Nach Abschluss des 4. Semesters an der Universität Wien ist der Sohn A an die Fachhochschule Wien gewechselt und hat dort mit das Studium "Journalismus und Medienmanagement" angefangen und während des gesamten Streitzeitraumes absolviert.

Den vom Bw vorgelegten Bestätigungen der Anerkennungen durch die Fachhochschule Wien vom und vom ist Folgendes zu entnehmen:

Die Vorlesung "Medienökonomie" wird nicht anerkannt, anerkannt wird die Lehrveranstaltung "Einführung in das kommunikationswissenschaftliche Arbeiten".

Die Vorlesung "Einführung in die Methoden der Sozialwissenschaften" und das Proseminar "Einführung in das sozialwissenschaftliche Arbeiten mit Schwerpunkt Politikwissenschaften /PS Methoden und Elemente des politikwissenschaftlichen Denkens und Arbeitens" werden nicht anerkannt. Anerkannt wird die Vorlesung mit Übung " Einführung in das kommunikationswissenschaftliche Denken".

Außer Streit gestellt werden kann, dass sowohl die Universität Wien als auch die vom Sohn A besuchte Fachhochschule zu den in § 3 StudFG 1992 genannten Einrichtungen gehören.

Unbestritten ist weiters, dass der Sohn des Bw das Studium "Publizistik und Kommunikationswissenschaften" an der Universität Wien nicht abgeschlossen, sondern es vor dem Abschluss abgebrochen hat und an dessen Stelle das Studium "Journalismus und Medienmanagement" begonnen hat, was eine Prüfung der Frage, ob ein beihilfeschädlicher Studienwechsel erfolgt ist oder ob der Sohn des Bw A nur die Studieneinrichtung gewechselt hat bzw. ob eine Gleichwertigkeit beider Studien gegeben ist oder nicht, notwendig macht.

Im 6-semestrigen Bakkalaureatsstudium "Publizistik- und Kommunikationswissenschaften" an der Universität Wien werden - laut Präambel bzw. Qualifikationsprofil - jene Fertigkeiten und Fähigkeiten vermittelt, die für Kommunikationsberufe in Praxisfeldern wie Journalismus (Presse, Hörfunk, Fernsehen, Multimedia), Öffentlichkeitsarbeit, Werbung, Markt- und Meinungsforschung sowie der Medien- und Kommunikationsforschung erforderlich sind.

Die AbsolventInnen des 3-jährigen praxisbezogenen Bachelor-Studiengangs "Journalismus & Medienmanagement" an der Fachhochschule Wien finden sich typischerweise in folgenden Berufsfeldern: Redaktion in Printmedien, Radio, TV, Online, Programmgestaltung, Redaktionsmanagement, Produktentwicklung, Projektmanagement, Vertriebsorganisation, Marketing- und Anzeigenabteilung, Geschäftsführung. Ein Großteil der LektorInnen kommt direkt aus der Praxis in den Seminarraum. (Vgl.www.fachhochschulen.at/FH/Studium/Journalismus_Medienmanagement_B)

Aus diesen grundsätzlichen Informationen lässt sich bereits ableiten, dass das Studium an der Universität Wien den Bereich Wissenschaft und Forschung in verstärktem Maße abdeckt. So werden Fähigkeiten und Fertigkeiten auch auf dem Gebiet der Markt- und Meinungsforschung sowie der Medien- und Kommunikationsforschung vermittelt. Ein Studium "Publizistik- und Kommunikationswissenschaften" an der Universität Wien ist somit auch auf eine Karriere in der Wissenschaft und Forschung ausgerichtet. Die Lehrkräfte sind ebenfalls als Universitätsbedienstete neben der Lehrtätigkeit vor allem in der Forschung tätig. Demgegenüber will der Bachelor-Studiengang "Journalismus & Medienmanagement" in erster Linie Personen ansprechen, die einen Beruf als Journalisten oder Medienmanager anstreben und ist darauf spezialisiert. Die Lehrenden kommen hauptsächlich aus der Praxis (und nicht aus dem universitären Bereich). Der Bereich Markt- und Meinungsforschung sowie Medien- und Kommunikationsforschung bleibt weitgehend ausgeklammert. Die Schwerpunkte, Inhalte und Zielsetzungen und das Ausbildungsergebnis dieser beiden Ausbildungen sind daher unterschiedlich.

Dies wird auch von Seiten des Bw bestätigt, wenn er ausführt, dass der Bachelor-Studiengang "Journalismus & Medienmanagement" wesentlich praxisorientierter ist und nicht so sehr wissenschaftlich gestaltet ist wie das Studium "Publizistik- und Kommunikationswissenschaften". Dieser Unterschied im Inhalt bzw. Schwerpunkt und Ziel der beiden akademischen Ausbildungen hat den Sohn des Bw offensichtlich zum Abbruch seines Studiums an der Universität Wien und zum Beginn des Studiums an der Fachhochschule Wien bewogen.

Es handelt sich somit zwar um ähnliche, aber keinesfalls um deckungsgleiche Studien. Die Unterschiede in der Schwerpunktsetzung sind jedenfalls so stark, dass von einem Studienwechsel im Sinne des FLAG zu sprechen ist und dementsprechend § 17 StudFG zu Anwendung zu kommen hat.

Nach § 17 Abs. 1 Z. 2 iVm Abs. 2 Z. 1 StudFG liegt kein günstiger Studienerfolg und damit ein Studienwechsel vor, wenn die oder der Studierende das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (oder zweitem Ausbildungsjahr) gewechselt hat und nicht die gesamte Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden.

Außer Streit steht, dass der Sohn des Bw das Studium erst nach dem vierten Semester gewechselt hat und nicht die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums anerkannt worden sind. Es liegt somit nach § 2 Abs. 1 lit. b Satz zehn FLAG iVm § 17 Abs 1 Z 2 iVm Abs. 2 Z. 1 StudFG ein dem Anspruch auf Familienbeihilfe entgegenstehender Studienwechsel vor, wobei allerdings noch auf § 17 Abs. 2 Z. 2 StudFG einzugehen sein wird.

Angemerkt werden darf in diesem Zusammenhang auch, dass die Tatsache, dass nicht alle beantragten Anerkennungen Berücksichtigung gefunden haben, gegen eine Gleichwertigkeit der Studien und damit gegen das Vorliegen eines bloßen Wechsels der Studieneinrichtung spricht. Denn § 17 Abs. 2 StudFG regelt jene Fälle, in denen ein Studienwechsel nicht anzunehmen ist. Dies ist nach § 17 Abs. 2 Z. 1 StudFG der Fall, wenn die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des neu betriebenen Studiums wegen Gleichwertigkeit der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen berücksichtigt wird. Die trifft im vorliegenden Fall nicht zu.

Nach § 17 Abs. 2 Z. 2 StudFG ist ein Studienwechsel nach dem dritten Semester dann nicht (beihilfen-)schädlich, wenn der Studienwechsel ohne Verschulden des Studierenden durch ein unabwendbares Ereignis zwingend herbeigeführt wird.

Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und Mitteln nicht verhindern konnte, auch wenn sie dieses Ereignis voraussah. Ein solches unabwendbares Ereignis könnte zum Beispiel eine Krankheit sein oder ein eintretendes Gebrechen, das die Beibehaltung und Fortführung der betriebenen Studienrichtung unmöglich macht. Das unabwendbare Ereignis muss also den Studienwechsel erforderlich machen. (Vgl. ).

Mit der Wendung "zwingend herbeigeführt" verlangt der Gesetzgeber, wie vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 97/12/0371, ausgeführt, einen qualifizierten Zusammenhang zwischen Ursache und Wirkung, der über eine bloße Kausalität hinausgeht und es muss trotz zwingender Aufgabe des bisherigen Studiums die Durchführung eines anderen Studiums möglich sein. Somit kann nur ein das Vorstudium, nicht jedoch andere (spätere) Studien spezifisch behindernder Grund in diesem Sinne den Studienwechsel zwingend herbeiführen. ().

Im gegenständlichen Fall hat der Sohn des Bw aus freien Stücken das Studium "Publizistik und Kommunikationswissenschaften" aufgegeben und den Studienlehrgang "Journalismus und Medienmanagement" als neues Studium gewählt. Der Studienwechsel ist somit nicht durch ein unabwendbares Ereignis zwingend herbeigeführt worden.

Auch die im gegenständlichen Fall erfolgte freiwillige Weiterführung des bisherigen Studiums, weil das beabsichtigte "neue" Studium infolge der unterschiedlichen Zugangstermine und die dadurch bedingte erst später angestrebte und erfolgte Aufnahme an der Fachhochschule noch nicht begonnen werden konnte, erfüllt die Tatbestandsvoraussetzung des § 17 Abs.2 Z. 2 StudFG nicht. Der Umstand, dass eine Inskription für eine beabsichtigte und frei gewählte Studienrichtung wegen Platzmangels oder wegen der vom Bw geschilderten Umstände verhindert bzw. hinausgeschoben wird, ist unerheblich. Die ins Treffen geführte beim Sohn des Bw im Zuge der Absolvierung des zweiten bzw. dritten Semesters an der Universität Wien entstandene Präferenz für die Ausbildung an der Fachhochschule Wien fällt in dessen subjektiven Entscheidungsbereich und vermag solchermaßen für sich allein keinen objektiven Unzumutbarkeitsgrund für die Weiterführung des bis zur Aufnahme an der Fachhochschule betriebenen Studiums aufzuzeigen. (Vgl. ).

Zum Hinweis des Bw, dass das Vorstudium für das Bestehen der Aufnahmeprüfung an der Fachhochschule Wien nützlich gewesen sei, ist festzuhalten, dass das Studium "Publizistik und Kommunikationswissenschaften" weder die Aufgabe noch den Zweck bzw. die Zielsetzung hat, künftige Bewerber an einer Fachhochschule auf die Aufnahmeprüfung vorzubereiten. Die Absolvierung von 4 Semestern der Studienrichtung "Publizistik und Kommunikationswissenschaften" kann somit nicht als Vorbereitungszeit für die Aufnahme an der Fachhochschule angesehen werden. Es handelt sich dabei um ein Studium, welches der Sohn des Bw abgebrochen hat, um ein neues Studium zu beginnen.

Soweit einzelne Lehrveranstaltungen als gleichwertig anzusehen sind, werden diese als Vorstudienzeiten berücksichtigt, welche die Wartezeit für die Wiedergewährung der Familienbeihilfe bei einem Studienwechsel nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG iVm § 17 Abs. 4 StudFG verkürzen.

Gemäß § 51 Abs. 2 Z. 26 UniversitätsG 2002 lässt sich das Arbeitspensum eines Studienjahres mit 60 ECTS Punkten bemessen. Anknüpfend an diese gesetzliche Regelung setzt die Verwaltungspraxis Vorstudienleistungen im Ausmaß von 1 bis 30 ECTS-Punkten einer Vorstudienzeit von einem Semester gleich, Vorstudienleistungen von 31 bis 60 ECTS-Punkten einer Vorstudienzeit von zwei Semestern etc. (Vgl. ).

Im gegenständlichen Fall sind unbestrittenermaßen lediglich die Lehrveranstaltung "Einführung in das kommunikationswissenschaftliche Arbeiten" und die Vorlesung samt Übung "Einführung in das kommunikationswissenschaftliche Denken" mit jeweils 3 ECTS Credits und damit mit weniger als 30 ECTS-Punkte als Studienleistungen des Sohnes des Bw im Rahmen seines Studiums "Publizistik und Kommunikationswissenschaften" für den Studienlehrgang "Journalismus und Medienmanagement" anerkannt worden, sodass das Finanzamt zu Recht Vorstudienleistungen im Ausmaß von einem Semester berücksichtigt hat, wodurch sich die Wartezeit für die Wiedergewährung der Familienbeihilfe im gegenständlichen Fall auf 3 Semester verkürzt hat.

Abschließend ist festzuhalten, dass sich aus § 26 Abs. 1 FLAG, der nach § 33 Abs. 3 EStG 1988 auch auf Kinderabsetzbeträge anzuwenden ist, eine objektive Erstattungspflicht zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe ergibt. Subjektive Momente, wie Verschulden, Gutgläubigkeit oder die Verwendung der Familienbeihilfe sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfebezüge unerheblich. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. (Hebenstreit in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 26 Rz 3).

So hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 2006/13/0174, ausgesprochen, dass das Argument gutgläubigen Verbrauchs der bezogenen Leistungen nicht verfängt, weil die Verpflichtung zur Rückerstattung zu Unrecht bezogener Beihilfen von subjektiven Momenten unabhängig ist und allein an die Voraussetzungen des Fehlens der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug geknüpft ist.

Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 90/13/0241, normiert § 26 Abs. 1 FLAG eine objektive Erstattungspflicht, ohne Rücksicht darauf, ob die Beträge gutgläubig empfangen worden sind oder nicht und ob die Rückgabe eine Härte bedeutet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht es der Rückforderung auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung des Finanzamtes verursacht worden ist. (Vgl. ).

Da sich somit insgesamt der angefochtene Rückforderungsbescheid als rechtmäßig erweist, ist spruchgemäß zu entscheiden.

Zuletzt darf auf die Möglichkeit hingewiesen werden, beim Finanzamt einen Antrag gemäß § 12 BAO auf Zahlungserleichterung und gemäß § 236 BAO auf Nachsicht einzubringen.

Salzburg, am

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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at