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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 01.07.2005, RV/1312-W/04

Abweisung eines ZE-Ansuchens wegen bestehender Uneinbringlichkeit

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1312-W/04-RS1
Das Stundungshindernis der Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben liegt nicht nur dann vor, wenn die Gefährdung der Einbringlichkeit durch die Stundung selbst verursacht wird. Auch im Falle bereits bestehender Gefährdung der Einbringlichkeit ist für die Gewährung einer Stundung kein Raum.
RV/1312-W/04-RS2
Die Bewilligung der Stundung einer aushaftenden Abgabenschuld stellt eine Begünstigung dar. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der Begünstigungswerber hat die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Stundung aus Eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Firma A-GmbH, vertreten durch Herrn Dkfm. Claus Kuffner, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, 1180 Wien, Schumanngasse 18, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und Gerasdorf vom über die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens gemäß § 212 BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Wien 3/11 Schwechat und Gerasdorf den Antrag der Berufungswerberin (Bw.) vom auf Zahlungsaufschub mit der Begründung abgewiesen, dass Zahlungserleichterungen nicht bewilligt werden können, wenn die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Zahlungsaufschub gefährdet würde.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung vom (eingelangt am ) führte die Bw. aus, dass die die Abweisung begründende Feststellung unrichtig sei. Die Einbringlichkeit des Außenstandes sei durch einen Zahlungsaufschub nicht gefährdet, denn durch den Zahlungsaufschub werde die Einbringlichkeit in keiner Weise beeinflusst.

Die Bw. habe gegen die Berufungsentscheidung des beim Verwaltungsgerichtshof eine Beschwerde eingebracht. Die sofortige Einhebung des Betrages von € 150.003,22 sei für die Bw. mit erheblichen Härten verbunden, beziehungsweise sei wegen der derzeitigen amtsbekannten Vermögenslosigkeit der Firma die Zahlung des Betrages nicht möglich.

Im Fall der Stattgebung der Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof könne mit einer Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit gerechnet werden und damit könne dann wieder die Zahlung von Steuern und Abgaben erfolgen.

Es werde daher die Abänderung des Bescheides vom und Zuerkennung der Stundung des Betrages bis zur Erledigung der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof beantragt.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt Wien 3/11 Schwechat und Gerasdorf die Berufung vollinhaltlich ab und führte in der Begründung aus, dass Zahlungserleichterungen nicht bewilligt werden können, wenn die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Zahlungsaufschub gefährdet würde. Aufgrund der Betriebsaufgabe und der schlechten finanziellen Lage erscheine durch einen Zahlungsaufschub die Einbringlichkeit der Abgaben ohne Leistung einer entsprechenden Sicherheit gefährdet.

Im Schreiben vom beantragte die Bw. den Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz mit dem neuerlichen Hinweis, dass die die Abweisung begründende Feststellung nicht richtig sei. Die Einbringlichkeit des Außenstandes werde durch einen Zahlungsaufschub nicht gefährdet, diese werde durch einen Aufschub vielmehr nicht beeinflusst.

Die Bw. habe gegen die Berufungsentscheidung des beim Verwaltungsgerichtshof eine Beschwerde eingebracht. Die sofortige Einhebung des Betrages von € 150.440,22 sei für die Bw. mit erheblichen Härten verbunden. Die Zahlung des Betrages sei infolge der amtsbekannten Vermögenslosigkeit der Firma nicht möglich. Der Betrieb sei seit längerem aufgegeben.

Es werde beantragt, der Berufung vom stattzugeben und eine Stundung bis zur Erledigung der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof zu gewähren.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann auf Ansuchen des Abgabepflichtigen die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Die Gewährung von Zahlungserleichterungen nach § 212 Abs. 1 erster Satz BAO setzt das Zutreffen zweier rechtserheblicher Tatsachen voraus, die beide gegeben sein müssen, um die Abgabenbehörde in die Lage zu versetzen, von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch zu machen. Es ist daher zu prüfen, ob die sofortige (volle) Entrichtung der Abgaben eine erhebliche Härte darstellt und die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet ist. Ist eines dieser Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt, so kommt eine Zahlungserleichterung nicht in Betracht und es bedarf daher auch keiner Auseinandersetzung mit dem anderen Tatbestandsmerkmal.

Darüber hinaus stellt die Bewilligung der Stundung einer aushaftenden Abgabenschuld eine Begünstigung dar. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der Begünstigungswerber hat die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Stundung aus Eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen ().

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist unabdingbare Voraussetzung für eine Zahlungserleichterung nach § 212 BAO, dass keine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben besteht. Dieses Stundungshindernis liegt nicht nur dann vor, wenn die Gefährdung der Einbringlichkeit durch die Stundung selbst verursacht wird. Auch im Falle bereits bestehender Gefährdung der Einbringlichkeit ist für die Gewährung einer Stundung kein Raum ().

Die wirtschaftliche Notlage als Begründung für die Gewährung einer Stundung kann nur dann zum Erfolg führen, wenn gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass die Einbringlichkeit aushaftender Abgabenschulden durch die Stundung nicht gefährdet wird.

Die Bw. verweist selbst auf ihre amtsbekannte Vermögenslosigkeit, aufgrund derer die Zahlung des Betrages von € 150.440,22 für die Bw. nicht möglich und damit mit erheblichen Härten verbunden sei. Der Betrieb ist nach Angaben der Bw. seit längerem aufgegeben. Durch diese Ausführungen wird gerade der vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellte Grundsatz, dass auch im Falle bereits bestehender Gefährdung der Einbringlichkeit für die Gewährung einer Stundung kein Raum ist, erfüllt. Die Bw. kann nicht ernsthaft behaupten, dass bei Betriebsaufgabe und einem offenen Saldo auf dem Abgabenkonto von € 150.440,22 zum Zeitpunkt des Vorlageantrages keine Gefährdung der Einbringlichkeit bestehen sollte, wobei zudem keine Ausführungen vorgebracht wurden, die den Ansatz von möglichen Entrichtungsalternativen beinhalten würden. Erstattet der Abgabepflichtige im Verwaltungsverfahren nicht von sich aus ein entsprechend konkretisiertes Vorbringen zur Sicherstellung der Einbringlichkeit von Abgaben, deren Stundung er begehrt, kann eine Stundung nicht gewährt werden. Allein der Hinweis, dass gegen eine Berufungsentscheidung des UFS eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde, stellt keine taugliche Erklärung dar, weshalb dadurch die Gefährdung der Einbringlichkeit nicht gegeben sein sollte.

Da dem gesamten Akt keine Hinweise zu entnehmen waren, die eine Gefährdung der Einbringlichkeit widerlegen, war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Zahlungserleichterungsansuchen
Gefährdung der Einbringlichkeit
Uneinbringlichkeit

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at