Abzugsfähigkeit eines Auslandsaufenthaltes (Studienreise) im Rahmen eines Fachhochschulstudiums
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze | |
RV/0370-I/07-RS1 | Die Kosten für einen Auslandsaufenthalt (Studienreise) an einer Partneruniversität in Australien stellen Werbungskosten dar, wenn der im Rahmen eines berufsbegleitenden Fachhochschulstudiums durchgeführte Auslandsaufenthalt nach dem Lehrplan verpflichtend vorgesehen, lehrgangsmäßig organisiert, über die besuchten Lehrveranstaltungen an der Gastuniversität eine schriftliche Arbeit bzw. eine Prüfung abzulegen ist und den Studierenden nicht wesentlich mehr Zeit zur Erholung und freien Gestaltung bleibt als während der Dienst- bzw. Studienzeit zu Hause. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Einkommensteuergutschrift sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) war in den Jahren 1994-2007 bei der Fa. "MK", einem international tätigen elektromedizintechnischen Unternehmen als Dienstnehmer beschäftigt. Seit Mitte des Jahres 2007 ist er im Rahmen eines freien Dienstvertrages für dieses Unternehmen tätig. Derzeit ist er Doktorand an der Universität für Südaustralien, unterstützt durch ein Stipendium dieser Universität, führt aber weiterhin für die Fa. "MK " in Österreich über Fernwartung die Konzeption, Programmierung und Wartung von Datenbankensystemen durch.
Im Jahr 2002 begann er am Management Center Innsbruck (MCI) den 8-semestrigen berufsbegleitenden Fachhochschul-Studiengang "Wirtschaft & Management for Professionals", den er im Jahr 2006 mit dem akademischen Grad Magister(FH) erfolgreich abgeschlossen hat. Im Rahmen einer Partnerschaft der Division of Business and Enterprise of South Australia at Adelaide, Australien und dem RICC - Research Institute for Cooperation and Cooperatives (Forschungsinstitut für Kooperationen und Genossenschaften) der Wirtschaftsuniversität Wien nahm der Bw im 8. Semester seines Studiums in der Zeit vom 27. Jänner bis an einem Studienprogramm mit dem Thema "Entrepreneurial Enterprises" in Adelaide teil.
In der elektronisch eingereichten Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2006 machte der Bw Reisekosten von 2.917 € als Werbungskosten geltend. In dem am erlassenen Einkommensteuerbescheid für 2006 erkannte das Finanzamt diese Aufwendungen mit der Begründung nicht als Werbungskosten an, Kosten für eine Studienreise, deren Gegenstand ein Mischprogramm sei, seien der privaten Lebensführung zuzuordnen und könnten folglich nicht als Werbungskosten anerkannt werden.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom führte der Bw aus, die Studienreise sei integraler Bestandteil des Studiums gewesen. Die sogenannten "International Topics" seien nach dem Studienplan verpflichtend zu belegen. Das Kernthema der Studienreise "Entrepreneurial Enterprises" sei thematisch seinem Wirtschaftsstudium zuzuordnen. Insoweit könne von einem Mischprogramm, das der privaten Lebensführung zuzuordnen sei, nicht die Rede sein. Als Nachweis legte er vom RICC - Research Institute for Cooperation and Cooperatives der Wirtschaftsuniversität Wien, das diesen Auslandsaufenthalt geplant, angeboten und durchgeführt hat, eine Teilnahmebestätigung über diese Studienreise vor, in der auch bestätigt worden ist, dass die Teilnahmekosten an dieser Reise 2.900 € betragen haben. Weiters ist aus dem vom MCI ausgestellten, vom Bw vorgelegten Sommersemesterzeugnis 2006 zu entnehmen, dass ihm für diese Lehrveranstaltung 5 Semesterwochenstunden angerechnet worden sind.
Auf Ersuchen des Finanzamtes legte der Bw über die Studienreise die nachfolgende Aufstellung über den Verlauf der Reise, die besuchten Kurse und Veranstaltungen sowie eine Bestätigung der Universität von Südaustralien vor, aus der hervorgeht, dass er im Austrian Winter Study Abroad Programm den Lehrgang Entrepreneurial Enterprises erfolgreich abgeschlossen und die Vorlesungen Business Ethics in Australian and South East Asia, Economic Trends in Australia, Cross-cultural organisational behaviour, The role of the ACCC and other regulators in Australian commerce und The common law system: a comparative analysis, besucht hat.
Reiseverlauf:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datum | Zeit | Tätigkeit | Kontakt | Adresse |
Anreise | Jon O'Shea | c/o RiCC | ||
Wochenende | ||||
Wochenende | ||||
10:00-11:30 | Collect IDs (Campus Central, Yungondi Building) | Bev Schutt | UniSA, Central Ground Floor -Yungondi Building North Terrace, Adelaide | |
11:30-12:30 | Library tour (Catherine Helen Spence Building) | Julie Hockey, Librarian | UniSA, | |
12:30-14:00 | Welcome lunch | Geoff Page, Atique Islam, Rick Sarre and Christopher Pryor | UniSA, | |
9:00-17:00 | Course Entrepreneurial Enterprises (HH4-08) - Lecture | Noel Lindsay, Peter Balan | UniSA, | |
9:00-17:00 | Course Entrepreneurial Enterprises (HH4-08) - Lecture | Noel Lindsay, Peter Balan | UniSA, | |
9:00-17:00 | Course Entrepreneurial Enterprises (HH4-08) - Lecture | Noel Lindsay, Peter Balan | UniSA, | |
9:00-13:00 | Course Entrepreneurial Enterprises(HH4-08) - Lecture | Noel Lindsay, Peter Balan | UniSA, | |
Wochenende | ||||
Wochenende | ||||
9:00-13:00 | Lecture: Business Ethics in Australian and South East Asia (RR5-09) | Howard Harris | UniSA, | |
14:00-19:00 | für den Kurs HH4-08 (siehe oberhalb) mussten in einer Gruppenarbeit folgende Dinge ausgearbeitet werden: - Ideenscreening verschiedener Business-Ideen - Ausarbeitung von vier Business Konzepten (je ca. 10 A4 Seiten) - Auswahl des besten Konzeptes - Datenbeschaffung für eine Machbarkeitsstudie - Verfassen der Machbarkeitsstudie (ca. 30 Seiten) | Cassandra Griffin, Di Wheeler, Ryan Sheridan | UniSA, | |
9:00-13:00 | Lecture: Economic Trends in Australia (RR5-09) | Martin Shanahan | UniSA, City West Campus | |
14:00-18:00 | Gruppenarbeit (siehe oben) wie am | Cassandra Griffin, Di Wheeler, Ryan Sheridan | Kursteilnehmer aus Australien | |
9:00-12:00 | Gruppenarbeit (siehe oben) wie an den Vortagen | Cassandra Griffin, Di Wheeler, Ryan Sheridan | Kursteilnehmer aus Australien, | |
14:00-17:00 | Lecture: Cross-cultural organisational behaviour (GK5-24) | Alick Kay | UniSA, City West Campus | |
9:00 -13:00 | Lecture: The role of the ACCC and other regulators in Australian commerce (GK5- 24) | Jeremy Tustin | UniSA, City West Campus | |
14:00-18:00 | Gruppenarbeit (siehe oben) | Cassandra Griffin, Di Wheeler, Ryan Sheridan | Kursteilnehmer aus Australien, | |
9:00-13:00 | Gruppenarbeit (siehe oben) | Cassandra Griffin, Di Wheeler, Ryan Sheridan | Kursteilnehmer aus Australien, | |
Wochenende | ||||
Wochenende | ||||
9:00-13:00 | Vorbereitung Examen | Jon O'Shea | c/o RiCC | |
14:00-17:00 | Court Tour: es wurden der Civil Court wie auch das Handeslgericht in Adelaide besucht, um einen Einblick in das Australische Rechtssystem zu erhalten | Rick Sarre | UniSA, City West Campus | |
9:00-13:00 | Lecture: The common law system: a comparative analysis | Rick Sarre | UniSA, City West Campus | |
14:00-19:00 | Vorbereitung Examen | Jon O'Shea | c/o RiCC | |
9:00-17:00 | Vorbereitung Examen | Jon O'Shea | c/o RiCC | |
9:00-18:00 | Vorbereitung Examen | Jon O'Shea | c/o RiCC | |
10:00-12:30 | Exam Course Entrepreneurial Enterprises (HH4-08) | Noel Lindsay, Peter Balan | UniSA, | |
Wochenende | ||||
Wochenende | ||||
9:00-15:00 | Tour RM Williams: hierbei handelt es sich um einen Produktionsbetrieb für Outback-Ausrüstungen (Schuhe, spezielle Bekleidungsartikel). Bei diesem Termin wurde uns der Produktionsablauf, das integrierte Managementsystem (Qualität, Performance Measurements, et cetera) nähergebracht. Der Termin dauerte ca. einen halben Tag, die Anreise und Rückfahrt namen je eine Stunde Zeit in Anspruch. | Chris Pryor, Jon O'Shea | UniSA, c/o RiCC | |
9:00-18:00 | für den Kurs HH4-08 (siehe oberhalb) mussten in einer Gruppenarbeit folgende Dinge ausgearbeitet werden: - Ideenscreening verschiedener Business-Ideen - Ausarbeitung von vier Business Konzepten (je ca. 10 A4 Seiten) - Auswahl des besten Konzeptes - Datenbeschaffung für eine Machbarkeitsstudie - Verfassen der Machbarkeitsstudie (ca. 30 Seiten) | Cassandra Griffin, Di Wheeler, Ryan Sheridan | Kursteilnehmer aus Australien, | |
9:00-18:00 | Gruppenarbeit wie am Vortrag | Cassandra Griffin, Di Wheeler, Ryan Sheridan | Kursteilnehmer aus Australien, . | |
9:00-16:00 | Gruppenarbeit wie am Vortag | Cassandra Griffin, Di Wheeler, Ryan Sheridan | Kursteilnehmer aus Australien, | |
16:00 | Abgabe der Machbarkeitsstudie | Cassandra Griffin, Di Wheeler, Ryan Sheridan | Kursteilnehmer aus Australien, | |
19:00 | Abschiedsabend | div. Personen UniSA, gesamte Studentengruppe | UniSA, City West Campus | |
Abreise nach Melbourne | Jon O'Shea | /o RiCC | ||
Wochenende | ||||
Wochenende | ||||
freier Tag | Jon O'Shea | RiCC | ||
freier Tag |
Ergänzend führte er aus, über den Hauptkurs sei eine Prüfung abzulegen gewesen, die er mit der Note "Distinction", das in Österreich der Note "Gut" entspreche, bestanden habe. Aus dem erstellten Stundenplan sei ersichtlich, dass der Fokus der besuchten Kurse auf Entrepreneurship in allen Facetten (Businesspläne, rechtliches Umfeld, Wettbewerbsrecht,....) gelegen sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Das Finanzamt verwies auf die in den Einkommensteuerrichtlinien unter RZ 389 angeführten 4 Kriterien, die erfüllt sein müssten, um eine Studienreise als beruflich veranlasst anerkennen zu können und führte im Wesentlichen aus, dem Bw werde zwar zugestanden, dass die Studienreise nach Australien Teil des berufsbegleitenden Studienganges "Wirtschaft und Management" sei, aber bereits die Modulbeschreibung unter www.mci4me.at lasse auf ein Mischprogramm (Bildung + Urlaub) schießen: So werde z.B. darin angeführt: "Transfer Wien - Adelaide - Melbourne - Wien (weitere Coupons für Anschlussurlaub möglich), Aufenthalt in Adelaide mit Unterbringung in Appartements im historischen, in Strandnähe gelegenen Stadtteil Glenelg, Transport in Adelaide (2 Minivans & 1 PKW inkl. Benzin)".
Als Sachverhalt ergebe sich weiters, dass ab dem keine studienbezogenen Aktivitäten mehr gewesen seien. Auf eingeplante Urlaubstage lasse weiters schließen, dass laut Auskunft der AUA zumindest am ein Retourflug nach Wien möglich gewesen wäre, der aber vom Bw nicht beansprucht worden sei. Überhaupt seien die Reisetickets trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht nachgewiesen worden. Da jedoch eine Studienreise ausschließlich den dargelegten vier Punkten entsprechen müsse, bei der in Rede stehenden Studienreise der dritte und vierte Punkt (wonach das Reiseprogramm und seine Durchführung nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen abgestellt sein müsse und allgemein interessierende Programmpunkte zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jenen einnehmen dürften, der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Tätigkeiten verwendet werde) jedoch nicht erfüllt seien, könne dem Berufungsbegehren nicht entsprochen werden.
Im Vorlageantrag vom wendete der Bw ein, laut Studienvertrag mit dem MCI sei das Modul "International Topics" ein verpflichtender Bestandteil des Studiums. Die Studienreise nach Australien sei nur nach einer schriftlichen Bewerbung und einem mündlichen Bewerbungsgespräch für Studierende aus einschlägigen Wirtschaftsstudiengängen zugänglich. Die Studienreise sei als Gruppenreise vom 27. Jänner bis zum veranstaltet worden. Wie aus der tabellarischen Aufstellung (Stundenplan) ersichtlich sei, habe er am 27. und zwei freie Tage "genossen". Er habe an diesen Tagen an seiner Diplomarbeit geschrieben, die er Mitte März 2006 habe abgeben müssen. Weiters erlaube er sich zu bemerken, dass es in der Zeit in Adelaide viele Tage gegeben habe, an denen er mehr als 8 Stunden an seinen Studienmaterialien gearbeitet habe. Die An- und Abreise nach Australien sei nicht mit der Fluglinie Austrian Airlines sondern mit Quantas (Anreise: , Rückreise: ) erfolgt. Es wäre von der Kostenstruktur äußerst ungünstig gewesen, den Rückflug außerhalb der Gruppe anzutreten, da die Gruppenreise spezielle Tarife ermöglicht habe. Er habe leider weder die Tickets, noch die Bordkartenabrisse aufbewahrt, da er davon ausgegangen sei, dass das Teilnehmerzertifikat als Nachweis der Teilnahme an der Reise ausreichen würde. Es habe sich um eine voll dem MCI-Studium zuzurechnende Veranstaltung gehandelt, die ausschließlich für Wirtschaftsstudenten geöffnet gewesen sei. Punkt 3 der Kriterien für Studienreisen sei damit erfüllt. Die Zeit, die für Studieninhalte aufgewendet worden sei, sei durchaus vergleichbar mit einer beruflichen Tätigkeit. Punkt 4 der vom Finanzamt angeführten Kriterien sei somit ebenfalls erfüllt.
Ergänzend zu den bisherigen Aufwendungen beantragte der Berufungswerber Tagesgelder von 800,80 € (für die ersten fünf Tage vor Ort Tagessätze in der Höhe von 47,30 € und für die restlichen Tage nach Abzug des Differenzbetrages zur Abdeckung des Kaufkraftunterschiedes 20,90 €).
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten eines Arbeitnehmers sind Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Nach § 16 Abs. 1 Z 10 erster Satz EStG 1988 idgF, kommen auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen, Werbungskosteneigenschaft zu.
Demgegenüber dürfen gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Im Interesse der Steuergerechtigkeit soll vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und somit Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann.
Die Kosten einer Auslandsreise sind grundsätzlich Aufwendungen für die Lebensführung, außer sie sind ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich veranlasst und die Möglichkeit eines privaten Reisezweckes ist nahezu auszuschließen. Im Falle gemischt veranlasster Aufwendungen besteht ein Aufteilungsverbot (vgl. zuletzt ). Dabei ist hinsichtlich des Nachweises des (nahezu) ausschließlichen beruflichen (betrieblichen) Anlasses ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. und die dort angeführte Vorjudikatur). In ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof dazu entschieden, dass derartige Kosten nur dann als Werbungskosten anzuerkennen sind, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen (vgl. ua ):
- Planung und Durchführung der Reise erfolgen entweder im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise, die die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen lässt.
- Die Reise muss nach Planung und Durchführung dem Abgabepflichtigen die Möglichkeiten bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete berufliche Verwertung gestatten.
- Das Reiseprogramm und seine Durchführung müssen derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Abgabepflichtigen abgestellt sein, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren.
- Andere allgemein interessierende Programmpunkte dürfen zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jenen einnehmen, der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen verwendet wird; jedoch führt der nur zur Gestaltung der Freizeit dienende Aufwand keinesfalls zu einer steuerlichen Berücksichtigung.
Dass für den Bw, der nach seinen Angaben in einer Vorhaltsbeantwortung vom bei der Fa. MK als Produktionstechniker angefangen und sich bis zum Beginn seines berufsbegleitenden Studiums über die Entwicklungsabteilung zum Fertigungsleiter weiterentwickelt hat und von 2003 bis 2007 auch als Sicherheitsbeauftragter nach dem Medizinproduktegesetz für Behördenmeldungen von Vorkommnissen mit Produkten dieser Firma zuständig war, der berufsbegleitende Fachhochschul-Studiengang "Wirtschaft & Management for Professionals" am Management Center Innsbruck (MCI) als Fortbildungsmaßnahme im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 10 erster Satz EStG 1988 anzusehen ist und damit die Kosten für dieses Studium grundsätzlich als Werbungskosten anzuerkennen sind, ist auch vom Finanzamt nicht bestritten worden. Dies zeigt nicht zu letzt auch darin, dass das Studium mit der Geschäftsleitung seiner Arbeitgeberin abgesprochen war und er auch in seiner Diplomarbeit mit dem Titel "xxx"an Hand der Fa. MK die Ausgestaltung eines prozessorientierten Qualitätsmanagementsystems für Medizintechnikunternehmen diskutiert und erläutert hat.
Das Finanzamt begründet die Nichtanerkennung der geltend gemachten Reisekosten damit, dass für die hier strittige Studienreise die oben angeführten Kriterien nicht zur Gänze erfüllt seien. Es gesteht zwar zu, dass die Planung und Durchführung der Reise im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation erfolgt ist und dem Abgabepflichtigen die Möglichkeiten geboten hat, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete berufliche Verwertung gestatten; verneint aber das Vorliegen der zwei letzteren der oben angeführten Kriterien.
Unbestritten ist, dass die von der Wirtschaftsuniversität Wien veranstaltete Studienreise in Planung und Durchführung lehrgangsmäßig organisiert war. Auch ist davon auszugehen, dass der Bw bei dieser Studienreise notwendige Kenntnisse für sein Studium erworben hat, zumal nach der vorliegenden Bestätigung des MCI ein Auslandsaufenthalt an einer anderen Partneruniversität - so auch das Programm an der Universität von Südaustralien - Teil des Studienplanes und somit verpflichtend für die Studierenden des vom Bw besuchten Studienlehrganges "Wirtschaft & Management for Professionals" ist.
Auch richtet sich die Ausschreibung dieser Reise des Research Institute for Cooperation and Cooperatives der Wirtschaftsuniversität Wien ausschließlich an Studierende von Universitäten und Fachhochschulen einschlägiger Wirtschaftsstudiengänge und Fachrichtungen, wobei sich die interessierten Studenten schriftlich bewerben und einem Bewerbungsgespräch unterziehen müssen. Allein der Umstand, dass an dieser Studienreise nur Studierende von Universitäten und Fachhochschulen teilnehmen konnten und der Besuch von Kursen und Veranstaltungen an der Universität Südaustralien in Adelaide für die Teilnehmer der Reise verpflichtend war und darüber im Rahmen ihres Studiums eine benotete schriftliche Arbeit zu erstellen bzw. eine Prüfung abzulegen war, zeigt, dass diese Reise auf andere als an Studierende einschlägiger Wirtschaftsstudienrichtungen jegliche Anziehungskraft entbehrte.
Programmpunkte von allgemeinem touristischem Interesse sind dem oben angeführten Reiseprogramm, dessen Richtigkeit auch vom Finanzamt nicht in Frage gestellt worden ist, nicht zu entnehmen. Auch war die für die besuchten Veranstaltungen und Kurse (die Veranstaltungen fanden nach den Aufzeichnungen des Bw in der Regel zwischen 9:00 - 17:00 Uhr statt) sowie für die Gruppenarbeit und Vorbereitung auf das Examen aufgewendete Zeit durchaus tagesfüllend, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass bei dieser Reise der Urlaubs- und Erholungswert ein bestimmender Faktor war. Es ergeben sich jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass die Studienreise dem Bw wesentlich mehr Zeit zur Erholung und freien Gestaltung geboten hat als zu Hause während der Dienst- bzw. Studienzeit.
Allein aufgrund des Umstandes, dass dem Bw am Ende der Studienreise außerhalb des Wochenendes noch zwei freie Tage (Montag und Dienstag 27. und ) bis zu seiner Abreise nach Wien verblieben sind, ist nicht von einer Reise mit Mischcharakter ausgehen, zumal allgemein bekannt ist, dass zwischen Südaustralien und Wien nicht eine tägliche Flugverbindung besteht. Auch wenn - wie das Finanzamt aufgezeigt hat - am Samstag dem ein Flug Melbourne - Wien der Fluglinie Austrian Airlines stattgefunden hat, so erscheint der Einwand des Bw einsichtig, wonach es aus Kostengründen äußerst ungünstig gewesen wäre, den Rückflug außerhalb der Gruppe, die den Rückflug bei einer anderen Fluglinie gebucht hatte, anzutreten.
Aus den dargelegten Gründen ist die gegenständliche vom Bw im Rahmen seines Studiums durchgeführte Studienreise nicht als Reise mit Mischcharakter anzusehen. Die dafür geltend gemachten Aufwendungen sind daher als Werbungskosten anzuerkennen.
Nach der vorliegenden Bestätigung des Research Institute for Cooperation and Cooperatives (RICC) der Wirtschaftsuniversität Wien betrugen die Teilnahmekosten ohne Kosten für Verpflegung, Bücher und andere Extras 2.900 €.
Im Vorlageantrag machte der Bw ergänzend zu den bisherigen Aufwendungen von 2.917 € für die ersten fünf Tage in Australien Tagessätze in der Höhe von 47,30 € und für die restlichen 27 Tage zur Abdeckung des Kaufkraftunterschiedes einen Verpflegungsmehraufwand in Höhe der Differenz zwischen dem Inlands- und Auslandstagessatz von 20,90 €, somit insgesamt 800,80 € geltend.
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 gehören zu den Reisekosten auch Mehraufwendungen für Verpflegung bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 EStG 1988 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Die Berechnung von Tagesdiäten bei Auslandsreisen hat nach den einschlägigen Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift der Bundesbediensteten zu erfolgen. Demnach betrug der Auslandstagessatz für Australien im Jahr 2006 - wie vom Bw geltend gemacht - 47,30 €.
Die vom Bw im Vorlageantrag beantragten Verpflegungsmehraufwendungen von 800,80 € waren daher als Werbungskosten zu gewähren. Die gesamten Werbungskosten für die gegenständliche Reise betragen daher insgesamt 3.717,80 € (2.917 € + 800,80 €).
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage : 1 Berechnungsblatt
Innsbruck, am
Ergeht auch an: Finanzamt als Amtspartei
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Studienreise Auslandsaufenthalt Fachhochschule Fortbildungskosten |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at