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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ1W vom 07.07.2006, ZRV/0052-Z1W/02

Beteiligung an dem vorschriftswidrigen Verbringen einer Segelyacht in das Zollgebiet der Gemeinschaft


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Miterledigte GZ:
ZrV/0045-Z1W/06


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
ZRV/0052-Z1W/02-RS1
Der Bf. ist Auftraggeber des Transports der Segelyacht, die am gemäß Art. 202 Abs. 1 lit. a ZK vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wurde, von Kroatien nach Deutschland. Aufgrund des Umstandes, dass sich die Yacht beinahe 10 Jahre lang außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft befunden hat, hätte der Bf. vernünftigerweise wissen müssen, dass er vorschriftswidrig handelt, wenn er dem Transporteur keinen Auftrag zur Verzollung der Yacht erteilt. Der Bf. ist somit an dem vorschriftswidrigen Verbringen beteiligt im Sinne des Art. 202 Abs. 3 zweiter Anstrich ZK.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des RX, XY, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Claus Upmeier, Salzstraße 52, Ecke Syndikatgasse, D-48143 Münster, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Klagenfurt vom , GZ. 400/90415/4/98, betreffend Zollschuld, entschieden:

I. Es wird festgestellt, dass die Zollschuld für RX nach Art. 202 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 zweiter Anstrich ZK entstanden ist

II. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.

Der Zoll wird mit € 140,15 (bisher: € 232,09 bzw. S 3.193,65; Differenz: € 91,94), die Einfuhrumsatzsteuer mit € 2.056,92 (bisher: € 2.922,26 bzw. S 40.211,13; Differenz: € 865,34) festgesetzt.

Die Bemessungsgrundlage für den Zoll beträgt € 8.243,94, jene für die Einfuhrumsatzsteuer € 10.284,59.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom , GZ. 400/90415/02/98, schrieb das Hauptzollamt Klagenfurt dem Beschwerdeführer (Bf.) gemäß Art. 203 Zollkodex (ZK) iVm § 2 Abs. 1 ZollR-DG Abgaben (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer) in der Gesamthöhe von S 43.404,78 (€ 3.154,35) vor; KX habe am im Auftrag des Bf. anlässlich der Einbringung der Segelyacht der Marke CY, Motornr. XYZ, Baujahr 1979, aus Slowenien über das Zollamt Karawankentunnel "dieselbe durch Verlassen des Amtsplatzes ohne Abgabe einer Zollanmeldung der zollamtlichen Überwachung entzogen".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung vom , in der im Wesentlichen wie folgt ausgeführt wurde:

Eine Zollschuld sei nicht entstanden. Die Yacht sei "erheblich" mehr als 10 Jahre alt und vom Bf. nur vorübergehend nach "Jugoslawien" verbracht worden. Der Bf. habe die Yacht "zurückgebracht", weil diese defekt und gebrauchsuntauglich sei. Der Zeitwert der Yacht sei deshalb wesentlich geringer. Der Bf. habe auf Veranlassung des KX "nach Kräften mitgewirkt", um die erforderlichen Unterlagen beizubringen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom , GZ. 400/90415/4/98, wies das Hauptzollamt Klagenfurt die Berufung als unbegründet ab.

Dagegen richtet sich die Beschwerde vom , in der im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Die Yacht sei im Jahre 1979 von der Fa. Y in XY1 produziert worden. Der Bf. habe die Yacht "in den 80-er Jahren" in XY2 vom Voreigentümer gekauft, und dabei "wiederum Umsatzsteuer bezahlt". Später habe sich die Yacht nicht ausschließlich im Hafen von XY3 befunden. Sie sei vom Bf. "durchaus immer wieder" nach Italien und Deutschland verbracht worden. Als Heimathafen sei in der Urkunde vom und im Internationalen Bootsschein für Wasserfahrzeuge "S-d.i. bei M" ausgewiesen. Die erneute Uberführung nach Deutschland sei erfolgt, um "das vollkommen gebrauchsuntaugliche und daher inzwischen praktisch wertlose Boot dort unter Aufwendung erheblicher Eigenleistung und Kosten wieder in einen zum Gebrauch tauglichen Zustand zu versetzen". Ein Verkauf wäre ohne diese "für die Instandsetzung und die Verkaufsvorbereitung aufgewendeten reinen Kosten von jedenfalls 34.877,50 DM durchweg, wieder inkl. weiterer Mehrwertsteuer, aber ohne die aufgewendeten Eigenleistungen" nicht möglich gewesen. Die Bemessungsgrundlage für die Abgabenvorschreibung sei daher "ganz erheblich geringer".

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß Art. 202 Abs. 1 lit. a ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird.

Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Ware vorschriftswidrig in dieses Zollgebiet verbracht wird (Art. 202 Abs. 2 ZK).

Zollschuldner sind:

  • die Person, welche die Ware vorschriftswidrig in dieses Zollgebiet verbracht hat (Art. 202 Abs. 3 erster Anstrich ZK)

  • die Personen, die an diesem Verbringen beteiligt waren, obwohl sie wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass sie damit vorschriftswidrig handeln (Art. 202 Abs. 3 zweiter Anstrich ZK)

  • ...

Gemäß Art. 203 Abs. 1 ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird.

Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird (Art. 203 Abs. 2 ZK).

Zollschuldner sind:

  • die Person, welche die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen hat (Art. 203 Abs. 3 erster Anstrich ZK)

  • die Personen, die an dieser Entziehung beteiligt waren, obwohl sie wussten oder billigerweise hätten wissen müssen, dass sie die Ware der zollamtlichen Überwachung entziehen (Art. 203 Abs. 3 zweiter Anstrich ZK)

  • ...

  • ...

Gemäß Art. 230 lit. c Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) können Zollanmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr für Beförderungsmittel, die als Rückwaren abgabenfrei sind, durch eine Willensäußerung im Sinne des Artikels 233 abgegeben werden, sofern sie nicht ausdrücklich angemeldet werden.

Im Sinne der Artikel 230 bis 232 kann die als Zollanmeldung geltende Willensäußerung gemäß Art. 233 Abs. 1 lit. a zweiter Anstrich ZK-DVO auf folgende Weise abgegeben werden:

  • bei Befördern der Waren bis zu einer Zollstelle oder einem anderen nach Artikel 38 Abs. 1 Buchstabe a) des Zollkodex bezeichneten oder zugelassenen Ort durch:

  • Passieren einer Zollstelle ohne getrennte Zollausgänge, ohne spontan eine Zollanmeldung abzugeben

Sind die Voraussetzungen der Artikel 230 bis 232 erfüllt, so gelten die betreffenden Waren als im Sinne des Artikels 63 des Zollkodex gestellt, die Zollanmeldung als angenommen und die Waren als überlassen, sobald die Willensäußerung im Sinne des Artikels 233 erfolgt ist (Art. 234 Abs. 1 ZK-DVO).

Ergibt sich bei einer Kontrolle, dass die Willensäußerung im Sinne des Artikels 233 erfolgt ist, ohne dass die verbrachten oder ausgeführten Waren die Voraussetzungen der Artikel 232 bis 233 erfüllen, so gelten diese Waren als vorschriftswidrig verbracht oder ausgeführt (Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO).

Gemäß § 2 Abs. 1 ZollR-DG gilt das im § 1 genannte gemeinschaftliche Zollrecht weiters in allen nicht vom Zollkodex efassten gemeinschaftsrechtlich und innerstaatlich geregelten Angelegenheiten des Warenverkehrs über die Grenzen des Anwendungsgebietes, einschließlich der Erhebung von Abgaben (sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben) und anderen Geldleistungen, soweit in diesen Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

Gemäß § 6 Abs. 4 Z 8 erster Satz Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) ist die Einfuhr der Gegenstände, die nach den Artikeln 185 bis 187 ZK als Rückwaren frei von Einfuhrabgaben eingeführt werden können, steuerfrei.

Gemäß § 26 Abs. 1 UStG 1994 gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, für die Einfuhrumsatzsteuer die Rechtsvorschriften für Zölle sinngemäß.

Die verfahrensgegenständliche Yacht wurde im Jahre 1979 in XY1 hergestellt. Der Bf. hat diese Yacht im Jahre 1988 vom italienischen Ersterwerber in XY4 gekauft und in den Hafen von XY3 gebracht. Im Jahre 1997 beabsichtigte der Bf., die Yacht in Deutschland zu veräußern. Er kontaktierte die D-GmbH, XY5. Diese erklärte sich bereit, als Makler einen Käufer für die Yacht zu finden. Anschließend beauftragte der Bf. die Y-GmbH, XY6, mit dem Transport der Yacht von XY3 zum vorgenannten Sitz der D-GmbH, jedoch nicht mit der Verzollung derselben.

Anlässlich der Durchführung des Transportes per LKW-Lastzug reiste der Fahrer KX (von der Y-GmbH) am beim Zollamt Karawankentunnel nach Österreich ein. Er gab keine ausdrückliche (spontane) Zollanmeldung für das Transportgut ab. Nach dem Einschreiten der Organe des Zollamtes Karawankentunnel wurde eine "Niederschrift betreffend Wiedereinfuhr von Waren als zollfreies Reisegut" aufgenommen; KX übernahm die Verpflichtung, die Voraussetzungen für die in Anspruch genommene Zollfreiheit durch Übersendung entsprechender Beilagen bis zum nachzuweisen. Diese Verpflichtung wurde weder von KX noch vom Bf. erfüllt.

Gemeinschaftswaren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt worden sind und innerhalb von drei Jahren wieder in dieses Zollgebiet eingeführt und dort in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, werden auf Antrag des Beteiligten von den Einfuhrabgaben befreit (Art. 185 Abs. 1 erster Satz ZK).

Wer im Verfahren der Zollbehörden eine abgabenrechtliche Begünstigung oder eine Verfahrenserleichterung in Anspruch nehmen will oder einen Wegfall der Folgen einer Zollzuwiderhandlung anstrebt, hat dies geltend zu machen und das Vorliegen der hiefür maßgebenden Voraussetzungen der Zollbehörde nachzuweisen. Wenn der Nachweis nach den Umständen nicht zumutbar ist, genügt die Glaubhaftmachung (§ 5 ZollR-DG).

Gemäß § 166 BAO kommt im Abgabenverfahren als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.

Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Mit Schreiben vom forderte das Zollamt Karawankentunnel den Bf. "letztmalig" auf, bis zum die Rückwareneigenschaft der Yacht nachzuweisen.

Mittels Telefaxnachricht vom teilte der Bf. dem Zollamt Karawankentunnel mit, dass er die Yacht "vor ca. 10 Jahren, im noch damaligen Jugoslawien, von einem Italiener erworben" habe. Eine "Befreiung von der Umsatzsteuer" habe der Bf. nicht in Anspruch genommen.

Mit Schreiben vom ersuchte das Hauptzollamt Klagenfurt den Bf., binnen einer Woche bekanntzugeben, ob er die Yacht "in der Europäischen Union verzollt" habe. Zutreffendenfalls sollte der Bf. mitteilen, wann und wo er die Yacht verzollt habe, ob er diese bereits einmal in die Europäische Union verbracht habe, und welchen Wert die Yacht im Zeitpunkt der Rückbringung gehabt habe.

Der Bf. führte im Schreiben vom an das Hauptzollamt Klagenfurt an, dass er die Yacht "über einen Kauf in XY2, Italien" erworben habe; dann sei die Yacht in die Marina von XY3 überstellt worden. Nach dem Transfer durch Österreich habe er für die Yacht DM 28.000,00 erhalten.

Mit Schreiben vom ersuchte das Hauptzollamt Klagenfurt den Bf. ua., bekanntzugeben, ob er einen Verzollungsauftrag erteilt habe.

Mit Strafverfügung gemäß § 143 Finanzstrafgesetz (FinstrG) vom , GZ. 400/90415/7/98, erkannte das Hauptzollamt Klagenfurt als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Bf. der fahrlässigen Verkürzung von Eingangsabgaben nach § 36 Abs. 2 FinStrG iVm § 11 FinStrG schuldig. Diese Strafverfügung ist in Rechtskraft erwachsen.

Mit Schreiben vom ersuchte das Hauptzollamt Klagenfurt den Bf. um die Bekanntgabe des Ortes der Übernahme der Yacht durch den Bf., des Wertes der Yacht zum Zeitpunkt der Einfuhr, um die Vorlage des Kaufvertrages zwischem dem Bf. und dem Voreigentümer der Yacht, die Vorlage von Rechnungen bzw. Frachtpapieren, aus welchen hervorgehe, ob und zu welchem Zeitpunkt die Yacht "in den Jahren vor 1997 nach Deutschland überführt wurde", die Vorlage von Unterlagen, aus welchen hervorgehe, ob bzw. wann die Yacht "in italienische bzw. deutsche Häfen zurückgeführt wurde", und um die Vorlage von Rechnungen für die Instandsetzung.

Der Bf. ersuchte das Hauptzollamt Klagenfurt um eine Fristerstreckung (Schreiben vom ).

Mit Schreiben vom gewährte das Hauptzollamt Klagenfurt dem Bf. eine Fristverlängerung bis zum .

Es folgte das Schreiben des Hauptzollamtes Klagenfurt an den Bf. vom . Darin wurde "letztmalig" eine Frist bis zum zur Beantwortung der Fragen des Vorhalts vom und der Vorlage entsprechender Unterlagen gesetzt.

Mit Schreiben vom ersuchte der Bf. das Hauptzollamt Klagenfurt um eine "letztmalige" Fristverlängerung, da eine "weitere Anfrage nach Kroatien" noch nicht beantwortet worden sei.

Das Hauptzollamt Klagenfurt teilte dem Bf. mit Schreiben vom mit, dass die Frist zur Beibringung von Beweismitteln nicht verlängert werde. Die Beschwerde sei an den Berufungssenat III der Region Wien bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland weitergeleitet worden. Weiters enthielt das Schreiben die Information, dass auch eine verspätete Vorlage von Beweismitteln bis zur Entscheidung des Berufungssenates zu berücksichtigen sei.

Das Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates an den Bf. vom hat im Wesentlichen den Inhalt des og. Schreibens des Hauptzollamtes Klagenfurt vom .

Im Schreiben vom brachte Rechtsanwalt Claus Upmeier, der auf Ersuchen des Senates mit Schreiben vom einen in Österreich wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten im Sinne des § 6 des Bundesgesetzes über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwälten in Österreich, BGBl. I Nr. 27/2000, namhaft machte, im Wesentlichen wie folgt vor:

Der Bf. habe die Yacht im Jahre 1988 vom Ersterwerber in XY4 um DM 25.000,00 gekauft. Der Kaufvertrag sei nicht schriftlich, jedoch vor Zeugen, nämlich CX (dem Sohn des Bf.) und HX, abgechlossen worden. HX, der ehemalige Hafenmeister von XY3, sei mittlerweile verstorben. Als weiteres Beweismittel für den Erwerbsvorgang in Italien diene die schriftliche Zeugenaussage des FX. Anschließend sei die Yacht nach XY3 überführt worden, wo fortan der Heimathafen der Yacht gewesen sei. Gelegentlich habe der Bf. von dort aus Segeltörns unternommen, und zwar auch nach Italien. Im Jahre 1997 habe der Bf. beabsichtigt, die Yacht in Deutschland zu veräußern. Die D-GmbH habe sich bereit erklärt, als Makler in Deutschland einen Käufer für die Yacht zu finden. Der Transporteur, nämlich die Y-GmbH, sei auch von der D-GmbH vermittelt worden. Die Y-GmbH habe der Bf. dann mit dem Transport der Yacht von XY3 zum Geschäftssitz der D-GmbH beauftragt. Für den Transport habe der Bf. DM 4.687,50 bezahlt. Der Wert der Yacht zum Zeitpunkt der "Rückbringung" könne aus folgenden Gründen mit ca. DM 18.000,00 "hochgerechnet" werden: Die Yacht sei laut schriftlichem Kaufvertrag vom um DM 49.000,00 an MX und MY verkauft worden. Zuvor sei es erforderlich gewesen, die Yacht durch die D-GmbH instand setzen zu lassen. Dafür habe die D-GmbH dem Bf. eine mit datierte Reparaturrechnung in der Höhe von DM 9.884,15 übersendet, auf welche der Bf. "eine A-Konto-Zahlung in Höhe von 6.000,00 DM per V-Scheck vom geleistet" habe. Die D-GmbH habe eine weitere Reparaturrechnung vom über DM 10.364,23 und eine Rechnung vom über die "Maklercourtage" in der Höhe von DM 6.032,00 gelegt. Den Kaufpreis von DM 49.000,00 habe die D-GmbH vereinnahmt. Diese habe die vorgenannten Ansprüche laut Abrechnungsschreiben vom in Abzug gebracht und den Restbetrag in der Höhe von DM 28.719,62 an den Bf. ausgezahlt. Berücksichtige man noch die og. "A-Konto-Zahlung" und die Transportkosten, so gelange man zu dem og. "hochgerechneten Schiffswert". Es handle sich um keinen Rücktransport, da die Yacht "zuvor zu keinem Zeitpunkt jemals in Deutschland" gewesen sei. Wegen des Erwerbs in einem anderen EU-Mitgliedsland entstehe bei dem "Durchgangstransport des Schiffes durch Österreich" keine Zollschuld.

Das Zollamt Klagenfurt nahm im Schreiben an den Unabhängigen Finanzsenat vom zu den Ausführungen von Rechtsanwalt Claus Upmeier vom im Wesentlichen wie folgt Stellung:

Im Bescheid vom sei irrtümlich angeführt worden, dass der Bf. die Yacht im heutigen Slowenien gekauft habe. Dies sei bereits in der Berufungsvorentscheidung berichtigt worden. Es sei unbestritten, dass die Yacht sich bis zur Überführung nach Deutschland in XY3 befunden habe. Der Bf. habe mit Schreiben vom mitgeteilt, dass er für die Yacht DM 28.000,00 erhalten habe. Als Zollwert sei der Betrag von S 187.862,00 "angenommen" worden. In der Berufungsvorentscheidung sei bereits darauf hingewiesen worden, dass die Gewährung einer Zollbefreiung nach Art. 185 ZK nicht in Betracht gezogen werden könne, weil die Rückbringunsgfrist von 3 Jahren bei weitem überschritten worden sei.

Aufgrund dieser Ermittlungsergebnisse erachtet es der Senat im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen, dass die og. Yacht eine Nichtgemeinschaftsware im Sinne des Art. 4 Z 8 ZK ist. Gemeinschaftswaren verlieren nach Art. 4 Z 8 ZK ihren zollrechtlichen Status mit dem tatsächlichen Verbringen aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft. Die Yacht wurde nicht innerhalb von 3 Jahren nach dem Verbringen nach Kroatien wieder im Sinne des Art. 185 Abs. 1 ZK in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht und dort in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt. Das Zollamt Klagenfurt hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die vorgenannte Frist bei weitem überschritten worden sei.

Die Willensäußerung des KX im Sinne des Art. 233 ZK-DVO durch bloßes Passieren der Zollstelle, ohne spontan eine Zollanmeldung abzugeben, ist somit erfolgt, ohne dass die Voraussetzungen der Art. 230 bis 232 ZK-DVO erfüllt waren. Die Zollschuld ist für KX im Hinblick auf die Regelung des Art. 234 Abs 2 ZK-DVO nach Art. 202 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 erster Anstrich ZK entstanden (vgl. ).

Der Bf. hat der Y-GmbH den Auftrag erteilt, die Yacht von XY3 nach Deutschland zu befördern. Die Yacht hat sich beinahe 10 Jahre lang ausserhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft befunden. Trotzdem hat der Bf. dem Transporteur keinen Auftrag zur Verzollung der Yacht erteilt. Der Bf. hätte daher vernünftigerweise wissen müssen, dass er damit vorschriftswidrig handelt. Der Bf. ist somit an dem vorschriftswidrigen Verbringen beteiligt im Sinne des Art. 202 Abs. 3 zweiter Anstrich ZK.

Mehrere Zollschuldner sind nach Art. 213 ZK gesamtschuldnerisch zur Erfüllung der Zollschuld verpflichtet. Im vorliegenden Fall trifft dies auf KX und den Bf. zu.

Das Wesen der Gesamtschuld besteht darin, dass die Zollbehörden die Abgaben zwar nur einmal fordern können, dass aber jeder Zollschuldner die gesamte Leistung zu bewirken verpflichtet ist (Witte, Zollkodex Art. 213 Rz 13).

Bei der Entscheidung, einen der Zollschuldner in Anspruch zu nehmen, müssen die Zollbehörden auswählen; es können auch alle Zollschuldner zugleich in Anspruch genommen werden.

Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben, in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Unter "Billigkeit" versteht die ständige Rechtsprechung (z. B. ) die "Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei", unter "Zweckmäßigkeit" das "öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben".

KX hat zwar die Yacht vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht, der Bf. ist jedoch der Auftraggeber des Tranports. Diesem obliegt es, auf dem Laufenden zu sein, wie der Beauftragte den Auftrag ausführt. Zumindest muß er darüber wachen, dass der Auftragnehmer bei der Ausführung des Auftrags die einschlägigen Vorschriften beachtet. Der Bf. hat keine Umstände nachgewiesen, die bei der Ermessensübung unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sind. Das Hauptzollamt Klagenfurt hat daher zu Recht den Bf. in Anspruch genommen.

Gemäß Art. 29 Abs. 1 ZK ist der Zollwert eingeführter Waren der Transaktionswert, das heißt, der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis (unter den in der zitierten Norm näher geregelten weiteren Voraussetzungen.

Ein Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft hat nicht stattgefunden. Die Yacht wurde erst am in Deutschland verkauft.

Kann der Zollwert der eingeführten Waren nicht nach den Artikeln 29 und 30 ermittelt werden, so ist er gemäß Art. 31 ZK auf der Grundlage von in der Gemeinschaft verfügbaren Daten durch zweckmäßige Methoden zu ermitteln, die mit den in Art. 31 Abs. 1 ZK normierten Leitlinien und allgemeinen Regeln übereinstimmen.

Der Senat hat unter flexibler Heranziehung (vgl. Witte, Zollkodex Art. 31 Rz 6) der deduktiven Methode des Art. 30 Abs. 2 lit. c ZK Methode ermittelt, dass der Zollwert der Yacht DM 15.066,36 (S 106.466,43) beträgt und begründet dies wie folgt:

Der Umrecnungskurs DM/S zum Zeitpunkt beträgt 7,0665. Die Fahrtroute von XY3 zum Sitz der D-GmbH misst 1.313,49 km, die Fahrtroute von XY3 zum Zollamt Karawankentunnel 276,48 km. 276,48:1313,49 = 0,2105 bzw. 21,05 %. Die gesamten Transportkosten betragen DM 4.687,50. 21,05 % von DM 4.687,50 sind DM 986,72 (S 6.972,66), das sind die Beförderungskosten bis zum Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft nach § 32 Abs. 1 lit. e i) ZK. Die Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort im Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union nach § 5 Abs. 4 Z 3 UStG 1994 betragen daher DM 3.700,78 (S 26.151,56). Rechnet man die Beförderungskosten nach Art. 32 Abs. 1 lit. e i) ZK zu dem og. Betrag von S 106.466,43 hinzu und berechnet den Zoll (1,7 % von S 113.439,09), erhält man den Betrag von S 1.928,46 (€ 140,15). Durch Addition des Betrages von S 113.439,09, des vorgenannten Zollbetrages und der Beförderungskosten nach § 5 Abs. 4 Z 3 UStG 1994 von S 26.151,56 erhält man die Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer und berechnet diese (20 % von S 141.519,11). Die Einfuhrumsatzsteuer beträgt S 28.303,82 (€ 2.056,92). Aus der Addition des vorgenannten Betrages von S 141.519,11, der Einfuhrumsatzsteuer von S 28.303,82 und der (beim Verkaufswert der Yacht zu berücksichtigenden) gesamten Transportkosten von S 33.124,23 resultiert der Betrag von S 202.947,16 (DM 28.719,62). Laut og. Abrechnungsschreiben vom hat der Bf. von der D-GmbH DM 28.719,62 erhalten.

Abschließend weist der Senat darauf hin, dass bei Sachverhalten mit Auslandsbeziehung angesichts der beschränkten Ermittlungsmöglichkeiten der Behörde im Ausland eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei besteht (vgl. ).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 31 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 185 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 202 Abs. 2 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 202 Abs. 3 zweiter Anstrich ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 203 Abs. 3 erster Anstrich ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
§ 5 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 6 Abs. 4 Z 8 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 26 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Beteiligung
Vorschriftswidrigkeit
Verbringen
Segelyacht
Zollgebiet
Gemeinschaft
Verweise



Witte, Zollkodex Art. 213 Rz 13
Witte, Zollkodex Art. 31 Rz 6

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at