Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe bei mindesdens 50 % Gesamtgrad der Behinderung.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für den Zeitraum April 2011 bis Februar 2012 für das Kind A, entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob der Berufungswerberin (Bw.) der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ihres Sohnes A, im Zeitraum April 2011 bis Februar 2012 zusteht.
Die Bw. stellte am für ihren Sohn A, einen Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe ab April 2011 wegen erheblicher Behinderung.
Die Feststellung, ob tatsächlich eine erhebliche Behinderung vorliegt, erfolgte im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung am des ärztlichen Sachverständigen (C Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde) des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, bei der ein Behinderungsgrad von 50 % ab diagnostiziert wurde (bestätigt am durch den leitenden BSA-Arzt T).
Das Finanzamt wies den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe mit Bescheid vom ab und begründete dies wie folgt:
Zwecks Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe sei eine Behinderung von mindestens 50 % erforderlich. Dies treffe im gegenständlichen Fall lt. beigelegtem BSA-Gutachten für das Kind A, für den Streitzeitraum nicht zu.
Die Bw. erhob am gegen den o.a. Bescheid Berufung und führt darin im Wesentlichen aus:
Lt. ärztlicher Bestätigung sei die Krankheit ihres Sohnes genetisch bedingt und somit seit Geburt an vorhanden. Bislang seien jedoch nur natürliche Heilmittel verabreicht worden.
Bei G sei der Sohn zwar erst seit März 2012 in Behandlung (Kinder- und Jugendpsychiatrie), dennoch könne er die erhebliche Behinderung auch für die Jahre 2009 bis 2011 bestätigen.
Die Bw. beantrage nun die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe rückwirkend ab Jänner 2009 bis Februar 2012.
Das Finanzamt wies die Berufung gegen den Abweisungsbescheid vom (Zeitraum April 2011 bis Februar 2012) mittels Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab, da auf Grund eines neuerlichen ärztlichen Sachverständigengutachten (E Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde) vom (bestätigt am durch den leitenden BSA-Arzt T) sich ein Behinderungsgrad von 50 % unverändert erst ab ergeben habe.
Die Bw. stellte daraufhin gegen den o.a. Bescheid einen Vorlageantrag vom an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und ergänzt darin ihr Berufungsbegehren wie folgt:
Das von Herrn G erstellte Gutachten vom sei offensichtlich von Herrn E in keinster Weise beachtet worden.
Die Bw. beantrage daher die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab Jänner 2009 und nicht wie in der Berufungsvorentscheidung ausgeführt, für den Zeitraum erst ab April 2011 bis Februar 2012.
Über die Berufung wurde erwogen:
Vorweg wird festgehalten, dass das gegenständliche Berufungsverfahren ausschließlich den Zeitraum April 2011 bis Februar 2012 umfasst.
Die Ausdehnung dieses Zeitraums auf Jänner 2009 wurde erstmals von der Bw. im Schreiben vom beantragt. Über den ausgedehnten Zeitraum, d.s. die Monate Jänner 2009 bis März 2011, wurde bereits mit Bescheid vom rechtskräftig entschieden.
Zeitraum April 2011 bis Februar 2012:
Aufgrund der ärztlichen Sachverständigengutachten vom (bestätigt vom leitenden BSA-Arzt T am ) und vom (bestätigt vom leitenden BSA-Arzt T am ) wird davon ausgegangen, dass der Sohn der Bw. A, an einer hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens leidet und voraussichtlich nicht dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Der gesamte Grad der Behinderung beträgt aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde ab 50% für voraussichtlich mehr als drei Jahre, was der Bescheinigung des Bundessozialamtes (Leitender BSA-Arzt T) vom zu entnehmen ist.
Da die der Bescheinigung des Bundessozialamtes zugrunde liegenden ärztlichen Sachverständigengutachten anhand der erhobenen Befunde (insbesondere des vorgelegten Befundes vom von G) übereinstimmend zu dem Ergebnis kommen, dass der Untersuchte unter einer hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens leidet (Richtsatzposition - Entwicklungsstörung mittleren Grades), und dies auch in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dargestellt wird, bestehen keine Bedenken, die in der genannten Bescheinigung getroffenen Feststellungen der Entscheidung zugrunde zu legen.
Die Ausführungen der Bw. sind insofern nicht geeignet, Zweifel an den Gutachten aufkommen zu lassen, als aus diesen hervorgeht, dass sich die begutachtenden Ärzte im Rahmen der Untersuchungen mit den von ihr geschilderten Symptomen auseinander setzten und diese Auseinandersetzung auch in die Beurteilung des Ausmaßes der Krankheit und des diesem entsprechenden Grades der Behinderung einfließen ließen.
Da der in den Gutachten angegebenen Grad der Behinderung mit der seit in Geltung stehenden Einschätzungsverordnung BGBl. II 261/2010 im Einklang steht, war auch insoweit eine Unschlüssigkeit nicht zu erkennen.
Auch die Richtsatzposition (Psychische Störung, Entwicklungsstörung mittleren Grades) wurde mit einem 50 %igen Grad der Behinderung aufgrund hyperkinetischer Störungen beurteilt.
Der festgestellte Sachverhalt ist in folgender Weise rechtlich zu würdigen:
Gemäß § 8 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2002, erhöht sich ab die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist, monatlich um 138,30 €.
Als erheblich behindert gilt gemäß § 8 Abs. 5 leg. cit. ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren.
Der Grad der Behinderung muss mindestens 50% betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind für Begutachtungen nach dem Stichtag die Vorschriften der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
Gemäß § 8 Abs. 6 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2002 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Die ärztliche Bescheinigung bildet jedenfalls die Grundlage für die Entscheidung, ob die erhöhte Familienbeihilfe zusteht, sofern das Leiden und der Grad der Behinderung einwandfrei daraus hervorgehen. Eine andere Form der Beweisführung ist nicht zugelassen (vgl. ). Der Gesetzgeber hat somit die Frage des Grades der Behinderung der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet wird und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spielt (). Auch die Entscheidung, welcher Arzt welcher Fachrichtung zur Begutachtung herangezogen wird, muss dem Sachverstand der Ärzte des Bundessozialamtes überlassen werden.
Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgaben-verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes (vgl. für viele ) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Wie bereits oben dargelegt weist die auf Grund der genannten ärztlichen Sachverständigengutachten erstellte Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde den Grad der Behinderung des Sohnes der Bw. mit 50 % (BSA vom und ) jeweils ab aus und stellt ebenfalls fest, dass nicht von einer dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ausgegangen werden kann (die BSA-Gutachten wurde der Bw. nachweislich zur Kenntnis gebracht).
Da die Bw. keine darüber hinausgehenden Befunde vorgelegt hat, geht die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom Krankheitsbild gem. dem vorliegenden BSA-Gutachten aus und gelangt im Rahmen der freien Beweiswürdigung aufgrund der übereinstimmenden, schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten zu dem Ergebnis, dass die Einstufung des (Gesamt-)grades der Behinderung mit 50 % ab mit größter Wahrscheinlichkeit den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Folglich werden im gegenständlichen Fall die o.a. gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung nicht erfüllt, da der Grad der Behinderung erst ab 50 % beträgt und eine dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht vorliegt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Erhöhungsbetrag Familienbeihilfe Behinderung Bundessozialamt Gutachten |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at