Bezeichnung der Bescheidadressatin mit der aus dem Handelsregister gelöschten, im Firmenbuch falsch eingetragenen Firma
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0151-W/02-RS1 | Unter ihrer gelöschten Firma kann eine Gesellschaft keine Rechte erwerben und keine Verbindlichkeiten eingehen; deshalb kann eine Gesellschaft unter ihrer gelöschten Firma auch nicht Adressatin von Abgabenbescheiden sein. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der unter der (gelöschten) Firma Bw., auftretenden KG, vertreten durch XXX, gegen die Bescheide des Finanzamtes Eisenstadt vom betreffend Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für die Jahre 1987 bis 1992, Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages für die Jahre 1987 bis 1992 und Umsatzsteuer für die Jahre 1988 bis 1991, entschieden:
Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die nach einer (Groß-)Betriebsprüfung am erlassenen, in diesem Berufungsverfahren angefochtenen, Bescheide sind an eine Gesellschaft adressiert und zugestellt worden, deren Firma aus dem Nachnamen von Gesellschaftern und dem Rechtsformzusatz "OHG" besteht.
In der Betreffzeile der Berufung werden eine Steuernummer und die Firma einer Gesellschaft angegeben. Die in der Betreffzeile angeführte Steuernummer hat das Finanzamt einer Gesellschaft zugeteilt, deren Firma aus dem Nachnamen von Gesellschaftern und dem Rechtsformzusatz "OHG" besteht. Die in der Betreffzeile angeführte Firma stimmt mit der Firma der Gesellschaft überein, für die die o.a. Steuernummer vergeben worden ist.
Der Verfasser der Berufung ist ein Steuerberater, der sich auf den Auftrag einer, in der Berufung namentlich nicht genannten, Mandantschaft beruft (Berufung, Seite 1, letzter Absatz).
Lt. Verfasser der Berufung ist seine, in der Berufung namentlich nicht genannte, Mandantschaft, eine Gesellschaft, deren Firma aus dem Nachnamen von Gesellschaftern und dem Rechtsformzusatz "OHG" besteht (Telefonat, ).
Die Seiten 2 - 8 der Berufung enthalten die Berufungspunkte.
Im Großbetriebsprüfungsverfahren ist der Firmenwortlaut der Gesellschaft Gegenstand von Ermittlungen gewesen; im Arbeitsbogen des (Groß-)Betriebsprüfers befindet sich eine beglaubigte Abschrift des Handelsregisterauszuges mit folgendem Inhalt (Arbeitsbogen der Betriebsprüfung, Seite 232 - 234):
Lt. Handelsregisterauszug, Eintragung Nr. 5, ist die, aus dem Nachnamen von Gesellschaftern und dem Rechtsformzusatz "OHG" bestehende, Firma seit gelöscht; außerdem ist dort angemerkt "Die Firma ist geändert". Die geänderte Firma ist im Handelsregisterauszug nicht eingetragen worden.
Lt. Handelsregisterauszug, Eintragung Nr. 6, ist am eine Kommanditistin in die Gesellschaft eingetreten, die Gesellschaft hat die Rechtsform einer "Kommanditgesellschaft" (KG) angenommen. Der Firmenwortlaut der KG ist im Handelsregisterauszug nicht eingetragen worden.
Die Daten aus dem Handelsregister sind ab 1992 in das Firmenbuch übertragen worden; in den Veranlagungsakten und im Arbeitsbogen der Großbetriebsprüfung befindet sich kein Firmenbuchauszug.
Der Firmenwortlaut der Gesellschaft ist Gegenstand von Ermittlungen des Unabhängigen Finanzsenates gewesen; diese Ermittlungen haben zu folgenden Ergebnissen geführt:
Lt. Online-Fassung des Firmenbuchauszuges setzt sich der Firmenwortlaut der Gesellschaft aus dem Nachnamen von Gesellschaftern und dem Rechtsformzusatz "OHG" zusammen. Als seit bestehende Rechtsform der Gesellschaft ist "Kommanditgesellschaft" eingetragen worden.
Lt. Mitteilung des beim Firmenbuchgericht für die Gesellschaft zuständigen Rechtspflegers ist die Gesellschaft eine "Kommanditgesellschaft"; der in der Firma der Kommanditgesellschaft enthaltene Rechtsformzusatz - "OHG" statt "KG" - ist irrtümlich eingetragen worden ().
Der von der Gesellschaft im Rechtsverkehr verwendete Firmenwortlaut ist auch Gegenstand von Ermittlungen des Unabhängigen Finanzsenates gewesen; diese Ermittlungen haben zu folgenden Ergebnissen geführt:
Vor den Finanzbehörden haben die Gesellschaft bzw. ihr steuerlicher Vertreter die, aus dem Nachnamen von Gesellschaftern und dem Rechtsformzusatz "OHG" bestehende, Firma und die aus dem Nachnamen von Gesellschaftern und dem Rechtsformzusatz "KG" bestehende, Firma verwendet.
Bis zum Veranlagungsjahr 1991 werden die Steuererklärungen von einer Gesellschaft eingebracht, deren Firma aus dem Nachnamen von Gesellschaftern und dem Rechtsformzusatz "OHG" besteht. Ab dem Veranlagungsjahr 1992 werden die Steuererklärungen von einer Gesellschaft eingebracht, deren Firma aus dem Nachnamen von Gesellschaftern und dem Rechtsformzusatz "KG" besteht.
Vor Erlassung der Bescheide betreffend Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für die Jahre 1987 bis 1992, Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages für die Jahre 1987 bis 1992 und Festsetzung der Umsatzsteuer für die Jahre 1988 bis 1991 () hat die Gesellschaft die aus dem Nachnamen von Gesellschaftern und dem Rechtsformzusatz "KG" bestehende, Firma bspw. verwendet:
In den Steuererklärungen und auf der 1. Seite des Jahresabschlusses zum , eingereicht am ;
in den Steuererklärungen und auf der 1. Seite des Jahresabschlusses zum , eingereicht am und
in den Steuererklärungen und auf der 1. Seite des Jahresabschlusses zum , eingereicht am .
Die Online-Fassung des Firmenbuchauszuges ist Gegenstand eines Gesprächs mit dem steuerlichen Vertreter = Verfasser der Berufung gewesen. In diesem Gespräch hat der steuerliche Vertreter = Verfasser der Berufung bestätigt, dass die Gesellschaft ihre Rechtsgeschäfte unter der aus dem Nachnamen von Gesellschaftern und dem Rechtsformzusatz "OHG" bestehenden Firma und der, aus dem Nachnamen von Gesellschaftern und dem Rechtsformzusatz "KG" bestehenden, Firma abschließt. Bis dato sei diese Vorgangsweise nicht beanstandet worden (Telefonat, ).
Über die Berufung wurde erwogen:
Gegenstand dieser Berufungsentscheidung ist die Berufung (). Mit der Berufung () sind Bescheide angefochten worden, die das Finanzamt an eine Gesellschaft adressiert und zugestellt hat, deren Firma aus einem Nachnamen und dem Rechtsformzusatz "OHG" besteht.
Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, hat einen Spruch zu enthalten und in diesem (oder im Adressfeld des Bescheides) die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.
Für die Bescheidqualität einer Erledigung ist die richtige Bezeichnung des Bescheidadressaten unverzichtbar; eine unrichtige Bezeichnung des/der Bescheidadressaten/Bescheidadressatin bewirkt den Verlust der Rechtswirkungen der Erledigung.
Verliert eine Erledigung ihre Rechtswirkungen wegen unrichtiger Bezeichnung des Bescheidadressaten, ist die gegen diese Erledigung gerichtete Berufung als nicht zulässig zurückzuweisen (§ 273 Abs. 1 BAO).
Nach ständige Rechtsprechung sind die im Handelsregister bzw. Firmenbuch eingetragenen Gesellschaften mit ihrer Firma zu bezeichnen. Wird die im Handelsregister bzw. Firmenbuch eingetragene Firma als Bezeichnung des/der Bescheidadressaten/Bescheidadressatin verwendet, ist der/die Bescheidadressat/Bescheidadressatin richtig bezeichnet worden.
Eine unrichtige Bezeichnung ist allerdings dann unbeachtlich, wenn diese offenbar auf einem Versehen beruht und wenn nach der Verkehrsauffassung keine Zweifel an der Identität des Empfängers bestehen. Zweifel an der Identität des Empfängers bestehen nicht bei Zustellung an den richtigen Bescheidadressaten (VwGH, , 96/15/0199).
Ausgehend von dieser Rechtslage ist über die aus einem Nachnamen und dem Rechtsformzusatz "OHG" bestehende Firma festzustellen:
Der im Firmennamen enthaltene Nachname ist der Nachname eines persönlich haftenden Gesellschafters; der Rechtsformzusatz "OHG" weist darauf hin, dass die Rechtsform der Gesellschaft die "offene Handelsgesellschaft" ist.
Gemäß § 19 Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) hat die Firma einer offenen Handelsgesellschaft den Namen wenigstens eines der Gesellschafter mit einem das Vorhandensein einer Gesellschaft andeutenden Rechtsformzusatz oder die Namen aller Gesellschafter zu enthalten:
Festzustellen ist, dass das Finanzamt seine Bescheide an eine, gemäß § 19 Abs. 1 HGB für offene Handelsgesellschaften zulässige, Firma adressiert und zugestellt hat.
Die aus dem Nachnamen von Gesellschaftern und dem Rechtsformzusatz "OHG" bestehende Firma ist am aus dem Handelsregister gelöscht worden; die Gesellschaft hat einen anderen Firmennamen angenommen:
Festzustellen ist, dass das Finanzamt seine Bescheide an eine, gemäß § 19 Abs. 1 HGB für offene Handelsgesellschaften zulässige, im Zeitpunkt der Bescheiderlassung aus dem Handelsregister gelöschte, Firma adressiert und zugestellt hat.
Der Handelsregisterauszug mit dem Eintrag, dass die aus dem Nachnamen von Gesellschaftern und dem Rechtsformzusatz "OHG" bestehende Firma gelöscht ist und die Gesellschaft einen anderen Firmennamen angenommen hat, ist dem Finanzamt im Zeitpunkt der Bescheiderlassung und -zustellung bekannt gewesen:
Festzustellen ist, dass das Finanzamt seine Bescheide in Kenntnis des Umstandes, dass die im Handelsregister eingetragene Firma gelöscht ist, an die gelöschte Firma adressiert und zugestellt hat.
In der Online-Fassung des Firmenbuches sind die aus dem Nachnamen von Gesellschaftern und dem Rechtsformzusatz "OHG" bestehende Firma als Firmenwortlaut und "Kommanditgesellschaft" als Rechtsform der Gesellschaft eingetragen worden. Die Online-Fassung des Firmenbuches ist dem Finanzamt im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht bekannt gewesen:
Festzustellen ist, dass das Finanzamt seine Bescheide in Unkenntnis des Umstandes, dass die im Handelsregister gelöschte Firma in der Online-Fassung des Firmenbuches als Firma einer Kommanditgesellschaft eingetragen ist, an die aus dem Nachnamen von Gesellschaftern und dem Rechtsformzusatz "OHG" bestehende Firma adressiert und zugestellt hat.
Nach dem im Handelsrecht geltenden Grundsatz der Firmenwahrheit ist "OHG" ein für Kommanditgesellschaften nicht zulässiger Rechtsformzusatz im Firmenwortlaut; "KG" ist der für Kommanditgesellschaften zulässige Rechtsformzusatz im Firmenwortlaut:
Es ist daher aus dem im Firmenbuch eingetragenen Firmenwortlaut iVm der do. eingetragenen Rechtsform objektiv erkennbar, dass entweder der Firmenwortlaut oder der Rechtsformzusatz falsch eingetragen worden ist.
IdF steht fest, dass die Gesellschaft eine Kommanditgesellschaft ist; folglich ist der in der Online-Fassung des Firmenbuches im Firmenwortlaut enthaltene Rechtsformzusatz "OHG" falsch eingetragen worden.
Nach dieser Sach- und Rechtslage stellte sich für den Unabhängigen Finanzsenat die Rechtsfrage, ob die Bezeichnung der Bescheidadressatin mit der aus dem Handelsregister gelöschten, im Firmenbuch falsch eingetragenen, Firma eine im Sinne des § 93 Abs. 2 BAO richtige oder unrichtige Bezeichnung der Bescheidadressatin ist.
a) Bezeichnung der Bescheidadressatin mit der aus dem Handelsregister gelöschten Firma:
Durch die Adressierung und Zustellung an die Gesellschaft unter der Firma der offenen Handelsgesellschaft hat das Finanzamt die offene Handelsgesellschaft als Bescheidadressatin und damit als die Gesellschaft bezeichnet, für die die Bescheide () bestimmt sein sollen.
In Wirklichkeit konnten die Bescheide vom nicht für die offene Handelsgesellschaft bestimmt gewesen sein:
Gemäß § 124 Abs. 1 HGB kann die offene Handelsgesellschaft unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen.
Aus § 124 Abs. 1 HGB ist abzuleiten: Ist eine Firma aus dem Handelsregister gelöscht, kann die offene Handelsgesellschaft unter ihrer gelöschten Firma keine Rechte erwerben und keine Verbindlichkeiten eingehen.
Mit den Erledigungen von Abgabenbehörden werden Rechte oder Pflichten begründet, abgeändert oder aufgehoben, werden abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen festgestellt oder wird über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abgesprochen (§ 92 Abs. 1 BAO).
Aus § 124 Abs. 1 HGB iVm § 92 Abs. 1 BAO ist abzuleiten: Unter ihrer gelöschten Firma kann eine Gesellschaft keine Rechte erwerben und keine Verbindlichkeiten eingehen; deshalb kann eine Gesellschaft unter ihrer gelöschten Firma auch nicht Adressatin von Abgabenbescheiden sein.
Gemäß § 124 Abs. 1 HGB iVm § 161 HGB kann die Kommanditgesellschaft unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen.
Aus § 124 Abs. 1 HGB iVm § 161 HGB iVm § 92 Abs. 1 BAO ist abzuleiten: Eine Kommanditgesellschaft kann unter ihrer eigenen Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen; deshalb kann eine Kommanditgesellschaft nur unter ihrer eigenen Firma Bescheidadressatin sein.
Nach dem aus dem Täuschungsverbot des § 18 Abs. 2 HGB abgeleiteten und auch auf Gesellschaftsfirmen anzuwendenden Grundsatz der Firmenwahrheit dürfen Firmenzusätze nicht geeignet sein, eine Täuschung über die Rechtsform der Gesellschaft herbeizuführen.
Aus § 18 Abs. 2 HGB iVm § 124 Abs. 1 HGB iVm § 161 HGB iVm § 92 Abs. 1 BAO ist abzuleiten: Eine Kommanditgesellschaft kann unter der, die Rechtsform bezeichnenden, Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen; deshalb kann eine Kommanditgesellschaft nur unter der Firma Bescheidadressatin sein, in deren Firmenwortlaut der Rechtsformzusatz "KG" enthalten ist.
Nach der v.a. Rechtslage konnten unter der, im Zeitpunkt der Bescheiderlassung und -zustellung aus dem Handelsregister gelöschten, Firma der offenen Handelsgesellschaft keine Rechte (mehr) erworben und Verbindlichkeiten (mehr) eingegangen werden; deshalb scheidet die offene Handelsgesellschaft als Diejenige aus, für die die Bescheide vom - von ihrem Inhalt her gesehen - bestimmt gewesen sind.
Ende 1987/Anfang 1988 hat die offene Handelsgesellschaft die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft angenommen:
Scheidet die offene Handelsgesellschaft als Bescheidadressatin aus, müssen die Bescheide vom für die Kommanditgesellschaft bestimmt gewesen.
Eine Kommanditgesellschaft ist eine andere Rechtsperson als eine offene Handelsgesellschaft:
Die für die Kommanditgesellschaft bestimmten Bescheide vom hätten an die Kommanditgesellschaft adressiert und zugestellt werden müssen.
Eine Kommanditgesellschaft nimmt am Rechtsverkehr unter einer anderen Firma teil als eine offene Handelsgesellschaft. Die Firma einer Kommanditgesellschaft hat den Rechtsformzusatz "KG" zu enthalten:
Die Bezeichnung der Bescheidadressatin mit der aus dem Handelsregister gelöschten, aus dem Nachnamen von Gesellschaftern und dem Rechtsformzusatz "OHG" bestehenden Firma ist daher eine unrichtige Bezeichnung der Bescheidadressatin.
b) Bezeichnung der Bescheidadressatin mit der im Firmenbuch eingetragenen Firma:
Die aus dem Handelsregister gelöschte, aus dem Nachnamen von Gesellschaftern und dem Rechtsformzusatz "OHG" bestehende, Firma ist im Firmenbuch als Firma einer Kommanditgesellschaft eingetragen worden.
Im Rechtsverkehr ist Jeder geschützt, der auf die Richtigkeit von Eintragungen im Handelsregister bzw. Firmenbuch vertraut.
Aus dem Firmenwortlaut der im Firmenbuch eingetragenen Firma - Nachname von Gesellschaftern, Rechtsformzusatz "OHG" - ist iVm der eingetragenen Rechtsform der Gesellschaft - Kommanditgesellschaft - objektiv erkennbar, dass entweder der im Firmenwortlaut enthaltene Rechtsformzusatz "OHG" oder die Rechtsform falsch eingetragen worden sind.
Vom Vertrauensschutz in die Richtigkeit von Eintragungen im Handelsregister bzw. Firmenbuch ausgeschlossen sind Eintragungen, die als fehlerhafte Eintragungen erkennbar sind.
IdF ist wegen der fehlenden Übereinstimmung des Rechtsformzusatzes im Firmenwortlaut mit der im Firmenbuch eingetragenen Rechtsform die Eintragung als fehlerhafte Eintragung erkennbar; das Vertrauen in die Richtigkeit der Eintragung ist daher nicht geschützt.
Davon abgesehen konnte das die Bescheide erlassende Finanzamt auf die Richtigkeit dieser Eintragung schon deshalb nicht vertrauen, weil der fehlerhafte Firmenbucheintrag vor Bescheiderlassung nicht bekannt gewesen ist.
Die Bezeichnung der Bescheidadressatin mit der im Firmenbuch mit dem Rechtsformzusatz "OHG" eingetragenen Firma ist eine unrichtige Bezeichnung der Bescheidadressatin gewesen.
Ist die Bezeichnung der Bescheidadressatin mit der aus dem Handelsregister gelöschten, im Firmenbuch falsch eingetragenen Firma eine unrichtige Bezeichnung der Bescheidadressatin, ist zu prüfen, ob diese unrichtige Bezeichnung auf einem, der Zurückweisung der Berufung entgegen stehenden, Versehen beruhte oder nicht.
Ob ein unbeachtliches "Versehen" bei der Bezeichnung der Bescheidadressatin mit der aus dem Nachnamen von Gesellschaftern und dem Rechtsformzusatz "OHG" bestehenden Firma vorliegt oder nicht, ist eine, auf der Ebene der Beweiswürdigung zu lösende, Sachfrage.
Bei der Beweiswürdigung sind alle für und alle gegen ein "Versehen" sprechenden Beweismittel zu berücksichtigen.
Für ein "Versehen" bei der Bezeichnung der Bescheidadressatin spricht, dass nicht der gesamte Firmenwortlaut im Adressfeld der Bescheide falsch geschrieben ist, sondern nur der im Firmenwortlaut enthaltene Rechtsformzusatz "OHG"; gegen ein "Versehen" spricht, dass dieser Rechtsformzusatz zur Täuschung über die wirkliche Gesellschaftsform geeignet ist.
Gegen ein "Versehen" bei der Bezeichnung der Bescheidadressatin sprechen außerdem:
die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung und -zustellung bekannte Löschung der aus dem Nachnamen von Gesellschaftern und dem Rechtsformzusatz "OHG" bestehenden Firma aus dem Handelsregister und die im Handelsregister eingetragenen Änderungen des Firmenwortlautes und der Rechtsform der Gesellschaft;
die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung und -zustellung nicht bekannte Online-Fassung des Firmenbuches, worin "OHG" als Rechtsformzusatz einer Kommanditgesellschaft eingetragen ist;
dass vor Bescheiderlassung zu der, der offenen Handelsgesellschaft zugeteilten, Steuernummer auch Steuererklärungen und Jahresabschlüsse einer Gesellschaft eingereicht worden sind, in deren Firma der Rechtsformzusatz "KG" enthalten ist;
dass nicht nur die Bescheide vom sondern auch der Bericht der Großbetriebsprüfung, der Bestandteil der Begründung der Bescheide vom gewesen ist, für eine Gesellschaft erstellt und an eine Gesellschaft adressiert und zugestellt worden ist, in deren Firma der Rechtsformzusatz "OHG" enthalten ist.
Damit sprechen mehr Indizien dafür, dass die Bezeichnung der Bescheidadressatin mit der aus dem Nachnamen von Gesellschaftern und dem Rechtsformzusatz "OHG" bestehenden Firma kein Versehen gewesen ist, als dagegen.
Die Version, für die mehr Indizien sprechen, ist als erwiesen anzunehmen (Ritz, Bundesabgabenordnung: Kommentar, 2. überarb. und erw. Auflage, § 167, Tz 8, und die do. zit. Judikate).
Nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens ist für den Unabhängigen Finanzsenat erwiesen:
Die - unrichtige - Bezeichnung der Bescheidadressatin mit dem Nachnamen von Gesellschaftern und dem Rechtsformzusatz "OHG" ist kein Versehen gewesen.
Bescheide, worin die Bescheidadressatin nicht aus Versehen unrichtig bezeichnet worden ist, haben keine Rechtswirkungen.
Festzustellen ist: Die an die offene Handelsgesellschaft adressierten und zugestellten, mit datierten Feststellungen von Einkünften gem. § 188 BAO für die Jahre 1987 - 1992, Festsetzungen des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages für die Jahre 1987 - 1992 und Festsetzungen von Umsatzsteuer für die Jahre 1988 - 1991 haben keine Rechtswirkungen.
Eine Erledigung ohne Rechtswirkungen ist mit Berufung nicht anfechtbar. Wird eine Berufung gegen eine rechtswirkungslose Erledigung eingebracht, ist diese Berufung mit Berufungsentscheidung zurückzuweisen.
Da mit der Berufung () die rechtswirkungslosen Feststellungen von Einkünften gem. § 188 BAO für die Jahre 1987 - 1992, Festsetzungen des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages für die Jahre 1987 - 1992 und Festsetzungen von Umsatzsteuer für die Jahre 1988 - 1991 angefochten worden sind, ist die gegen diese Erledigungen gerichtete Berufung () mit Berufungsentscheidung zurückzuweisen.
Berufungsentscheidungen sind an den/die Berufungswerber/Berufungswerberin zu adressieren und zuzustellen.
Die in der Berufungsschrift angesprochene Mandantin und Berufungswerberin ist lt. Auskunft ihres Verfassers die Gesellschaft, deren Firma aus dem Nachnamen von Gesellschaftern und dem Rechtsformzusatz "OHG" besteht.
Nach geltender Rechtslage können unter der aus dem Nachnamen von Gesellschaftern und dem Rechtsformzusatz "OHG" bestehenden Firma seit keine Rechte (mehr) geltend gemacht werden.
Der Verlust der, mit dem v.a. Firmennamen verbundenen, Rechtsfähigkeit hat zur Folge, dass unter der aus dem Nachnamen von Gesellschaftern und dem Rechtsformzusatz "OHG" bestehenden Firma a) kein Auftrag zur Einbringung einer Berufung rechtsgültig erteilt, b) keine Berufung rechtsgültig eingebracht und c) keine Berufungsentscheidung zugestellt werden kann:
Als Berufungswerberin und Adressatin der Berufungsentscheidung scheidet eine Gesellschaft aus, wenn sie eine, den Rechtsformzusatz "OHG" enthaltende, Firma verwendet.
Durch die Löschung der aus dem Nachnamen von Gesellschaftern und dem Rechtsformzusatz "OHG" bestehenden Firma wird die Gesellschaft nicht aufgelöst; diese Gesellschaft hat nur ihre Firma und ihre Rechtsform geändert:
Wird eine Gesellschaft nicht aufgelöst, scheiden die diese Gesellschaft bildenden Gesellschafter als Berufungswerber und Adressaten der Berufungsentscheidung auch aus.
Der Verfasser der Berufung hat dem Unabhängigen Finanzsenat auch mitgeteilt, dass die Kommanditgesellschaft im Rechtsverkehr unter der, den Rechtsformzusatz "KG" enthaltenden, Firma und unter der, den Rechtsformzusatz "OHG" enthaltenden, Firma auftritt:
Diese Mitteilung spricht dafür, dass auch im Berufungsfall nicht die offenen Handelsgesellschaft unter ihrer gelöschten Firma sondern die Kommanditgesellschaft unter der gelöschten Firma der offenen Handelsgesellschaft als Berufungswerberin aufgetreten ist.
Diese Berufungsentscheidung ist daher an die, unter der gelöschten Firma der offenen Handelsgesellschaft auftretenden, Kommanditgesellschaft zu richten und zuzustellen.
Die Kommanditgesellschaft ist keine, im Firmenbuch eingetragene, Gesellschaft. Ihren Firmenwortlaut hat die Kommanditgesellschaft in den Steuererklärungen bekannt gegeben.
Der in den Steuererklärungen bekannt gegebene Firmenwortlaut besteht aus dem Nachnamen von Gesellschaftern und dem Rechtsformzusatz "KG":
Diese Berufungsentscheidung ist daher an eine Kommanditgesellschaft zu richten und zuzustellen, die a) unter der gelöschten Firma der offenen Handelsgesellschaft auftritt und b) deren in den Steuererklärungen bekannt gegebene Firma aus dem Nachnamen von Gesellschaftern und dem Rechtsformzusatz "KG" besteht.
Diese Berufungsentscheidung ergeht auch an das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 92 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Bescheidadressatin |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at