Nach Beendigung von Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit entfalten Bescheide die an diese ergehen keine Rechtswirkungen mehr. Die Rechte und Pflichten gehen auf die zuletzt beteiligten Gesellschafter über.
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Miterledigte GZ: |
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RV/0514-W/10 |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der KF sowie der CR, beide ehemalige Gesellschafter der FR, x, vertreten durch Hubert Reich-Rohrwig&Co StB GesmbH, 1010 Wien, Werdertorg. 4, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 1. Bezirk vom betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO und Umsatzsteuer für den Zeitraum 1999 bis 2001 beschlossen:
Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die FR, eine zweigliedrige Hausgemeinschaft erzielt Einkünfte aus der Vermietung der Liegenschaft x.
Im Zuge einer Betriebsprüfung wurde u.a. festgestellt, dass an der Liegenschaft im Prüfungszeitraum Wohnungseigentum begründet wurde. CR einer der Miteigentümerinnen der Liegenschaft seien die Wohnungen Top. 6 und 7 zugeordnet worden. Top 6 sei von der Mutter beider Hauseigentümerinnen, Top. 7 von CR selbst benutzt worden. Ein Erhaltungsbeitrag sei von diesen Wohnungen im Gegensatz zu anderen nicht eingehoben worden. Die Bp. anerkannte die Mietverhältnisse nicht und schied die anteiligen Einnahmen und Ausgaben aus den Wohnungen aus.
Das zuständige Finanzamt folgte den Darstellungen der Bp. und erließ im wiederaufgenommenen Verfahren neue Umsatzsteuer- sowie Gewinnfeststellungsbescheide für die Jahre 1999 bis 2001.
In der dagegen eingebrachten Berufung vom bringt die Bw. u.a. vor, die Bp. habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass die tatsächlichen Mietverhältnisse zu einem Zeitpunkt begonnen hätten, als die Steuerpflichtigen noch nicht Miteigentümer der Liegenschaft gewesen wären und die gegenständliche Liegenschaft zur Gänze dem Mieterschutz unterstehe. Die Wohnungen hätten zu Beginn des Mietverhältnisses Kategorie C Wohnungen gewesen und wären über eigene Renovierungleistungen der Mieter auf Kategorie A angehoben worden. Darüber hinaus könne sich der Erhaltungsbeitrag nicht nur zum Vorteil des Vermieters auswirken (Investitionspflicht binnen 10 Jahren). Konsequent wäre es gewesen, für die beiden Top's den fehlenden Erhaltungsbeitrag vorzuschreiben.
Die von der Bp. dargelegte Verbücherung des Wohnungseigentums erfolgte am .
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom abgewiesen.
Mit beantragte die Bw. die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen und ergänzte diese Berufung mit weiterer Eingabe vom .
Die bekämpften Bescheide ergingen an FKM z. Hd. y.
Als zustellbevollmächtigter Vertreter scheint mittlerweile die Hubert Reich-Rohrwig&Co Steuerberatungs GesmbH auf, die mit Schreiben vom ersucht wurde bekannt zu geben, ob sich die Vollmacht auch auf die beiden ehemaligen Gesellschafterinnen der Hausgemeinschaft beziehe.
In Beantwortung des Vorhalts gab obige Kanzlei mit Eingabe vom bekannt, von KF hinsichtlich gegenständiger Berufung vom ebenso wie von CR (hinsichtlich sämtlicher steuerlicher Angelegenheiten) bevollmächtigt zu sein.
Über die Berufung wurde erwogen:
§ 243 BAO normiert die Berufung als ordentliches Rechtsmittel gegen Bescheide der Abgabenbehörde erster Instanz. Fehlt einer behördlichen Erledigung die Bescheidqualität, ist eine dagegen eingebrachte Berufung unzulässig und daher gemäß § 273 Abs. 1 lit a BAO zurückzuweisen. Dies gilt auch für Bescheide, die der Bw. gegenüber nicht wirksam wurden.
Gemäß § 188 Abs. 1 lit. d BAO werden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind, gesondert festgestellt.
Der Feststellungsbescheid ergeht gemäß § 191 Abs. 1 lit. c BAO in den Fällen des § 188 an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind.
§ 191 Abs. 2 BAO lautet:
Ist eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit in dem Zeitpunkt, in dem der Feststellungsbescheid ergehen soll, bereits beendigt, so hat der Bescheid an diejenigen zu ergehen, die in den Fällen des Abs. 1 lit. a am Gegenstand der Feststellung beteiligt waren oder denen in den Fällen des Abs. 1 lit. c gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt aus § 191 Abs. 1 lit. c BAO iVm § 191 Abs. 2 leg. cit., dass dann, wenn der Abgabenbehörde nicht rechtsfähige Personenzusammenschlüsse als Gemeinschaften (Vereinigungen) gegenübertreten, der Feststellungsbescheid an eben diese Gemeinschaft (Vereinigung) zu richten ist, solange diese besteht; unzulässig ist es im Hinblick auf § 191 Abs. 2 BAO jedoch, den Bescheid an eine Gemeinschaft zu richten, die nicht mehr besteht. Im Erkenntnis vom , 96/15/0118, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass ein Feststellungsbescheid gemäß § 188 BAO, der nach Beendigung der Personengemeinschaft an diese ergeht, keine Rechtswirkungen entfaltet.
Nach § 19 Abs. 2 BAO gehen mit der Beendigung von Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit deren sich aus Abgabenvorschriften ergebende Rechte und Pflichten auf die zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter (Mitglieder) über.
Während Personengesellschaften des Handelsrechts ihre Parteifähigkeit so lange nicht verlieren, als beispielsweise Feststellungsverfahren anhängig sind, verliert eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht mit ihrer Auflösung auch abgabenrechtlich die Eignung als tauglicher Bescheidadressat (vgl. , sowie Ritz, BAO2, Tz. 10 und 12 zu § 79).
Die zwischen KF und CR bestehende Hausgemeinschaft wurde mit Begründung des Wohnungseingentums beendet. Gemäß ist die Frage des Bestehens von Wohnungseigentum nach zivilrechtlichen und nicht nach abgabenrechtlichen Vorschriften zu beantworten.
Mit Begründung des Wohnungseigentums (Verbücherung am ) endete die Personenvereinigung, so dass an die GesbR danach gerichteten Erledigungen keine Rechtswirkungen mehr entfalten können. Die Bescheide sind somit ins Leere gegangen.
Es verbleibt darauf hinzuweisen, dass die Einkünfte nach Begründung des Wohnungseigentums den Wohnungseigentümern direkt zuzurechnen sind.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 188 Abs. 1 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 191 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 191 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 19 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at