Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 27.05.2008, RV/0632-I/07

Sachbezug KFZ bei einer GmbH & Co KG


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Miterledigte GZ:
RV/0388-I/07

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2008/15/0227 eingebracht. Mit Erk. v. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren nicht durch BE erledigt.


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/0632-I/07-RS1
Wird dem Geschäftsführer einer GmbH, welche als Komplementärin einer KG fungiert, ein Kraftfahrzeug auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt, liegt - trotz Kommanditistenstellung des Geschäftsführers bei der KG - regelmäßig ein Sachbezug aus dem Dienstverhältnis vor, wenn nicht klare und eindeutige Vereinbarungen und die Behandlung des Vorganges im Rechenwerk einen Entnahmetatbestand als Gesellschafter der KG belegen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Berufungswerberin, Ort, Straße, vertreten durch die Rubatscher Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH, 6020 Innsbruck, Anichstraße 24, vom bzw. gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide des Finanzamtes Innsbruck vom bzw. betreffend Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die Zeiträume bis  bzw. bis entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Als Ergebnis von GPLA-Prüfungen schrieb das Finanzamt der Haftungs- und Abgabenpflichtigen mit den in der Folge bekämpften Bescheiden Lohnsteuer, den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die bisher nicht den Lohnabgaben unterzogene Privatnutzung von PKW´s durch die Geschäftsführer vor. Dies, wie aus der Beilage zum Bericht für die Jahre 2000 bis 2003 hervorgeht, weil die Berufungswerberin als Geschäftsführerin einer GmbH & Co KG ihren zwei im Angestelltenverhältnis beschäftigten Geschäftsführern "laut Dienstvertrag" neben deren Gehalt auch je einen "Dienstwagen", zu dessen privater Nutzung die Geschäftsführer berechtigt gewesen seien, zur Verfügung gestellt habe. Dies stelle einen Sachbezug dar. In den Bescheiden betreffend die Jahre 2004 und 2005 wurde auf diese Ausführungen verwiesen.

In den Berufungen gegen diese Bescheide stellte die Einschreiterin außer Streit, dass die zwei Geschäftsführer als ihre Dienstnehmer anzusehen sind. Es wurde jedoch darauf hingewiesen, dass beide Geschäftsführer auch Kommanditisten der GmbH & Co KG seien. Die Berufungswerberin sei alleinige Komplementärin der GmbH & Co KG, übe die Funktion einer Geschäftsführerin aus und sei weder am Vermögen noch am Gewinn bzw. Verlust der GmbH & Co KG beteiligt.

Von der GmbH & Co KG werde den Geschäftsführern der Berufungswerberin jeweils ein Kraftfahrzeug zur Verfügung gestellt, das auch privat verwendet werden dürfe. Auch bestünden zwischen der GmbH & Co KG und den beiden Geschäftsführern in ihrer Funktion als Kommanditisten schriftliche Vereinbarungen über die Zurverfügungstellung der Kraftfahrzeuge. Die Kraftfahrzeuge befänden sich im Betriebsvermögen der KG und würde der auf die Privatnutzung entfallende Kostenanteil im Rahmen der Gewinnverteilung der KG berücksichtigt. Es stehe somit fest, dass in diesem Zusammenhang kein Sachbezug im Rahmen des Dienstverhältnisses vorliege.

In der Berufungsvorentscheidung betreffend den Zeitraum 2000 bis 2003 führte das Finanzamt aus, dass seitens des Prüfers klar festgestellt worden sei, dass die Geschäftsführer Angestellte der Berufungswerberin wären und "lt Dienstvertrag neben ihrem Gehalt Anspruch auf einen Dienstwagen, den sie auch für Privatfahrten zu verwenden berechtigt" seien, hätten. Diese Aussage des Prüfers wäre im Verfahren nicht entkräftet worden. Die Vorlage schriftlicher Vereinbarungen zwischen den Geschäftsführern und der GmbH & Co KG sage nichts darüber aus, dass diesen die private Verwendung der Kraftfahrzeuge in ihrer Eigenschaft als Angestellte der Berufungswerberin verboten gewesen wäre.

Daraufhin wurde hinsichtlich der Jahre 2000 bis 2003 die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt. In Ergänzung der Berufungsausführungen wurde angemerkt, dass es keinen schriftlichen Dienstvertrag zwischen den Prokuristen (gemeint wohl: Geschäftsführern, da zumindest einer der Geschäftsführer lt. Firmenbuch im Streitzeitraum nicht als Prokurist für die KG tätig war) und der Berufungswerberin gäbe. Demgegenüber würde es jedoch schriftliche Vereinbarungen mit der GmbH & Co KG geben, die klar und unmissverständlich belegen würden, "dass die zur KG gehörigen Fahrzeuge den Gesellschaftern zu privaten Nutzung zur Verfügung gestellt werden".

Hinsichtlich der Bescheide betreffend die Jahre 2004 und 2005 wurde in der Berufung wortgleich mit der Berufung für die Jahre 2000 bis 2003 argumentiert.

Das Finanzamt legte diese Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung gemeinsam mit der Berufung betreffend den Zeitraum 2000 bis 2003 dem Unabhängigen Finanzsenat vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach § 15 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 liegen Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs 3 Z 4 bis 7 leg. cit. zufließen.

Gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 sind Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn).

Im gegenständlichen Fall steht unwidersprochen fest, dass die Berufungswerberin als Komplementärin einer Kommanditgesellschaft die Geschäftsführung ausübt und die Geschäftsführer der Berufungswerberin am Kapital der Berufungswerberin zu jeweils 25% beteiligt und von dieser in einem Dienstverhältnis beschäftigt sind. Weiters fungieren die Geschäftsführer in der Kommanditgesellschaft als Kommanditisten.

Dem Verwaltungsakt ist unbestritten zu entnehmen, dass die beiden Geschäftsführer der Berufungswerberin von der KG geleaste und in deren Betriebsvermögen befindliche Kraftfahrzeuge auch für private Fahrten nutzen.

Strittig ist nunmehr aber, ob diese Privatnutzung zu Einkünften aus den bestehenden Geschäftsführerdienstverhältnissen führt, wie dies vom Finanzamt als gegeben angesehen wird, oder ob die beiden Geschäftsführer in ihrer Eigenschaft als Kommanditisten in diesem Zusammenhang Privatentnahmen aus der Kommanditgesellschaft tätigen.

Zu dieser Thematik wurde von Zorn, Besteuerung der Geschäftsführung, Orac, Wien 1992, S 208ff, unter Kapitel B. 8. ausgeführt, dass die Zurverfügungstellung der Sachleistung als Leistung der Komplementär-GmbH an ihren Geschäftsführer anzusehen sei, wenn eine klare Vereinbarung darüber vorliege, dass der GmbH-Geschäftsführer den Sachbezug als weiteres Geschäftsführerentgelt erhalte und die KG die entsprechenden Sachaufwendungen selber beistelle oder der GmbH Kostenersatz leiste. In einem derartigen Fall sei davon auszugehen, dass die KG der GmbH als Vergütung für die Leistungen, die die GmbH durch ihre Organe gegenüber der KG erbringe, die Sachleistung zur Verfügung stelle, welche die GmbH wiederum an ihre Organe weitergebe. Liegen derartige Vereinbarungen nicht vor, sei im Zweifel davon auszugehen, das der Geschäftsführer den Vorteil in seiner Stellung als Kommanditist erhalte. Leiste die KG nämlich unmittelbar an die Person des Kommanditisten bzw. GmbH-Geschäftsführers, dann stelle dies eine Leistung an ihren Gesellschafter dar. Abschließend merkt Zorn jedoch unter Hinweis auf das Erkenntnis des , an, dass trotz Fehlens einer entsprechenden Vereinbarung die Leistung dann doch als Teil der GmbH-Geschäftsführerentlohnung angesehen werden kann, wenn nach der Verkehrsauffassung derartige Leistungen eindeutig als Entlohnung für die Geschäftsführung eines GmbH-Geschäftsführers angesehen werden.

Im genannten Erkenntnis hatte der Verwaltungsgerichtshof einen Fall zu beurteilen, in welchem keine schriftlichen (Geschäftsführer-)Dienstverträge vorgelegen waren und eine Kommanditgesellschaft den Geschäftsführern in ihrem Betriebsvermögen stehende Personenkraftwagen zur privaten Nutzung zur Verfügung stellte. Der Gerichtshof führte dazu aus, dass die Abgabenbehörde zu prüfen gehabt hätte, ob die Kommanditgesellschaft ihrer Arbeitsgesellschafterin als Vergütung für ihre Leistungen, welche durch ihre Organe erbracht werden, die beiden Kraftfahrzeuge zur Nutzung überlassen hat, und die Arbeitsgesellschafterin diese Fahrzeuge sodann an ihre Organe mit der Bewilligung der privaten Nutzung weitergegeben hat. Bei einem derartigen Sachverhalt hätte ein Lohnsteuerabzug zu erfolgen gehabt.

Im Erkenntnis vom , 93/15/0146, hat der Gerichtshof ebenfalls ausgesprochen, dass die Behörde hätte prüfen müssen, ob die KG als Eigentümerin der Fahrzeuge ihrer Arbeitsgesellschafterin deren Nutzung als Vergütung für die erbrachten Leistungen überlassen habe und ob die Arbeitsgesellschafterin ihrerseits die Fahrzeuge sodann an den Geschäftsführer (auch zur privaten Nutzung) zur Verfügung gestellt hat. Mangels anderer Behauptungen wäre dies durchaus nahe liegend.

Der Gerichtshof führte damit seine im Erkenntnis vom , 88/14/0045, getroffenen Aussagen fort. In diesem Erkenntnis hat der Gerichtshof ausgesprochen, dass es zwar nicht ausgeschlossen sei, dass Dienstnehmer einer Komplementär-GmbH, die zugleich auch Kommanditisten der KG sind, bei der KG Entnahmen, welche auch in der Nutzung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens der KG für private Zwecke bestehen können, tätigen. Für eine gegenseitige Abgrenzung dieser Entnahmen von den Tätigkeitsvergütungen als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH sei allerdings Voraussetzung, dass klare und eindeutige vertragliche Abmachungen bestehen, wie sie der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung auch für die steuerliche Anerkennung von Rechtsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen für erforderlich hält. Diesem Erfordernis komme besondere Bedeutung zu, wenn von allgemein üblichen Vertragsinhalten abgewichen werden soll. Den Ausführungen der Abgabenbehörde, es sei durchaus üblich, dass ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer, insbesondere wenn dieser in leitender Funktion tätig ist, ein Kraftfahrzeug (auch für die private Nutzung) zur Verfügung stelle, wurde dabei nicht entgegen getreten.

Zusammengefasst ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass es insbesondere bei Führungskräften den Gepflogenheiten des Geschäftslebens entspricht, dass seitens der Arbeitgeberin neben den Geldbezügen als Entlohnung für die auszuführenden Tätigkeiten auch Sachleistungen zugesagt werden. Dies mit gutem Grund und beruhend auf den regelmäßig zu beobachtenden tatsächlichen Vorgangsweisen. In Weiterentwicklung der von Zorn vertretenen, im letzten Absatz seiner oben angeführten Überlegungen zum Ausdruck gebrachten, Auffassung bedarf es somit einer klaren und eindeutigen Vereinbarung zwischen der Arbeitgeberin und den (in leitender Position tätigen) Dienstnehmern, um die Privatnutzung eines im Betriebsvermögen einer KG stehenden Kraftfahrzeuges durch einen (Gesellschafter-)Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH, der zugleich auch Kommanditist der KG ist, als Entnahmetatbestand bei der KG und nicht als Vorteil aus dem Dienstverhältnis als Geschäftsführer ansehen zu können.

Im gegenständlichen Berufungsfall führte das Finanzamt sowohl in der Begründung der bekämpften Bescheide als auch in der Begründung der Berufungsvorentscheidung aus, dass die Geschäftsführer nach ihren Dienstverträgen mit der Berufungswerberin Anspruch auf die Zurverfügungstellung von Dienstwägen hätten, welchen sie auch für Privatfahrten verwenden dürfen. Es wäre nunmehr Aufgabe der Berufungswerberin gewesen, sich mit dem Ergebnis der Ermittlungen auseinanderzusetzen und die daraus gewonnenen Feststellungen konkret zu widerlegen ().

Den Ausführungen des Finanzamtes wurde im Vorlageantrag jedoch lediglich entgegen gehalten, dass es "keinen schriftlichen Dienstvertrag zwischen den Prokuristen und der" Berufungswerberin gäbe und auch in der Kanzlei des steuerlichen Vertreters kein diesbezüglicher Dienstvertrag vorliege.

Mit diesem Argument kann der vom Finanzamt festgestellte Sachverhalt jedoch nicht entkräftet werden. Fest steht damit nämlich nur, dass kein schriftlicher Dienstvertrag besteht. Unbestreitbar bestehen jedoch Dienstverträge (in mündlicher oder konkludenter Form), nach deren Bestimmungen die Geschäftsführer ihren Tätigkeiten für die Berufungswerberin nachgehen. Dass diese eine Zurverfügungstellung von Dienstwägen für Privatfahrten nicht beinhalten, wurde seitens der Berufungswerberin nicht behauptet. Dies obwohl in der Berufungsvorentscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass den Feststellungen des Prüfers nicht entgegengetreten worden wäre bzw diese nicht entkräftet worden seien.

Auch die von der Berufungswerberin im Zuge des Verwaltungsverfahrens vorgelegten schriftlichen Vereinbarungen entbehren der für die Untermauerung eines (ausschließlichen) Entnahmetatbestandes notwendigen Klarheit. Vereinbart wird darin nämlich ausschließlich, dass dem namentlich genannten Gesellschafter, Geschäftsführer und Kommanditisten "das von der KG geleaste Kraftfahrzeug", welches in der Folge näher beschrieben wird, auch für eine private Verwendung zur Verfügung steht. In welcher Eigenschaft, ob als Gesellschafter oder Geschäftsführer der Berufungswerberin oder als Kommanditist die unbestritten erfolgte Privatnutzung erfolgte, ergibt sich aus diesen Vereinbarungen jedoch in keiner Weise. Somit ist es durch die vorgelegte Vereinbarung keineswegs ausgeschlossen, dass die KG in Erfüllung ihrer Verpflichtung zum Kostenersatz für die Geschäftsführung, welche nach den Ausführungen in den bekämpften Bescheiden unbestritten gegeben ist, die von ihr geleasten Fahrzeuge der Berufungswerberin zur Verfügung stellte um dadurch (auch) die Privatnutzung durch die Geschäftsführer im Rahmen der bestehenden Dienstverhältnisse zu ermöglichen. Diese Überlegungen wurden der Berufungswerberin ebenfalls bereits vom Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung mitgeteilt und blieben im Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz sowie in der knapp ein Jahr später verfassten Berufung gegen die den Zeitraum 2004 bis 2005 betreffenden Bescheide unkommentiert.

Es ist daher davon auszugehen, dass im gegenständlichen Fall der vom Finanzamt festgestellte, seitens der Rechtsprechung als "durchaus üblich" (vgl. ) bezeichnete und seitens der Berufungswerberin konkret nicht bestrittene Sachverhalt in allen streitgegenständlichen Jahren besteht und den Geschäftsführern in ihren dienstvertraglichen Vereinbarungen mit der Berufungswerberin die Nutzung von "Firmenfahrzeugen" auch zu privaten Zwecken zugestanden wurde. Diese Ansicht wird letztlich auch dadurch bestärkt, dass in den vorgelegten Vereinbarungen auch die Berufungswerberin erwähnt wird und die Vereinbarungen von beiden Geschäftsführern der Berufungswerberin (für die KG) gezeichnet sind. Dies obwohl der Geschäftsführer A.P. im Streitzeitraum keine Prokuristenstellung bei der KG inne hatte. Um von einem anderen Sachverhalt (Entnahmetatbestand) ausgehen zu können, hätte es klaren und eindeutigen nach außen in Erscheinung tretenden Vereinbarungen bedurft, welche eine zweifelsfreie Zuordnung ermöglichen würden.

An diesen Feststellungen kann auch der letzte Satz der vorgelegten Vereinbarungen nichts ändern, da eine Verbuchung eines im Schätzungswege angesetzten Kostenanteiles als Privatentnahme bei der KG mit dem steuerlich anzuerkennenden Dienstverhältnis zur Berufungswerberin nichts zu tun hat und die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Rechtsbeziehungen nicht berührt (vgl. nochmals ).

Wenn nunmehr aber fest steht, dass die Zurverfügungstellung der Kraftfahrzeuge auch für Privatfahrten im Rahmen der bestehenden Dienstverhältnisse erfolgte, ist zu prüfen, ob es sich bei den auf die Privatnutzung entfallenden geldwerten Vorteilen um Arbeitslohn handelt, der von der Berufungswerberin zugewendet wurde, oder ob allenfalls Arbeitslohn von dritter Seite vorliegt. Nur in ersterem Fall kann nach der Rechtsprechung eine Arbeitgeberhaftung geltend gemacht werden (vgl. ).

Bei einer GmbH & Co KG ist die KG in der Regel die operative Gesellschaft, in deren Vermögen sich der Betrieb befindet. Dies trifft auch im gegenständlichen Fall zu. Wird einem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH von dieser als weitere Entlohnung für seine Geschäftsführertätigkeit ein PKW für Privatfahrten zur Verfügung gestellt, so handelt es sich in der Regel um einen PKW, der im Eigentum der KG steht und von dieser der Komplementär-GmbH zur Nutzung überlassen wird. Im gegenständlichen Rechtsstreit sprechen die beigebrachten Vereinbarungen nicht gegen das Vorliegen dieses Regelfalles, sondern wird die Annahme des Vorliegens des Regelfalles durch die Erwähnung der Berufungswerberin in der Vereinbarung sowie durch die Unterschrift der beiden Geschäftsführer der Berufungswerberin sogar noch bestärkt. Auch lässt es der Wortlaut "Die Vertragspartner vereinbaren, dass das von der KG geleaste Kraftfahrzeug ... auch für private Nutzung durch Herrn ... verwendet werden kann." - wie bereits oben ausgeführt - vollständig offen, in welcher Eigenschaft die Privatnutzung erfolgte und ob die Zurverfügungstellung zur Begleichung einer Schuld aus den Dienstverträgen erfolgte. Mit dem letztlich bloß allgemein gehaltenen Hinweis, dass die den Geschäftsführern überlassenen PKW`s nicht im Eigentum der Berufungswerberin stehen würden, kann somit keine Rechtswidrigkeit der Bescheide des Finanzamtes aufgezeigt werden (vgl. ). Dies umso mehr, als bereits in der Begründung der angefochtenen Bescheide ausdrücklich festgehalten wurde, dass in diesem Zusammenhang (dennoch) eine Leistung der Berufungswerberin an den (jeweiligen) Geschäftsführer vorliegt.

Der Unabhängige Finanzsenat kann daher mangels klarer und eindeutiger (schriftlicher) Vereinbarungen, welche die Feststellungen des Finanzamtes konkret widerlegen, das Vorliegen des "Regelfalles" als gegeben annehmen. In Anbetracht der Tatsache, dass die Trennung der Tätigkeit des Kommanditisten als Organ der Komplementär-GmbH und der dafür empfangenen Vergütungen von dem Bereich, in dem der Kommanditist in seiner Eigenschaft als Gesellschafter der KG tätig wird insbesondere durch den Umstand erschwert wird, dass auch die Tätigkeit als Organ der Komplementär-GmbH letztlich der KG zu dienen bestimmt ist, hätte es, um von einem von den üblichen Gegebenheiten abweichenden Sachverhalt ausgehen zu können, mehr als die vorgelegten und inhaltlich nach allen Richtungen auslegbaren Schriftstücke, sondern klare schriftliche Vereinbarungen zwischen der Berufungswerberin und ihren Geschäftsführern bzw. der Berufungswerberin und der KG benötigt und hätte der im gegenständlichen Fall behauptete Sachverhalt auch im Rechenwerk konsequent seinen Niederschlag finden müssen.

Ohne jeden Zweifel ist davon auszugehen ist, dass die Nutzung der Fahrzeuge jedenfalls auch, wenn nicht überwiegend oder sogar ausschließlich, als Geschäftsführer der Berufungswerberin erfolgte. So haben nämlich die Geschäftsführer auf Grund ihrer Dienstverträge die Verpflichtung zum Tätigwerden, was regelmäßig das Aufsuchen der Arbeitsstätte und die Durchführung beruflich veranlasster Fahrten in der Eigenschaft als im Dienstverhältnis stehender Geschäftsführer beinhaltet. Auf Grund des bestehenden Trennungsprinzips wäre auch in diesen Fällen eine klar nachvollziehbare Zuordnung der einzelnen Fahrten zu treffen gewesen. Je nach Veranlassung lägen sodann Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vor, die mit dem Verkehrsabsetzbetrag und einem allenfalls zustehenden Pendlerpauschale abgegolten wären und würde die Privatnutzung in Bezug auf einen Sachbezug zu erhöhen sein. Demgegenüber würden (andere) beruflich veranlasste Fahrten zu Werbungskosten aus dem Dienstverhältnis führen.

Andererseits wären aber sämtliche derartige Fahrten - wären sie ausschließlich mit einem von der KG als Kommanditist "entnommenen" Fahrzeug durchgeführt worden - bei der Feststellung der Höhe des Privatanteiles zu berücksichtigen gewesen. Durch den im gegenständlichen Fall bei der KG im Schätzungswege angesetzten lediglich geringen Privatanteil könnte nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates bei diesem Hintergrund (überwiegende Verwendung in der Eigenschaft als Geschäftsführer) jedenfalls nicht das Auslangen gefunden werden, sondern hätte dieser jedenfalls (weit) über 50% liegen müssen. Da dies nicht der Fall ist, spricht dieser Umstand gegen den behaupteten Entnahmetatbestand und unterstreicht dies wiederum die Notwendigkeit einer nachvollziehbaren, klaren und eindeutigen Abgrenzung, welche im gegenständlichen Fall nicht erfolgt ist.

Im gegenständlichen Fall wird auch nicht behauptet und wäre dies auf Grund des Fehlens jeglicher Aufzeichnungen auch nicht belegbar, dass den nichtselbständig tätigen Geschäftsführern ausschließlich für berufliche Fahrten (und nicht auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) von der Arbeitgeberin über die KG ein Kraftfahrzeug zur Verfügung gestellt worden sei und sämtliche Privatfahrten (inklusive jener zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) - sofern eine diesbezügliche vollkommen willkürliche Unterscheidung überhaupt zu treffen wäre - ausschließlich als Gesellschafter der KG durchgeführt worden seien. Vielmehr steht unzweifelhaft fest, dass die uneingeschränkte Nutzung der Kraftfahrzeuge durch die Geschäftsführer (zumindest auch) in ihrer Eigenschaft als Dienstnehmer der Berufungswerberin mit deren Wissen und Wollen in Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Dienstvertrag erfolgte.

Somit stellt die unbestritten erfolgte Privatnutzung der in Rede stehenden Kraftfahrzeuge bei den Geschäftsführern der Berufungswerberin einen Vorteil aus ihren Dienstverhältnissen dar; die Stellung der Kraftfahrzeuge durch die KG an die Berufungswerberin erfolgte (allenfalls in Form eines verkürzten Weges) in Erfüllung der seitens der KG bestehenden Verpflichtungen zur Kostentragung für die Geschäftsführung.

Die Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuernachforderung erfolgte auf Grund der Bestimmungen des § 4 der Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge in der für die Berufungsjahre jeweils gültigen Fassung. Die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages basiert auf den Bestimmungen des § 41 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, die des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag auf den Bestimmungen des § 122 Wirtschaftskammergesetz 1998. Gegen die Berechnung und die Höhe der Nachforderungsbeträge wurden in den Berufungen keine Einwendungen erhoben, weshalb diese der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden können.

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 15 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 4 Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001
§ 4 Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993, BGBl. Nr. 642/1992
§ 41 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 122 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
Schlagworte
Kommanditist
Sachbezug
Kraftfahrzeug
Geschäftsführer
Entnahme
Zitiert/besprochen in
UFSaktuell 2008, 152
taxlex-SRa 2008/93

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at