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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSK vom 25.03.2010, RV/0380-K/09

Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., Adr.1, vertreten durch Dr. Manfred Angerer, MMag. Dr. Werner Hochfellner und Mag. Alexander Todor-Kostic, LL.M., Rechtsanwälte, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Neuer Platz 5/III, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Klagenfurt, je vom betreffend die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für die Jahre 2002 und 2003 entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) ist Vater des am Datum geborenen Kindes L.W.. Vom zuständigen Krankenversicherungsträger wurde dem Finanzamt gemäß der Bestimmung des § 17 Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG) auf elektronischem Wege Mitteilung darüber erstattet, dass an die alleinstehende Kindesmutter S.G-W. für das gemeinsame Kind L. unter dem Titel "Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld" eine Geldleistung in Höhe von € 678,72 für das Jahr 2002 und eine Geldleistung in Höhe von € 2.211,90 für das Jahr 2003 ausbezahlt worden sei.

Ausbezahlte Zuschüsse nach dem KBGG sind zurückzuzahlen, wenn das Einkommen eines Abgabepflichtigen iSd § 18 KBGG, im Jahr des Entstehens des Abgabenanspruches (§ 21 KBGG) eine bestimmte Einkommensgrenze (§ 19 KBGG) erreicht. Die Rückzahlung ist im Fall von verheirateten oder im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern von den Eltern des Kindes zu leisten, sofern die beiden Elternteile über ein entsprechendes Gesamteinkommen verfügen. Erhält den Zuschuss ein alleinstehender Elternteil, dann trifft die Rückzahlungspflicht - bei Erreichen bestimmter Einkommensgrenzen - den anderen Elternteil (§ 18 Abs. 1 Z 1 KBGG).

Vom Finanzamt wurde der Bw. daher als Rückzahlungsverpflichteter iSd § 18 KBGG mit Vorhalt vom ersucht, eine entsprechende Erklärung des Einkommens gemäß § 23 KBGG für das Jahr 2002 auszufüllen und an das Finanzamt zurück zu senden.

Die vorausgefüllte Erklärung des Einkommens für das Jahr 2002 (Formular KBG 1) wurde vom Bw., ohne eine Ergänzung und ohne Unterfertigung, beim Finanzamt am eingereicht. In dem als Anlage beigefügten Schriftsatz vom führte der Bw. jedoch Folgendes aus:

Betreff: Einspruch für die Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld L.P.W. (wohnhaft in Wien 10, bei seiner Mutter)

Sehr geehrte Frau J.!

Ich habe zu meiner Verwunderung eine Rückzahlungsaufforderung eines Darlehens für Kinderbetreuungsgeld erhalten, welches im Jahre 2002 (also 6 Jahre) zurück liegt.

Ich möchte feststellen, dass ich mit der Kindesmutter von meinem Sohn L.P.W. , nicht verheiratet war/bin bzw. auch nicht im selben Haushalt gewohnt habe.

Weiters teile ich Ihnen mit, dass ich zur Rückzahlung des Kinderbetreuungsgeldes nicht bereit bin, da ich kein Kinderbetreuungsgeld für die Kindesmutter beantragt habe und auch nicht aufgeklärt worden bin, welche Folgen dies für den Kindesvater mit sich zieht.

Ich habe von der Geburt meines Sohnes an (Datum), pünktlich und die volle Höhe des Unterhaltes bezahlt. Wie sich herausgestellt hat, habe ich sogar mehr bezahlt, als gesetzlich vorgeschrieben wurde (um genau zu sein, € 360,- pro Monat für die ersten 2 Jahre).Aus diesem Grund, bin ich mir sicher und der Meinung, dass aus wirtschaftlicher Sicht, die Grundbedürfnisse des Kindes und mehr als ausreichend gedeckt waren und ich die gesetzlichen Forderungen erfüllte.

In der Zwischenzeit bin ich seit mehr als 2 Jahren verheiratet und habe ein 13 Monate altes Kind im gemeinsamen Haushalt, und komme der gesetzlichen Unterhaltszahlung für L.P.W. pünktlich nach.

Höflichst bitte ich Sie, meinen Einspruch zur Kenntnis zu nehmen und die Forderungen an mich zu löschen.

Besten Dank für die Kenntnisnahme und für Ihre Bemühungen in der Hoffnung, dass die Forderungen in diesem Fall nicht vom Kindesvater eingefordert werden."

Das Finanzamt erließ am je Bescheide über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse für die Jahre 2002 und 2003, wobei gegenüber dem Bw. für das Jahr 2002 auf Grundlage eines Einkommens gemäß § 19 KBGG iHv. € 36.474,82 ein Rückzahlungsbetrag von € 678,72 (9 % der Bemessungsgrundlage gem. § 19 Abs. 1 KBGG) sowie für das Jahr 2003 auf Grundlage eines Einkommens gemäß § 19 KBGG iHv. € 34.103,13 (9 % der Bemessungsgrundlage gem. § 19 Abs. 1 KBGG) ein Rückzahlungsbetrag von € 2.211,90 als Abgabe iSd. § 18 KBGG festgesetzt wurde.

In den Bescheidbegründungen wurde vom Finanzamt Folgendes wörtlich ausgeführt: "Für Ihr Kind/Ihre Kinder wurden Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt. Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 oder 3 KBGG sind Sie alleine zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet. Im Jahr 2002 (2003) wurden die, für die Rückzahlung des Zuschusses maßgeblichen Einkommensgrenzen gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 KBGG überschritten."

Am brachte der Bw. - vertreten durch die im Spruch angeführten Rechtsanwälte - gegen die vorgenannten Bescheide fristgerecht Berufung ein und begründete diese im Wesentlichen wie folgt: Beiden Bescheiden sei nur in abstrakter Form zu entnehmen, dass für eines oder mehrere Kinder des Bw. Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt worden sei und er gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 oder 3 KBGG alleine zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet sei. Weder dem Spruch des Bescheides noch seiner Begründung sei zu entnehmen

- an welches Kind ein Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt worden sei,

- wann und in welcher Höhe Auszahlungen erfolgt seien,

- wer der Empfänger der Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld gewesen wäre,

- nach welchen Berechnungsgrundlagen die Rückzahlungsverpflichtung des Bw. ermittelt worden sei.

Wegen der massiven Begründungsmängel würden sich die beiden angefochtenen Bescheide als nichtig erweisen. Rein vorsichtshalber und vorbehaltlich weiterer Ausführungen nach gesetzeskonformer Vervollständigung der Bescheidinhalte werden als weitere Berufungsgründe geltend gemacht, dass diejenige Person, die den Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld in Anspruch genommen habe zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits die maßgeblichen Einkommensgrenzen überschritten habe, sohin die Ausbezahlung von Zuschüssen zum Kinderbetreuungsgeld in den in den beiden angefochtenen Bescheiden genannten Zeiträumen unrechtmäßig erfolgt sei.

Weiters sei keine Verständigung des Bw. gemäß § 16 KBGG erfolgt.

Schließlich werde eingewendet, dass die nach § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG normierte Rückzahlungsverpflichtung des einen Elternteils, wenn an den anderen Elternteil ein Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld gewährt worden sei, verfassungswidrig sei, insbesondere deshalb, weil damit gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen werde.

Das Finanzamt legte die Berufungen gegen die Rückforderungsbescheide der Jahre 2002 und 2003, ohne eine Berufungsvorentscheidung zu erlassen, dem Unabhängigen Finanzsenat mit den Anträgen auf Abweisung vor (Vorlagebericht dat. mit ).

Über die Berufung wurde erwogen:

Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:

- Aus dem Akteninhalt ergibt sich die Feststellung, dass der Bw. mit der Zuschussempfängerin Frau S.G-W. einen gemeinsamen Sohn namens L., geboren am Datum, hat.

- Die Behördenabfrage der Meldedaten des Bw. und der Kindesmutter aus dem Zentralen Melderegister ergibt, dass die Elternteile von L. im Anspruchs- bzw. Leistungszeitraum des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld - vom bis - an unterschiedlichen Adressen polizeilich gemeldet gewesen waren.

- Aus dem im Abgabeninformationssystem (AIS) des Bundes elektronisch gespeicherten Einkommensdaten der Kindesmutter betreffend des Anspruchszeitraumes vom bis geht hervor, dass diese die Anspruchsberechtigung und Anspruchsvorraussetzung - der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte iSd § 8 KBGG bzw. der Grenzbetrag von € 14.600,00 wurde von der Kindesmutter im angeführten Leistungszeitraum nicht überschritten - auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes (§ 2 KBGG) und des Zuschusses (§ 9 KBGG) in den Jahren 2002 und 2003 erfüllt hat.

- Evident ist, dass die Kindesmutter vom zuständigen Krankenversicherungsträger im Bezugszeitraum vom bis für den gemeinsamen Sohn L., als alleinstehender Elternteil (§ 11 KBGG), einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld in Höhe von insgesamt € 2.890,62 (Kj. 2002: € 678,72, Kj. 2003: € 2.211,90) ausbezahlt erhalten hat.

- Das nach § 19 Abs. 2 KBGG ermittelte Einkommen des Bw. betrug im Kalenderjahr 2002 € 36.474,82 und im Kalenderjahr 2003 € 34.103,13.

- Die Ermittlung und Festsetzung der Abgabe im Betrag von € 678,72 (maximales Abgabenfestsetzungsausmaß iSd § 19 KBGG: 9 % von € 36.474,82) für das Jahr 2002 und im Betrag von € 2.211,90 (maximales Abgabenfestsetzungsausmaß iSd § 19 KBGG: 9 % von € 34.103,13) für das Jahr 2003 wurde vom Bw. der Höhe nach nicht in Streit gestellt.

Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung:

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) haben alleinstehende Elternteile (§ 11 KBGG) Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld.

Gemäß § 11 Abs. 1 KBGG gelten als alleinstehende Elternteile im Sinne dieses Bundesgesetzes Mütter oder Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und nicht unter § 13 KBGG fallen. Ferner gelten Mütter und Väter als alleinstehend, wenn der Ehepartner erwiesenermaßen für den Unterhalt des Kindes nicht sorgt. Nach Abs. 2 leg.cit. haben alleinstehende Elternteile nur Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld, wenn sie eine Urkunde vorlegen, aus der der andere Elternteil des Kindes hervorgeht. In Ermangelung einer derartigen Urkunde haben sie eine entsprechende Erklärung abzugeben.

Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG hat der Elternteil des Kindes, wenn an den anderen Elternteil ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 KBGG ausbezahlt wurde, eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld zu leisten.

Die Materialien zum Karenzurlaubszuschussgesetz, BGBl. 297/1995, RV 134 BlgNr 19. GP, 81, dem die Bestimmungen des KBGG (§§ 9 ff) ohne inhaltliche Änderungen entnommen sind, rechtfertigen diese bei alleinstehenden Elternteilen bestehende Zahlungspflicht des jeweils anderen Elternteils mit folgenden Argumenten: "Damit soll nachträglich eine Gleichstellung mit verheirateten Elternteilen gleicher Einkommensverhältnisse erreicht werden, die keinen Zuschuss erhalten haben, bei denen der Vater für den der Mutter durch die Kinderbetreuung entstehenden Einkommensverlust wirtschaftlich beizutragen hat. Diese Bestimmung soll auch missbräuchliche Inanspruchnahmen des erhöhten Karenzurlaubsgeldes [des Zuschusses] bei 'verschwiegenen' Lebensgemeinschaften entgegenwirken" (vgl. ).

Die Rückzahlung ist gemäß § 18 Abs. 3 KBGG eine Abgabe im Sinne des § 1 der Bundesabgabenordung (BAO).

Gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 KBGG beträgt die jährliche Abgabe in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 1 und 3 KBGG bei einem jährlichen Einkommen


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von mehr als € 14.000 von mehr als € 18.000 von mehr als € 22.000 von mehr als € 27.000
3 % 5 % 7 % 9 %

des Einkommens.

Als Einkommen für Zwecke der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld gilt gemäß § 19 Abs. 2 erster Satz KBGG das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich steuerfreier Einkünfte im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a, c und d EStG 1988 und Beträge nach den §§ 10 und 12 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden.

Nach § 20 KBGG ist die Abgabe im Ausmaß des Zuschusses, der für den jeweiligen Anspruchsfall ausbezahlt wurde, zu erheben.

Der Abgabenanspruch entsteht gemäß § 21 KBGG mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze gemäß § 19 leg. cit. erreicht wird, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres.

Auch die "In-Kraft-Tretensbestimmung" des § 49 Abs. 18 KBGG normiert weiters ausdrücklich, dass die Regelungsinhalte des § 19 Abs. 1 leg.cit. idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2007 und des § 21 leg.cit. idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2009 mit in Kraft treten und auf Geburten nach dem anzuwenden sind (BGBl. I Nr. 24/2009).

Im zu beurteilenden Fall wurde an die alleinstehende Kindesmutter, entsprechend des Erfüllens der Anspruchsvoraussetzungen iSd § 9 iVm § 11 Abs. 2 KBGG (gemeinsamen Sohn L. , geboren am Datum) ein Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld iHv. € 2.890,62 (Kj. 2002: € 678,72, Kj. 2003: € 2.211,90) für den Bezugszeitraum vom bis vom zuständigen Krankenversicherungsträger ausbezahlt. Kraft des Gesetzes ergab sich dadurch allerdings unzweifelhaft für den Bw. als Kindesvater die sich aus § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG ergebende gesetzlich normierte Rückzahlungsverpflichtung der in Rede stehenden Abgabe. Das Einkommen des Bw. iSd § 19 Abs. 1 Z 1KBGG betrug im Kalenderjahr 2002 € 36.474,82 und im Kalenderjahr 2003 € 34.103,13. Auf Grund dieser Einkommen setzte das Finanzamt - siehe Spruchbestandteil unter Punkt 1. der angefochtenen Bescheide - gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 KBGG für das Jahr 2002 einen Rückzahlungsbetrag von € 678,72 und für das Jahr 2003 einen Rückzahlungsbetrag von € 2.211,69 als Abgabe fest.

Das Berufungsvorbringen des Bw. in Bezug auf die aufgezeigten Verfahrens- bzw. Begründungsmängel und damit aufgeworfenen Fragen, nämlich für welches Kind ein Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt worden sei, wann und in welcher Höhe Auszahlungen erfolgt seien und wer der Empfänger der Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld gewesen sei, ist unter Verweis auf die oben dargelegten Sachverhaltsumstände unbegründet. Im Übrigen vermögen diverse Begründungsmängel die Rechtswidrigkeit eines angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen.

Die Behauptung, dass den Spruchbestandteilen der angefochtenen Bescheide die Berechnungsgrundlagen (Bemessungsgrundlagen) sowie die daraus abgeleiteten Rückzahlungsverpflichtungen (Abgaben) des Bw. nicht zu entnehmen seien, trifft nicht zu. Die Ermittlung der in Rede stehenden Abgaben - Rückzahlungsbetrag ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld je Streitjahr - ist den Spruchbestandteilen unter Punkt 1. der angefochtenen Bescheide klar und nachvollziehbar zu entnehmen.

Das vom Bw. in Frage gestellte Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 3 KBGG (Überschreiten des maßgeblichen Einkommensgrenzbetrages) für den Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld bei der Kindesmutter ist (vorrangig) im Verfahren der Kindesmutter zu prüfen. Gegenständlichenfalls erweist sich allerdings der Vorwurf des Bw., die Kindesmutter habe den Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld durch Überschreitung der maßgeblichen Einkommensgrenzen zu Unrecht in Anspruch genommen, als nicht berechtigt. Aus den Inhalten des elektronischen Verwaltungsaktes (AIS) der Kindesmutter und deren Einkommensdaten betreffend den Anspruch- und Leistungszeitraum vom bis ergibt sich zweifelsfrei, dass diese die Anspruchsberechtigung und Anspruchsvorraussetzung auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes (§ 2 KBGG) und des Zuschusses (§ 9 KBGG) in den Jahren 2002 und 2003 erfüllt hat. Mangels eines konkreten Berufungsvorbringens bedurfte es diesbezüglich auch keiner weiteren Auseinandersetzung des Unabhängigen Finanzsenates mit der Frage des (unberechtigten) Auszahlungsanspruches des Zuschusses des Kinderbetreuungsgeldes an die Kindesmutter, folglich war diese Argumentationslinie des Bw. auch nicht geeignet den Berufungen zum Erfolg zu verhelfen.

Für die Entscheidung des vorliegenden Berufungsfalles ist es unerheblich, dass der Bw., wie behauptet, vom zuständigen Krankenversicherungsträger trotz Informationspflicht gemäß § 16 KBGG von der Gewährung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld an die Kindesmutter keine Verständigung erhalten habe. Die auf den gegenständlichen Streitfall anzuwendenden und oben zitierten Rückforderungsvorschriften des KBGG sind nicht an den Tatbestand einer erfolgten Mitteilungspflicht iSd § 16 KBGG angeknüpft. § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG sieht für die Rückzahlungsverpflichtung des Elternteiles des Kindes nur vor, dass an den anderen allein stehenden Elternteil ein Zuschuss (§ 9 KBGG) ausbezahlt wurde und die (jeweilige) Einkommensgrenze gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 leg.cit. vom rückzahlungsverpflichteten Elternteil überschritten wird (vgl. ).

Was den Einwand des Bw. anbelangt, wonach die Rückzahlungsverpflichtung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld durch den Elternteil gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG verfassungswidrig sei, so ist darauf zu verweisen, dass die Beurteilung einer möglichen Verfassungswidrigkeit ausschließlich vom dazu berufenen Verfassungsgerichtshof und nicht vom an die Anwendung geltenden Rechts gebundenen Unabhängigen Finanzsenat vorzunehmen ist. Gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG hat die Behörde die geltenden Gesetze zu vollziehen. Die Entscheidung darüber, ob der Bw dabei in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht - Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz - verletzt wird, fällt daher nicht in die Zuständigkeit des Unabhängigen Finanzsenates, sondern in jene des Verfassungsgerichtshofes, der hierüber gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG erkennt.

Die angefochtenen Bescheide, je vom , mit denen der Bw. vom Finanzamt zur Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld iHv. € 678,72 für das Jahr 2002 und iHv. € 2.211,90 für das Jahr 2003 als Abgabepflichtiger herangezogen wurde sind nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates mit keiner Rechtswidrigkeit belastet und entsprechen der anzuwendenden Rechtslage.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt am Wörthersee, am

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