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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 28.06.2006, RV/0386-W/06

Kosten für den Besuch von IT-Messen stellen keine Werbungskosten dar

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0386-W/06-RS1
Trotz einer unbestrittenermaßen vorliegenden beruflichen Mitveranlassung sind die Kosten im Zusammenhang mit dem Besuch von IT-Messen keine Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG 1988, da der Besuch derartiger Veranstaltungen bzw. Messen für jedermann möglich und unzweifelhaft von allgemeinem Interesse ist. Auch eine Trennung derartiger Kosten in einen privaten und einen beruflichen Anteil ist auf Grund des Aufteilungsverbotes unzulässig. Derartige Aufwendungen sind als nichtabzugsfähige Aufwendungen der Lebensführung gem. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 anzusehen.

Entscheidungstext

BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Günther Denk , gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13., 14. Bezirk und Purkersdorf betreffend Einkommensteuer 2003, entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Die Bw. ist Angestellte bei der Firma M.

Strittig ist, ob Fahrt und Reisekosten in Höhe von € 1564,40 im Zusammenhang mit dem Besuch von IT-Messen als Werbungskosten anzuerkennen sind.

Das Finanzamt führte diesbezüglich im Zuge der Vorlage der Berufung an die Agbagenbehörde II. Instanz aus, dass sich IT-Messen an einen breiten Personenkreis wenden. Es liegt keinerlei Einschränkung auf Experten in der Branche vor. Auch wenn sich das in der Berufungsvorentscheidung zitierte VwGH-Erkenntnis an Lehrer richte, treffe die Grundaussage auch im konkreten Fall zu. Messen und Ausstellungen seien nicht nur für Angehörige von bestimmten Berufsgruppen informativ, sondern von allgemeinem Interesse.

Im Zuge eines Vorhalts forderte das Finanzamt die Bw. auf, die von ihr in der Erklärung geltend gemachten Aus-/Fortbildungskosten iHv € 1.564,40 zu erläutern und belegmäßig nachzuweisen.

In der Vorhaltsbeantwortung führte die Bw. aus, dass sie in derComputerbranche tätig sei, und deshalb die Besuche von IT Messen (Euro-Par, Systems, Cebit) für die Fortbildung eine Notwendigkeit darstellten. Die Kosten setzten sich aus Fahr- und Reisespesen zusammen.

Im Einkommensteuerbescheid anerkannte das Finanzamt die berufungsgegenständlichen Ausgaben bzw. Aufwendung nicht als Werbungskosten.

In der Berufung führte die Bw. aus, dass sie im Vertrieb beschäftigt sei. Zu ihren Aufgaben gehörte es die Kunden zu beraten und diese auch von Neuerungen und möglichen Innovationen in Kenntnis zu setzen. Um diesem Anforderungsprofil zu entsprechen, sei es wichtig, auf dem Laufenden zu bleiben und sich über die neuesten Produkte und Trends zu informieren; zu diesem Zwecke gäbe es derartige von ihr besuchte Veranstaltungen.

Dieser Wissensstand sei wesentlich für eine solide und profunde Beratungstätigkeit. Die Steuerpflichtige habe natürlich auch an anderen Produktschulungen teilgenommen. Ergänzend wies die Bw. auf die RZ 358 der LSt-Richtlinien hin (... am Laufenden zu bleiben, um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden).

Das Finanzamt erließ eine abweisende BVE mit folgender Begründung: Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes () sei die Anerkennung als Werbungskosten zu versagen, wenn Messen und Ausstellungen nicht nur für Angehörige der Berufsgruppen des Berufungswerbers, sondern von allgemeinem Interesse sind. Aus diesem Grunde waren die Fahrt- und Reisespesen in Höhe von € 1.564,40, die im Zusammenhang mit dem Besuch der IT-Messen (Euro-Par, Systems, Cebit) angefallen sind, nicht als Werbungskosten gem. § 16 EStG anzuerkennen. Die Besuche der diversen Computermessen stellten keine Bildungsmaßnahme dar, da es sich bei solchen Veranstaltungen nur um die Vorstellung der neuesten Produkte, Informationen, etc. der jeweiligen ausstellenden Firma handelt. Im Vorlageantrag führte die Bw. noch ergänzend aus: Die Berufung sei aufgrund der Judikatur des abgewiesen worden. Dieses Erkenntnis besage, dass die Anerkennung als Werbungskosten zu versagen sei, wenn Messen und Ausstellungen nicht nur für Angehörige "der Berufsgruppen", sondern von allgemeinem Interesse seien. Bei diesem Erkenntnis des VwGH handelte es sich jedoch um einen AHS Lehrer, der die Fächer bildnerische Erziehung und Werkerziehung unterrichtet. Nicht anerkannt seien Aufwendungen für Besuche von Kunstausstellungen und Vernissagen und für Besuche bestimmter Fachmessen geworden (Handwerksmesse, Rieder Messe, EDV-Messen). Die Bw. sei im Jahr 2003 jedoch bei der Firma M KG im Vertrieb beschäftigt gewesen, und in ihren Aufgabenbereich fiel auch die Kundenberatung, wobei sie im Rahmen der Beratung die Kunden auch über Neuerungen und mögliche Innovationen in Kenntnis zu setzen hatte. Um diesem Aufforderungsprofil zu entsprechen sei es eine Notwendigkeit, ständig auf dem neuesten Stand und über die neuesten Produkte und Trends informiert zu sein. Dieser Wissensstand sei wesentlich für eine solide und profunde Beratungstätigkeit. Das Tätigkeitsfeld eines AHS-Lehrers sei ein ganz anderes als jenes eines Angestellten in der IT-Branche, weshalb die Entscheidung des für den Berufungsfall nicht relevant sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringe und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen werden.

Der Unabhängige Finanzsenat räumt ein, dass es für die Berufungswerberin verständlich ist, derartige Ausgaben als Werbungskosten geltend zu machen, sieht sich aber aufgrund der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung sowie der darauf gestützten Verwaltungspraxis dazu veranlasst, die Berufung abzuweisen.

In der Folge werden einige dieser Leitsätze des VwGH vom Unabhängigen Finanzsenat wiedergegeben:

Erkenntnis des (ergänzend zur Bescheidbegründung der Abgabenbehörde I. Instanz - AHS-Lehrer, Bildnerische Erziehung - Fachmessen ):

"Zutreffend hat die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass sowohl diese Messen und Ausstellungen als auch die... nicht nur für Angehörige der Berufsgruppe des Beschwerdeführers, sondern von allgemeinem Interesse sind".

"Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung der belangten Behörde, dass diese Aktivitäten für die Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen des Beschwerdeführers aus seiner Tätigkeit als Mittelschullehrer nicht notwendig waren".

"Eine Regelung, nach der Aufwendungen der Lebensführung ausschließlich bei jenen Abgabepflichtigen einkünftemindernd berücksichtigt werden, bei denen die Möglichkeit einer Veranlassung durch die Einkünfteerzielung gegeben ist, verstieße gegen den Gleichheitssatz" (dieses Erkenntnis erging noch zum EStG 1972 - miterledigte Beschwerden Zahlen 95/14/0044,95/14/0045 vom ). Dieser Grundsatz wurde auch im Erkenntnis des zur vergleichbaren Rechtslage des EStG 1988 ausgesprochen. In der Literatur findet sich diese Rechtsansicht ebenfalls (Quantschnigg/ Schuch , Einkommensteuerhandbuch, TZ 10 zu § 20 EStG 1988).

VwGH-Erkenntnis vom , 96/13/0152 (Betriebsprüfer und Ansprechpartner in EDV-Angelegenheiten - Besuch der IFABO - Messe):

Der Beschwerdeführer wollte sich durch den Besuch der IFABO in kurzer Form mit den neuesten Entwicklungen am EDV-Markt beschäftigen. Neueste Erkenntnisse, insbesondere über Täuschungshandlungen in der EDV, hätten größte Bedeutung für die abgabenrechtliche Kontrolle und damit für die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers.

Leitsatz des VwGH:

"Der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte berufliche Zusammenhang ändert im Grunde der Bestimmung des § 20 Abs.1 Z 2 lit. a EStG 1988 nichts an der Zuordnung des Besuches einer derartigen Messe zum Bereich der Lebensführung. ... Wenn daher die belangte Behörde die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Besuch der IFABO nicht als Werbungskosten anerkannte, kann darin keine Rechtswidrigkeit erblickt werden."

:

"Wenngleich die Beschwerdeführerin aus dem Besuch der Ausstellungen durchaus Anregungen und Materialien für ihren Unterricht gewonnen haben mag, handelt es sich dennoch nicht um Aufwendungen, ohne deren Verausgabung sie ihren Beruf nicht hätte ausüben können."

Keine Anerkennung von Werbungskosten aus dem Titel "Besuch von Computermessen": Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (etwa ) sei die Anerkennung als Werbungskosten zu versagen, wenn Messen und Ausstellungen nicht nur für Angehörige der Berufsgruppe des Abgabepflichtigen, sondern von allgemeinem Interesse seien.

Auch in den von der Bw. im Vorlageantrag getätigten Ausführungen, dass sie bei der Firma M im Vertrieb beschäftigt sei und in ihren Aufgabenbereich auch die Kundenbetreuung fiele, das heißt, dass die Kunden im Rahmen der Beratung auch von Neuerungen und möglichen Innovationen in Kenntnis zu setzen seien, kann für das Berufungsbegehren der Bw. nichts gewonnen werden.

Laut VwGH-Rechtsprechung, beispielsweise lt. bereits o.a. VwGH-Erkenntnis vom , 96/13/0152, in einem ähnlich gelagerten Fall (Betriebsprüfer mit Zusatzfunktion EDV-Administrator besuchte Computermessen wie z.B. die IFABO), wurde die Beschwerde in diesem Fall vom Höchstgericht abgewiesen. Das Höchstgericht betonte in diesem Fall, dass es sich bei den Fortbildungskosten nur um "im mittelbaren Zusammenhang mit den Einnahmen aus der nichtselbständigen Tätigkeit stehenden Kosten handle, die aus diesem Grunde keine Werbungskosten, sondern private Aufwendungen darstellen würden."

Der unabhängige Finanzsenat räumt wie bereits angeführt ein, dass es für die Bw. (unter ihren Aufgabenbereich fiel auch die Kundenberatung bei der Firma M, wobei die Kunden auch von Neuerungen und möglichen Innovationen in Kenntnis zu setzten waren) verständlich ist, derartige Kosten zu verausgaben, der unabhängige Finanzsenat sieht sich aber aufgrund der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung sowie der darauf gestützten Verwaltungspraxis dazu veranlasst, die Berufung abzuweisen.

Zusammenfassung für den konkreten Fall:

Trotz der unbestrittenermaßen vorliegenden beruflichen Mitveranlassung ist daher im Hinblick auf die obigen Ausführungen (gemischt veranlasste Ausgaben) die Berufung abzuweisen, da der Besuch der berufungsgegenständlichen Messen von jedermann möglich war und unzweifelhaft von allgemeinem Interesse war.

Auch eine Trennung derartiger Kosten in einen privaten bzw. beruflichen Anteil ist aufgrund des Aufteilungsverbotes unzulässig. Derartige Aufwendungen stellen keine Werbungskosten dar, sondern sind als nichtabzugsfähige Aufwendungen der Lebensführung gem. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 anzusehen .

Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
IT-Messen
Werbungskosten
Lebensführung
Aufteilungsverbot
privat
beruflich
Aufwendungen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at