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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 04.07.2006, RV/1185-W/06

Steuerpflicht einer im Jahr 2003 bezogenen Versehrtenrente

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W.,L-Gasse, vertreten durch DDr. Wolfgang Schulter, Rechtsanwalt, 1030 Wien, Marxergasse 21, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk vom betreffend Einkommensteuer 2003 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) erhielt im Streitjahr 2003 ua eine Versehrtenrente von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, in Höhe von € 6.403,03.

Nach Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO wurde dieser Betrag als steuerpflichtiges Einkommen behandelt und Einkommensteuer dafür festgesetzt.

In der dagegen erhobenen Berufung wurde ausgeführt, mit Bescheid der AUVA sei dem Bw. eine Versehrtenrente beginnend mit zuerkannt worden. Rentenbezüge seien priviliegierte Bezüge, welche nach den Bestimmungen des EStG einer geringeren Abgabenlast unterlägen. Eine Kumulierung der Einkünfte mit den Rentenleistungen sei nicht rechtskonform erfolgt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die Abgabenbehörde hat folgenden Sachverhalt als erwiesen angenommen:

Der Bw. bezog im Jahr 2003 eine Versehrtenrente in Höhe von € 6.406,03.

Dieser Sachverhalt war rechtlich wie folgt zu beurteilen:

Gemäß § 25 Abs. 1 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn):

a)...........

b)...........

c) Bezüge aus einer gesetzlichen Kranken- und Unfallversorgung.

d) Bezüge aus einer ausländischen gesetzlichen Kranken- und Unfallversorgung, die einer inländischen Kranken- und Unfallversorgung entspricht.

e) Bezüge aus einer Kranken- und Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen.

Bezüge gemäß lit. c bis e, ausgenommen solche aus einer Unfallversorgung, sind nur dann Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wenn sie auf Grund eines bestehenden oder früheren Dienstverhältnisses zufließen. In allen anderen Fällen sind diese Bezüge nach § 32 Z 1 zu erfassen.

Bis zum waren gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit c EStG 1988 Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung steuerfrei.

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I 142/2000, änderte sich die Rechtslage zur Besteuerung der Unfallrenten mit Wirkung vom grundlegend. Ausgehend vom Gedanken, dass Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung für Arbeitnehmer beim Arbeitgeber Betriebsausgaben sind, ohne dass gleichzeitig beim Arbeitnehmer ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vorliegt, entfiel ab die Steuerbefreiung für Unfallrenten nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit c EStG 1988 ersatzlos. Im Rahmen des Euro-Steuerumstellungsgesetzes 2001, BGBl. I 59/2001, wurde allerdings eine klarstellende Regelung in § 3 Abs. 1 Z 4 lit c EStG 1988 mit folgendem Wortlaut geschaffen:

Erstattungsbeträge für Kosten im Zusammenhang mit der Unfallheilbehandlung oder mit Rehabilitationsmaßnahmen, weiters einmalige Geldleistungen, soweit nicht Ansprüche auf laufende Zahlungen abgefunden werden, aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Beträge aus einer ausländischen gesetzlichen Unfallversorgung, die einer inländischen gesetzlichen Unfallversorgung entspricht, oder aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind von der Einkommensteuer befreit.

Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , G 85/02 ausgesprochen, dass § 3 Abs. 1 Z 4 lit c EStG 1988 idF des Euro-Steuerumstellungsgesetzes BGBl. I 59/2001 - soweit durch diese Bestimmung laufende Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung von der Einkommensteuerfreiheit ausgenommen werden - verfassungswidrig ist. Außerdem machte der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis von der ihm in Art. 140 Abs. 7 zweiter Halbsatz, B-VG eingeräumten Befugnis Gebrauch und sprach aus, dass die aufgehobenen Teile des § 3 Abs. 1 Z 4 lit c EStG 1988 für Einkommensteuerbemessungen betreffend die Jahre 2001 und 2002 nicht mehr anzuwenden sind.

Entsprechend diesem Erkenntnis blieben Unfallrenten für die Jahre 2001 und 2002 steuerfrei.

Im oben zitierten Erkenntnis setzte der Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 140 Abs. 5 vorletzter und letzter Satz B-VG eine Frist bis , um allfällige legistische Vorkehrungen zu ermöglichen.

Mit BGBl. I 2003/1 wurde vom Bundeskanzler Folgendes kundgemacht:

"(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , G 85/02-8, dem Bundeskanzler zugestellt am , in § 3 Abs. 1 Z 4 lit c des Bundesgesetzes vom über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der Fassung des Art. I Z 1a des Euro-Steuerumstellungsgesetzes - EuroStUG 2001, BGBl. Nr. 59/2001, das Wort "einmalige" sowie die Wortfolge "soweit nicht Ansprüche auf laufende Zahlungen abgefunden werden" als verfassungswidrig aufgehoben hat.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des in Kraft.

(3) Die aufgehobenen Teile der Gesetzesbestimmung sind für die Bemessung der Einkommensteuer der Jahre 2001 und 2002 nicht mehr anzuwenden, soweit die aus der seit geltenden Besteuerung von Bezügen aus einer gesetzlichen Unfallversicherung oder aus einer gesetzlichen Unfallversorgungen entstandene Mehrbelastung nicht nach den Bestimmungen der §§ 33 ff des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, in der Fassung des Art. I des Bundesgesetzes, mit dem das Bundesbehindertengesetz, das Behinderteneinstellungsgesetz und das Bundesfinanzgesetz 2001 geändert werden, BGBl. I Nr. 60/2001, abgegolten worden ist."

Da der vorliegende Fall kein Anlassfall für die Aufhebung von Teilen der Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 4 lit c EStG 1988 idF des Euro-Steuerumstellungsgesetzes BGBl. I 59/2001 war und das Höchstgericht ausdrücklich ausgesprochen hat, dass die aufgehobene Gesetzesbestimmung für die Jahre 2001 und 2002 nicht mehr anzuwenden ist, war gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG das (verfassungswidrige) Gesetz auf die bis zum Ablauf der vom Verfassungsgerichtshof gesetzten Frist (d.i. der ) verwirklichten Tatbestände anzuwenden und daher die vom Bw. im Jahr 2003 bezogene Versehrtenrente steuerpflichtig (vgl. ).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 25 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 3 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 140 Abs. 5 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Art. 140 Abs. 7 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Schlagworte
Versehrtenrente
Unfallrente
Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
ZAAAC-96907