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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 29.06.2005, RV/0999-W/04

Sonderbetriebsausgaben sind bei der einheitlichen Feststellung der Einkünfte zu berücksichtigen.

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0999-W/04-RS1
Da der Spruch des Gewinnfeststellungsbescheides die Höhe des Gewinnes zu beinhalten hat und dieser festgestellte Betrag der Einkommensbesteuerung zwingend zugrunde zu legen ist, können die Angaben des Bw. über die Gewinnverteilung bzw. über allfällige Betriebsausgaben bzw. Sonderbetriebsausgaben nicht im vom Feststellungsbescheid abgeleiteten Einkommensteuerbescheid berücksichtigt werden (§ 252 Abs. 1 BAO).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13., 14. Bezirk und Purkersdorf betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1998 bis 2000 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Der Bw. ist Gesellschafter der R. OEG, deren Einkünfte gem. § 188 BAO in allen Berufungsjahren festgestellt wurden. Strittig ist, ob Sonderbetriebsausgaben im Zuge der Einkommensteuerverfahren anzuerkennen sind. Ein weiterer Berufungspunkt ist, ob der Freibetrag gem. § 105 EStG 1988 anzuerkennen ist.

Das Finanzamt erließ Einkommensteuerbescheide mit nachfolgender Begründung: Über Ihre Einkünfte aus Gewerbebetrieb liegt ein Feststellungsbescheid vor. Die Einkünfte wurden mit dem im Feststellungsverfahren ermittelten Betrag angesetzt.

Gegen die Einkommensteuerbescheide erhob der Bw. Berufung und begründete sie wie folgt:

Ad Höhe der Einkünfte ("Privatentnahmen"): Der Bw. sei Teilhaber der Fa.  R OEG. Diese Firma habe zwei Betriebsobjekte: W - A.Straße  und T - Sch.Straße Er sei fast täglich auch in T. tätig und benützte für diese Fahrten seinen eigenen PKW. Er verwies auf den Bp-Bericht der R OEG Tz 30 Gewinnverteilung, wobei im Jahr 1999 ein steuerpflichtiger Gewinn ihn betreffend in Höhe von ATS 163.935,00 aufscheine. Dieser Betrag sei nicht mit den von ihm erhaltenen Privatentnahmen identisch. Die Betriebsprüferin habe sich trotz seines Ersuchens aus Zeitgründen geweigert, die von seinem Partner und Geschäftsführer vorgelegten diesbezüglichen Belege zu kontrollieren. Der Bw. habe um eine Buchprüfung (Betriebsprüfung (Bp)) selbst angesucht, da dem Geschäftsführer H verschiedene Unkorrektheiten in seiner Buchführung nachzuweisen gewesen wären. Der Bw. habe ausschließlich ATS 98.862,00 als Privatentnahme im Jahr 1999 erhalten, und nicht ATS 163.935,00 (laut Bp) sowie auch nicht ATS 198.862,81 (laut Jahresabschluss des N) für das Jahr 1999. Diese Diskrepanzen seien auf Manipulation der Geschäftsführung zu deren Gunsten zurück zu führen.

Weiters beantragte der Bw. folgende Beträge als "Sonderausgaben" (wohl gemeint Sonderbetriebsausgaben) anzuerkennen: An- und Rückreise W-T.-W lt. gesetzmäßigem Kilometergeld ATS 4,90 pro km 25% anteile Kosten für Strom und Gas 25% anteilige Telefonkosten sonstige bürotechnische Ausgaben Computer Miete Freibetrag von ATS 10.920,00 als Besitzer eines Opferausweises.

Sonderausgaben 1998


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Kilometergeld:
ATS
150 Arbeitstage in T
W-T-W 40 km á ATS 4,90
ATS 29.400
R Strom/Gas ATS 11.502,30
25% betrieblich
2.875
Amtsärztliche Untersuchung
650
Freibetrag gem. § 105 EStG 1988
10.920
ATS 43.845

Sonderausgaben 1999


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Kilometergeld:
ATS
220 Arbeitstage in T
W-T-W 40 km á ATS 4,90
ATS 43.120
R Strom/Gas ATS 18.663,28
25% betrieblich
4.666
U Tele ATS 1.996,85 ... 25%
499
Freibetrag gem. § 105 EStG 1988
10.920
ATS 59.205

Sonderausgaben 2000


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Kilometergeld:
ATS
100 Arbeitstage in T
W-T-W 40 km á ATS 4,90
ATS 19.600
T 25 R Strom/Gas ATS 10.982,01
25% betrieblich
2.745
U Tele ATS 7.228,72 ... 25% betrieblich
1.807
M Mobil ATS 6.032 ... 25% betrieblich
1.508
Computer Mietraten
1.692
Me Markt
579
Freibetrag gem. § 105 EStG 1988
10.920
ATS 38.851

Das Finanzamt erließ ein teilweise stattgebende Berufungsvorentscheidung und begründete sie wie folgt: Die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen, von denen ein Selbstbehalt abzuziehen ist, konnten nicht berücksichtigt werden, da sie den Selbstbehalt in Höhe von ATS 15.452,00 nicht übersteigen. Durch die Umrechnung der Beträge von Euro in Schilling bzw. von Schilling in Euro könne es zu geringfügigen Rundungsdifferenzen kommen. Die Stattgabe erfolge nur hinsichtlich des Opferausweises.

Die Festsetzung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb erfolgte aufgrund der bescheidmäßigen Feststellung des Finanzamtes zur R. OEG. Gemäß § 192 BAO werden in einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die für Abgabenbescheide von Bedeutung sind, diesen Bescheiden zugrunde gelegt. Daher bestehe im Einkommensteuerverfahren eine Bindung an die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO (, , 96/15/0083). Gemäß § 252 BAO könne ein Einkommensteuerbescheid auch nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend seien. Dies gelte auch hinsichtlich nicht im Feststellungsbescheid berücksichtigte Sonderbetriebsausgaben. Derartige Einwendungen müssen in der Berufung gegen den Feststellungsbescheid gemacht werden. Der Bw. habe Einkünfte aus Gewerbebetrieb, über die ein Feststellungsbescheid vorliege. Die jeweiligen Einkünfte seien mit dem im Feststellungsverfahren ermittelten Betrag angesetzt worden. Das Finanzamt wies die Berufung daher hinsichtlich dieses Punktes ab.

Der Bw. stellte einen Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz.

Der Bw. brachte in einer Eingabe Folgendes vor: Der Bw. versuche vergeblich mit seinem Partner H., der es fertig gebracht habe, falsche Unterlagen, gefälschte Unterschriften und falsche Kassabucheintragungen als Geschäftsführer der Firma der Kanzlei N. vorzulegen, selbst fertig zu werden, und aus diesem Grunde habe der Bw. beantragt eine Betriebsprüfung durchzuführen. Die Bp. habe er auf die Fehlerquellen der Buchführung aufmerksam gemacht. Die Bp. verabsäumte jedoch, die Belege der Konten H. und R. zu überprüfen und andere falsche Kassabucheintragungen zu entlarven. Die eingereichten Jahresbilanzen der Jahre 1999 und 2000 der R OEG würden nicht der Wahrheit entsprechen. Der Bw. bemühe sich seit Jahren H. als Geschäftsführer gerichtlich abzusetzen, und ihm die Buchhaltung zu entziehen. Ab 2001 habe die OEG keine Tätigkeit ausgeübt, und der Bw. habe außer seiner Pension keine Einkünfte. Der Bw. habe die Streichung aus dem Firmenbuch in Anbetracht gerichtlicher Schritte verweigert.

Über die Berufung wurde erwogen:

Ad Freibetrag gem. § 105 EStG 1988: Analog zur Berufungsvorentscheidung wird der Freibetrag gewährt, da die gesetzlich geforderten Voraussetzungen diesbezüglich erfüllt sind. Angemerkt wird, dass dieser beantragte Freibetrag bereits im Zuge der Einkommensteuerveranlagungen hinsichtlich der Berufungsjahre berücksichtigt worden ist, weshalb diesbezüglich die Bescheide betragsmäßig unverändert bleiben.

Der Berufung wird analog zur Berufungsvorentscheidung in diesem Punkt stattgegeben, zumal die gesetzlich geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.

Ad Berufung hinsichtlich der vom Bw. beantragten Sonderbetriebsausgaben ("Sonderausgaben") sowie hinsichtlich der Einkünfte betreffend die OEG und der damit zusammenhängenden Betriebsausgaben bzw. Sonderbetriebsausgaben (Gewinnverteilung): Gemäß § 252 Abs. 1 BAO kann, wenn einem Bescheid Entscheidungen zugrunde liegen, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.

Gemäß § 188 Abs. 1 lit. b BAO werden die Einkünfte (der Gewinn) aus Gewerbebetrieb, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind, einheitlich und gesondert festgestellt.

Gegenstand der Feststellung gemäß Abs. 1 ist auch die Verteilung des festgestellten Betrages auf die Teilhaber (Abs. 3).

Gemäß § 192 BAO werden in einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die für andere Feststellungsbescheide, für Messbescheide oder für Abgabenbescheide von Bedeutung sind, diesen Bescheiden zugrunde gelegt, auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist.

Zweck der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO ist es, mit bindender Wirkung die Grundlagen für die Besteuerung in einer Weise zu ermitteln, die ein gleichartiges Ergebnis für alle Beteiligten gewährleistet und die Abführung von Parallelverfahren in den Abgabenverfahren der Beteiligten - sowie eventuell daraus entstehende Widersprüche bei den einzelnen Veranlagungen - vermeidet (; ; Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, 2., Auflage, § 188 Tz 1). Die Feststellung dient damit der Richtigkeit, der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung aller Beteiligten.

Der Bescheid über die einheitliche Feststellung bildet daher nach § 192 BAO die (verbindliche) Grundlage für die Besteuerung des Einkommens der Beteiligten (§ 192 und § 295 Abs. 1; Stoll, BAO Kommentar, Band 2, § 188, S 1980).

Das die Einkommensteuer veranlagende Finanzamt (Wohnsitzfinanzamt des Berufungswerbers) hat diese einheitlichen und gesonderten Feststellungen des Betriebsfinanzamtes zwingend der Einkommenbesteuerung zugrunde zu legen. Der Feststellungsbescheid bildet so die bindende Grundlage für die Veranlagung der einzelnen Gesellschafter zur Einkommensteuer. § 252 Abs. 1 BAO lässt daher nicht zu, dass mit Einwendungen gegen Bescheide einer höheren Stufe die rechtskräftigen Bescheide vorangehender Stufen in ihrem rechtlichen Bestand beeinträchtigt werden (vgl. Stoll, BAO Kommentar, Band 3, § 252, S 2584).

Der Bw. erzielte in den Berufungsjahren als Mitgesellschafter der R. OEG Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die gemäß § 188 BAO vom Betriebsfinanzamt festgestellt wurden. Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide wurden aufgrund dieser Feststellungsbescheide erlassen.

Da der Spruch des Gewinnfeststellungsbescheides die Höhe des Gewinnes zu beinhalten hat und dieser festgestellte Betrag der Einkommensbesteuerung zwingend zugrunde zu legen ist, können die Angaben des Bw. über die Gewinnverteilung bzw. über allfällige "Sonder"Ausgaben bzw. Betriebsausgaben bzw. Sonderbetriebsausgaben nicht im vom Feststellungsbescheid abgeleiteten Einkommensteuerbescheid berücksichtigt werden.

Darüber hinaus müssen Sonderbetriebsausgaben bereits bei der einheitlichen Feststellung der Einkünfte geltend gemacht werden (vgl. § 188 BAO; ; ; siehe dazu auch Ritz, RdW 1991, 275). Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass die vom Bw. beantragten Ausgaben nicht als Sonderausgaben (wie dies der Bw. beantragte bzw. bezeichnete) im Sinne des § 18 EStG 1988 anzuerkennen sind, da die gesetzlich geforderten Voraussetzungen für die Gewährung von Sonderausgaben nicht erfüllt sind bzw. keine Sonderausgaben iSd § 18 EStG 1988 vorliegen.

Die Berufung ist daher in diesem Punkt abzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage : 3 Berechnungsblätter

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Sonderbetriebsausgaben
Feststellung der Einkünfte
Betriebsausgaben

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at