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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 27.05.2008, RV/0193-I/08

Snowboardausrüstung einer AHS-Lehrerin als Werbungskosten?

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0193-I/08-RS1
Das Aufteilungsverbot greift auch für eine im Anschaffungsjahr im Rahmen eines beruflich veranlassten Snowboardkurses zu 100 % beruflich genutzte Snowboardausrüstung, wenn in den Folgejahren eine private (Mit)Nutzung zugestanden wird. Der im Streitjahr absolvierte Snowboardkurs gilt als privat mitveranlasst, weil er zur Erlernung der insoweit auch privat ausgeübten Sportart von der privaten Veranlassung mitbetroffen ist.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adr., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Einkommensteuer 2001 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnuntgsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin erzielt als AHS-Lehrerin Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit. In der am eingereichten Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 findet sich in der die Werbungskosten betreffenden Rubrik der Hinweis "Werbungskosten folgen". Am wurde der Einkommensteuerbescheid für 2001 ohne Anerkennung von Werbungskosten erlassen.

Innerhalb der Berufungsfrist brachte die Bw. daher einen als Berufung gewerteten Schriftsatz ein, in welchem die Werbungskosten "erläutet" werden. Demnach beantragt die Bw. unter anderen nicht mehr strittigen Aufwendungen 25 % AfA für eine Snowboardausrüstung in Höhe von 77,27 €. Gleichzeitig bringt die Bw. vor, dass die private Nutzung der Ausrüstung im Jahr 2001/02 bei 0 % und inzwischen bei maximal 20 % liege. Trotzdem veranschlage sie nur 60 % für die betriebliche Nutzung. Aus einer mit der Berufung vorgelegten Bestätigung des B. geht hervor, dass die Bw. dort im Schuljahr 2001/02 das Fach Leibesübungen unterrichtet habe. Da an der Schule dringend SnowboardlehrerInnen benötigt worden wären, sei die Bw. ersucht worden, die entsprechende Ausbildung zu absolvieren. Sie habe sich dazu bereit erklärt und sei daraufhin auch bei zwei Wintersportwochen als Snowboardlehrerin eingesetzt worden. Sie habe sich die gesamte Ausrüstung kaufen müssen und sei diesbezüglich von der Schule nicht finanziell unterstützt worden.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung mit der Begründung abgewiesen, dass Sportgeräte dem absoluten und uneingeschränkten Aufteilungs- und Abzugsverbot unterlägen, zumal sich diese Wirtschaftsgüter vorzüglich für die Freizeitgestaltung eignen würden. Die Bw. selbst habe ja eingeräumt, dass sich die Privatnutzung von Null auf 20 %, ja offenbar sogar auf 40 % erhöht habe.

Im daraufhin rechtzeitig gestellten Vorlageantrag führt die Bw. weiters aus, dass sie sich zwar ohne Konsequenzen weigern hätte können, die Zusatzqualifikation als Snowboardlehrerin zu absolvieren, dass aber in Hinblick auf die schwierige Beschäftigungssituation für sie als Junglehrerin mit Einjahresverträgen diese wichtige Zusatzausbildung den Ausschlag für eine Anstellung geben könne. Die Anschaffung der Snowboardausrüstung stelle daher eine Maßnahme zur Absicherung des Einkommens dar.

Mit Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom wurde der Berufung Folge gegeben. Dies mit der Begründung, dass in dem zu beurteilenden Anschaffungsjahr als erwiesen angenommen werde, dass die Anfang Dezember neu erworbene Snowboardausrüstung im Berufungsjahr lediglich für berufliche Zwecke, nämlich zur Absolvierung zweier rein beruflich veranlasster Snowboardkurse verwendet worden sei.

Aufgrund einer Amtsbeschwerde des Finanzamtes Innsbruck hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , 2008/15/0074, die Berufungsentscheidung des UFS wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

Über die Berufung wurde erwogen:

Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs 1 EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Gemäß § 16 Abs 1 Z 7 EStG 1988 sind Ausgaben für Arbeitsmittel (zB Werkzeug und Berufskleidung) Werbungskosten.

Gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht bei den einzelnen Einkünften abgezogen werden.

Auf Grund der zuletzt zitierten Bestimmung sind Aufwendungen für typischerweise der Lebensführung dienende Wirtschaftsgüter, wenn sie gemischt, also zum Teil privat, zum Teil beruflich veranlasst sind, zur Gänze nicht abzugsfähig. Anderes gilt nur, wenn feststeht, dass das betreffende Wirtschaftsgut (nahezu) ausschließlich beruflich genutzt wird (vgl Quantschnigg/Schuch,Einkommensteuerhandbuch, Tz 10 f zu § 20 und Tz 64 zu § 16).

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass Aufwendungen für die Freizeitgestaltung, wie zB für Sportgeräte, die sowohl beruflich als auch privat genutzt werden können, unter das Abzugsverbot des § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 fallen. Ein diesem Grundsatz allenfalls entgegenstehender Nachweis, dass ein Sportgerät (nahezu) ausschließlich beruflich genutzt wird, ist vom Abgabepflichtigen zu erbringen, weil derjenige, der typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als Werbungskosten geltend macht, von sich aus nachzuweisen hat, dass diese Aufwendungen entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung (nahezu) ausschließlich die berufliche Sphäre betreffen (vgl. ).

Da die Bw. in ihrer Berufung eine private Nutzung der Ausrüstung zugestanden hat (..."die private Nutzung der Ausrüstung lag im Jahr 2001/02 bei 0 %, inzwischen bei maximal 20 %. Trotzdem veranschlage ich nur 60 % für die betriebliche Nutzung.") und keine Hinweise vorliegen, dass eine Widmung für diese Verwendung nicht von vornherein bestanden hätte , muss die Anschaffung der Ausrüstung auch schon im Streitjahr als entsprechend mitveranlasst gelten, weil die im Streitjahr absolvierten Kurse zur Erlernung der insoweit auch privat ausgeübten Sportart von der privaten Veranlassung mitbetroffen sind ().

Aufgrund der in § 63 VwGG normierten Bindungswirkung waren daher für die Snowboardausrüstung auch im Anschaffungsjahr keine Werbungskosten (AfA) anzusetzen. Aufgrund weiterer in der Berufung geltend gemachter und insoweit unstrittiger Werbungskosten sind diese in der in der Berufungsvorentscheidung vom ausgewiesenen Höhe von 3.748 öS anzuerkennen. Die Berechnung (zur besseren Vergleichbarkeit mit dem angefochtenen Bescheid auch in Schilling) ist den beiliegenden Berechnungsblättern zu entnehmen, die insoweit Bestandteil dieser Berufungsentscheidung sind. Die Umrechnung in Euro erfolgte mit dem in der EG-Verordnung 2866/98, ABl. L 359, festgelegten Kurs von 1 € = 13,7603 S.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage: 2 Berechnungsblätter

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Aufteilungsverbot
Snowboardausrüstung
AHS-Lehrerin
Verweise
Anmerkung
Fortgesetztes Verfahren nach Aufhebung durch VwGH 2008/15/0074
Zitiert/besprochen in

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at