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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 01.02.2012, RV/2157-W/08

Bereicherungsabsicht, moralische Verpflichtung, Unterhaltsvergleich, Lebensgemeinschaft

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Wien, vertreten durch Rechtsanwalt, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom betreffend Schenkungssteuer entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Notariatsakt vom schlossen Frau Bw. (Bw.) und Herr A.B. (kurz: A.B.) folgenden "freiwilligen Unterhaltsvergleich":

"I.

P./I.) Zwischen der Bw., rumänische Staatsbürgerin, und A.B., deutscher Staatsbürger, besteht derzeit eine aufrechte Lebensgemeinschaft.

P./II.) Die gegenständliche Unterhaltsverpflichtung wird ausschließlich freiwillig eingegangen und liegen dieser keinerlei gesetzliche Verpflichtungen zugrunde.

Voraussetzung für die Übernahme und Aufrechterhaltung der Unterhaltsverpflichtungen ist das Bestehen einer aufrechten Lebensgemeinschaft zwischen A.B. und der Bw.

P./III.) Ausdrücklich vereinbart wird, dass die freiwillig übernommenen Unterhaltsverpflichtung automatisch ohne weiteres mit Auflösung der Lebensgemeinschaft zwischen A.B. und der Bw. erlischt; dies gilt auch für den Fall des Todes der Bw.

Das Eintreten dieses Umstandes ist dem Magistrat der Stadt Wien - MA 35, schriftlich durch A.B. anzuzeigen.

II.

freiwillige Unterhaltsleistung

A.B. verpflichtet sich, der Bw. einen monatlichen freiwilligen Unterhaltsbeitrag in der Höhe € 270,00 (in Worten: Euro zweihundertsiebzig) zu bezahlen....

Die Unterhaltsbeiträge erhöhen oder vermindern sich in demselben prozentuellen Ausmaß, in dem sich das Einkommen des Verpflichteten im Verhältnis zu seinem derzeitigen Einkommen in der Höhe von rund € 900,00 (in Worten: Euro neunhundert) netto monatlich erhöht oder verringert.

Die Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Bw. vermindert sich in dem Ausmaß, in dem sie Eigeneinkommen erzielt. Die Verminderung des Unterhaltsbeitrages ist dabei zu berechnen wie folgt: Die Berechnungsgrundlage des Unterhaltsbeitrages bildet die Summe der beiden monatlichen Nettoeinkommen der Lebenspartner. Der Unterhaltsanspruch beträgt 30% (dreißig Prozent) des Familieneinkommens abzüglich des Eigeneinkommens der Berechtigten, jeweils berechnet vom monatlichen Nettoeinkommen.

Die Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Bw. erlischt zur Gänze bei Erreichen eines Eigeneinkommens von € 650,00 (in Worten: Euro sechshundertfünfzig) netto monatlich...."

Die vereinbarte monatliche Zahlung in Höhe von € 270,00 beurteilte das Finanzamt als schenkungssteuerpflichtigen Vorgang und errechnete eine Bemessungsgrundlage von € 29.160,00 (270x12x9). In Anwendung der Steuerklasse V und des entsprechenden Freibetrages setzte es mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid eine Schenkungssteuer von € 5.229,00 fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass keine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung bestehe, weshalb Schenkungssteuer festzusetzen gewesen wäre.

In der gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten Berufung führte die Bw. aus, dass der Magistrat der Stadt Wien der Bw. empfohlen habe, den Vergleich abzuschließen, damit sie für das gemeinsame Kind Kinderbetreuungsgeld erhalte. Laut Auskunft des Bezirksgerichtes Innere Stadt hätte ein freiwilliger Unterhaltsvergleich keine rechtlichen Wirkungen. Daraufhin sei die Bw. vom Magistrat der Stadt Wien an Notar Dr. K. verwiesen worden. Obwohl dieser gewusst habe, dass dieser Vertrag keine gesetzlichen Auswirkungen habe, habe er diesen errichtet. Da A.B., der Vater des Kindes, nunmehr das Kinderbetreuungsgeld erhalte, habe der Vertrag keinen Nutzen mehr. Die Bw. habe daher die im Vertrag festgelegten Leistungen nie eingefordert und werde diese nie einfordern.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte nach Zitierung des § 3 Abs. 1 SchenkStG aus, dass der Tatbestand der freigebigen Zuwendung durch die Unentgeltlichkeit der Zuwendung gekennzeichnet sei. Der Wille des Zuwendenden zur Unentgeltlichkeit sei dann gegeben, wenn der Zuwendende in der Absicht handle, zu der Vermögenshingabe weder rechtlich verpflichtet zu sein, noch dafür eine mit seiner Leistung in einem synallagmatischen, konditionalen oder kausalen Zusammenhang stehende Gegenleistung zu erhalten. Der Bereicherungswille könne aus dem Vertrag ausdrücklich entnommen werden.

In der Berufung werde nur behauptet, dass sich der Zweck für die Schenkung geändert habe.

Bei der Schenkungssteuer gelte jedoch der Grundsatz, dass die einmal entstandene Steuerpflicht durch nachträgliche Ereignisse oder Umstände nicht wieder beseitigt werden könne.

Dagegen beantragte die Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Bw. auf "Empfehlung" der Aufenthaltsbehörde tätig geworden sei und der Notariatsakt vom nur dazu dienen sollte, das Aufenthaltsverfahren zu beschleunigen.

Tatsächlich habe sich an den Lebensverhältnissen der Vertragsteile nichts geändert und es sei auch niemals daran gedacht gewesen, effektiv eine monatliche zweckgewidmete Zahlung seitens A.B. an die Bw. zu tätigen, da die Lebensgefährten ohnehin gemeinsam wirtschaften würden. Es fehle die Schenkungsabsicht der Vertragsteile und insbesondere auch der Bereicherungswille der Bw. Unterhaltsvereinbarungen zwischen Lebensgefährten, die immer häufiger würden, würden grundsätzlich keine Schenkung darstellen. Derartige Unterhaltsleistungen seien Ausfluss einer sittlichen Verpflichtung. Abgesehen davon komme es auch auf die Organisation des Haushaltes im Einzelfall an: Wenn ein Partner erwerbstätig sei und den Lebensunterhalt des Lebensgefährten mittrage, währenddessen sich die Lebensgefährtin um den Haushalt und um das Kind kümmere, könne von einer Schenkung keine Rede sein. Exakt dies sei im gegenständlichen Fall gegeben, wobei die Behörde erster Instanz diesbezüglich keine Ermittlungen angestellt habe und auch keine korrespondierenden Feststellungen getroffen habe. Diese Feststellungen könnten von der Berufungsbehörde nicht nachgeholt werden, da ansonsten die Verkürzung um eine Tatsacheninstanz vorläge.

Im gegenständlichen Notariatsakt komme es dazu, dass stets von freiwilligen Leistungen die Rede sei. Die Formulierung sei eindeutig so gefasst, dass es A.B. unbenommen sei, monatliche Unterhaltsbeiträge nach seinem Dafürhalten zu leisten, oder auch nicht zu bezahlen.

Entgegen der Begründung in der Berufungsvorentscheidung könne ein Bereicherungswille dem Vertrag keinesfalls entnommen werden. Der formale Vertrag, der nur zur Vorlage bei der Aufenthaltsbehörde diente, beinhalte keine weiteren Ausführungen über den Zweck der Vereinbarung und über die Gestaltung der Lebensgemeinschaft. Tatsächlich erbringe die Bw. wesentliche Teile der Haushaltsführung und Kinderbetreuung und sei daher keinesfalls bereichert, wenn sie einen Teil des gemeinsamen Haushaltseinkommens verbrauche und erhalte.

Die Unterhaltsvereinbarung sei mehrfach bedingt und hänge vom Bestand der Lebensgemeinschaft sowie vom Einkommen des A.B. ab. Dieses Einkommen sei inzwischen um ein Drittel auf € 600,00 gesunken, so dass eine allfällig bestehende korrespondierende Unterhaltsverpflichtung gesunken sei.

Verfehlt sei auch die Berechnung der Bemessungsgrundlage: Obwohl die Auslotung allfälliger monatlicher Unterhaltsverpflichtungen von verschiedenen Bedingungen abhänge, werde von der Behörde der Höchstunterhalt angenommen und kapitalisiert. Diese Berechnung, ohne Erhebung konkreter Umstände sei im Lichte verfassungsrechtlicher Judikatur jedenfalls unzulässig.

Da mit die Schenkungssteuer auslaufe, würden die monatlichen Zuwendungen steuerlich nicht auf unbestimmte Dauer erfolgen. Denkmöglich seien nur Unterhaltsbeiträge vom bis steuerpflichtig.

Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 ErbStG gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes ua. 1. jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes; 2. jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird; 3. was infolge Vollziehung einer von dem Geschenkgeber angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer einem Rechtsgeschäft unter Lebenden beigefügten Bedingung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt wird, es sei denn, dass eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt.

Voraussetzung für das Vorliegen einer Schenkung im Sinn des § 3 Abs. 1 ErbStG ist einerseits eine objektive Bereicherung des Bedachten und in subjektiver Hinsicht, dass der Zuwendende den (einseitigen) Willen hat, den Bedachten auf seine Kosten zu bereichern. Dabei genügt es für den Bereicherungswillen, dass die zuwendende Partei die Bereicherung des Empfängers in Kauf nimmt, wobei der Bereicherungswille von der Abgabenbehörde auch aus dem Sachverhalt erschlossen werden kann. Ein Bereicherungswille ist insbesondere bei Zuwendungen unter Angehörigen zu vermuten, weil Familienbande Gestaltungen nahe legen, zu denen gegenüber Fremden üblicherweise kein Anlass besteht (vgl. ua. ).

Nach ständiger Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte liegt Unentgeltlichkeit dann nicht vor, wenn eine Leistung aus einer moralischen, sittlichen oder Anstandspflicht zugesagt wird, weil in allen diesen Fällen die Schenkungsabsicht fehlt. Ob eine solche Pflicht bestand, ist nach den Umständen des Einzelfalles - so nach dem Herkommen, der Verkehrsanschauung im gesellschaftlichen Kreise des Verfügenden, nach den persönlichen Beziehungen zwischen Schenker und Beschenktem, ihrem Vermögen und ihrer Lebensstellung - zu beurteilen. Das Bestehen einer rechtlichen Pflicht schließt die Annahme einer Schenkung ebenfalls aus (vgl. ).

Was im Einzelfall sittliche Pflicht des Steuerpflichtigen ist, bestimmt sich nach den Vorstellungen billig und gerecht denkender Menschen darüber, welches Verhalten von dem Betreffenden in seiner Lebenssituation erwartet werden kann, widrigenfalls ihm von der Gesellschaft, der er angehört, mit Missbilligung begegnet wird. Entscheidend ist daher nicht das subjektive Pflichtgefühl des Steuerpflichtigen, sondern der objektive Pflichtbegriff nach den herrschenden moralischen Anschauungen. Es reicht daher nicht aus, dass das Handeln des Steuerpflichtigen menschlich verständlich ist, es muss vielmehr die Sittenordnung dieses Handeln gebieten ().

Bei Partnern einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur gegenseitigen Leistung von Pflege und Unterhalt. Es gehört landläufig zum Wesen einer solchen Lebensgemeinschaft, dass die Partner einander im Kampf gegen alle Not des Lebens beistehen und darum einander an den zur Bestreitung des Unterhalts verfügbaren Gütern teilhaben lassen. Von einer echten Lebensgemeinschaft kann nur dann gesprochen werden, wenn beide Lebensgefährten ihre ganze Kraft einsetzen, um einander beizustehen, jedenfalls eine Obsorge an den Tag legen, wie sie den Ehegatten durch Gesetz auferlegt ist (vgl. ).

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , 99/14/0307, die Rechtsansicht vertreten, dass bei langjähriger Lebensgemeinschaft nach den im Erkenntnis vom , 90/13/0062, dargestellten Grundsätzen eine sittliche Pflicht zur Unterhaltsleistung gegeben sein kann.

Unstrittig ist, dass die Bw. und A.B. eine Lebensgemeinschaft führen. Aktenkundig ist auch, dass aus der Lebensgemeinschaft ein gemeinsamer Sohn hervorgegangen ist.

Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates hat der Unterhaltsvergleich keinerlei Auswirkungen auf das Haushaltseinkommen bzw. die Lebensverhältnisse der Vertragsparteien, weshalb im vorliegenden Fall ein Bereicherungswille des A.B. nicht vorlag, bzw. eine Bereicherung der Bw. aus dem Vertrag nicht möglich ist.

Dazu ist auszuführen:

A.B. verfügte über ein Einkommen in Höhe von ca. € 900,00, die Bw. war vollkommen einkommenslos. Das Haushaltseinkommen betrug daher ca. € 900,00. Durch den Vertrag hat sich am Haushaltseinkommen nichts geändert. Der Vertrag bewirkt zwar eine Aufteilung des Einkommens auf ca. € 630,00 und € 270,00, in Summe beträgt das Haushaltseinkommen jedoch nach wie vor ca. € 900,00, weshalb die Bw. aus dem Vertrag nicht bereichert werden kann. Dazu kommt noch, dass der Vertrag das Bestehen der aufrechten Lebensgemeinschaft zur Bedingung hat, sodass ein Bereicherungswille des A.B. jedenfalls ausgeschlossen werden kann.

Im Übrigen entspricht es der Lebenserfahrung, dass das Haushaltseinkommen, das in etwa dem unpfändbaren Freibetrag entspricht, auch unter Berücksichtigung des Kinderbetreuungsgeldes gerade ausreicht, um die Lebenshaltungskosten für drei Personen (Bw., A.B. und das gemeinsame Kind) zu decken.

Doch selbst wenn man diese außer Acht lässt, darf nicht unbeachtet bleiben, dass die Bw. im Berufungsverfahren dargetan hat, dass die Vereinbarung auf "Empfehlung" der Aufenthaltsbehörde abgeschlossen wurde und nur dazu dienen sollte, das Aufenthaltsverfahren zu beschleunigen.

Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 Fremdengesetz 1997 kann die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels ua. wegen Gefährdung öffentlicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Z 2) insbesondere versagt werden, wenn der Fremde nicht über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder im Gesundheitszeugnis gemäß § 8 Abs. 6 und 7 eine schwerwiegende Erkrankung aufweist oder nicht über ausreichende eigene Mittel zu seinem Unterhalt oder - bei der Erteilung eines Einreise- oder befristeten Aufenthaltstitels - für die Wiederausreise verfügt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind unter "eigenen Mittel" auch solche Unterhaltsansprüche zu verstehen, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen ().

Der Unterhaltsvertrag dient somit im Ergebnis der Aufrechterhaltung der Lebensgemeinschaft und wäre ohne Anraten der Aufenthaltsbehörde nicht abgeschlossen worden.

Da aus der Lebensgemeinschaft ein gemeinsames Kind hervorgegangen ist (Geburtsdatum ) kann nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates das Vorliegen einer sittlichen oder moralischen Pflicht des Vaters (A.B.) zum Abschluss der Vereinbarung, nicht in Zweifel gestellt werden, zumal die Aufrechterhaltung der Lebensgemeinschaft vor allem im Interesse des Kindes von wesentlicher Bedeutung war. Nach der Vorstellung billig und gerecht denkender Menschen musste der Vertrag im Hinblick auf das Anraten der Aufenthaltsbehörde abgeschlossen werden, da widrigenfalls die Existenz des Kindes und auch seiner Lebensgefährtin gefährdet bzw. vernichtet gewesen wäre.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass einerseits durch den Unterhaltsvergleich vom keine objektive Bereicherung der Bw. eingetreten ist und andererseits auch kein Bereicherungswille des A.B. vorlag. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen für das Vorliegen einer Schenkung im Sinn des § 3 Abs. 1 ErbStG war der Berufung daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.

Zum Antrag der Bw. auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist zu bemerken, dass auf Grund des zu beachtenden Gebotes der Verwaltungsökonomie (vgl. Ritz, ÖStZ 1996, 70) im Hinblick darauf, dass nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates infolge der vorstehenden Ausführungen und bei gegebener Gesetzeslage ausgeschlossen werden kann, dass es bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 10 Abs. 2 Z 1 FrG, Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75/1997
§ 3 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at