Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 18.12.2012, RV/1987-W/08

Schätzungsbefugnis bei ungeklärtem Vermögenszuwachs (behauptetes Darlehen).

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2013/13/0014 eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom betreffend Einkommensteuer für 2003 und 2004 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Strittig ist, ob Betriebseinnahmen iSd § 4 EStG 1988 idgF vorliegen.

Eingänge auf zwei Bankkonten des Berufungswerbers (Bw.) wurden in den Jahren 2003 und 2004 von der Betriebsprüfung (Bp) mangels Nachweises bzw. Glaubhaftmachung eines Darlehens (bzw. von Darlehen) als Betriebseinnahmen im Jahr des Zuflusses der Einkommensbesteuerung unterzogen. Laut Bw. handle es sich jedoch um eine Darlehenshingabe bzw. um Darlehenshingaben eines Geschäftsfreundes.

Das Finanzamt führte im Zuge der Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz aus wie folgt: Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung seien auf dem vorgelegten Bankkonto (Bank und Kontonummer aktenkundig) im Jahr 2003 und 2004 insgesamt drei Eingänge in der Gesamthöhe von € 140.000 festgestellt worden. Im Prüfungsverfahren sei bekanntgegeben worden, dass es sich um ein privates Darlehen eines Freundes aus Tschechien (idF Herr NN, Name ist aktenkundig) handle. Beweise für ein privates Darlehen (Gegenleistungen, Sicherheiten, Rückzahlungsvereinbarungen usw.) hätten nicht vorgelegt werden können. Die Zahlungen seien lediglich durch eine E-Mail, in der sie als Liquiditätshilfe betitelt worden seien, nachgewiesen worden.

Im Zuge des Rechtsmittelverfahrens sei der Bw. abermals aufgefordert worden, den präzisen Inhalt des Darlehensvertrages offenzulegen. Auch sei der Bw. aufgefordert worden, die im Berufungsschreiben behauptete Tilgung des Darlehens durch unregelmäßige Zahlungenseines Vaters belegmäßig nachzuweisen. In Beantwortung dieses Ergänzungsersuchens sei als Nachweis lediglich die Kopie eines Schuldscheines vom (ausgestellt und unterschieben vom Bw. - Unterschrift von Herrn NN ist nicht vorhanden) übermittelt worden. Dieser sei bei einem Rechtsanwalt hinterlegt worden. Die Tilgungsnachweise seien nicht erbracht worden.

Darüber hinaus ist folgende Selbstanzeige gem. § 29 FinStrG aktenkundig: Im Jahr 2002 sei der Bw. nach Österreich gezogen. Bis zu diesem Zeitpunkt sei er im Bereich von Projektentwicklungs- und Sanierungsarbeiten tätig gewesen.

Im Rahmen der Beendigung seines Dienstverhältnisses und des damit verbundenen Ortswechsels habe er begonnen, einen Betrieb als Unternehmensberater in Österreich aufzubauen. Da, wie bei den meisten Betriebseröffnungen, die Anfangsjahre durch Anlaufverluste gekennzeichnet gewesen seien, habe der Abgabepflichtige in Unwissenheit über die geltende Rechtslage keine Steuererklärungen verfasst bzw. eingereicht.

Mit der Übernahme eines Projektentwicklungsauftrages, bei dem erst bei Erzielen erster Erfolge eine Entgeltlichkeit vereinbart gewesen sei, sei es dem Bw. gelungen im Jahr 2004 die ersten Gewinne zu erzielen.

Die mit beschriebenem Unternehmensweg verbundenen Einnahmen und Ausgaben hätte der Bw. in den Überschussrechnungen und Steuererklärungen der Jahre 2002-2004 dargelegt, und diese seien als Beilagen zur Selbstanzeige zu verstehen. Der Bw. führte an, dass die sich ergebende Abgabenverkürzung, insbesondere im Bereich der Umsatzsteuer, mit Einreichung dieses Schriftsatzes eingezahlt worden sei.

Zur Selbstanzeige sei angeführt, dass sie in einem Zeitpunkt erfolgt sei, in dem seitens der Finanzverwaltung noch keine Einleitung zur Überprüfung der Rechtslage erfolgt sei, dass den Behörden ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung bedeutsamen Umstände offengelegt werden würden, sowie dass die sich daraus ergebenden zu entrichtenden Abgaben umgehendst zur Einzahlung gelangt seien und die Abgabenverkürzung aufgrund abgabenrechtlicher Unwissenheit ohne Vorsatz entstanden sei.

Der Bw. ersuchte die Abgabenbehörde die Anzeige mit strafbefreiender Wirkung zur Kenntnis zu nehmen und merkte an, dass jegliche seitens der Behörden eventuell gewünschte tiefergehende Information hinsichtlich der Abgabenbemessung und der dazu führenden Umstände umgehendst zur Verfügung gestellt werden könnten.

Das Finanzamt hielt dem Bw. (zeitlich noch vor Beginn des Bp-Verfahrens) Folgendes vor (Vorhalt vom , Bl. 1 / Hauptakt [HA]):

Dem Finanzamt sei bekannt geworden, dass der Bw. 2003 Honorarnoten mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer gelegt habe. Warum seien diese selbständigen Einkünfte der Behörde gegenüber bis dato nicht erklärt worden?

Gem. § 11 Abs 12 UStG 94 schulde der Bw. die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer. Der Bw. werde ersucht, für das Jahr 2003 eine Umsatzsteuer- und eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Würden die Erklärungen binnen angeführter Frist nicht eingebracht, erfolge die Veranlagung 2003 lt. vorliegendem Kontrollmaterial. Weiters werde um Mitteilung ersucht, ob die betriebliche Tätigkeit auch in 2004, 2005 u. im lfd. Jahr (Vorhalt von 2006) fortgesetzt werde? Wenn ja, seien für 2004 die Erklärungen zu legen. Falls in den betreffenden Jahren Umsatzsteuer vereinnahmt worden sei, sei diese umgehend zu entrichten. Für 2006 seien alle bisher gelegten Honorarnoten vorzulegen.

In der Vorhaltsbeantwortung brachte der Bw. Folgendes vor:

1) Erklärung der Einkünfte gegenüber der Finanzbehörde ab 2003:

Der Bw. sei in dieser Angelegenheit bereits mit dem aktenkundigen zuständigen Finanzamt in Verbindung gestanden, um die Abgabe der Steuererklärungen ab dem Jahr 2002 zu avisieren und hätte bereits Auskünfte über die steuerliche Ausgangssituation, insbesondere iZm dem Ansuchen um Vergabe einer UID-Nummer, erteilt.

Vom Bw. seien am an das FA 9/18/19, Steuernummer aktenkundig, folgende Unterlagen übermittelt worden:

- Selbstanzeige gem. § 28 FinStrG
- Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen 2002 bis 2004, Überschussrechnungen 2002-2004

Mit Einreichung des Schriftsatzes sei die Einzahlung der Umsatzsteuerzahllast 2004 iHv EUR 4.262,94 vorgenommen worden.

2) Die Begründung, warum bisher keine Einkünfte erklärt worden seien, seien der Selbstanzeige zu entnehmen.

3) Betriebliche Tätigkeit, Umsatzsteuervoranmeldungen 2006

Die Betriebliche Tätigkeit im Bereich der Unternehmensberatung werde vom Bw. seit 2002 bis laufend ausgeübt.

Daraufhin wurde im BP-Bericht ausgeführt wie folgt:

Ad Eilgutschrift NN (Tz 7 des Bp-Berichts):

Im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung wurden auf den vorgelegten Bankkonten die berufungsgegenständlich unten angeführten Eingänge festgestellt.

Auf Nachfrage seitens der Abgabenbehörde sei vom Bw. folgende Stellungnahme abgegeben worden: Während eines Schiurlaubes in Südtirol sei aufgrund des dramatischen Standes des Bankkontos des Bw. seine Kreditkarte gesperrt worden. Der Bw. habe den Freund NN aus Tschechien um Unterstützung ersucht. Dieser habe ihm mehrmals ein privates Darlehen gewährt, welches er noch immer stückweise zurückzahle.

Dazu wurde von der Bp angemerkt, dass es keinerlei Hinweise auf die angegebene Rückzahlung gegeben habe.

Nach Anforderung von weiteren Beweisen für ein privates Darlehen sei eine Original email, datiert mit , übermittelt worden, welche jedoch keinerlei Aufklärung gebracht habe.
Es widerspreche der täglichen Lebenserfahrung, dass jemand, wenn auch befreundet, einer Person € 140.000,00 zukommen lasse, ohne dass irgendeine Gegenleistung, Sicherheit oder Rückzahlungsvereinbarung verlangt werde.

Da bereits, wie auch in Tz. 4 des Bp-Berichts dargestellt, nicht erklärte Einnahmen feststellt worden seien, sei daher davon auszugehen, dass auch bei diesem Sachverhalt steuerpflichtige Leistungen zum Zwecke der Einnahmenerzielung vorliegen würden. Die Zurechnung der Einnahmen sei nach dem Zuflussprinzip erfolgt.


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2003
2004
Bankkontonummer (aktenkundig)


30.12.
€ 50.000

22.03.

€ 20.000
(weitere Bankkontonr. aktenkundig)


09.04.

€ 70.000
Hinzurechnung
€ 50.000
€ 90.000

Steuerliche Auswirkungen


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Zeitraum
2003
2004

Euro
Euro
Einkommensteuer:


[272] Einnahmen
50.000,00
90.000,00

Gegen die aufgrund der Bp ergangenen Bescheide erhob der Bw. Berufung wie folgt:

Die Berufung sei eingeschränkt auf den Sachverhalt der Darlehenshingaben des Herrn NN, die im Jahr 2003 in Höhe von € 50.000,00 und im Jahr 2004 in Höhe von € 90.000,00 getätigt worden seien.

Diese Gelder seien seitens der Betriebsprüfung als Einnahmen qualifiziert worden, da es keinen Darlehensvertrag gäbe. Daraus resultiere eine entsprechende Erhöhung der steuerlichen Bemessungsgrundlage.

Als Berufungsbegründung führte der Bw. Folgendes aus: Im Dezember 2003 habe Hr. NN, begründet in einem freundschaftlichen Verhältnis, dem Bw. mit einem Betrag von € 50.000,00 aus einer finanziellen Notlage geholfen.

Diese Zahlung sei im Jahr 2003, vor Einlangen auf dem Konto des Bw., seitens eines emails durch Hrn NN als Liquiditätshilfe betitelt worden, und es habe diese email auch im Zuge der Betriebsprüfung vorgelegt werden können.
Dass es keine weiteren schriftlichen Vereinbarungen gäbe, sei nach Erachten des Bw. eine persönliche Sache zwischen den beiden Parteien und es sei in Österreich die Schriftlichkeit nicht als Voraussetzung eines Rechtsverhältnisses gesetzlich festgeschrieben.

Hinsichtlich der Zubilligung der Richtigkeit von Aussagen im Abgabenverfahren verweise der Bw. darauf, dass die in seinen Aussagen angeführten Sachverhalte als "richtig" belegt hätten werden können und daher eine Unterstellung, dass gerade diese Aussagen über den Darlehensverlauf nicht zuträfen, keine Grundlage hätten.

Als weiteren Punkt führte der Bw. aus, dass zwischen Hrn. NN und ihm zu keiner Zeit ein Auftragsverhältnis im Sinne eines Werkvertrages bestanden habe, und daher auch aus diesem Titel kein Entgelt im Sinne einer Beratungstätigkeit abgeleitet werden könne.

Es komme hinzu, dass der Vater des Bw. in kleineren Summen, ausgerichtet nach seinen Vermögensverhältnissen, zur Zeit das Darlehen zurückzahle und auch diese Vorgangsweise den Titel "Darlehen" widerspiegle.

Unter Anführung dieser Sachverhalte stelle der Bw. fest, dass eine Qualifizierung der Zahlungen als steuerpflichtige Einnahmen jeder Grundlage entbehrten.

Das Finanzamt erließ daraufhin folgenden Vorhalt datiert mit (Bl. 28 /Hauptakt [HA]):

In den Jahren 2003 und 2004 habe der Bw. von Herrn NN Gelder in der Höhe von insgesamt € 140.000,00 erhalten. Betreffend diese Zahlungen sei lediglich eine E-Mail vorgelegt worden, in der diese Zahlungen als Liquiditätshilfe betitelt worden seien.

Aus dem Vorbringen vom sei für die Abgabenbehörde unzweifelhaft erkennbar, dass es sich bei Herrn NN um einen Geschäftsfreund des Berufungswerbers handle. Da es keine schriftlichen Darlehensverträge gäbe, sei der Bw. im Zuge der Betriebsprüfung vom Prüfungsorgan aufgefordert worden, die genauen Darlehensbedingungen, welche mit Herrn NN getroffen worden seien, bekanntzugeben. Dieser Nachweis wurde im Prüfungsverfahren nicht erbracht. Der Bw. werde daher im Zuge des Rechtsmittelverfahrens nochmals aufgefordert, den präzisen Inhalt des Darlehensvertrages offenzulegen.

Ebenso seien die Vereinbarungen über die Rückzahlungen der Darlehensbeträge durch den Darlehensnehmer oder durch dessen beauftragte Personen vorzulegen.

Wie aus dem Berufungsschreiben hervorgehe, erfolge die Tilgung dieser Darlehen durch unregelmäßige Zahlungen des Vaters des Bw., wobei hierzu vom Finanzamt um Vorlage des belegmäßigen Nachweises ersucht werde.

Im Zuge der Vorhaltsbeantwortung führte der Bw. bzw. sein steuerlicher Vertreter aus wie folgt:

Wie schon im Vorhalt erwähnt, existierten betreffend das von Herrn NN gewährte Darlehen keine schriftlichen Darlehensverträge. Herr NN habe in diesem Zusammenhang in einer am um 8.30 Uhr abgehaltenen Unterredung das Vorliegen eines Darlehens dem steuerlichen Vertreter des Bw. gegenüber bestätigt (Beweis: Einvernahme NN).

Es seien im Rahmen dieser mündlichen Darlehensvereinbarung keine detaillierten Festlegungen betreffend die Darlehensrückzahlungen getroffen worden.

Als einzige schriftliche Unterlage zur Dokumentation über die mündlich abgeschlossene Darlehensvereinbarung existiere ein Schuldschein vom Bw., ausgestellt am , welcher in einer Rechtsanwälte-Kanzlei (Name aktenkundig) hinterlegt worden sei.

Beweis:
Kopie Schuldschein vom
Hinterlegungsbestätigung (wurde von der o. a. Rechtsanwälte GmbH ausgestellt)

In diesem Zusammenhang ist folgender Schuldschein aktenkundig: "Ich, Bw., bestätige hiermit, dass mir NN, Privatier, (Wiener Adresse aktenkundig), über mein Ersuchen im Dezember 2003 und im März bzw. April 2004 einen Betrag von EUR 140.000,-- (Euro einhundertvierzigtausend) in drei Tranchen als Darlehen zugezählt und überwiesen hat.

Ich verpflichte mich, dieses Darlehen nach vorausgegangener, mittels eingeschriebenem Brief vorzunehmender, beiden Teilen freistehender Aufkündigung in der gleichen Währung an den Gläubiger oder dessen Rechtsnachfolger zurückzubezahlen, in der Zwischenzeit aber, und zwar vom angefangen, mit 3 von Hundert per anno zu verzinsen und die Zinsen jährlich im Nachhinein zu entrichten.

Die Darlehensforderung kann sofort fällig gestellt werden, wenn über das Vermögen des Bw. das Konkursverfahren eröffnet oder gegen den Bw. Exekution geführt wird, oder wenn in seinen rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen Umstände eintreten oder bekannt werden, die die Einbringlichkeit der Darlehensforderung gefährden könnten."

Der Bw. verpflichte sich auch, die mit der Ausstellung dieser Urkunde, den Zinsen- und Kapitalquittungen verbundenen Kosten und Rechtsgeschäftsgebühren, unbeschadet einer allfälligen gesetzlichen Gesamthaftung, und alle mit der Einbringung des Kapitals und der Zinsen verbundene Kosten zu entrichten.

Weiters wurde folgende Bestätigung der bereits angeführten Rechtsanwälte-Kanzlei vorgelegt:

Die Rechtsanwältekanzlei bestätigte, dass sie ein Schreiben des Bw. erhalten habe. Mit diesem Schreiben sei die Kanzlei vom Bw. zur Verwahrung eines Schuldscheins über ein an den Bw. gegebenes Darlehen beauftragt worden. Die Kanzlei sei weiters angewiesen worden, diesen Schuldschein bis auf weiteres zu verwahren und nur auf Verlangen des Darlehensgebers sowie nach ausdrücklicher Anweisung des Bw. auszufolgen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in VwGH 23. 2. 2010, 2008/15/0077 über die Beschwerde in einem dem gegenständlichem Berufungsfall ähnlich gelagerten Beschwerdepunkt erwogen, dass die Annahme gerechtfertigt war, dass der ungeklärte Vermögenszuwachs aus nicht einbekannten Einkünften stammt.
Der dortige Beschwerdepunkt lautete folgendermaßen: Hinsichtlich der Einlagen, bezüglich derer sich der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin auf Darlehen seines Onkels über je S 400.000,-- berufen hatte, rügt die Beschwerdeführerin die Feststellung der Behörde, dass "kein geeigneter Nachweis erbracht worden sei, weil das Geld auch für andere Zwecke hätte verwendet werden können, obwohl Sparbuchabhebungen von über ATS 1 Mio vorgelegen seien."

Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen, wobei alle Umstände zu berücksichtigen sind, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

Zu schätzen ist nach dem zweiten Absatz dieser Bestimmung insbesondere auch dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind. Dies ist nach Ansicht des UFS gegenständlich der Fall.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dann, wenn in einem mängelfreien Verfahren ein Vermögenszuwachs festgestellt wird, den der Abgabepflichtige nicht aufklären kann, die Annahme gerechtfertigt, dass der unaufgeklärte Vermögenszuwachs aus nicht einbekannten Einkünften stammt; das Vorliegen eines unaufgeklärten Vermögenszuwachses löst diesfalls die Schätzungsbefugnis der Behörde nach § 184 Abs. 2 BAO aus, wobei eine solche Schätzung in einer dem ungeklärten Vermögenszuwachs entsprechenden Zurechnung zu den vom Abgabepflichtigen erklärten Einkünften zu bestehen hat (vgl. für viele etwa das VwGH- Erkenntnis vom , 95/14/0077, mwN). Ob ein Vermögenszuwachs als aufgeklärt oder als ungeklärt geblieben anzusehen ist, ist eine auf der Ebene der Beweiswürdigung zu lösende Sachfrage (vgl. ).

Das gegenständliche Berufungsvorbringen enthält keinen Ansatzpunkt für die Annahme, dass die Beweiswürdigung des Finanzamtes nicht richtig sei. Die Umstände, dass lediglich ein Schuldschein und keine Vereinbarungen über klar definierte Rückzahlungsmodalitäten, geschweige denn überhaupt detaillierte Vertragsvereinbarungen vorgelegt werden konnten, und weiters, dass bei gegenständlicher Betragshöhe keinerlei Sicherheiten vereinbart worden sind, bestärken die Ansicht des Unabhängigen Finanzsenats (UFS), dass ein ungeklärter Vermögenszuwachs vorliegt. Bei der Darlehensabwicklung konnten die entsprechenden Zahlungsflüsse (beispielsweise die vom Bw. behaupteten Rückzahlungen) nicht nachgewiesen und auch nicht glaubhaft gemacht werden (§ 167 Abs. 2 BAO).

Trotz nochmaligem (im Zuge des Berufungsverfahrens) ausdrücklichem Vorhalt des Finanzamtes, den präzisen Inhalt des Darlehensvertrages offen zu legen (Bl. 29 / HA), wurden keine Vereinbarungen über genaue Vertragsbestandteile, wie z.B. die Rückzahlungsmodalitäten, vorgelegt. Auch wurden offenkundig keine Vereinbarungen über Sicherheiten trotz der beträchtlichen Beträge getroffen. Die ausdrücklich vom Finanzamt im Zuge des o.a. Vorhalts (Bl. 29 / HA) abverlangten belegmäßigen Nachweise über die vom Bw. behauptetenunregelmäßigenRückzahlungen des Vaters (je nach dessen Vermögenslage) wurden vom Bw. nicht vorgelegt.

Auch der Schuldschein, ausgestellt am , für die vom Bw. behaupteten Darlehen in den Jahren 2003 und 2004 (siehe oben Ausführungen im Bp-Bericht) kann detaillierte und klare Vereinbarungen über gewährte Darlehen nicht ersetzen.

Der UFS ist zu der Ansicht gelangt, dass in gegenständlichem Fall von unklaren "Vermögenszuwächsen" bzw. Geldflüssen auszugehen ist, zumal beispielsweise keine Rückzahlungen nachgewiesen werden konnten (vom Bw. behauptete Darlehen in den Jahren 2003 und 2004, bis dato wurden keine Nachweise über die vom Bw. behaupteten Rückzahlungen [durch den Vater des Bw.] vorgelegt.) Darüber hinaus erfolgten offenkundig keine Vereinbarungen über Besicherungen (, 82/13/0207).

Den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widerspricht auch, dass Darlehen in derartigen Größenordnungen, wie dies gegenständlich der Fall ist, ohne detaillierte genaue Vereinbarungen über Rückzahlungstermine gewährt worden seien, wie dies vom Bw. dargelegt wurde ().

Dass in Würdigung der vorliegenden Beweismittel die Sachfrage des Vorliegens einer ausreichenden Erklärung über die Herkunft der auf den Konten des Bw. eingelangten Beträge nicht im Sinne des Verfahrensstandpunktes des Bw. zu lösen ist, ist ein Akt der Beweiswürdigung. Soweit der Bw. die auf seinen Konten eingelangten Beträge mit von einem "Freund" gewährten Darlehen zu erklären versucht, ist ohne Verstoß gegen das allgemeine menschliche Erfahrungsgut dagegen zu argumentieren, dass es in der Tat wenig wahrscheinlich ist, derart hohe Beträge ohne Darlehensvertrag, genau festgelegte Rückzahlungsmodalitäten, Sicherheiten udgl. - auch allenfalls unter "Freunden" - zu gewähren. Darüber hinaus widerspricht es dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut, dass selbst unter Freunden, wie dies der Bw. darlegt, keine exakte Dokumentation über die Rückzahlungen geführt werden sollte, zumal der Bw. trotz Aufforderung keine Tilgungsnachweise (Rückzahlungen durch seine Vater, wie der Bw. behauptete) nachgewiesen hat. Nach Ansicht des UFS widerspricht es den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut, Darlehen in berufungsgegenständlichen Größenordnungen ohne detaillierten Darlehensvertrag bzw. detaillierte Darlehensverträge zu gewähren bzw. gewährt zu erhalten.

Der UFS ist bei dieser Beweislage zum Ergebnis gelangt, dass dem Bw. die behauptete außerbetriebliche Herkunft der auf den Konten vorgefundenen Beträge einsichtig zu machen nicht gelungen ist. Dieser Akt der Beweiswürdigung bewegt sich innerhalb jenes Rahmens, in dem die Abgabenbehörde nach § 167 Abs. 2 BAO Recht und Pflicht zur Beurteilung des Erwiesenseins von Tatsachen nach freier Überzeugung wahrzunehmen hat.

Insgesamt ist der UFS zu der Ansicht gelangt, dass aus oben angeführten Gründen berufungsgegenständlich bezüglich der Bankeingänge laut Bp keine Darlehen eines "Freundes" des Bw. vorliegen, sondern dass es sich bei diesen streitgegenständlichen Bankeingängen um ungeklärte Vermögenszuwächse und demgemäß aus oben angeführten Gründen um Einnahmen iSd § 4 EStG 1988 idgF handelt. Den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widerspricht es nach Ansicht des UFS darüber hinaus, dass ein Unternehmer Privatdarlehen ohne ausreichende Dokumentation der Eingänge und insbesondere auch der Rückzahlungen abwickeln würde, wie dies der Bw. behauptet, zumal nicht einmal die von ihm behaupteten unregelmäßigen Rückzahlungen durch seinen Vater nachgewiesen wurden bzw. werden konnten.

Insgesamt ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 184 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

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