Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 17.12.2012, RV/0851-G/12

Türkischer Saatsangehöriger - Geltung des ARB 3/80

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0851-G/12-RS1
Der ARB 3/80 gilt nach seinem Art. 2 für Arbeitnehmer: - für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedsstaaten gelten oder galten, - die türkische Staatsangehörige sind, und - für die Familienangehörigen dieser Arbeitnehmer, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn X in 8XY, vom , gerichtet gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom , betreffend eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Hinsichtlich des Sachverhaltes der vorliegenden Rechtssache wird auf die Ausführungen des Unabhängigen Finanzsenates in seiner Entscheidung vom , RV/0387-G/11, betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab verwiesen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshofes hat in seinem Erkenntnis vom , 2012/16/0093, zur Anwendung des Beschlusses des Assoziationsrates Nr. 3/80 vom , der die Unanwendbarkeit des § 3 Abs. 2 FLAG zur Folge hat, Folgendes ausgeführt:

Gestützt auf Art. 39 des Protokolls vom zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der (damaligen) Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei vom erließ der durch das Abkommen geschaffene Assoziationsrat am den Beschluss Nr. 3/80 - ARB 3/80. Nach seinem Art. 1 hat für die Anwendung dieses Beschlusses der Ausdruck Familienbeihilfen die Bedeutung, wie er in Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 14081/71 des Rates definiert ist. Weiters bezeichnet der Ausdruck "Arbeitnehmer" u.a. jede Person, die gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken, die von den Zweigen eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer erfasst werden, pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist.

Der ARB 3/80 gilt nach seinem Art. 2 für Arbeitnehmer, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, und die türkische Staatsangehörige sind, und für die Familienangehörigen dieser Arbeitnehmer, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen.

Art. 3 Abs. 1 ARB 3/80 lautet:

"Art. 3 Die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen und für die dieser Beschluss gilt, haben die gleichen Rechte und Pflichten auf Grund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staats, soweit dieser Beschluss nichts anderes bestimmt."

Art. 4 Abs. I ARB 3/80 lautet:

"(1) Dieser Beschluss gilt für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die folgende Leistungsarten betreffen:

h) Familienleistungen."

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2009/16/0179 (mwN), ausgeführt hat, kommt Art. 3 Abs. 1 ARB 3/80 unmittelbare Wirkung in den Mitgliedstaaten zu; er ist somit unmittelbar anwendbar. Für den persönlichen Anwendungsbereich des ARB 3/80 ist es ohne Belang, ob der türkische Staatsangehörige als Wanderarbeitnehmer nach Österreich eingereist ist oder aus anderen Gründen. Art. 3 Abs. 1 ARB 3/80 verdrängt insoweit § 3 Abs. 1 FLAG und stellt die dort genannten Personen österreichischen Staatsbürgern gleich. Dass die Ehefrau des Beschwerdeführers Asylwerberin sein mag, ist im Beschwerdefall völlig unerheblich. Dass der Beschwerdeführer selbst Asylwerber wäre, hat die belangte Behörde nicht festgestellt, würde im Beschwerdefall aber nichts daran ändern, dass für den in Österreich als Arbeitnehmer beschäftigten Beschwerdeführer die Bestimmungen des ARB 3/80 gelten, wobei der Art. 3 Abs. 1 ARB 3/80 auch § 3 Abs. 2 FLAG verdrängt.

Nachdem die Unanwendbarkeit des § 3 Abs. 2 FLAG durch die Anwendung des Beschlusses des Assoziationsrates Nr. 3/80 vom gegeben ist, besteht für das Kind Name Anspruch auf Familienbeihilfe ab September 2010.

Über die Berufung war daher wie im Spruch angeführt zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
VO 1408/71, ABl. Nr. L 149 vom S. 2
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at