Rückforderung von gutgläubig verbrauchter Familienbeihilfe
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/1553-W/07-RS1 | § 26 Abs. 1 FLAG 1967 normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Ein gutgläubiger Verbrauch hat auf die Rückforderungsmöglichkeit keinen Einfluss. Weisungsberechtigte Oberbehörde iSd § 26 Abs. 4 FLAG ist das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend. Auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes durch die Oberbehörde besteht kein Rechtsanspruch. Hat diese keine Weisung erteilt, von der Rückforderung abzusehen, kann die Unbilligkeit der Rückforderung im Wege eines Nachsichtsansuchens gemäß § 236 geltend gemacht werden. Ein in diesem Verfahren erlassener Bescheid könnte in der Folge im Rechtsmittelverfahren überprüft werden. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der XY, geb. GebDat, Adresse, vertreten durch Vertreter, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23, vertreten durch AD Stefan Nemeth, vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum bis entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt von Frau XY , in der Folge mit Bw. bezeichnet, die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für das Kind ZY für den Zeitraum von bis im Gesamtbetrag von 2.421,40 € zurück. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:
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Art | für die
Zeit (vom/bis) | Betrag |
FB | bis
|
€ 436,30 |
KAB | bis
|
€ 152,70 |
FB | bis
|
€ 1.374,30 |
KAB | bis
|
€ 458,10 |
Summe |
€ 2.421,40 |
Begründet wurde die Rückforderung damit, dass es sich bei dem von ZY im angeführten Zeitraum besuchten Ausbildungsprogramm Programm um keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG handelt bzw. der private Verein ABC keine Einrichtung im Sinne des § 3 Studienförderungsgesetz 1992 darstelle und auch nicht nach den Bestimmungen des Universitäts-Akkreditierungsgesetzes als Privatuniversität akkreditiert worden sei.
Gegen diesen Bescheid hat die Bw. Berufung eingebracht und ausgeführt, der Betrag von 2.421,40 € sei gutgläubig bezogen und zur Gänze durch ihre Tochter verbraucht worden. In keiner Phase des Bezuges der gegenständlichen Beträge sei der Bw. oder ihrer Tochter bewusst gewesen, dass die ausbezahlten Beträge allenfalls nicht zustehen könnten. Die Bw. habe keine Angaben wider besseres Wissen gemacht oder sei ihr mitgeteilt worden, dass die Zuerkennung der rückgeforderten Beträge lediglich vorläufig bzw. strittig sei. Die belangte Behörde habe die Bestimmung des § 26 Abs. 4 FLAG rechtsirrig nicht angewendet, wonach von der Rückforderung eines objektiv unrechtmäßigen Bezuges abzusehen sei, wenn diese unbillig wäre. Im gegenständlichen Fall sei die Rückforderung unbillig, weil die Tochter der Bw. infolge ihrer Ausbildung über kein eigenes Einkommen verfüge und auf finanzielle Unterstützung seitens der Bw. angewiesen sei, welche insbesondere darin bestehe, dass ihr die Familienbeilhilfe samt Kinderabsetzbetrag überlassen werde.
Das Finanzamt erließ eine abweisende Berufungsvorentscheidung.
Die Bw. stellte einen Vorlageantrag.
Über die Berufung wurde erwogen:
Hinsichtlich der vorgenommenen Rückforderung wird von der Bw. nicht das Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des Anspruches auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bestritten. Die Bw. bringt lediglich vor, sie habe die Auszahlung nicht durch unrichtige Angaben verursacht. Sie habe die ausbezahlten Beträge gutgläubig erhalten und seien diese in der Folge von ihrer Tochter gutgläubig verbraucht worden, weshalb eine Rückforderung unbillig wäre.
Darauf kommt es im gegenständlichen Verfahren jedoch aus folgenden Gründen nicht an:
§ 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) idgF normiert, dass wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen hat, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in § 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt verursacht worden ist. Zurückzuzahlende Beträge können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.
Die Rückzahlungspflicht für die strittigen Anspruche stützt sich auf die o.a. gesetzliche Bestimmung. Diese normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Geldbezüge ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom , 2005/15/0080).
Das Finanzamt hat die Rückforderung zu Recht angeordnet. Die Bw. ist den Gründen, aus denen das Finanzamt das Bestehen eines Anspruchs verneint hat, nicht substantiiert entgegen getreten.
Gemäß § 26 Abs. 4 leg. cit. sind die Oberbehörden ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre.
Diese Bestimmung räumt der jeweiligen Partei des Verwaltungsverfahrens keinen Anspruch auf Ausübung dieses Aufsichtsrechtes ein (vgl. Verwaltungsgerichtshof a.a.O.).
Der Vorwurf, das Finanzamt habe die Bestimmung des § 26 Abs. 4 FLAG rechtsirrig nicht angewendet, ist aus folgenden Gründen unberechtigt:
Mit wurde mit BGBl. I Nr. 97/2002 der Unabhängige Finanzsenat errichtet mit dem Ziel der Errichtung einer unabhängigen Verwaltungsbehörde für die gesamten zweitinstanzlichen Rechtsmittelverfahren für Steuerangelegenheiten, Zoll und Finanzstrafsachen (siehe Bericht des Finanzausschusses zum Antrag 666/A, 1128 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP). Dem Bericht ist weiters zu entnehmen, dass der bisher in den Finanzlandesdirektionen in Mischverwendung mit dem Fachbereich wahrgenommene Rechtsmittelbereich aus den Finanzlandesdirektionen herausgelöst werden sollte. Zu Z 19 (§ 256) wurde ausgeführt: "Der unabhängige Finanzsenat ist keine Oberbehörde" (ebenso zu Z 47 (§ 289)).
Der Unabhängige Finanzsenat war demzufolge nie sachlich zuständige Oberbehörde der Finanzämter und kann diesen daher keine Weisungen "in Ausübung des Aufsichtsrechtes" erteilen.
Gemäß § 2 Abs. 1 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes (AVOG) in der bis zum geltenden Fassung hatten die Finanzlandesdirektionen die ihnen durch Abgabenvorschriften und sonstige Gesetze übertragenen Aufgaben zu besorgen und waren unmittelbare Oberbehörde der Finanzämter und Zollämter.
Bestimmte Aufgaben wurden zwar mit Verordnung BGBl. II 166/2004 von den seinerzeitigen Finanzlandesdirektionen an Finanzämter und Zollämter übertragen worden, doch betrifft dies nicht die Ausübung eines Aufsichtsrechtes als Oberbehörde, was sich auch schon aus der Natur der Sache ergibt.
Die sachlich zuständige Oberbehörde, die das Finanzamt anweisen hätte können, wäre daher im gegenständlichen Fall das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend gewesen (vgl. o.a. Loseblattsammlung, zu § 26, "Abstandnahme von der Rückforderung"). Dieses hat eine derartige Weisung nicht erteilt.
Sinn des § 26 Abs. 4 FLAG war, zu verhindern, dass Rückforderungen, die jedenfalls zu einer Nachsicht gemäß § 236 BAO führen würden, ausgesprochen werden, zumal darin ein überflüssiger Verwaltungsaufwand zu erblicken ist. So wurde zu 1202 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, XIII. GP vom ausgeführt, es solle aus Verwaltungsvereinfachungsgründen der Aufsichtsbehörde die Möglichkeit eingeräumt werden, in bestimmten Fällen anzuordnen, dass von der Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe abzusehen ist. Voraussetzung für eine solche aufsichtsbehördliche Maßnahme sollte sein, dass der Übergenuss voraussichtlich nachgesehen werden müsste (§ 236 BAO).
Kommt es hingegen zu einer Rückforderung des Überbezuges, so kann eine Nachsicht gemäß § 236 BAO bei Vorliegen der Voraussetzungen in einem ordentlichen Verfahren erwirkt werden, wodurch derselbe Erfolg wie im Falle der Abstandnahme von der Rückforderung erreicht wird (siehe Loseblattsammlung "Der Familienlastenausgleich - Gesetz - Erlässe - Rechtsprechung - Kommentar - Staatsverträge (EWR/EU)", von Dr. Wittmann/ Dr. Papacek).
Soweit sich die Bw. auf die Unbilligkeit der Rückforderung beruft, ist sie daher darauf hinzuweisen, dass eine Billigkeitsmaßnahme iSd § 236 BAO nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist (vgl. Verwaltungsgerichtshof a.a.O.).
Der Berufung konnte daher keine Folge gegeben werden.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 26 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 1 AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975 § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Rückforderung Familienbeihilfe gutgläubiger Verbrauch Unbilligkeit Aufsichtsrecht der Oberbehörde |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at