Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 14.02.2012, RV/1949-W/10

Eingabegebühr für eine beim VfGH eingebrachte Beschwerde


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Miterledigte GZ:
RV/1950-W/10

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des X, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom betreffend Gebühren und Erhöhung entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Am langte beim Verfassungsgerichtshof, erfasst unter der Zahl U XY eine Beschwerde des Y, vertreten durch den Berufungswerber, im Folgenden kurz Bw. genannt, gegen das Erkenntnis der Republik Österreich, Asylgerichtshof vom ein. Gleichzeitig wurde der Antrag auf Verfahrenshilfe und Gewährung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Mit wurde der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe abgewiesen und die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Mit Befund vom meldete der Verfassungsgerichtshof eine Verkürzung von Stempelgebühren an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien.

Mit Bescheiden vom setzte das Finanzamt für die ob genannte Beschwerde eine Eingabengebühr nach § 17a VfGG in der Höhe von € 220,-- und eine Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG 1957 in der Höhe von 110,-- € (entspricht 50% der nicht vorschriftsmäßig entrichteten Gebühr) fest.

Gegen diese Vorschreibungen wurden Berufungen mit der Begründung eingebracht, die Gebühren seien am an das Finanzamt für Gebühren fristgerecht zur Überweisung gebracht worden. Beigelegt wurden Kopien der Auftragsliste und des Kontoauszuges vom .

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufungen als unbegründet ab. Gemäß § 17a Z 4 VfGG sei die Gebühr unter Angabe des Verwendungszweckes durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten. Im vorliegenden Fall sei die Entrichtung der Gebühr jedoch nicht nachgewiesen worden.

Gegen diese Entscheidung wurde der Vorlageantrag gestellt.

Über die Berufungen wurde erwogen:

1. Bescheid betreffend Gebühr gemäß § 17a VfGG:

§ 17a Verfassungsgerichtshofgesetz (VfGG) in der zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde maßgeblichen Fassung lautet auszugsweise:

"Für Anträge gemäß § 15 Abs. 1 einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:

1. Die Gebühr beträgt 220 Euro. xxxx

3. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig.

4. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszweckes durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

5. Für die Erhebung der Gebühr ist das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien in erster Instanz zuständig.

6. Im Übrigen gelten für die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs.2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194."

Nach dieser Bestimmung ist für beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte Beschwerden spätestens im Zeitpunkt der Überreichung eine Gebühr in der Höhe von € 220,-- zu entrichten. Die Gebührenschuld entsteht mit der Überreichung der Beschwerde. Unter Überreichung ist das Einlangen derselben beim Gerichtshof zu verstehen (; ; ).

Mit dem Einlangen der Beschwerde beim VfGH ist der gebührenpflichtige Tatbestand iSd § 17a VfGG erfüllt (vgl. ). Die gegenständliche Beschwerde ist am beim Verfassungsgerichtshof eingelangt; somit ist die Gebührenschuld an diesem Tag entstanden. Die Einzahlung erfolgte unbestritten erst am .

Gemäß § 35 Abs. 1 VfGG sind - soweit dieses Gesetz keine anderen Bestimmungen enthält - die Bestimmungen der Zivilprozessordnung und des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 63 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) ist einer Partei unter bestimmten Voraussetzungen Verfahrenshilfe zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen. Gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO kann die Verfahrenshilfe ua. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter staatlicher Gebühren umfassen. Nach Abs. 2 leg. cit. ist bei Bewilligung der Verfahrenshilfe auszusprechen, welche Begünstigungen zur Gänze oder zum Teil gewährt werden. Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten nach Abs. 3 leg. cit. Befreiungen und Rechte nach Abs. 1 mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind. Wird keine Verfahrenshilfe bewilligt, kann auch keine Befreiung von der Eingabengebühr nach § 17a VfGG eintreten.

Wurde die Gebühr also bis zum Zeitpunkt der Überreichung der Beschwerde nicht vorschriftsmäßig entrichtet und auch keine Verfahrenshilfe bewilligt, so kann man - entgegen dem Vorbringen des Berufungswerbers - nicht von einer fristgerechten Bezahlung der Gebühr sprechen.

Nach § 34 Abs. 1 GebG 1957 sind die Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hierbei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem zuständigen Finanzamt zu übersenden.

Nach § 17a Z 6 VfGG gelten für die Gebühr neben Bestimmungen des Gebührengesetzes auch die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung. Nach § 203 BAO ist bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist.

Zur Zeit, als die feste Gebühr noch mit Stempelmarken entrichtet wurde, war es für das angerufene Gericht stets ersichtlich, ob die Gebühr abgestattet worden ist. Nach Abschaffung der Stempelmarke musste eine andere Möglichkeit geschaffen werden, dass der Empfänger der Beschwerde erkennen konnte, ob die erforderliche Gebühr entrichtet worden ist. Der Gesetzgeber sieht vor, dass der Beschwerdeführer einen Nachweis über die Einzahlung dergestalt zu erbringen hat, dass er nach § 17a Z 4 VfGG einen vom Postamt oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift der Eingabe an das Gericht anschließt.

Für Rechtsanwälte wurde auch eine Sonderregelung eingeführt, dass diese die Entrichtung der Gebühr durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen können, wenn sie gleichzeitig mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt worden ist.

Der Nachweis ist deshalb unabdingbar, weil die Gebühr nach dem Gesetz auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren in Wien und nicht an den angerufenen Gerichtshof abzustatten ist. Für diesen ist ohne den belegmäßigen Nachweis also nicht erkennbar, ob die Gebühr entrichtet worden ist. So lange der Zahlungsbeleg nicht vorgelegt wird, ist für den Gerichtshof die Gebühr nicht entrichtet.

Im gegenständlichen Fall wurde die Gebühr am an das Finanzamt überwiesen, jedoch kein Einzahlungsbeleg dem Verfassungsgerichtshof vorgelegt. Die Nichtentrichtung der Gebühr zum Fälligkeitszeitpunkt ist unbestritten und liegt damit schon die Voraussetzung für die Erlassung eines Abgabenbescheides nach § 203 BAO als einen Akt der Abgabenbemessung vor (vgl. ua.).

Die Berufung gegen die Abgabenfestsetzung war daher als unbegründet abzuweisen.

2. Bescheid betreffend Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG 1957:

Nach § 17a Z 6 VfGG gelten die Bestimmungen des Gebührengesetzes über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14. Nach § 9 Abs. 1 GebG 1957 ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 % der verkürzten Gebühr zu erheben, wenn eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt wird.

Damit ist das Schicksal dieser Berufung auch schon entschieden. Aufgrund der Ausgestaltung der Gebührenerhöhung als objektive Säumnisfolge bleibt für eine Berücksichtigung von Billigkeitsüberlegungen kein Raum (vgl. ; ).

Ist die Gebühr im Sinne des § 203 BAO bescheidmäßig vorzuschreiben, was im gegenständlichen Fall - wie oben ausgeführt - zu bejahen ist, so tritt die Gebührenerhöhung akzessorisch dazu.

Die Berufung gegen die Gebührenerhöhung war daher als unbegründet abzuweisen.

Zum Antrag auf Aussetzung aller anhängigen Verfahren des Berufungswerbers ist darauf hinzuweisen, dass die Aussetzung gemäß § 281 BAO im Ermessen der Behörde steht und die Partei keinen Rechtsanspruch auf Aussetzung hat (; ).

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 17a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at