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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSK vom 30.06.2006, FSRV/0026-K/05

Einleitung, Finanzstrafverfahren, Abgabenhinterziehung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
FSRV/0026-K/05-RS1
Wenn ein steuerlich erfahrener Bauunternehmer trotz erzielter Umsätze und daraus resultierender Umsatzsteuervorauszahlungen über einen Zeitraum von mehreren Monaten weder Umsatzsteuervoranmeldungen einreicht noch die diesbezüglichen Zahllasten entrichtet, sodass diese von einem Prüfer im Zuge einer Umsatzsteuersonderprüfung festgesetzt werden müssen, ist der Verdacht, er komme als Täter einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Betracht, ausreichend begründet.

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, Mag. P., in der Finanzstrafsache gegen H.H., über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes S. vom , SN 2005/00095, betreffend Einleitung des Strafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG ) zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt S. als Finanzstrafbehörde erster Instanz das Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, er habe als steuerlich Verantwortlicher der S.KEG, Massiv- und Fertighäuser, S., unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen für den Zeitraum 9/2004 bis 5/2005 eine Verkürzung an Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) in Höhe von € 28.166,67 bewirkt und dies nicht nur für möglich sondern für gewiss gehalten und hiedurch das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Er habe die Firma S.KEG vor dem 9/2004 ordnungsgemäß aufgelöst. Die notwendigen Papiere habe er beim Herrn Notar L. in F. unterfertigt. Er befinde sich seit in Untersuchungshaft und möge man sich bei weiteren Fragen an den Notar wenden.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten. Die Finanzstrafbehörde I. Instanz hat die ihr gemäß §§ 80 oder 81 leg.cit. zukommenden Verständigungen und Mitteilungen daraufhin zu prüfen, ob genügend Verdachtsmomente für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen. Ergibt die Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz, nach der Anordnung des Abs. 3, erster Satz, der zuletzt zitierten Gesetzesstelle, das Strafverfahren einzuleiten (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 14. Feber 1991, Zl. 90/16/0210). Die Einleitungsverfügung stellt einen Bescheid dar; es gelten für Inhalt und Form die Vorschriften der Bundesabgabenordnung (BAO).

Im Spruch der Einleitungsverfügung muss das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, welches als Finanzstrafvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen umschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht "bestimmt", d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten geschildert werden. Die einer Finanzstrafbehörde I. Instanz über begangene Finanzvergehen zukommenden Anzeigen und Mitteilungen sind gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG dahingehend zu prüfen, ob die darin enthaltenen Verdachtsmomente für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen (vgl. die Erkenntnisse des Zlen 1879/77, 417/78 u.a.).

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinen Erkenntnissen vom 17. Feber 1983, Zl. 81/16/0187, vom 16. Feber 1994, Zl. 93/13/0256, vom , Zl. 93/16/0118, vom , Zl. 90/14/0046, vom 14. Feber 1992, Zl. 90/16/0210, u.a., mit der Rechtsnatur der Einleitungsverfügung eingehend auseinandergesetzt und in den Entscheidungsgründen dargelegt, dass durch die im § 83 Abs. 2 FinStrG vorgesehene Bekanntgabe der in Betracht kommenden Strafbestimmung im Speziellen dem Beschuldigten die Verantwortung vor der Finanzstrafbehörde erleichtert und ihm ermöglicht werden soll, auch Einwände gegen das Vorliegen der einzelnen Elemente des in Betracht kommenden Tatbestandes vorzubereiten. Unter der Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist daher die Einleitung des Untersuchungsverfahrens zu verstehen, an dessen Ende entweder ein Schuldspruch (Erkenntnis, Strafverfügung, Verwarnung) oder eine Einstellung zu stehen hat. Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist keine abschließende Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens, sondern "Vorverfahren des Untersuchungsverfahrens".

Bei der Prüfung, ob genügend Verdachtsgründe im Sinne des § 82 Abs. 1 FinStrG vorliegen, geht es nicht darum, schon die Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens vorweg zu nehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde zugekommenen Mitteilungen unter Berücksichtigung der von ihr durchgeführten Vorerhebungen für einen Verdacht ausreichen.

Ob der Bf. das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, bleibt jedenfalls dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens gemäß §§ 114 ff FinStrG vorbehalten (vgl. die Erkenntnisse des Zlen 93/14/0020, 0060,0061, und die dort zitierten Vorerkenntnisse).

Ein Verdacht kann immer nur aufgrund der Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann ( vgl. die Erkenntnisse des Zl. 89/16/0183; 14. Feber 1991, Zl. 90/16/0210 ; ).

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.

Im angefochtenen Bescheid wird auf die Feststellungen einer durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfung bei der Firma S.KEG im Juli 2005 hingewiesen. Demnach hat diese Firma in den Monaten April und Mai 2004 an Herrn O.S. eine Doppelhaushälfte zum Preis in Höhe von € 169.000,-- (inkl. MwSt.) verkauft. Als Baubeginn wurde der vereinbart. Der Kaufvereinbarung wurden die Geschäfts- und Lieferbedingungen, ein Zahlungsplan und ein Vorkaufvertrag (datiert mit April 2003) angeschlossen. Als voraussichtliche Bauzeit wurden zwei Monate vereinbart. Eine Zahlungsbestätigung vom des Generalbevollmächtigten über einen Betrag iHv. € 37.325,-- liegt vor.

Der Prüfer stellte fest, dass das Haus geliefert, von der Firma jedoch keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht wurden. Der Prüfer ging aufgrund dieser Aktenlage davon aus, dass der Kaufpreis zwar bezahlt, die darauf entfallende Umsatzsteuer jedoch nicht mehr entrichtet wurde. Der Prüfer setzte im Prüfungsverfahren die Umsatzsteuerzahllast iHv. € 28.166,67 fest.

Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass weder Umsatzsteuervoranmeldungen beim Finanzamt eingereicht noch entsprechende Vorauszahlungen geleistet wurden, obwohl Umsatzsteuer für die Errichtung des Wohnhauses in Rechnung gestellt worden ist. Damit liegen in objektiver Hinsicht Tatsachen vor, die den Verdacht, der Bf. habe unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuern bewirkt, ausreichend begründen.

Voraussetzung der Strafbarkeit nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist die besondere Vorsatzform der Wissentlichkeit für die Bewirkung der Verkürzung. Im vorliegenden Sachverhalt steht fest, dass der Bf. Umsatzsteuern weder gemeldet noch abgeführt hat. Er war bis zu seiner Inhaftierung unternehmerisch tätig und wies in der Rechnung Umsatzsteuer aus. Es ist daher davon auszugehen, dass der Bf. aufgrund seiner Erfahrung als Unternehmer weiß, dass in Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuern dem Finanzamt zu melden und abzuführen sind. Aufgrund der Tatsache, dass er entgegen diesem Wissen gehandelt hat, lässt sich der Verdacht ableiten, dass ihm die Folgen dieses Handelns (Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen) bekannt waren.

Zum Tatbild der Steuerhinterziehung gehört keineswegs die endgültige Verkürzung von Abgaben; es genügt auch die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils. Verkürzt wird eine Steuereinnahme auch dann, wenn sie, ganz oder teilweise, dem Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er nach dem betreffenden Steuergesetz Anspruch darauf gehabt hat. Gerade beim Tatbestand nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG stellt die bloß vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils den Regelfall dar.

Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Verdächtige dieses Vergehen tatsächlich begangen hat, bleibt dem Ergebnis des nachfolgenden Untersuchungsverfahrens vorbehalten (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 92/15/0140; vom , Zl. 92/13/0275, u.a.). Ob der Bf. das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, bleibt daher dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens gemäß §§ 114 ff FinStrG vorbehalten (vgl. die Erkenntnisse des Zlen 93/14/0020, 0060,0061, und die dort zitierten Vorerkenntnisse). Die Frage, ob begründete Verdachtsmomente vorliegen, die die Einleitung des Strafverfahrens rechtfertigen, war zu bejahen.

Das Vorbringen des Bf. er befinde sich seit Dezember 2004 in Untersuchungshaft und habe die Firma aufgelöst, konnte die Verdachtsgründe nicht beseitigen und stellt sich inhaltlich als Beschuldigtenrechtfertigung dar, die im Untersuchungsverfahren bei der Finanzstrafbehörde I. Instanz zu überprüfen und würdigen sein wird.

Der Prüfungsbericht enthält in jedem Fall Wahrnehmungen des Prüfungsorganes über Sachverhalte und Vorgangsweisen des Abgabepflichtigen, aus denen sich im Einzelfall durchaus ableiten lässt, dass Grund zur Annahme besteht, der Abgabepflichtige habe seine Pflicht zur Abgabe entsprechender Umsatzsteuervoranmeldungen mit dem Ergebnis einer Verkürzung der von ihm geschuldeten Abgaben in einer Weise verletzt, die nach den Umständen des Falles die Möglichkeit nahe legen müsse, dass er diese Verletzung seiner Pflichten mit der daraus resultierenden Abgabenverkürzung für gewiss gehalten habe müssen.

Nach gesicherter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Strafbarkeit einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn der Strafbarkeit zufolge der nachfolgenden Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG kein Hindernis entgegensteht (siehe beispielsweise ). Das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG wird, wenn in der Folge mit Beziehung auf den gleichen Betrag und denselben Steuerzeitraum auch das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG zumindest versucht wird, von letzterem konsumiert.

Wenn ein Bauunternehmer in Rechnungen Umsatzsteuer ausweist, über einen Zeitraum von mehreren Monaten weder Umsatzsteuervoranmeldungen einreicht noch entsprechende Vorauszahlungen entrichtet, ist der Verdacht, er komme als Täter des Finanzvergehens nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Betracht begründet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Einleitung
Finanzstrafverfahren
Abgabenhinterziehung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at