Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSF vom 17.02.2011, RV/0267-F/08

Nachsicht bereits entrichteter Abgaben

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., K., R., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom betreffend Nachsicht gemäß § 236 BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom beantragte der Berufungswerber (in der Folge kurz: Bw.) ihm die Einkommensteuernachforderung für 2006 in Höhe von 441,42 € nachzusehen. Zur Begründung brachte der Bw. vor, auf Grund seines Privatkonkurses würden derzeit immer noch Schulden in Höhe von ca. 40.000,00 € aushaften. Zudem sei der Bw. gegenwärtig arbeitslos.

Mit Bescheid vom wurde das Nachsichtsansuchen unter Wiedergabe der maßgeblichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur persönlichen und sachlichen Unbilligkeit sinngemäß mit folgender Begründung abgewiesen: Dass der Bw. durch Bezahlung der nachzusehenden Abgabenschuld einen vorübergehenden finanziellen Engpass erleiden könnte, sei nicht auszuschließen. Eine wirtschaftliche Existenzgefährung sei jedoch eindeutig zu verneinen. Aus der Zahlung der Abgabenschuld resultierende besonderen Härten könnte durch Einräumung von Zahlungserleichterungen abgeholfen werden, sodass es keiner Abgabennachsicht bedürfe. Finanzielle Engpässe alleine seien jedenfalls nicht zur Rechtfertigung der Unbilligkeit geeignet. Das Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit sei daher zu verneinen.

Der Bw. habe auch keine tauglichen Gründe aufgezeigt, die die Einhebung der rückständigen Abgaben als sachlich unbillig erscheinen ließen. Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO sei nur dann anzunehmen, wenn sie in den Besonderheiten des Einzelfalles begründet sei (; ). Eine derartige Unbilligkeit des Einzelfalles sei dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vorliege, also die vermeintliche Unbilligkeit aus dem Gesetz selbst folge.

Da im gegenständlichen Fall sowohl das Vorliegen einer persönlichen als auch einer sachlichen Unbilligkeit der Abgabeneinhebung zu verneinen sei, habe keine Ermessensentscheidung über den Nachsichtsantrag zu erfolgen, sondern sei das Ansuchen bereits aus Rechtsgründen abzuweisen.

In der fristgerecht eingebrachten Berufung wurde auf das Vorbringen im Nachsichtsantrag verwiesen, wonach nach einem Privatkonkurs noch ein Betrag von ca. 40.000,00 € aushafte. Ergänzend wurde dargelegt, der Bw. sei nach einem Unfall im März 2007 von seinem Arbeitgeber gekündigt worden und habe auf Grund seines Alters noch keine neue Stelle in Aussicht. Eine Bezahlung der aushaftenden Abgabenschuld würde die derzeit ohnehin äußerst angespannte wirtschaftliche Lage des Bw. (gegenwärtig verbliebe ihm nicht annähernd das Existenzminimum), noch weiter verschlechtern.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, das Vorliegen einer sachlichen Unbilligkeit sei nicht behauptet worden, sodass lediglich der Bestand einer persönlichen Unbilligkeit zu prüfen sei. Eine solche Unbilligkeit könne vorliegen, wenn gerade durch die Einhebung des nachzusehenden Betrages von 441,42 € die Existenz des Bw. gefährdet würde, nicht aber, wenn sich in Anbetracht der Höhe der Verschuldung an der Existenzgrundlage des Bw. durch eine Nachsichtsmaßnahme nichts ändern würde. Eine solche Gefährdung liege gegenständlich deshalb nicht vor, weil die Gewährung der beantragten Nachsicht nicht den geringsten Sanierungseffekt herbeiführen würde und somit an der Verschuldung und der dadurch bedingten Existenzgefährdung auch nichts ändern könnte. Denn die nachsichtsgegenständliche Abgabenforderung in Höhe von 441,42 € sei im Verhältnis zu den im Nachsichtsansuchen und in der Berufung angeführten übrigen Zahlungsverpflichtungen als geringfügig zu qualifizieren. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass gerade die Einhebung der Einkommensteuer 2006 mit außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die über die Einbußen an vermögenswerten Interessen, die mit Abgabenleistungen allgemein verbunden seien, hinausgingen. Die angespannte finanzielle Situation des Bw. werde vielmehr entscheidend von den übrigen Zahlungsverpflichtungen verursacht. Gesamthaft sei daher auch der Bestand einer persönlichen Unbilligkeit zu verneinen.

Abschließend werde darauf hingewiesen, dass das Abgabenkonto des Bw. aktuell eine Abgabenbelastung in Höhe von 364,00 € ausweise, da am eine Zahlung über 77,42 € erfolgt sei.

Im fristgerecht eingebrachten Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde das Berufungsbegehren wiederholt und ergänzend vorgebracht, der Bw. sei Mitte April 2008 nochmals am kaputten Knie operiert worden. Die wirtschaftliche Lage des Bw. habe sich im Vergleich zum Vorjahr drastisch verschlechtert. Im Vorjahr sei dem Nachsichtsansuchen aber stattgegeben worden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung findet der erste Absatz auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung.

Die Unbilligkeit der Einhebung fälliger Abgabenschuldigkeiten kann entweder persönlich oder sachlich bedingt sein. Im vorliegenden Fall beschränkt sich das Vorbringen des Bw. auf den Bestand einer persönlichen Unbilligkeit. Da die Gewährung einer Nachsicht eines begründeten Antrages bedarf, hat die Abgabenbehörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nur die vom Nachsichtswerber geltend gemachten Gründe zu prüfen. Einer Auseinandersetzung mit dem Vorliegen einer sachlichen Unbilligkeit bedarf es daher im vorliegenden Fall nicht, vielmehr ist lediglich der Bestand einer persönlichen Unbilligkeit zu untersuchen (Ritz, BAO³, § 236 Tz 4 f; Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO³, § 236 E 83).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtssprechung dargelegt hat (z.B. ; ; ), liegt eine "persönliche" Unbilligkeit insbesondere dann vor, wenn gerade die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers gefährdet. Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht aus "persönlichen" Gründen nicht unbedingt der Gefährdung des Nahrungsstandes, der Existenzgefährdung, besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt, dass die Abstattung der Abgaben mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von Liegenschaften möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleich käme. Eine persönliche Unbilligkeit ist jedoch dann nicht gegeben, wenn die finanzielle Situation des Abgabenschuldners so schlecht ist, dass auch die Gewährung der beantragten Nachsicht nicht den geringsten Sanierungseffekt hätte und an der Existenzgefährdung nichts änderte. Andererseits liegt auch dann, wenn der Abgabepflichtige in der Lage ist, den Lebensunterhalt seiner Angehörigen ausreichend zu sichern, eine Unbilligkeit nach den persönlichen Verhältnissen nicht vor ().

Nach § 236 Abs. 2 BAO findet der erste Satz dieser Vorschrift auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung. In einem solchen Fall ist kein strengerer Maßstab als bei der Nachsicht noch nicht entrichteter Abgaben anzulegen. Aufgabe des Antragstellers auf Erteilung der Nachsicht im Sinne des § 236 Abs. 2 BAO ist es, in nachvollziehbarer Weise darzulegen, dass die für eine Unbilligkeit der Einhebung der Abgaben, wären sie noch nicht entrichtet, sprechenden Umstände durch die Tilgung der Abgabenschuldigkeit nicht beseitigt worden sind.

Nachsichtsgegenstand ist eine Steuernachforderung in Höhe von 441,42 €, die wie folgt entstanden ist: Mit der elektronisch eingebrachten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2006 beanspruchte der Bw. den Alleinverdienerabsetzbetrag, welcher gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 in der für dieses Veranlagungsjahr geltenden Fassung jährlich ohne Kind 364,00 € betrug. Voraussetzung für die Zuerkennung dieses Absetzbetrages war unter anderem, dass die vom (Ehe)Partner jährlich erzielten Einkünfte nicht mehr als 2.200,00 € ausmachten. Die mit Bescheid vom antragsgemäß veranlagte Einkommensteuer 2006 führte zu einer Abgabennachforderung in Höhe von 77,42 €. Mit Bescheid vom wurde dieser Bescheid gemäß § 299 BAO aufgehoben und mit selbem Datum ein neuer Einkommensteuerbescheid erlassen. In diesem wurde, da der maßgebliche Grenzbetrag von 2.200,00 € überschritten wurde, der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt, was zu einer weiteren Nachforderung in Höhe von 364,00 € führte. Wie eine am erfolgte Abfrage am Abgabenkonto des Bw. ergab, wurde der gesamte Nachforderungsbetrag in Höhe von 441,42 € zwischenzeitlich vom Bw. entrichtet und zwar durch eine am gebuchte Überweisung von 77,42 € sowie durch eine am gebuchte Überweisung von 364,00 €.

Eine Nachsicht bereits entrichteter Abgabenschuldigkeiten aus wirtschaftlichen Gründen kommt insbesondere in Betracht, wenn diese Schuldigkeiten zwar getilgt, die für eine Unbilligkeit der Einhebung sprechenden Gründe damit aber nicht beseitigt wären. Dies träfe etwa dann zu, wenn die nachzusehende Abgabennachforderung ernsthafte wirtschaftliche Schwierigkeiten des Steuerpflichtigen auslöste und sich an diesen trotz Tilgung nichts änderte. Derartige Auswirkungen waren aber schon deshalb nicht feststellbar, weil sich die wirtschaftliche Lage des Bw. zum Zeitpunkt der gänzlichen Tilgung des nachzusehenden Betrages durch Aufnahme einer Tätigkeit als Kleintransportunternehmer im August 2008 verbessert hat. Aus der Sicht des Unabhängigen Finanzsenates war es dem Bw. deshalb möglich, den überwiegenden Teil der nachzusehenden Abgabenschuld - einen Betrag von 364,00 € - am zu entrichten. Wie die Abgabenbehörde erster Instanz in ihrer Berufungsvorentscheidung zudem zutreffend festgestellt hat, wurden die wirtschaftlichen Schwierigkeiten auch nicht durch die Tilgung von Abgaben im Ausmaß von insgesamt 441,42 € ausgelöst, sondern primär durch den Bestand sonstiger Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 40.000,00 € zum Fälligkeitszeitpunkt der nachzusehenden Abgabenschuld. Auch deshalb ist eine auf das Behalten der nachzusehenden Abgabenschuld gestützte persönliche Unbilligkeit zu verneinen.

Da aus den dargestellten Gründen berufungsgegenständlich somit weder eine persönliche noch eine sachliche Unbilligkeit der Einhebung der nachsichtsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten vorliegt und es damit schon an der Tatbestandsmäßigkeit im Sinne des § 236 BAO fehlt, hat aus Anlass dieser Entscheidung eine Ermessensentscheidung über das Nachsichtsgesuch nicht mehr zu erfolgen. Das Nachsichtsgesuch war vielmehr schon aus Rechtsgründen abzuweisen und der vorliegenden Berufung deshalb spruchgemäß keine Folge zu geben.

Abschließend soll jedoch noch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden (z.B. ; ; ), wonach selbst bei Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit im Rahmen des Ermessens aus Zweckmäßigkeitsgründen (d.h. das öffentliche Anliegen an der Einbringung der Abgaben) eine Nachsicht nicht vertretbar wäre, wenn sie sich - wie gegenständlich - ausschließlich zu Lasten der Finanzverwaltung und zu Gunsten anderer Gläubiger des Abgabepflichtigen auswirken würde.

Zu berücksichtigen ist auch, dass dem Bw. bereits mehrfach Nachsichten von Abgabenschuldigkeiten gewährt wurden, zuletzt mit Bescheid vom hinsichtlich eines Betrages von 1.275,41 € betreffend die zu diesem Zeitpunkt noch aushaftende Umsatzsteuer 2008 in Höhe von 847,38 € sowie die ebenfalls aushaftende Einkommensteuer 2008 in Höhe von 428,03 €, sodass auch deshalb Zweckmäßigkeitsgründen vor Billigkeitsgründen (d.h. das berechtigte Interesse des Bw., ihm auf Grund seiner wirtschaftlichen Situation die bereits getilgte Abgabe zur Gänze bzw. teilweise nachzusehen) Vorrang einzuräumen und eine weitere Nachsicht nicht zu gewähren ist.

Gesamthaft war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 236 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schlagworte
Persönliche Unbilligkeit
hohe sonstige Verbindlichkeiten
Ermessen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at