Heranziehung des Veranstalters für die Schenkungssteuer eines im Jahr 2001 durchgeführten Gewinnspieles
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X-AG, Adr, vertreten durch Halpern & Prinz Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsges.m.b.H., 1090 Wien, Wasag. 4, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom betreffend Schenkungssteuer zu ErfNr.xxx entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der Spruch des angefochtene Bescheid wird gemäß § 289 Abs. 2 BAO wie Folgt ergänzt:
Die insgesamt mit € 4.757,89 festgesetzte Schenkungssteuer wird gegenüber der X-AG mit einem Teilbertrag von € 1.882,29 geltend gemacht und war dieser Teilbetrag einen Monat nach Zustellung des angefochtenen Bescheides fällig.
Entscheidungsgründe
Im Jahr 2001 veranstaltete die X-AG (die nunmehrige Berufungswerberin, kurz Bw.) in Kooperation mit der Y-AG ein Gewinnspiel mit der Bezeichnung "X-Quiz". Als Gewinner der Runde I erhielt Herr A einen BMW 3 mit einem Listenpreis von S 396.985,00.
Über Vorhalt des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien gab die Bw. dem Finanzamt am mittels Fax bekannt, dass die Gewinner keine Gegenleistungen zu erbringen gehabt hätten und dass gemäß Auslobung und Teilnahmebedingungen der Gewinner verpflichtet sei, den Gewinn zu versteuern und die Schenkungssteuer zu tragen.
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien gegenüber Herrn A Schenkungssteuer in Höhe von S 65.470,00 (18 % eines steuerpflichtigen Erwerbes von S 363.720,00 = S 65.470,00, das entspricht € 4.757,89) fest. Bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage brachte das Finanzamt vom Listenpreis von S 396.985,00 noch einen handelsüblichen Rabatt von 8 % (ergibt S 365.226,20) sowie den Freibetrag gemäß § 14 Abs. 1 ErbStG in Höhe von S 1.500,00 in Abzug.
Vom gesamten Steuerbetrag von € 4.757,89 entrichtete Herr A in Teilbeträgen insgesamt € 2.875,60. Eine zwangsweise Einbringung des Restbetrag von € 1.882,29 bei Herrn A war dem Finanzamt nicht möglich.
Daher setzte das Finanzamt mit Bescheid vom die Schenkungssteuer für den Erwerb des Herrn A in Höhe von € 4.757,89 gegenüber der Bw. fest. Hinsichtlich der Fälligkeit enthält der Bescheid folgenden Ausspruch: "Die festgesetzte Abgabe wird mit Ablauf eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides fällig." In der Begründung verwies das Finanzamt darauf, dass der nach zivilrechtlichen Vorschriften Verpflichtete die Steuer bislang nicht bezahlt habe.
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde vorgebracht, dass im Geschäftsleben regelmäßig danach getrachtet werde, dass für eine Leistung eine mindestens gleichwertige (Gegen-)leistung erlangt werde. Aus diesem Grunde könne auch bei objektiv unentgeltlichen, d.h. nicht auf einem Rechtsanspruch beruhenden Leistungen bzw. bei objektiver Unausgewogenheit von Leistung und Gegenleitung subjektiv eine Verfolgung geschäftlicher Interessen des Zuwendenden vorliegen, die sein Bewusstsein von der (Teil-)Unentgeltlichekeit seiner Leistung verdrängt (vgl. dt. BFH ). Auf Grund der Entwicklung der jeweils relevanten Märkte von Verkäufermärkten in Käufermärkten seien Unternehmer vermehrt gezwungen, ihre Produkte und Dienstleistungen an den potenziellen Kunden heranzuführen (Verkaufsförderungsmaßnahmen - public relation) und nicht umgekehrt die Kunden an die Produkte (Werbung). Zu diesen verkaufsfördernden Maßnahmen zählten unter anderem auch derartige Gewinnspiele. Die potenziellen Kunden sollten damit auf die Dienstleistung des Zuwendenden aufmerksam werden. Die Gegenleistung des "Gewinners" eines derartigen Preisausschreibens könne dahingehend gesehen werden, dass dieser den Bekanntheitsgrad des zuwendenden Unternehmens erhöht und dazu beiträgt, dass im konkreten Fall potenzielle Kunden auf die Internetaktivitäten der X-AG aufmerksam werden und somit eine absatzstimulierende Wirkung herbeiführen. Die Schenkungssteuervorschreibung an die Bw. im Zusammenhang mit dem "Gewinnspiel" sei somit zu Unrecht erfolgt, da es sich hiebei nicht um einen schenkungssteuerpflichtigen Tatbestand iSd § 3 Abs. 1 Z. 2 ErbStG handle. Für den Fall der Vorlage der Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat beantragte die Bw. die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat gemäß § 282 Abs. 1 Z. 1 BAO und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 284 Abs. 1 Z. 1 BAO.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung führte das Finanzamt unter Hinweis auf das Erkenntnis des aus, dass Preisausschreiben zu freigebigen Zuwendung führen können, wenn es dem Veranstalter auf die Leistung des Teilnehmers nicht ankommt. Dadurch unterscheide sich die in Österreich bestehende ständige Rechtsauffassung von der In Deutschland. Das in der Berufung genannte BFH-Urteil vom (II R 60/94, BStBl. 1997 II S. 832) verhelfe der Berufung nicht zum Erfolg. Die in der Berufung genannten Verkaufsförderungsmaßnahmen, die Erhöhung des Bekanntheitsgrades des zuwendenden Unternehmens durch den Gewinner und der Beitrag, dass potenzielle Kunden auf die Internetaktivitäten der Bw. aufmerksam werden, seien vom Veranstalter verfolgte wirtschaftliche Interessen, aber keine vom Gewinner zu erbringenden Gegenleistungen.
Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde von der Bw. kein weiteres Vorbringen erstattet.
Mit Vorhalt vom teilte die Referentin des unabhängigen Finanzsenates der Bw. mit, welche Beweismittel dem unabhängigen Finanzsenat bisher vorliegen und wie sich auf Grund dieser Beweismittel die Sach- und Rechtslage für die Referentin - unvorgreiflich der Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat - darstellt.
Dazu wurde von der Bw. keine Stellungnahme abgegeben, sondern lediglich am die Anträge auf mündliche Verhandlung und auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat zurückgezogen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 1 Abs 1 Z. 2 ErbStG unterliegen Schenkungen unter Lebenden der Schenkungssteuer.
Gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG gilt als Schenkung iS des Gesetzes - neben der Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes - jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.
Der Tatbestand der freigiebigen Zuwendung des § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG knüpft an einen wirtschaftlichen Vorgang an und ist daher der wirtschaftlichen Betrachtungsweise im Sinn des § 21 BAO zugänglich (vgl. etwa die bei Fellner, Gebühren und Verkehrssteuern, Band III10, unter Rz 9 zu § 3 ErbStG wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Nach ständiger, mit Erkenntnis vom , Zlen. 3218/54 u.a., Slg. 1517/F, begründeter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können zwar Preisausschreiben und Quizveranstaltungen zu freigiebigen Zuwendungen führen, jedoch liegt eine solche freigiebige Zuwendung nur dann vor, wenn es auf eine (Gegen-)Leistung des bereicherten Teiles nicht ankommt (vgl. wiederum die bei Fellner, aaO, unter Rz 7a, 3. Abs., zu § 3 ErbStG referierte Judikatur des VwGH, insbes. das Erkenntnis vom , Zlen. 89/16/0214, 0215, mwN). Im genannten Erkenntnis vom etwa wurde diese Frage danach beurteilt, ob der Veranstalter des Gewinnspieles ein "geldwertes Interesse" an der (Gegen-)Leistung des Teilnehmers hatte.
Im Erkenntnis vom , 2004/16/0076 führte der VwGH weiters aus, dass zur Beantwortung der Frage, ob es dem Veranstalter im Sinne der zitierten Rechtsprechung auf die (Gegen-)Leistungen ankam, vorerst von den rechtlichen Rahmenbedingungen des Gewinnspieles auszugehen ist. Zieht man nun im Beschwerdefall in Betracht, dass der Beschwerdeführer - wie jeder andere Teilnehmer am Gewinnspiel auch - bereits Abonnent der TT zu sein und zusätzlich S 199,-- einzusetzen hatte, kann entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht gesagt werden, dass aus der Sicht des Veranstalters gerade unter Anwendung der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise all diese Gegenleistungen des Beschwerdeführers - wie auch aller anderen Teilnehmer - belanglos waren und deshalb außer Betracht bleiben konnten; vielmehr ist etwa ein "geldwertes Interesse" des Veranstalters an der Zahlung von S 199,-- vom Beschwerdeführer (wie auch von jedem anderen Teilnehmer) zumindest zur Deckung der Kosten der Aktion geradezu evident. Ausgehend von der Formulierung der Auslobung waren die genannten (Gegen-)Leistungen in ihrer Gesamtheit auch Bedingung für die Teilnahme am Gewinnspiel, weshalb es unzulässig ist, diese (Gegen-) Leistungen nur bestimmten Leistungen des Veranstalters zuzuordnen und solcherart aus der sich aus der Auslobung ergebenden Verknüpfung auch mit dem Hauptgewinn zu lösen. Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren zu klären haben, wie viele Personen an dem Gewinnspiel teilgenommen haben, wie hoch daher die Summe der Spieleinsätze aller Teilnehmer war, und welchen (gemeinen) Wert die von der Veranstalterin im Gegenzug zu erbringenden Leistungen aufwiesen, um an Hand dessen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu beurteilen, ob die Veranstalterin ein geldwertes Interesse an den Gegenleistungen der Teilnehmer hatte.
Im Gegensatz dazu liegt im vorliegenden Fall kein Anhaltspunkt dafür vor, dass Herr A sowie die übrigen Teilnehmer für die Teilnahme am "X-Quiz" geldwerte Leistungen (Art "Spieleinsätze") zu erbringen hatten. Die Frage nach Gegenleistungen wurde im Gegenteil von der Bw. in ihrer Vorhaltsbeantwortung vom ausdrücklich verneint.
Gemäß § 3 Abs. 3 ErbStG werden Gegenleistungen, die nicht in Geld veranschlagt werden können, bei der Feststellung, ob eine Bereicherung vorliegt, nicht berücksichtigt. Die Beantwortung von Fragen aus verschiedenen Wissensgebieten stellt solche Leistungen dar, die nicht in Geld veranschlagt werden können und vermindern daher nicht die Bereicherung des Gewinners.
Mit Art. XXI AbgÄG 2004 BGBl I 2004/180 wurde eine Befreiungsbestimmung für Gewinne aus unentgeltlichen Ausspielungen als Z. 6 des § 15 Abs. 1 ErbStG eingefügt. Diese Befreiungsbestimmung ist rückwirkend in Kraft getreten und gemäß § 34 Abs. 1 Z. 10 ErbStG auf alle Vorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem entstanden ist.
Gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 ErbStG entsteht die Steuerschuld bei Schenkungen mit Ausführung der Zuwendung. Im Berufungsfall wurde der PKW im Jahr 2001 übergeben und ist daher die Steuerschuld bereits im Jahre 2001 entstanden, weshalb die Befreiungsbestimmung hier nicht zur Anwendung kommt.
Gemäß § 13 Abs. 1 ErbStG ist bei einer Schenkung - neben dem Erwerber - auch der Geschenkgeber Steuerschuldner. Nach § 6 Abs. 1 BAO sind Personen, die nach den Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, Gesamtschuldner.
Die Auswahl der zur Leistung der Abgabenschuld heranzuziehenden Gesamtschuldner, die Belastung der einzelnen mit der Gesamtschuld oder nur einem Teil davon, die Bestimmung des Zeitpunktes und der Reihenfolge der Heranziehung der einzelnen Gesamtschuldner liegt im Ermessen der Behörde. Die Ermessensentscheidung ist nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen (vgl. ).
Die Abgabenbehörde darf sich bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung nicht ohne sachgerechten Grund an jene Partei halten, die nach dem vertraglichen Innenverhältnis die Steuerschuld NICHT entrichten soll (vgl. ). Im vorliegenden Fall wurde vereinbart, dass die Steuer vom Gewinner zu tragen ist und entspricht es somit dem vertraglichen Innenverhältnis, dass das Finanzamt zunächst die Schenkungssteuer nur von Herrn A angefordert hat.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt allerdings bei Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung bei dem anderen Gesamtschuldner für die Inanspruchnahme des verbleibenden Gesamtschuldners kein Spielraum für die Ermessensübung mehr (vgl. ua. ). Die Vorschreibung nur an einen der Gesamtschuldner ist aber auch dann begründet ist, wenn die Einhebung beim anderen Gesamtschuldner zumindest mit großen Schwierigkeiten verbunden ist (vgl ).
Im vorliegenden Fall war eine vollständige Einbringung des Schenkungssteuerbetrages beim Erwerber nicht möglich, weshalb auf Grund der Verpflichtung der Abgabenbehörde, für eine zeitnahe und vollständige Erhebung und Einbringung ausstehender Abgaben zu sorgen, nach die Bw. mit jenem Teilbetrag, der beim Gewinner uneinbringlich war (das sind € 1.882,29) in Anspruch zu nehmen ist.
Es ist daher die Festsetzung der Schenkungssteuer mit einem Gesamtbetrag von € 4.757,89 zu Recht erfolgt. In den angefochtenen Bescheid ist jedoch noch ein Zusatz aufzunehmen, dass die festgesetzte Abgabe von der Bw. nur hinsichtlich eines Teilbetrages von € 1.882,29 binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung des angefochtenen Bescheides zu entrichten war und nur mit diesem Teilbetrag gegenüber der Bw. fällig wurde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 § 3 Abs. 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 |
Schlagworte | freigebige Zuwendung Gewinnspiel geldwerte Gegenleistung Gesamtschuldner |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at