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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 23.03.2010, RD/0001-S/10

Devolutionsantrag

Entscheidungstext

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag des Antragsteller, Adresse, vom wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes Salzburg-Stadt hinsichtlich der Berufung vom gegen den Bescheid vom betreffend Einkommensteuer 2006 entschieden:

Der Devolutionsantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Mit der eingangs angeführten Eingabe vom führt der Antragsteller darüber Beschwerde, dass er beim Finanzamt gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 vom am Berufung eingebracht habe und noch keine Entscheidung erhalten habe. Die Eingabe mündet in den Antrag auf Übergang der Zuständigkeit auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz, wobei der Antragsteller sein Begehren auf § 311 BAO stützt. Das Finanzamt legte die Berufung am dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor. Von dieser Vorlage wurde der Antragsteller am verständigt.

Gemäß § 311 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden verpflichtet, über Anbringen (§ 85) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.

Werden Bescheide der Abgabenbehörden erster Instanz der Partei nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97), so kann gemäß § 311 Abs. 2 BAO jede Partei, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat, den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragen (Devolutionsantrag). Devolutionsanträge sind bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz einzubringen.

Gemäß § 311 Abs. 3 BAO hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz der Abgabenbehörde erster Instanz aufzutragen, innerhalb einer Frist bis zu drei Monaten ab Einlangen des Devolutionsantrages zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde erster Instanz das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen.

Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht gemäß § 311 Abs. 4 BAO erst dann auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz über, wenn die Frist (Abs. 3) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde erster Instanz vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.

Gemäß § 260 BAO (idF des AbgRmRefG BGBl. I 2002/97) hat über Berufungen gegen von Finanzämtern oder von Finanzlandesdirektionen erlassene Bescheide der Unabhängige Finanzsenat (§ 1 UFSG) als Abgabenbehörde zweiter Instanz durch Berufungssenate zu entscheiden, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass - ungeachtet der im Berufungsverfahren der Abgabenbehörde erster Instanz nach § 276 BAO eingeräumten Ermächtigung zur Berufungserledigung mittels Berufungsvorentscheidung - die Entscheidung über Berufungen dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz obliegt. Ein Antrag auf "Übergang der Zuständigkeit auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz" geht damit wegen der für Berufungsentscheidungen bereits ex lege bestehenden Zuständigkeit der Abgabenbehörde zweiter Instanz ins Leere. Die Verletzung der Pflicht zur Entscheidung über Rechtsmittel fällt vielmehr unter die Sanktion des § 27 VwGG und nicht unter die des § 311 BAO (vgl. zB , und die dort zitierten Erkenntnisse, sowie auch Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, § 311 Anm. 17).

Ein Devolutionsantrag ist zurückzuweisen, wenn er unzulässig ist. Dies ist etwa im Berufungsverfahren der Fall oder wenn keine Entscheidungspflicht besteht (Ritz, BAO-Kommentar, §311 Tz 41).

Auf Basis dieser Sach- und Rechtslage war daher der gegenständliche Devolutionsantrag - wie im Spruch ersichtlich - als unzulässig zurückzuweisen.

Sonstiger Hinweis

Über die beiden offenen Rechtsmittel wird mit einer gesonderten Erledigung durch den Unabhängigen Finanzsenat entschieden werden.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at