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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSK vom 30.06.2005, FSRV/0018-K/04

Einleitung eines Finanzstrafverfahrens

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
FSRV/0018-K/04-RS1
Macht ein erfahrener Unternehmer über einen Zeitraum von mehreren Monaten Vorsteuern für private Aufwendungen bei der Berechnung der Umsatzsteuerzahllasten geltend, so ist der Verdacht begründet, er habe im Wissen, dass Rechnungen für private Aufwendungen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, Umsatzsteuervorauszahlungen verkürzt.

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, Mag.P., in der Finanzstrafsache gegen J.M., geb. , L., K.Weg 28, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes V. vom , SN 2000/00195, betreffend Einleitung des Finanzstrafverfahrens zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Villach als Finanzstrafbehörde erster Instanz das Finanzstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.), eingeleitet, weil der begründete Verdacht bestand, er habe vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen für die Monate Feber bis April 1999 iHv. ATS 133.003,-- und für Juni bis Dezember 1999 iHv. ATS 354.698,-- eine Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen bewirkt und hiedurch das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Die Einleitung sei zu Unrecht erfolgt, weil bereits mit Niederschrift vom beim Finanzamt Villach ein verkürztes Finanzstrafverfahren stattgefunden habe. Gegenstand dieses Strafverfahrens sei die Betriebsprüfung für den Zeitraum 1998 bis 2000 und die Umsatzsteuernachschau ab 01/2001 gewesen. Auf ein Schreiben der Steuerberaterin vom betreffend die Niederschrift und das verkürzte Strafverfahren wurde hingewiesen. Im Besonderen weist der Bf. darauf hin, dass er als Abgabepflichtiger im Zuge der Betriebsprüfung eine Umsatzhinzuschätzung iHv ATS 800.000,-- hingenommen habe und in dieser Niederschrift eine Lösung der finanzstrafrechtlichen Seite im Wege eines vereinfachten Strafverfahrens gefunden wurde. Es sei vereinbart worden, dass die Strafe € 1.700,-- betragen werde und durch das Akzeptieren der Umsatzhinzuschätzung auch die finanzstrafrechtliche Seite geklärt ist. Dies sei von den beteiligten Organen des Amtes zur Kenntnis genommen worden. Die mit Strafverfügung vom über den Vater des Bf. J.F. als steuerlich Wahrnehmenden verhängte Geldstrafe iHv € 1.700,-- sei akzeptiert worden und werde in Raten abgestattet. Weiters wies der Bf. darauf hin, dass er im Jahre 1997 Umsatzsteuern bezahlt habe, obwohl die Auftragnehmer die Ausgangsrechnungen erst im Jahr 1998 bezahlt hätten.

Der Bf. legte ein Schreiben seiner Vertreterin vom bei, in welchem diese um einen Besprechungstermin nach dem ersuchte, um die finanzstrafrechtlichen Folgen der Betriebsprüfung im Unternehmen des Bf. zu regeln. Die Strafverfügung vom wurde vorgelegt. In diesem Strafverfahren wurde der Vater des Bf. als Wahrnehmender für den Bf. wegen der Verkürzung von Einnahmen in den Jahren 1997 und 1998 strafrechtlich zur Verantwortung gezogen. In dieser Strafverfügung wurde auch ausdrücklich auf den Betriebsprüfungsbericht vom Bezug genommen.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr gemäß §§ 80 oder 81 leg.cit. zukommenden Verständigungen und Mitteilungen daraufhin zu prüfen, ob genügend Verdachtsmomente für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen. Ergibt die Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz, nach der Anordnung des Abs. 3, erster Satz, der zuletzt zitierten Gesetzesstelle, das Strafverfahren einzuleiten (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 14. Feber 1991, Zl. 90/16/0210). Die Einleitungsverfügung stellt einen Bescheid dar; es gelten für Inhalt und Form die Vorschriften der Bundesabgabenordnung (BAO). Im Spruch der Einleitungsverfügung muss das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, welches als Finanzstrafvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen umschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht "bestimmt", d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten geschildert werden. Die einer Finanzstrafbehörde I. Instanz über begangene Finanzvergehen zukommenden Anzeigen und Mitteilungen sind gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG dahingehend zu prüfen, ob die darin enthaltenen Verdachtsmomente für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen (vgl. die Erkenntnisse des Zlen 1879/77, 417/78 u.a.).

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinen Erkenntnissen vom 17. Feber 1983, Zl. 81/16/0187, vom 16. Feber 1994, Zl. 93/13/0256, vom , Zl. 93/16/0118, vom , Zl. 90/14/0046, vom 14. Feber 1992, Zl. 90/16/0210, u.a., mit der Rechtsnatur der Einleitungsverfügung eingehend auseinandergesetzt und in den Entscheidungsgründen dargelegt, dass durch die im § 83 Abs. 2 FinStrG vorgesehene Bekanntgabe der in Betracht kommenden Strafbestimmung im Speziellen dem Beschuldigten die Verantwortung vor der Finanzstrafbehörde erleichtert und ihm ermöglicht werden soll, auch Einwände gegen das Vorliegen der einzelnen Elemente des in Betracht kommenden Tatbestandes vorzubereiten. Unter der Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist daher die Einleitung des Untersuchungsverfahrens zu verstehen, an dessen Ende entweder ein Schuldspruch (Erkenntnis, Strafverfügung, Verwarnung) oder eine Einstellung zu stehen hat. Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist keine abschließende Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens, sondern "Vorverfahren des Untersuchungsverfahrens".

Bei der Prüfung, ob genügend Verdachtsgründe im Sinn des § 82 Abs. 1 FinStrG vorliegen, geht es nicht darum, schon die Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens vorweg zu nehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde zugekommenen Mitteilungen unter Berücksichtigung der von ihr durchgeführten Vorerhebungen für einen Verdacht ausreichen.

Ein Verdacht kann immer nur aufgrund der Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann ( vgl. die Erkenntnisse des Zl. 89/16/0183, 14. Feber 1991, Zl. 90/16/0210 u.a.).

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht bloß für möglich sondern für gewiss hält.

Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass in der Buchhaltung des Beschuldigten Vorsteuern für private Ausgaben (Hundenahrung, Lebensmittel, Getränke, etc.) geltend gemacht wurden. Im Zuge der Prüfung stellte der Prüfer daher fest, dass der Bf. im Jahre 1999 Vorsteuern für private Aufwendungen zu Unrecht geltend gemacht hat. Die Rechnungen entsprachen teilweise nicht den Erfordernissen des § 12 UStG. Der Prüfer nahm dementsprechend eine Kürzung der Vorsteuern vor (vgl. Niederschrift gemäß § 151 Abs. 3 BAO über das Ergebnis einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung vom ). Damit liegen in objektiver Hinsicht Tatsachen vor, die den Verdacht der Bf. könne zu Unrecht Vorsteuern geltend gemacht und hiedurch eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen haben, ausreichend begründen.

Voraussetzung der Strafbarkeit nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist die besondere Vorsatzform der Wissentlichkeit für die Bewirkung der Verkürzung. Im vorliegenden Sachverhalt steht fest, dass der Bf. Umsatzsteuern nicht richtig ermittelt und abgeführt hat. Er ist seit 1994 selbständig unternehmerisch tätig. Es ist daher davon auszugehen, dass der Bf. aufgrund seiner mehrjährigen Erfahrung als Unternehmer weiß, dass Rechnungen für private Aufwendungen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen. Dadurch, dass er entgegen diesem Wissen gehandelt hat, lässt sich zweifelsohne der Verdacht ableiten, dass ihm die Folgen dieses Handelns (Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen) durchaus bekannt waren.

Zum Tatbild der Steuerhinterziehung gehört keineswegs die endgültige Verkürzung von Abgaben; es genügt auch die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteiles. Verkürzt wird eine Steuereinnahme auch dann, wenn sie, ganz oder teilweise, dem Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er nach dem betreffenden Steuergesetz Anspruch darauf gehabt hat. Gerade beim Tatbestand nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG stellt die bloß vorübergehende Erlangung eines Steuervorteiles den Regelfall dar.

Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Verdächtige dieses Vergehen tatsächlich begangen hat, bleibt dem Ergebnis des nachfolgenden Untersuchungsverfahrens vorbehalten (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 92/15/0140; vom , Zl. 92/13/0275, u.a.). Ob der Bf. das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, bleibt daher dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens gemäß §§ 114 ff FinStrG vorbehalten (vgl. die Erkenntnisse des Zlen 93/14/0020, 0060,0061, und die dort zitierten Vorerkenntnisse). Die Frage, ob begründete Verdachtsmomente vorliegen, die die Einleitung des Strafverfahrens rechtfertigen, war zu bejahen.

Dem Vorbringen des Bf., es habe diesbezüglich bereits ein Strafverfahren gegen seinen Vater Herrn J.F. als steuerlich Wahrnehmenden stattgefunden ist zu entgegnen, dass Gegenstand dieses Strafverfahrens abgabenrechtliche Verfehlungen des Jahres 1997 und 1998 im Unternehmen des Bf. waren. Es ist daher keineswegs ausgeschlossen, dass der Bf. für abgabenrechtliche Verfehlungen des Jahres 1999 zur Verantwortung zu ziehen sein wird. Im Übrigen wurde gegen die Strafverfügung Einspruch erhoben.

Die Verdachtsgründe werden durch das Beschwerdevorbringen des Bf. nicht beseitigt und stellen sich als eine Beschuldigtenrechtfertigung dar, die im Untersuchungsverfahren bei der Finanzstrafbehörde I. Instanz zu überprüfen und würdigen sein wird.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Einleitung
Finanzstrafverfahren
Verdacht auf Abgabenhinterziehung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
DAAAC-96829