Postverzollung, Zollwert, Beförderungskosten
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/47354/2007, betreffend Eingangsabgaben entschieden:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am fertigte das Zollamt Wien zur WE-Nr. xx im Wege der Postverzollung eine für die Berufungswerberin bestimmte Sendung aus den USA zur Überführung in den freien Verkehr der Gemeinschaft durch Verzollung ab.
Die Eingangsabgeben in der Höhe von € 20,62 (Zoll € 4,93 und EuSt € 15,69) wurden gemäß Art. 221 ZK mitgeteilt.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung wendet sich die Berufungswerberin gegen die Einberechnung der Portokosten in den Zollwert und bringt weiters vor, die Verzollung hätte zum Pauschalzollsatz zu erfolgen gehabt.
Mit der verfahrensgegenständlichen Berufungsvorentscheidung wies das Zollamt Wien vorstehende Berufung als unbegründet ab.
In der gegen diese Berufungsvorentscheidung eingebrachten Beschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin erneut gegen die Einberechnung der Postgebühren in die Bemessungsgrundlage und bringt weiters für ihren Standpunkt vor, dass die Pauschalverzollung zu Unrecht nicht angewendet worden sei, da diese zu gewähren sei, wenn der Einfuhr keine geschäftlichen Erwägungen zu Grunde liegen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Am fertigte das Zollamt Wien, Zollstelle Wien Post eine für die Beschwerdeführerin bestimmte Sendung des Versenders V. unter Berücksichtigung des die Sendung begleitenden Wertnachweises (CN 22, Warenwert USD 83,97, Versandkosten USD 15,20) zum freien Verkehr durch Verzollung ab. Die Versandkosten wurden in den Zollwert der Ware einberechnet.
Gemäß Art. 29 Abs. 1 ZK ist der Zollwert eingeführter Waren der Transaktionswert, das heißt der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, gegebenenfalls nach Berichtigung gemäß den Art. 32 und 33 ZK.
Nach Art. 32 Abs. 1 lit. e ZK sind bei der Ermittlung des Zollwertes nach Art.29 ZK dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis, soweit diese nicht bereits im Kaufpreis enthalten sind, Beförderungs- und Versicherungskosten für die eingeführten Waren und Ladekosten sowie Kosten für die Behandlung der eingeführten Waren, die mit ihrer Beförderung zusammenhängen, bis zum Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft hinzuzurechnen.
Art. 164 ZK-DVO regelt im Kapitel 4, Vorschriften zu den Beförderungskosten verschiedene Varianten der Aufteilung der bis zum Bestimmungsort im Zollgebiet der Gemeinschaft angefallenen Beförderungskosten auf jenen Anteil an den Beförderungskosten, die bis zum Eintritt in das Zollgebiet der Gemeinschaft angefallen sind.
Art. 165 ZK-DVO regelt weiters, dass die Gebühren für im Postverkehr beförderte Waren bis zum Bestimmungsort insgesamt in den Zollwert einzubeziehen sind; ausgenommen davon sind -welcher Umstand hier nicht zutrifft - Postgebühren, die gegebenenfalls im Einfuhrland zusätzlich erhoben werden.
Gemäß Art. 165 Abs. 2 ZK-DVO geben diese Gebühren jedoch keinen Anlass zur Berichtigung des angemeldeten Wertes bei der Bewertung von Waren, deren Einfuhr keine kommerziellen Erwägungen zu Grunde liegen.
Art. 1 Zi. 6 ZK-DVO definiert in diesem Zusammenhang Waren, die nicht zu kommerziellen Zwecken bestimmt sind wie folgt:
Waren deren Überführung in den zollrechtlichen freien Verkehr oder in das Ausfuhrverfahren gelegentlich erfolgt und
die ihrer Art und Menge ausschließlich zum privaten Ge- oder Verbrauch durch den Empfänger oder Reisenden und Angehörige ihres Haushaltes bestimmt sind oder als Geschenk überreicht werden sollen.
Die vorgenannte Regelung des Art. 165 Abs. 2 ZK-DVO bezieht sich demnach ihrem Sinne nach nur auf die Aufteilung der Beförderungskosten frei Grenze und der inländischen Beförderungskosten bis zum Bestimmungsort.
Aus den vorgenannten Bestimmungen geht somit eindeutig hervor, dass im vorliegenden Fall die verfahrensgegenständlichen Handling- and Shippingkosten dem Zollwert hinzuzurechnen sind und eine Berichtigung des Wertes gemäß Art. 165 Abs. 2 ZK-DVO nicht zu erfolgen hat.
Gemäß § 5 Abs. 1 UStG wird der Umsatz bei der Einfuhr (§ 1 Abs. 1 Zi. 3) nach dem Zollwert des eingeführten Gegenstandes bemessen.
Gemäß dem Absatz 4, Zi. 2 der vorgenannten Gesetzesbestimmung sind dem Zollwert die im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld auf den Gegenstand entfallenden Beträge an Zoll hinzuzurechnen.
Wie schon in der Berufungsvorentscheidung begründet und auch aus den von Ihnen vorgelegten Vorschriften über die Pauschalierung ersichtlich ist kommt die Verzollung zum Pauschalsatz nur auf Waren zur Anwendung, wenn diese in Sendungen von Privatperson an Privatperson enthalten ist oder die Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden eingeführt werden, sofern solchen Einfuhren keine kommerziellen Erwägungen zu Grunde liegen.
Der von Ihnen ins Treffen geführte Absatz 2a regelt weiters (und zusätzlich) unter welchen Umständen in den vorgenannten Fällen Einfuhren ohne kommerzielle Erwägungen vorliegen. Demnach dürfen die Waren nach ihrer Menge und Beschaffenheit zu der Annahme Anlass geben, dass die Einfuhr aus geschäftlichen Gründen erfolgt und der Empfänger muss die Ware vom Absender ohne irgendeine Bezahlung zugesandt erhalten.
Eine Verzollung zum Pauschalsatz kommt daher schon mangels des Vorliegens einer Sendung von Privatperson an Privatperson nicht in Betracht, darüber hinaus wurde für die Ware unstrittig USD 83,97 bezahlt.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Zoll |
betroffene Normen | Art. 32 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 165 Abs. 2 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
KAAAC-96818