Bei Aufwendungen für die Sportausübung handelt es sich um Ausgaben, die ihrer Art nach eine private Veranlassung iSd § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 nahe legen
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin, in der Folge als Bw. bezeichnet, erzielte im Jahre 2005 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Lehrerin für Bewegung und Sport an einer Sportmittelschule.
Am brachte die Bw. die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2005 auf elektronischem Weg beim Finanzamt ein und machte in dieser diverse Werbungskosten, darunter € 1.576,42 für Aus- und Fortbildungskosten geltend.
Mittels Ersuchens um Ergänzung vom forderte das Finanzamt die Bw. um Vorlage belegmäßiger Nachweise der beantragten Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten (inklusive Veranstaltungsprogrammen, detaillierter Reiseprogramme, etc.) sowie um Vorlage einer Tätigkeitsbeschreibung und einer schriftlichen Stellungnahme, in welchem Zusammenhang diese Kosten mit der Ausübung der beruflichen Tätigkeit der Bw. stünden, auf.
In Beantwortung dieses Ergänzungsersuchens führte die Bw. mit Schreiben vom aus, dass die Fortbildungen im direkten Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit stünden. Diese seien vom Dienstgeber erwünscht und seien zum Teil auch vorgeschrieben. In einer diesbezüglich von der Bw. beigebrachten Aufstellung führte diese folgende Positionen auf: Ski-nord-Skating, Bildungsstandards, Sommersportwoche, Erstellung von LZK, Atemtraining, Schwimmen und Nordic Walking. Angemerkt wird, dass die Bw. mit Ausnahme der Posten Atemtraining und Schwimmen entsprechende Teilnahmebestätigungen vorlegte. Hinsichtlich dieser Teilnahmebestätigungen wird weiters angemerkt, dass diese mit Ausnahme jener über die Nordic Walking Veranstaltung vom Pädagogischen Institut der Stadt Wien stammten.
Das Finanzamt erließ den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2005 am und versagte in diesem den von der Bw. für Fortbildung geltend gemachten Werbungskosten die Anerkennung mit der Begründung, dass gemäß § 20 EStG 1988 Aufwendungen für die Lebensführung nicht abzugsfähig seien, auch wenn diese zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgten. Soweit sich Aufwendungen der Lebensführung und Aufwendungen privater Natur nicht einwandfrei trennen ließen, sei der gesamte Betrag nicht abzugsfähig. Von einer berufsspezifischen Fortbildung könne nicht gesprochen werden, wenn das vermittelte Wissen von sehr allgemeiner Natur sei. Dies gelte auch dann, wenn der Kurs bzw. die Veranstaltung geeignet sei, die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Steuerpflichtigen zu verbessern.
Die von der Bw. geltend gemachten Fortbildungskosten Ski-nord-Skating, Sommersportwoche, Atemtraining, Schwimmen sowie Nordic Walking hätten daher nicht anerkannt werden können.
Mit Schreiben vom , eingelangt beim Finanzamt am teilte die Bw. dem Finanzamt mit, dass sie bis dato weder einen Bescheid über ihre Arbeitnehmerveranlagung 2005 noch ihre persönlich eingebrachten Unterlagen erhalten habe. Sie ersuche um Zusendung des Bescheides und ihrer Unterlagen.
In der mit am beim Finanzamt eingelangten Schreiben gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 eingebrachten Berufung führte die Bw. zunächst aus, dass sie diesen am in der Databox - verständigt per e-mail am - erhalten habe. Weiters brachte die Bw. vor, dass es sich bei der Ski-nord-Skating-, der Sommersportwochen- und der Nordic Walking-Ausbildung um rein berufsspezifische Fortbildungen gehandelt habe und dass diese vom Dienstgeber erwünscht bzw. verlangt worden seien und dass diese von der Bw. in keinster Weise privat genutzt worden seien bzw. genutzt werden würden. Auch die anderen vom Finanzamt angeführten Ausbildungen habe die Bw. lediglich auf Grund ihres Berufes absolviert. Sie unterrichte Bewegung und Sport in einer Sportmittelschule, daher seien diese Fortbildungen unbedingt notwendig.
Von der erkennenden Behörde wird angemerkt, dass im Finanzamtsakt kein den Einkommensteuerbescheid 2005 vom betreffender Zustellnachweis aufliegt.
Das Finanzamt erließ am eine abweisende Berufungsvorentscheidung und führte in dieser begründend aus, dass gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 unter Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen zu verstehen seien. Werbungskosten seien nach Abs. 1 Z 10 leg.cit. auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten Tätigkeit.
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG normiere dagegen, dass Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich brächten und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgten, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden dürften. Die Gesetzesbestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG enthalte als wesentliche Aussage, dass Aufwendungen mit einer privaten und auch beruflichen Veranlassung nicht abzugsfähig seien. Damit solle im Interesse der Steuergerechtigkeit vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenheiten seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und damit Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen könne, während Steuerpflichtige, deren Tätigkeit eine solche Verbindung nicht ermögliche, derartige Aufwendungen nicht abziehen könnten (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer"-Handbuch, EStG 1988, Rz 10 zu § 20).
Ließen sich daher die Aufwendungen, die ausschließlich auf die berufliche Sphäre entfielen, nicht einwandfrei von den Aufwendungen für die private Lebensführung trennen, dann gehörte der Gesamtbetrag derartiger Aufwendungen zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben (Aufteilungsverbot).
Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen könnten, bei denen die Behörde aber nicht in der Lage sei, zu prüfen, ob die Aufwendungen durch die Einkunftserzielung oder durch die private Lebensführung veranlasst worden seien, dürfe die Behörde nicht schon deshalb als Werbungskosten anerkennen, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar sei. In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legten, dürfe die Veranlassung durch die Einkunftserzielung vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die berufliche Tätigkeit notwendig erwiesen (vgl. ).
Die bloße Nützlichkeit eines Aufwandes sei diesfalls für die Anerkennung als Werbungskosten nicht ausreichend ( 92114/0173). Nur dann, wenn dem Steuerpflichtigen der Nachweis gelänge, dass die Aufwendungen weit überwiegend berufsspezifischen Aspekten gedient hätten und eine allfällige private Mitveranlassung nur mehr als völlig untergeordnet anzusehen sei, könne das Vorliegen des Anwendungsbereiches des § 20 EStG verneint werden (/0064).
Trage der Arbeitgeber einen wesentlichen Teil der Kosten für die Teilnahme an einem Seminar oder werde ein Seminar für Lehrer vom Pädagogischen Institut (mit homogenem Teilnehmerkreis) veranstaltet, könne dies ein Indiz für die berufliche Notwendigkeit sein. Eine Dienstfreistellung für die Kursteilnahme oder eine Bestätigung des Arbeitgebers über die dienstliche Zweckmäßigkeit einer Schulmaßnahme reichten für sich allein für die Abzugsfähigkeit von Fortbildungskosten aber nicht aus (vgl. ).
Gerade bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen könnten, sei ein strenger Maßstab anzulegen. Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen, die auch bei nicht in der Berufsgruppe der Berufungswerberin tätigen Personen von allgemeinem Interesse seien, seien nicht abzugsfähig, und zwar auch dann nicht, wenn derartige Kenntnisse für die ausgeübte Tätigkeit verwendet werden könnten oder von Nutzen seien. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei bei der Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung eine typisierende Betrachtungsweise derart anzuwenden, dass nicht die konkrete tatsächliche Nutzung, sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung als allein erheblich angesehen werden müsse (vgl. ). Eine Abzugsfähigkeit scheide demnach aus, wenn die fraglichen Aufwendungen nach allgemeiner Lebenserfahrung typischerweise ihre Wurzel nicht im Beruf des Steuerpflichtigen hätten (vgl. Doralt, Kommentar zur Einkommensteuer, Tz 22/1 zu § 20).
In diesem Zusammenhang werde auch auf die Rechtsprechung des Unabhängigen Finanzsenates betreffend Sportlehrerinnen verwiesen, wie z.B. aktuell auf die Entscheidung vom der Außenstelle Wien, zu finden unter "RV/2216-W/11".
Die beantragten Aufwendungen für Ski-nord-Skating-, Sommersportwochen- sowie für den Nordic Walking-Kurs hätten daher nicht als Werbungskosten anerkannt werden können.
Mit Schreiben vom , eingelangt beim Finanzamt am , beantragte die Bw. die Vorlage ihrer Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz mit der Begründung, dass die Fortbildungen "Ski-nord Skating-Wettkampfformen" und "Sommersportwochen" von ihr in keinster Weise privat genutzt worden seien bzw. überhaupt genützt werden könnten. Sie veranstalte weder Ski-nord Skating Wettkämpfe noch Sommersportwochen für Schüler/Innen privat. Diese Seminare seien auch vom Pädagogischen Institut nur für Lehrer - homogener Teilnehmerkreis - veranstaltet worden.
Die Bw. verwende auch keine Teile des Nordic Walking Übungsleiterkurses privat, sie veranstalte auch keine Nordic Walking Übungseinheiten privat.
Es handle sich dabei um reine Fortbildungsveranstaltungen, bei denen die Bw. unterrichtet werde, wie man Schüler/Innen unterrichte (Neuerungen in Technik, Material, Regelkunde, Gesetzestexte, Didaktik, etc.).
Mittels Ergänzungsersuchens vom forderte das Finanzamt die Bw. unter Setzung einer Frist bis zum um Nachreichung folgender Unterlagen betreffend der geltend gemachten Seminare auf:
Eine Bestätigung des Dienstgebers, aus der hervorgehe, dass die Fortbildung beruflich notwendig gewesen sei und ob bzw. in welcher Höhe der Dienstgeber dafür Kosten übernommen habe.
Das detaillierte Kursprogramm aus dem auch der Teilnehmerkreis hervorgehe (für wen die Seminare gedacht seien).
Sollte die Bw. keine Unterlagen mehr dazu bekommen werde die Berufung nach Ablauf der o. e. Frist dem UFS zur Entscheidung vorgelegt.
Abschließend gab das Finanzamt der Bw. folgende Termine bekannt: Ski nord-Skating vom 16. Jänner bis zum , Sommersportwoche A vom 10. Juli bis zum , Nordic Walking Guide vom 5. November bis zum .
Die Bw. legte dem Finanzamt in der Folge eine mit dem datierte Bestätigung der Schule, in der diese die unbedingt erforderliche Teilnahme der Bw. an den drei im vorigen Absatz erwähnten Fortbildungsveranstaltungen zur Qualitätssicherung des Schwerpunktes Bewegung und Sport bescheinigte.
Die Bw. brachte außerdem die Sommersportwoche A APS bis , die Seminare Langlauf auf Wintersportwochen, Fortbildung für Lehrerinnen auf Wintersportwochen und Langlauf auf Wintersportwochen, qualifizierende Ausbildung für Lehrerinnen auf Wintersportwochen - beide vom bis - betreffende Lehrveranstaltungsdetailansichten bei.
Am legte das Finanzamt die Berufung der Bw. dem UFS zur Entscheidung vor.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 16 Abs 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß § 16 Abs. 1 Z. 10 EStG 1988 sind Werbungskosten auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Aufwendungen für Nächtigungen sind höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen.
Fortbildung liegt vor, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um seinen Beruf besser ausüben zu können. Fortbildungskosten dienen dazu, im jeweils ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Merkmal beruflicher Fortbildung ist es, dass die der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf dient.
Werbungskosten sind alle Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Beruf veranlasst sind. Dies ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben
-) objektiv im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen und
-) subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden und
-) nicht die private Lebensführung betreffen.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die private Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Abgabepflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht von den einzelnen Einkünften abgezogen werden.
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 enthält für Aufwendungen für die Lebensführung als wesentliches Element ein Abzugsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen.
Dem liegt der Gedanke der Steuergerechtigkeit zu Grunde. Es soll vermieden werden, dass Steuerpflichtige auf Grund der Eigenschaft ihres Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen können (; betreffend Literatur und Tonträger). Eine Regelung, der zufolge Aufwendungen der Lebensführung nur bei jenen Steuerpflichtigen berücksichtigt werden könnten, bei denen die Möglichkeit einer Veranlassung durch die Einkünfteerzielung gegeben ist, würden gegen den Gleichheitssatz verstoßen (). Bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen, muss ein strenger Maßstab angelegt werden (). Aus Z 2 lit. a leg. cit. ergibt sich nach der Rechtsprechung ein mit der Steuergerechtigkeit begründetes Aufteilungsverbot (, vgl. JAKOM/Baldauf, EStG 2010, § 20 Rz 11).
Es handelt sich hierbei um Aufwendungen, die zwar zur Lebensführung gehören, also Privatausgaben sind, aber auch dem Beruf dienen bzw. fördern. Nach der Rechtsprechung sind diese Aufwendungen nur dann abzugsfähig, wenn sie sich eindeutig in einen beruflich und einen privat bedingten Aufwand trennen lassen. Bei einer Trennung können die beruflich veranlassten Aufwendungen zum Abzug gebracht werden.
Diese Ausnahmen vom Aufteilungsverbot bestehen für Wirtschaftsgüter, die nachweislich ausschließlich oder nahezu ausschließlich - also nicht bloß überwiegend ( 90/14/01959) betrieblich oder beruflich verwendet werden ( zu Fernseher im Gästezimmer eines Gasthauses), ferner bei Aufwendungen, bei denen eine klar abgrenzbare berufliche Veranlassung neben einer privaten Veranlassung gegeben ist (vgl. EStR, Rz 4760, JAKOM/Baldauf EStG 2010, § 20 Rz 14 f)
Werbungskosten müssen wie Betriebsausgaben nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Die betriebliche bzw. berufliche Veranlassung von Aufwendungen ist grundsätzlich von Amts wegen festzustellen, wobei den Steuerpflichtigen eine Mitwirkungspflicht trifft. Über Verlangen der Abgabenbehörde müssen Betriebsausgaben nachgewiesen oder, falls dies nicht zumutbar ist, glaubhaft gemacht werden. Der Nachweis hat im Allgemeinen durch schriftliche Belege zu erfolgen, die der Abgabenbehörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen sind.
Gemäß § 138 BAO haben die Abgabepflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119 BAO) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.
Gemäß § 161 BAO hat die Abgabenbehörde soweit nötig, tunlichst durch schriftliche Aufforderung, zu veranlassen, dass die Abgabepflichtigen unvollständige Angaben ergänzen und Zweifel beseitigen (Ergänzungsauftrag). Wenn die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hegt, hat sie die Ermittlungen vorzunehmen, die sie zur Erforschung des Sachverhaltes für nötig hält. Sie kann Abgabepflichtige unter Bekanntgabe der Bedenken zur Aufklärung bestimmter Angaben auffordern (Bedenkenvorhalt). Erforderliche Beweise sind aufzunehmen.
Nach § 119 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekanntgeben.
Nach § 115 Abs 1 BAO sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, soweit sie abgabenrechtlich relevant sind, zu ermitteln. Zu erforschen ist die materielle Wahrheit (Untersuchungsgrundsatz). Grenzen der amtswegigen Ermittlungspflicht sind die Unmöglichkeit, Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unnötigkeit der Sachverhaltsermittlung (Vogel, FJ 1973, 124 ff).
Die amtswegige Ermittlungspflicht der Abgabenbehörden besteht innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes (; , 95/15/0049; , 2000/17/0172).
Die Abgabenbehörde trägt zwar die Feststellungslast für alle Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Abgabenanspruch geltend machen zu können, doch befreit dies die Partei nicht von ihrer Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht (, 94/15/0181; , 95/13/0069; , 2001/14/0187).
Die amtswegige Ermittlungspflicht besteht zwar auch dann, wenn die Partei ihre Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht - zB bei Nichtbeantwortung eines Vorhaltes - verletzt, doch wird ihr Umfang durch solche Pflichtverletzungen beeinflusst (; , 89/16/0225, , 85/13/0012). In dem Ausmaß, in dem die Partei zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung ungeachtet ihrer Verpflichtung hiezu nicht bereit ist bzw eine solche unterlässt, tritt die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt nach allen Richtungen über das von ihr als erwiesen erkannte Maß hinaus zu prüfen, zurück (; , 94/13/0099; , 99/13/0024; , 97/14/0011) .
Die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes findet dort ihre Grenze, wo nach Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann (, 94/15/0181).
Im Sinne der vorstehenden Ausführungen wäre es Sache der Bw. gewesen, Belege hinsichtlich der gegenständlichen Kurs- bzw. Veranstaltungsprogramme - die diesbezüglichen Veranstaltungen wurden im Jahre 2005 durchgeführt - beizubringen. Dadurch dass die Bw. weder dem Ergänzungsersuchen vom , in diesem erging u. a. die Aufforderung um Vorlage von - den gegenständlichen Zeitraum betreffenden - Veranstaltungsprogrammen, noch dem Ergänzungsersuchen vom , in diesem erging u. a. die Aufforderung um Vorlage von - den gegenständlichen Zeitraum betreffenden - detaillierten Kursprogrammen, nicht nachkam, entsprach sie ihrer diesbezüglichen Nachweispflicht nicht. Somit kann in keiner Weise nachvollzogen werden, ob es sich bei den in Rede stehenden Aufwendungen um Werbungskosten iSd § 16 Abs. 1 Z. 10 EStG 1988 handelt oder ob diese dem Bereich des § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 und damit den nichtabzugsfähigen Aufwendungen der Lebensführung zuzuordnen sind. Daran vermag auch die o. e. Bestätigung der Schule, an der die Bw. unterrichtet, nichts zu ändern.
Die drei von der Bw. vorgelegten Kurs- bzw. Veranstaltungsprogramme betreffen Lehrgänge des Jahres 2013 (Näheres siehe oben). Aus deren Vorlage ist für die Bw. in Ansehung des oben Gesagten nichts zu gewinnen.
Schlussendlich ist anzumerken, dass im gesamten Verfahren keine Vorlage von weiteren Kurs- bzw. Veranstaltungsprogrammen erfolgte.
In Ansehung der obigen Ausführungen geht das gesamte Berufungsvorbringen der Bw. ins Leere.
Der Berufung war daher der Erfolg zu versagen.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , 2000/13/0163 klarstellte, dass es sich bei Aufwendungen für die Sportausübung um Ausgaben handelt, die ihrer Art nach eine private Veranlassung im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nahe legen. Dabei ist es unerheblich, ob die Sportausübung dem Erlernen oder der Verbesserung von bereits vorhandenen Sportkenntnissen dient. Dieses Erkenntnis betraf eine Turnlehrerin einer AHS, die die Aufwendungen für eine Wintersportwoche betreffend Methodik des Skilaufes in St. Christoph/Arlberg geltend machte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 161 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at