Kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn erforderliche Nachweise der Behörde nicht vorgelegt werden.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes A. vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wird der Spruchbestandteil des Bescheides betreffend den Sohn der Bw. B. C., mit dem eine Abweisung der Beihilfengewährung für einen Zeitraum von August 2006 bis Oktober 2006 ausgesprochen wurde, ersatzlos aufgehoben. Im Übrigen bleibt der angefochtene Bescheid unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt die Zuerkennung der Familienbeihilfe für den Sohn der Berufungswerberin (B. C., geb. 0.0.86) für den Zeitraum August 2006 bis Oktober 2006, sowie für ihre Tochter (D. C., geb. 00.00.89) für einen Zeitraum "ab September 2009" ab. Die Abgabenbehörde führt in dieser Entscheidung als Begründung aus, dass die Berufungswerberin (kurz Bw.) für D. trotz Aufforderung keine Unterhaltsbestätigung ihrer Tochter beigebracht habe, weshalb kein Anspruch auf Beihilfe bestehe. Für ihren Sohn B. habe die Bw. im angeführten Zeitraum die Beihilfe ohnedies bereits bezogen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit datierte, fristgerecht eingebrachte Berufung. In dieser Eingabe bringt die Bw. - ausschließlich bezogen auf den Spruchteil betreffend ihre Tochter - vor, dass sie die vom Finanzamt angeforderten Unterlagen - entgegen den Begründungsauführungen im angefochtenen Bescheid - der Behörde übermittelt hätte. Diese Belege würden folglich neuerlich in Kopie dem Berufungsschriftsatz beigelegt werden. Ergänzend führt die Bw. aus, dass sich ihre Tochter derzeit in einer Lehrausbildung zum E. befinde. Weiters gab die Bw. bekannt, dass sie sich im Juni 2009 verehelicht habe und dadurch bei ihr eine Namensänderung auf F. eingetreten sei. Außerdem sei sie im Mai zusammen mit ihrer Tochter nach G. verzogen.
Diese Berufung wies das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab. Unter Verweis auf die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit b) und lit f) FLAG führt die Abgabenbehörde in dieser Entscheidung aus, dass die Tochter der Bw. bis eine Bildungsveranstaltung absolviert habe. Seit Juli 2009 beziehe die Tochter bis laufend Krankengeld von der OÖ GKK, wodurch die Voraussetzungen für einen Beihilfenbezug ab September 2009 nicht mehr vorliegen würden.
Im Schreiben vom bringt die Bw. unter Bezugnahme auf die vom Finanzamt ergangene Berufungsvorentscheidung vor, dass ihre Tochter alleine eine Wohnung bewohne, für die sie 390,00 € Miete zu bezahlen hätte. Außerdem würden noch Kosten an Strom in Höhe von 25,00 € und 70,00 € für Versicherungen für sie anfallen. Als Lehrling erhalte sie monatlich ca. 800,00 €. Mit ihren Fixkosten könne sie jedoch ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten. Aus diesem Grund werde ersucht, die Kinderbeihilfe zu gewähren. Diese Eingabe der Bw. wurde im Sinne der Bestimmungen des § 276 Abs. 2 BAO als Vorlageantrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz gewertet, wodurch gem. Abs. 3 leg cit die Berufung der Bw. vom wiederum als unerledigt gilt.
Mit Schreiben vom forderte der Unabhängige Finanzsenat (kurz UFS) als Abgabenbehörde II. Instanz die Bw. u.a. auf, für ihre Tochter für den Zeitraum ab September 2009 weitere in diesem Schriftsatz näher bezeichnete Unterlagen vorzulegen und außerdem bekannt zu geben, welche gesamten Lebenserhaltungskosten für D. monatlich anfallen. Weiters wurde die Bw. in diesem Schriftsatz ersucht, betragsmäßig die Höhe ihrer monatlichen Unterhaltsleistung an ihre Tochter zu beziffern und diesbezüglich entsprechende Nachweise der Behörde zu übermitteln. Diese Aufforderung blieb von der Bw. innerhalb der gesetzten Frist bzw. bis zur Erlassung dieser Berufungsentscheidung gänzlich unbeantwortet.
Über die Berufung wurde erwogen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des FLAG lauten auszugsweise wie folgt:
§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a)...
b) für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
d) für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten,
e) für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,
f) für volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sieaa) weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten und bb) bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als Arbeitsuchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, haben noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice nachzuweisen; dabei bleiben ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) sowie Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und Beihilfen durch das Arbeitsmarktservice im Sinne dieses Absatzes in einem Kalendermonat bis zur Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 Z 1 ASVG außer Betracht,
g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,
i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 26. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer.
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
(3)......
(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.
(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn
a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,
b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,
c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.
(6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs. 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 2 und 4) entspricht.
(7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes.
(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
§ 13. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das nach dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der antragstellenden Person zuständige Finanzamt zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.
Mit BGBl 111/2010 wurde mit Wirkung u.a. die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit f) FLAG außer Kraft gesetzt sowie die des § 2 Abs. 1 lit d) leg cit wie folgt abgeändert: "für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird".
Weiters wurden mit Inkrafttreten , ebenfalls durch das zuvor genannte BGBl die in § 2 Abs. 1 lit. b, e, g und i, verwendeten Begriffe "26. Lebensjahr" oder "26. Lebensjahres" jeweils durch die Begriffe "24. Lebensjahr" oder "24. Lebensjahres" sowie in lit. c, g, h und i leg. cit die Begriffe "27. Lebensjahr" oder "27. Lebensjahres" jeweils durch die Begriffe "25. Lebensjahr" oder "25. Lebensjahres" ersetzt. Gleichfalls wurden dem § 2 Abs. 1 FLAG folgende Buchstaben angefügt undbestimmen nach:
j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,
k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer."
An Sachverhalt ergibt sich - unter Bezugnahme auf die abweisende Entscheidung des Finanzamtes den Sohn B. betreffend - dass der Bw. für den im angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Zeitraum von August bis Oktober 2006 die Beihilfe gewährt wurde. Diesbezüglich werden von der Bw. auch im gesamten Rechtsmittelverfahren keine Einwendungen vorgebracht. Gem. § 13 FLAG hat das Finanzamt lediglich dann eine bescheidmäßige Erledigung zu treffen, wenn einem Beihilfenantrag nicht vollinhaltlich stattzugeben ist. Aus diesem Grund war dieser Spruchteil des bekämpften Bescheides ersatzlos aufzuheben.
Betreffend die Tochter der Bw liegen dem Akt des Finanzamtes folgende, relevante Unterlagen ein:
eine Bezugsbestätigung des AMS H., aus der sich ergibt, dass die Tochter der Bw. für einen Zeitraum ab bis für Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung bzw. Beihilfenbezüge nach dem Arbeitsmarktservicegesetz vorgemerkt ist;
eine Bescheinigung des BFI, aus der hervorgeht, dass die Tochter der Bw. dzt. eine Bildungsveranstaltung mit einer Kursdauer vom bis besuche;
ein Schriftsatz der WKO, aus der zu entnehmen ist, dass die Tochter der Bw. ihr Lehrverhältnis als Einzelhandelskauffrau vorzeitig mit beendet habe;
ein Versicherungsdatenauszug bzw. Ausdrucke von den dem Finanzamt gemeldeten Daten; daraus ergibt sich, dass die Tochter der Bw. im hier maßgeblichen Zeitraum ab September 2009 sowohl Bezüge durch die OÖ GKK als auch durch das AMS erhielt.
Eine Gewährung einer Beihilfe hängt nach den vorstehenden gesetzlichen Bestimmungen somit davon ab, dass einerseits das anspruchsvermittelnde Kind einen der Tatbestände des § 2 Abs 1 FLAG erfüllt und andererseits bei der beihilfenanspruchsberechtigten Person u.a. die im Abs. 2 leg cit genannten Voraussetzungen vorliegen. Nach der gegebenen Aktenlage legte die Bw. bislang im gesamten Verfahren keine Unterlagen der Abgabenbehörde vor, aus der sich ein Hinweis ergibt, dass ihre volljährige Tochter im hier maßgeblichen Zeitraum einen der Tatbestände des § 2 Abs. 1 lit b) ff FLAG erfüllen würde. So ist zu der von der Bw. vorgelegten Bestätigung des AMS bezüglich ihrer Tochter, ausgestellt am auszuführen, dass diese Bescheinigung einen Zeitraum ab bis umfasst und demnach auf das anhängige Verfahren "ab September 2009" keinen Einfluss nehmen kann. Gleiches gilt für die BFI-Bestätigung vom worin für die Tochter der Bw. der Besuch einer Bildungsveranstaltung mit einer Kursdauer von bis bescheinigt wird. Unstrittig befand sich die Tochter der Bw. ab September 2009 auch nicht mehr in ihrem im September 2007 begonnen Lehrverhältnis, welches sie lt. Verständigung der WKO mit vorzeitig beendete. Lediglich jenes Vorbringen der Bw., dass sie für den Unterhalt ihrer Tochter aufkommen würde, vermittelt nach den dargestellten Bestimmungen des § 2 Abs. 1 FLAG noch keinen Anspruch auf Familienbeihilfe. Auf Grund der vorliegenden Unterlagen findet im Übrigen das sinngemäße Vorbringen der Bw., sowohl in ihrer Berufung vom als auch in ihrem Vorlageantrag vom - nämlich dass sich ihre Tochter in einem aufrechten Lehrverhältnis befinde - keine Bestätigung. Auch deckt sich diese Angabe der Bw. nicht mit den Eintragungen des im Finanzamtsakt einliegenden Versicherungsdatenauszuges für das genannte Kind.
Im anhängigen Verfahren wurde die Bw. mit Schreiben vom des UFS aufgefordert ergänzende Details zu ihrer Tochter bekanntzugeben und etwaige weitere in diesem Schriftsatz näher bezeichnete Unterlagen der Abgabenbehörde II. Instanz vorzulegen. Diese Aufforderung blieb von der Bw. gänzlich unbeantwortet. Es wäre jedoch an der Bw. gelegen, das Vorliegen etwaiger Voraussetzungen für eine Beihilfengewährung für ihre Tochter entsprechend bekanntzugeben bzw. nachzuweisen. Die Abgabenbehörde hat zwar nach § 115 Abs. 1 BAO grundsätzlich die Verpflichtung abgabenpflichtige Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabenpflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind, diese Verpflichtung der Behörde zur Ermittlung der materiellen Wahrheit entbindet einen Abgabenpflichtigen keineswegs von der ihn treffenden Mitwirkungspflicht. Nach Lehre und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes tritt gerade bei Begünstigungstatbeständen - somit auch bei Gewährung einer Beihilfe - die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Vielmehr hat der Begünstigungswerber diejenigen Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (vgl. z.B. Erkenntnis ). Weiters gilt insbesondere für antragsgebundene Verfahren - wie auch hier nach § 10 Abs. 1 FLAG vorliegend - eine erhöhte Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht der Partei. Die amtswegige Ermittlungspflicht findet ihre Grenze dort, wo nach Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann (vgl. auch Ritz, BAO, 4. Auflage, §115, Tz 9ff).
Im Übrigen ergibt sich aus den eigenen Vorbringen der Bw., dass im hier maßgeblichen Zeitraum die genannte Tochter der Bw. eine eigene Wohnung bewohnte und somit nicht mehr dem Haushalt der Kindesmutter als Beihilfenantragstellerin zuzurechnen ist. Dies bestätigt sich auch durch die Daten des Zentralen Melderegisters, aus denen zu entnehmen ist, dass für die Tochter und der Bw. - hier relevant ab September 2009 - bis zumindest kein gemeinsamer Wohnsitz der beiden genannten Personen vorlag. Bei dieser Fallkonstellation einer fehlenden Haushaltszugehörigkeit würde folglich eine Gewährung der Beihilfe an die Person der Bw. davon abhängen, dass sie in diesem Zeitraum auch überwiegend zum Unterhalt ihres Kindes beigetragen hätte. Ob eine solche überwiegende Kostentragung vorliegt, hängt nach herrschender Auffassung (vgl. z.B. auch ) davon ab, wie hoch die gesamten tatsächlichen Unterhaltskosten für ein Kind in diesem bestimmten Zeitraum waren und in welchem Ausmaß im selben Zeitraum von der unterhaltspflichtigen Person Unterhaltsbeiträge tatsächlich geleistet wurden. Auch in diesem Zusammenhang erging an die Bw. vom UFS mit Schreiben vom die Aufforderung ergänzende Daten der Behörde bekanntzugeben und dies durch entsprechende Belege nachzuweisen. Zu diesem Punkt fehlt gleichfalls eine Mitwirkung der Bw. Im gegenständlichen Fall kann jedoch jene Beurteilung, ob bei diesem gegebenen Sachverhalt die Bw. die Anspruchsvoraussetzungen im Sinne der Bestimmungen des § 2 Abs. 2 FLAG erfüllen würde ohnedies gänzlich unterbleiben, da es bereits bei der Tochter - wie vorstehend ausgeführt - an einem Nachweis für die Erfüllung einer anspruchsvermittelnden Tatbestandsvoraussetzung fehlt.
Abschließend ist daher festzustellen, dass es die Bw. bislang unterlassen hat, einwandfrei und ohne Zweifel darzulegen, dass ihre genannte Tochter einen der Tatbestände nach § 2 Abs. 1 FLAG erfüllen würde. Folglich liegen die Voraussetzung für eine Zuerkennung der Beihilfe für die Tochter der Bw. nicht vor. Auf Grund der obenstehenden Ausführungen war daher - wie im Spruch ausgeführt - die Berufung hinsichtlich der Tochter der Bw. als unbegründet abzuweisen und betreffend ihren Sohn B. ersatzlos aufzuheben.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 13 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at