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OGH vom 21.07.2011, 1Ob17/11y

OGH vom 21.07.2011, 1Ob17/11y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Jutta L*****, vertreten durch Dr. Wolfram Proksch und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, und 2. Land Niederösterreich, vertreten durch Urbanek Lind Schmid Reisch Rechtsanwälte OG in St. Pölten, wegen 120.000 EUR sA und Feststellung (Streitwert 20.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 120.000 EUR sA) und die Rekurse der beklagten Parteien (Rekursinteresse je 20.000 EUR) gegen das Teilurteil und den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 14 R 140/10a 20, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom , GZ 31 Cg 24/09s 15, in der Abweisung von 120.000 EUR sA bestätigt und im Umfang des Feststellungsbegehrens aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Art 3 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. L 175 vom , S. 40, in der Fassung der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom , ABl. L 73 vom , S. 5, und der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom , ABl. L 156 vom , S. 17 (UVP-Richtlinie) dahin auszulegen, dass

1. der Begriff „Sachgüter“ nur deren Substanz oder auch deren Wert erfasst;

2. die Umweltverträglichkeitsprüfung auch dem Schutz des Einzelnen vor dem Eintritt eines Vermögensschadens durch Minderung des Werts seiner Liegenschaft dient?

II. Das Verfahren wird bis zum Einlangen der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union nach § 90a Abs 1 GOG ausgesetzt.

Text

Begründung:

I. Sachverhalt:

Die Klägerin ist aufgrund einer Schenkung seit 1997 Eigentümerin einer Liegenschaft, die in der Sicherheitszone des Flughafens Wien-Schwechat liegt. Sie wohnt in dem auf der Liegenschaft errichteten Haus, in dem sie bereits ihre Kindheit verbrachte.

Am bewilligte der damalige österreichische Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr die Verlängerung der Piste 11/29 des Flughafens Wien-Schwechat. Nach Inkrafttreten des österreichischen Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP G) 1993, Bundesgesetzblatt (BGBl) 1993/697, am stellten die beklagten Parteien keinen Antrag auf Feststellung einer Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht.

Die erstbeklagte Partei wäre verpflichtet gewesen, die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten bis zum in nationales Recht umzusetzen. Da sie damit säumig war, wies das für Umweltfragen zuständige Ministerium alle Behörden mit Rundschreiben vom an, die erstgenannte Richtlinie bis zu ihrer Transformation unmittelbar anzuwenden. Die beklagten Parteien stellten wiederum keinen Antrag auf Feststellung einer Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht.

Am trat das UVP G 2000, BGBl I 2000/89, in Kraft, das die Umsetzung der Richtlinie 97/11/EG nachholte. Ein Antrag auf Feststellung einer Umweltverträglichkeitsprüfungsflicht wurde nicht gestellt. Der Landeshauptmann der zweitbeklagten Partei stellte mit Bescheid vom fest, dass für den fortgesetzten Ausbau und bestimmte Erweiterungen des Flughafens Wien-Schwechat kein Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren notwendig sei.

Mit wurden § 3 UVP G 2000 sowie dessen Anhang I novelliert. Auch nach dieser Gesetzesänderung führten die beklagten Parteien (in dem für den anhängigen Prozess relevanten Zeitraum) kein Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren durch.

Im Vertragsverletzungsverfahren 2006/4959 gegen die Republik Österreich teilte die Kommission der Europäischen Gemeinschaften der damaligen Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten mit Schreiben vom mit, dass die Republik Österreich gegen ihre Verpflichtungen aus Art 2 Abs 1 und Art 4 Abs 2 und 3 iVm mit Anhang I Z 7a) und Anhang II Z 13 der UVP Richtlinie in der Fassung der Richtlinien 97/11/EG und 2003/35/EG verstoßen habe, indem für die zahlreichen Ausbauten des Flughafens Wien-Schwechat keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt und die UVP Richtlinie in bestimmten Punkten nicht korrekt in das innerstaatliche Recht umgesetzt worden sei.

II. Anträge und Vorbringen der Parteien:

Die Klägerin begehrt 120.000 EUR an Minderung des Werts ihrer Liegenschaft durch den Fluglärm und die Feststellung der Haftung der beklagten Parteien für zukünftige Schäden aus der Unterlassung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen der Bewilligung des Ausbaus des Flughafens Wien Schwechat gemäß dem Masterplan 2015 sowie aus der mangelnden Umsetzung der UVP Richtlinie(n). Der in den letzten Jahren als Folge der massiven Vergrößerung und Umgestaltung des Flughafens gestiegene Fluglärm habe die Liegenschaft der Klägerin entwertet. Die steigende Lärmbeeinträchtigung ließe eine weitere Entwertung der Liegenschaft und eine Gesundheitsbeeinträchtigung der Klägerin befürchten. Organe der beklagten Parteien hätten entgegen Unionsrecht und nationalem Recht ohne Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen von 1998 bis 2008 Projekte über den Ausbau und die Erweiterung des Flughafens bewilligt. Die erstbeklagte Partei habe die UVP-Richtlinien verspätet beziehungsweise mangelhaft umgesetzt.

Die beklagten Parteien beriefen sich auf ein rechtmäßiges und nicht schuldhaftes Handeln ihrer Organe sowie auf Verjährung.

III. Bisheriges Verfahren:

Das Erstgericht wies das Klagebegehren wegen Verjährung ab.

Das Berufungsgericht bestätigte mit Teilurteil die Abweisung des Zahlungsbegehrens von 120.000 EUR und hob das angefochtene Urteil im Umfang des Feststellungsbegehrens zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Die Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen diene nur dem Schutz der Umwelt, nicht aber dem Schutz des Vermögens einzelner, wie sich aus den maßgeblichen Richtlinien und den österreichischen Vorschriften zur Umweltverträglichkeitsprüfung ergebe. Der geltend gemachte Schaden aus der Wertminderung einer Liegenschaft sei als reiner Vermögensschaden nicht vom Schutzzweck der unionsrechtlichen und nationalen Bestimmungen erfasst. Das Feststellungsbegehren sei nicht verjährt.

Die Klägerin bekämpft in ihrer Revision die Abweisung des Zahlungsbegehrens, während sich die beklagten Parteien in ihren Rekursen gegen die teilweise Aufhebung wenden.

IV. Unionsrecht:

Art 2 Abs 1 der UVP Richtline lautet:

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit vor Erteilung der Genehmigung der Projekte, bei denen unter anderem aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Genehmigungspflicht unterworfen und einer Prüfung in bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden. Diese Projekte sind in Art 4 definiert.

Art 3 der UVP Richtlinie lautet:

Die Umweltverträglichkeitsprüfung identifiziert, beschreibt und bewertet in geeigneter Weise nach Maßgabe eines jeden Einzelfalls gemäß den Art 4 bis 11 die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Projekts auf folgende Faktoren:

Mensch, Fauna und Flora,

Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,

Sachgüter und kulturelles Erbe,

die Wechselwirkung zwischen den unter dem ersten, dem zweiten und dem dritten Gedankenstrich genannten Faktoren.

V. Nationales Recht:

§ 1 Abs 1 UVP G 1993, das von bis in Kraft war, lautete:

Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Bürger/innen auf fachlicher Grundlage

1. die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben

a) auf Menschen, Tiere und Pflanzen,

b) auf Boden, Wasser, Luft und Klima,

c) auf Biotope und Ökosysteme,

d) auf die Landschaft und

e) auf Sach und Kulturgüter

hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind,

2. Maßnahmen zu prüfen, durch die schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt verhindert oder verringert bzw günstige Auswirkungen des Vorhabens vergrößert werden,

3. die Vor und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Alternativen sowie die Vor und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens darzulegen und

4. bei Vorhaben, für die gesetzlich die Möglichkeit einer Enteignung oder eines Eingriffs in private Rechte vorgesehen ist, die umweltrelevanten Vor und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort oder Trassenvarianten darzulegen.

Das UVP G 2000 gab § 1 Abs 1 Z 1 folgende seit geltende Fassung:

Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage

1. die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben

a) auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume

b) auf Boden, Wasser, Luft und Klima,

c) auf die Landschaft und

d) auf Sach und Kulturgüter

hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind.

§ 17 Abs 1 Satz 1, Abs 2 Z 2 lit a und Abs 5 Satz 1 UVP G 2000 lauten:

(1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Abs 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden.

(2) Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen:

2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die

a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden,

(5) Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen.

§ 19 Abs 1 Satz 1 UVP G 1993 lautete:

(1) Parteistellung haben die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, jedenfalls aber jene inländischen und ausländischen Nachbarn/Nachbarinnen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige Rechte gefährdet werden können und die schriftlich oder bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen gegen das Vorhaben erheben.

§ 19 Abs 1 Z 1 UVP-G 2000 lautet:

(1) Parteistellung haben

1. Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; ...

Rechtliche Beurteilung

VI. Vorlagefragen:

Nach der Rechtsprechung des EuGH sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, durch das Unterlassen einer Umweltverträglichkeitsprüfung entstandene Schäden zu ersetzen (Urteil vom , C 201/02 Wells , Rn 66).

Die Klägerin macht Schadenersatzansprüche geltend, die sie auf Amtshaftung (den Organen beider Parteien angelastete Unterlassung einer Umweltverträglichkeitsprüfung) sowie auf Staatshaftung (verspätete und mangelhafte Umsetzung der UVP Richtlinie[n] als Ursache für die erwähnte Unterlassung) stützt. Die Entscheidung über diese Ansprüche, die jedenfalls nicht zur Gänze verjährt sind, hängt davon ab, ob die im Unionsrecht sowie im nationalen Recht festgelegte Pflicht der Behörden, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, den einzelnen von einem umweltrelevanten Vorhaben Betroffenen vor den geltend gemachten Schäden schützen soll. Dies ist bei der Forderung auf Ersatz der Minderung des Werts der Liegenschaft der Klägerin, die dem Zahlungsbegehren und auch dem Feststellungsbegehren zugrundeliegt, strittig. In Österreich wird zu diesem Punkt zum Teil die Meinung vertreten, dass Nachbarn in Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren nur insoweit geschützt sind, als sie durch das Vorhaben in ihrem Eigentum oder sonstigen dinglichen Rechten in deren Substanz, also nicht im bloßen Vermögen, beeinträchtigt werden (vgl ). Eine bloße Wertminderung soll demnach nicht unter diesen Eigentumsschutz fallen. Lediglich wenn die übliche Sachnutzung und/oder die Verwertbarkeit vollkommen ausgeschlossen ist, wird dies einer Substanzvernichtung gleichgehalten ( Altenburger/Berger , Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz² § 17 Rz 45). Dies wird aber im konkreten Fall nicht behauptet.

Auch das vorlegende Gericht bevorzugt die Sichtweise, das Schutzgut Eigentum (im Sinn des Begriffs „Sachgüter“ in Art 3 der UVP Richtline) auf dessen Substanz zu begrenzen. Nach den Erwägungen zur UVP-Richtlinie in ihrer ursprünglichen Fassung sollen die Ziele der Gemeinschaft im Bereich des Schutzes der Umwelt und der Lebensqualität verwirklicht und die Genehmigung für Projekte, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, erst nach vorheriger Beurteilung der möglichen erheblichen Umweltauswirkungen ermöglicht werden. Die Umweltauswirkungen eines Projekts müssten daher mit Rücksicht auf folgende Bestrebungen beurteilt werden: die menschliche Gesundheit zu schützen, durch eine Verbesserung der Umweltbedingungen zur Lebensqualität beizutragen, für die Erhaltung der Artenvielfalt zu sorgen und die Reproduktionsfähigkeit des Ökosystems als Grundlage allen Lebens zu erhalten. Die Erwägungsgründe 1 und 2 zur Richtlinie 2003/35/EG stellen ebenfalls auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit ab. Rein vermögensrechtliche Interessen werden nicht erwähnt.