Eine Gegenverrechnung der Einnahmen mit angeblich gleich hohen Ausgaben ohne geeignete Aufzeichnungen vorzulegen widerspricht der Verpflichtung, abgabenrechtlich bedeutsame Umstände offenzulegen
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Miterledigte GZ: |
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RV/1274-W/06 |
RV/1275-W/06 |
RV/1276-W/06 |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., Inhaberin eines Innenausbauunternehmens, W.K.Gasse, vertreten durch Mag. Hans Jörg Auer, Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater, 1190 Wien, Heiligenstädterstraße 113, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 8/16/17, vom betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich der Bescheide betreffend die Umsatzsteuer für die Jahre 1991, 1992 und 1994 und die Einkommensteuer für die Jahre 1991, 1992, 1993 und 1994 sowie die Berufungen hinsichtlich der Bescheide betreffend die Umsatzsteuer 1991, 1992 und 1994, die Einkommensteuer für die Jahre 1991, 1992, 1993 und 1994 und die Gewerbesteuer 1991, 1992 und 1993 entschieden:
Es wird festgestellt, dass die Berufungen gegen die Bescheide betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich der Bescheide betreffend die Umsatzsteuer für die Jahre 1991, 1992 und 1994 und die Einkommensteuer für die Jahre 1991, 1992, 1993 und 1994 wegen Nichterfüllung des Mängelbebehebungsauftrages gemäß § 275 BAO als zurückgenommen gelten.
Die Berufungen gegen die Bescheide betreffend die Umsatzsteuer 1991, 1992 und 1994, die Einkommensteuer für die Jahre 1991, 1992, 1993 und 1994 und die Gewerbesteuer 1991, 1992 und 1993 werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) war 1991 bis 1994 für diverse Baufirmen subunternehmerisch tätig geworden. Ihren Betrieb gab sie Ende 1994 auf. Die Betriebsprüfung stellte auf Basis von Kontoauszügen und Rechnungskopien jener Bauunternehmen, für die die Bw. subunternehmerisch tätig geworden war, in den Streitjahren erhebliche Differenzen zu den von ihr erklärten Erlösen fest, und änderte in der Folge die Gewinnermittlung.
Dazu geht aus einer in Tz 19 des Prüfungsberichtes erstellten Tabelle Folgendes hervor.
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Gesamterlöse Bp | 3,560.520,00 | 733.902,00 | 4,206.342,00 | 5,840.475,00 |
Erklärte Erlöse | 2,937.028,38 | 249.701,57 | 971.017,77 | 1,405.353,37 |
Gewinnänderung | 623.491,62 | 484.200,43 | 3,235.324,23 | 4,435.121,63 |
Die Betriebsprüfung ging in weiterer Folge davon aus, dass die Bw. wegen der nicht erklärten Erlöse höhere Ausgaben für Fremdarbeiten gehabt hätte. Sie errechnete dabei einen Durchschnittsfaktor aus dem Verhältnis der Erlöse zu den Fremdleistungen in Höhe von 38% und brachte die daraus resultierende Gewinnänderung im Ausmaß von -259.830,76 S für das Jahr 1992, von -1,393.576,63 S für 1993 und -2,213.195,15 S für 1994 in Ansatz.
Für das Jahr 1991 ergab sich somit ein Gewinn in Höhe von 506.272,72 S, für 1992 von 239.764,34 S, für 1993 von 1,746.264,64 S und für 1994 von 2,165.098,67 S. Überdies resultierten aus den in Tz 19 getroffenen Feststellungen Änderungen der Gesamtbeträge der vereinbarten Entgelte in dem in Tz 14 des Prüfungsberichtes dargestellten Ausmaß.
Auf Basis vorgehender Feststellungen errechnete die Betriebsprüfung die Gewerbeertragsteuer der Jahre 1991 bis 1993 in Höhe von 66.470,00 S (1991), von 14.824,00 S (1992), von 243.595,00 S (1993) und erließ unter Zugrundelegung dieser Feststellungen die gegenständlichen Wiederaufnahme- und Sachbescheide.
In ihrer Berufung gegen die Bescheide betreffend die Umsatzsteuer und Einkommensteuer 1991 bis 1994 und die Gewerbesteuer 1991 bis 1993 führte die Bw. durch ihren steuerlichen Vertreter aus, dass die nicht verbuchten Umsätze Leistungen betroffen hätten, die durch Subunternehmen erbracht worden wären. Aus gewerberechtlichen Gründen sei die Bw. als Hauptauftragnehmer aufgetreten und wären ihr die Leistungen, die sie in Rechnung gestellt habe in gleicher Höhe von den Subunternehmern verrechnet worden (Beweis: Abrechnungen der Subunternehmer).
Gewinne seien demnach aus diesen Geschäften nicht realisiert worden. Desgleichen wären Vorsteuern in gleicher Höhe wie die Umsatzsteuer aus den nicht verbuchten Erlösen angefallen. Die Vorsteuern der Abrechnungen der Subunternehmer wären nicht verbucht und bisher nicht geltend gemacht worden.
Ungeachtet eines Auftrages zur Mängelbehebung fehlten in der Berufung Ausführungen zur bekämpften Wiederaufnahme der Verfahren der in Rede stehenden Bescheide. Die Bw. beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und nahm diesen Antrag schriftlich am nach bereits erfolgter Anberaumung einer solchen am zurück.
Über die Berufung wurde erwogen:
Da die Befugnisse der Abgabenbehörde erster Instanz im Berufungsverfahren gemäß § 279 Abs. 1 BAO auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz übergehen, war der unabhängige Finanzsenat gemäß § 275 BAO zur Feststellung verpflichtet, dass die Berufungen gegen die Bescheide betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich der Umsatzsteuer 1991, 1992 und 1993 sowie der Einkommensteuer 1991, 1992, 1993 und 1994 als zurückgenommen gelten. Dies deshalb, da die Bw. es unterlassen hatte, in ihrer Berufung im Sinne des erwähnten Mängelbehebungsauftrages entsprechende Ausführungen zur Wiederaufnahme der Verfahren zu machen.
Zu den Angaben in der Berufung hinsichtlich der angefochtenen Sachbescheide ist auszuführen, dass nach der Bestimmung des § 4 Abs. 3 und 4 EStG 1988 zum einen alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind, Betriebseinnahmen, zum anderen Aufwendungen, die mit dem Betrieb im Zusammenhang stehen Betriebsausgaben darstellen. Aus der Sicht, dass der Bw. als Unternehmerin eine Aufzeichnungspflicht traf, die nach Maßgabe der einzelnen Abgabenvorschriften zur Erfassung der abgabepflichtigen Tatbestände dient (§ 126 BAO), geht das Berufungsvorbringen, die nicht verbuchten Umsätze hätten im selben Ausmaß ausgeführte Leistungen der Subunternehmer betroffen und wären daher gegen verrechnet worden, ins Leere. Dies auch deshalb, da das genaue Ausmaß der von der Bw. ins Treffen geführten Leistungen der Subunternehmer nach dem vorliegenden Akteninhalt nicht festzustellen war.
Überdies geht aus der Aktenlage nicht hervor, dass die Bw. die bezeichneten Aufträge im fremden Namen vergeben hatte und insofern berechtigt gewesen wäre, die in Streit stehenden Geldbeträge als durchlaufende Posten zu behandeln. Darüber hinaus verletzte sie die ihr nach § 119 BAO obliegende Verpflichtung abgabenrechtlich bedeutsame Umstände offen zu legen, wenn sie nicht aufgezeichnete Einnahmen und Ausgaben saldierte und nunmehr behauptet, der Differenzbetrag sei Null gewesen. Auch wird sie damit ihrer Aufzeichnungspflicht nach § 131 Abs. 1 Z 2 BAO nicht gerecht, da sie es unterließ, Eintragungen der Zeitfolge nach geordnet, vollständig, richtig und zeitgerecht vorzunehmen.
Aus § 15 EStG 1988 ergibt sich zudem, dass Einnahmen vorliegen, wenn Geld oder geldwerte Vorteile zufließen. Aus dieser Bestimmung ist hingegen nicht abzuleiten, dass zugewendete Einnahmen nicht erfasst und erklärt werden müssen, weil sie mit Ausgaben im angeblich gleich bleibenden Ausmaß für von Subunternehmern erbrachten Leistungen gegen verrechnet werden. Eine Erklärungspflicht der Einnahmen leitet sich auch daraus ab, dass die Bw. im Sinne des § 19 EStG 1988 objektiv über die Einnahmen verfügen konnte und sie ihr demnach auch zuzurechnen waren, was wiederum ihre Aufzeichnungs- und Erklärungspflicht begründete.
Auch zeigt der Einwand, Vorsteuern wären in gleicher Höhe wie die Umsatzsteuer aus den nicht verbuchten Umsätzen angefallen, keine Befreiung einer Aufzeichnungspflicht auf. Der Grundsatz der Neutralität der Umsatzsteuer gewährleistet die Kostenneutralität der Umsatzsteuer in der Unternehmerkette, befreit den Unternehmer jedoch nicht von seiner Verpflichtung (§ 18 UStG 1972) zum einen steuerbare Vorgänge, zum anderen in Hinblick auf den Vorsteuerabzug Entgelte für steuerpflichtige Leistungen, die an den Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, aufzuzeichnen.
Aus all dem ergibt sich, dass es der Bw. mit ihren Ausführungen in der Berufung nicht gelang, die Feststellungen der Betriebsprüfung und die sich daraus ergebenden Nachforderungen bezüglich der Umsatz- Einkommen- und Gewerbesteuer als unrichtig darzulegen. Überdies hat sie sich durch die Rücknahme des Antrages auf Durchführung einer bereits für den anberaumten mündlichen Verhandlung der Möglichkeit begeben, ihr Berufungsvorbringen präzise zu untermauern, weshalb - wie im Spruch ersichtlich - zu entscheiden war.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 131 Abs. 1 Z 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Offenlegungspflicht Erklärungspflicht Einnahmen |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at