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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 22.03.2010, RV/1430-W/09

Eingaben betreffen einen Sachverhalt, über den bereits mit einem Bescheid rechtswirksam entschieden wurde.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom betreffend Zurückweisung der Eingaben vom und , eingelangt am , vom , 2. und , eingelangt am , vom 15., 22. und , vom , eingelangt am , vom , eingelangt am , vom , eingelangt am , vom und , eingelangt am und vom , eingelangt am betreffend Rückzahlung von Leistungshonoraren und Dienstverhältnis mit der Finanzbehörde entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt die Eingaben des Berufungswerbers (Bw.) vom und , eingelangt am , vom , 2. und , eingelangt am , vom 15., 22. und , vom , eingelangt am , vom , eingelangt am , vom , eingelangt am , vom und , eingelangt am und vom , eingelangt am betreffend Rückzahlung von Leistungshonoraren und Dienstverhältnis mit der Finanzbehörde, mit der Begründung als unzulässig zurück, dass es sich um Anbringen handle, die in den Abgabenvorschriften nicht vorgesehen seien. Auf Grund der Bestimmung des § 313 BAO hätten die Parteien die ihnen im Abgabenverfahren erwachsenen Kosten selbst zu tragen. Über den diesbezüglichen Sachverhalt sei bereits durch den Unabhängigen Finanzsenat mit Berufungsentscheidung vom , GZ. RV/1257-W/06, entschieden worden.

In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Bw. im Wesentlichen aus, dass er davon ausgehe, dass die Eingaben zulässig seien und daher nicht deswegen zurückgewiesen werden könnten, weil diese nach Ansicht der bearbeitenden Behörde als "nicht zulässig" definiert würden.

§ 313 BAO sei nicht anzuwenden, da er die Sache, für welche die gegenständlichen Eingaben der Finanzbehörde vorgelegt worden seien, nicht betreffe, so dass keine wie immer geartete Rechtskraft den Eingaben entgegenstehe oder eine Unzulässigkeit vorliegen könnte.

Hinsichtlich seines Betriebes sei die Abgabenfestsetzung nicht gesetzeskonform erfolgt, so dass der Bw. Abgaben abwenden müsse, die nicht zum Betrieb gehören würden und von diesem daher nicht zu tragen seien.

Der Bw. sei der Ansicht, dass die an ihn ausgestellten Belastungen an Abgaben, Spesen Zinsen und Gebühren jeder Grundlage entbehren würden und daher sofort von der Behörde aufzuheben seien.

Der Bw. gehe davon aus, dass keine unzulässige Anträge vorlägen, denn solange sich das finanzbehördliche Verfahren auf Angelegenheiten beziehe, die seinen Betrieb nicht betreffen würden, habe die Finanzbehörde kein Recht zur Zurückweisung.

Weder der Bw. noch sein Betrieb hätten seit dem Abgabenschulden gemacht.

Die Finanzbehörde schulde dem Bw. per den Betrag von € 4,283.320,37, für den Rückzahlung beantragt worden sei.

Weiters stehe der Bw. mit der Finanzbehörde in einem beschäftigungsgleichen Dienstverhältnis.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung mit der Begründung ab, dass das Finanzamt bereits mehrmals Anträge in der selben Sache zurückgewiesen habe. Die Zurückweisungsbescheide seien durch Entscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates bestätigt worden.

Dagegen beantragte der Bw. mit Eingabe vom die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Der Bw. erachte die Zurückweisungen als gesetzlich nicht fundiert und unzulässig.

Der Bw. gehe davon aus, dass seine Leistungen zu diesem Antragstatbestand rechtens seien. Die Eingaben seien zulässig, auf Grundlage der Gesetzesbestimmungen antragsgemäß zu bearbeiten und nicht zurückzuweisen.

Der Bw. könne nicht nachvollziehen, inwieweit der Zurückweisungsbescheid der rechtssicheren Erledigung dienen könne. Kein Gesetz und kein Recht stünde gegen die Ansprüche des Bw. Somit bestünden die Anträge auf Rückzahlung der Leistungshonorare zu Recht.

Die Abgabenbelastungen seien von den zuständigen Beamten erfunden worden.

Es gehe hier um zulässige, nicht zurückweisbare Anträge für tatsächlich erbrachte Leistungen und um Anträge zur Aufhebung von Belastungen, die ungerechtfertigt seien.

Über die Berufung wurde erwogen:

Mit dem hier gegenständlichen Bescheid vom wurden diverse Anträge wegen Unzulässigkeit bzw. entschiedener Sache zurückgewiesen. Gegen diese zurückweisende Entscheidung der Abgabenbehörde erster Instanz erhob der Bw. Berufung.

"Sache" im Berufungsverfahren war somit allein die Frage, ob die Abgabenbehörde erster Instanz den Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat.

Die Berufungsbehörde darf in einem solchen Fall nur über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, nicht aber über den Inhalt des zurückgewiesenen Antrages entscheiden; der Berufungsbehörde ist es daher verwehrt, den erstinstanzlichen Bescheid in eine Sachentscheidung abzuändern, würde doch dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit der Partei eine Instanz genommen (vgl. dazu das Erkenntnis des ).

Bei der Prüfung der Identität der rechtskräftig entschiedenen Sache ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. u.a. das Erkenntnis des Zl. 2000/07/0235).

Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden, wobei sich die Rechtskraftwirkung auf den Gegenstand des Sachbegehrens bezieht.

Über Berufungen des Bw. betreffend "Rückzahlung von Leistungshonoraren und Dienstverhältnis mit der Finanzbehörde" hat der Unabhängige Finanzsenat bereits mehrfach abgesprochen. Beispielsweise wird auf die Entscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates vom , GZ. RV/0118-W/05, und die dort angeführten weiteren Entscheidungen, sowie vom , GZ. RV//0756-W/08, verwiesen.

Betreffend Pensionspfändung und Einwendungen gegen die zugrunde liegende Abgabenfestsetzung wird auf die Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , GZ. RV/1859-W/08, verwiesen.

Die gegenständlichen Anträge wurden daher zu Recht zurückgewiesen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 313 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at