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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 14.12.2012, RV/2211-W/12

Rechtmäßigkeit einer Zurücknahmeerklärung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der G-GmbH, vertreten durch I-GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom betreffend Zurücknahmeerklärung einer Berufung (§ 85 BAO) entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Abrechnungsbescheid vom stellte das Finanzamt aufgrund des Antrages der Berufungswerberin (Bw) vom fest, dass eine Unrichtigkeit der Verbuchung der Gebarung betreffend die Buchungen hinsichtlich der Umsatzsteuer 4/2009 und 5/2009 vom und nicht vorliegt.

Mit Eingabe vom erhob die Bw dagegen das Rechtsmittel der Berufung.

Mit Mängelbehebungsauftrag vom trug das Finanzamt der Bw die Behebung der infolge des Fehlens der Inhaltserfordernisse des § 250 BAO, und zwar der Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird, der Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, und einer Begründung, vorliegenden Mängel bis zum mit dem Hinweis auf, dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist als zurückgenommen gilt.

In Beantwortung dieses Mängelbehebungsauftrages teilte die Bw mit Eingabe vom mit, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Antrag zu einem Zeitpunkt gestellt worden sei, in dem noch keine Buchungen für die Umsatzsteuer 4/2009 und 5/2009 am Abgabenkonto vorgenommen worden seien. Mittlerweile seien diese Buchungen nachgeholt worden.

Weiters sei mit Verständigung vom mitgeteilt worden, dass die Berufung der Bw vom betreffend Umsatzsteuer 4-12/2009 dem Unabhängigen Finanzsenat vorgelegt worden sei. Die Bw ersuche zwecks einfacherer Entscheidungsfindung um Weiterleitung des den Bescheid gemäß § 216 BAO vom betreffenden Aktes an den Unabhängigen Finanzsenat.

Mit Bescheid vom stellte das Finanzamt fest, dass die Berufung vom gegen den Bescheid gemäß § 216 BAO gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen gilt.

Mit Eingabe vom erhob die Bw dagegen das Rechtsmittel der Berufung.

Mit Mängelbehebungsauftrag vom trug das Finanzamt der Bw die Behebung der infolge des Fehlens der Inhaltserfordernisse des § 250 BAO, und zwar der Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird, der Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, und einer Begründung, vorliegenden Mängel bis zum mit dem Hinweis auf, dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist als zurückgenommen gilt.

Mit Eingabe vom reichte die Bw die Begründung zur Berufung vom nach.

Die Bw habe den Mängelbehebungsauftrag vom am fristgerecht beantwortet. Mit dem Verweis auf den Vorlageantrag beim Unabhängigen Finanzsenat habe die Bw auf den Grund der Berufung verwiesen.

Im Bescheid gemäß § 216 BAO vom sei festgestellt worden, dass die Umsatzsteuer 4/2009 und die Umsatzsteuer 5/2009 ordnungsgemäß verbucht worden sei.

Die Buchungen seien am Abgabenkonto per offensichtlich aufgrund des Antrages gemäß § 216 BAO vom antragsgemäß berichtigt worden, was allerdings im Bescheid vom nicht angeführt worden sei. Weiters fehle bei der Buchung am Abgabenkonto der Hinweis, dass die Buchung der Umsatzsteuer 5/2009 frühestens am wirksam sei. Die Bw beantrage, den Spruch des Bescheides den wahren Gegebenheiten anzupassen und insofern zu berichtigen, als er zu lauten habe, dass die Buchungen der Umsatzsteuer 4/2009 und Umsatzsteuer 5/2009 am Abgabenkonto am antragsgemäß auf Umsatzsteuer 4/2009 € 370.000,00, fällig am , und Umsatzsteuer 5/2009 € -370.000,00, wirksam am , berichtigt worden seien.

Die Umsatzsteuervoranmeldungen 2009 seien am Abgabenkonto der Bw nunmehr einzeln richtig verbucht worden. Die Umsatzsteuer 4/2009 habe € 0,00, die Umsatzsteuer 5/2009 eine Gutschrift in Höhe von € 370.000,00, wirksam frühestens am , ergeben, weshalb eine Auszahlung frühestens ab erfolgen hätte können. Tatsächlich sei die Überweisung des Guthabens bereits am getätigt worden. Zu diesem Zeitpunkt habe die Bw gar kein Guthaben am Abgabenkonto gehabt.

Die Berufung richte sich gegen die am durchgeführte Überweisung von € 360.000,00 auf das Konto der steuerlichen Vertretung der Bw. Es werde beantragt, die Rückzahlung vom zu stornieren, damit die € 360.000,00 dem Abgabenkonto der Bw wieder gutgeschrieben würden.

Die Rückzahlung des Guthabens in Höhe von € 360.000,00 sei zu Unrecht erfolgt, da die Bw zu diesem Zeitpunkt über kein Guthaben am Abgabenkonto habe verfügen können. Das Guthaben, welches aus der Umsatzsteuervoranmeldung 5/2009 resultiere, habe frühestens am gutgeschrieben werden können und nicht bereits am .

Zur Darstellung des konkreten Sachverhaltes lege die Bw dem Unabhängigen Finanzsenat die Begründung zur Berufung vom (Anlage 1) bei.

Da zu diesem Sachverhalt beim Unabhängigen Finanzsenat bereits ein Vorlageantrag aufliege, habe die Bw ersucht, die gegenständliche Berufung ebenso der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen. In der Anlage 2 habe die Bw den dazugehörigen Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz beigelegt. Die Bw ersuche, den Unabhängigen Finanzsenat zu informieren, dass es bei diesem Vorlageantrag um dieselbe Thematik handle.

Mit dem Hinweis auf den Vorlageantrag und die Verständigung vom (Anlage 3) habe die Bw darauf hingewiesen, in welchem Punkt der Bescheid geändert werden solle bzw. gegen welchen Punkt des Bescheides sich die Berufung richte.

Beantragt wurde die Vorlage unserer Berufung (Anlage 1) zu einer Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates betreffend die Frage, ob die Rückzahlung des Guthabens in Höhe von € 360.000,00 zu Unrecht erfolgt sei.

Weiters beantrage die Bw die Anberaumung einer mündlichen Senatsverhandlung und ersuche um Anhörung der Bw und seiner steuerlichen Vertretung sowie um die Möglichkeit, weitere Beweise vorzubringen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 85 Abs. 2 BAO berechtigen Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

Gemäß § 250 Abs. 1 BAO muss die Berufung enthalten:

a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;

b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;

c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;

d) eine Begründung.

Da die Bw in der Berufung vom gegen den Bescheid vom betreffend die Gegenstandsloserklärung der Berufung vom (gegen den Abrechnungsbescheid vom ) - ebenso wie in der Berufung vom gegen den Bescheid gemäß § 216 BAO - lediglich ausgeführte, dass sie gegen den Bescheid das Rechtsmittel der Berufung einlege und sie die Begründung demnächst nachreiche, liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages vor, zumal die Erteilung eines Auftrages zur Behebung der einer Berufung anhaftenden Mängel nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () nicht im Ermessen der Abgabenbehörde liegt.

Wird einem berechtigten behördlichen Auftrag zur Mängelbehebung überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder zwar innerhalb der gesetzten Frist aber - gemessen an dem sich an den Vorschriften des § 250 Abs. 1 BAO orientierten Mängelbehebungsauftrag - unzureichend entsprochen, gilt die Berufung kraft Gesetzes als zurückgenommen. Der Eintritt dieser Folge wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () durch den auf diese Rechtstatsache bezugnehmenden, von der Behörde im Sinne des § 275 BAO (nunmehr § 85 Abs. 2 BAO) zu erlassenden (verfahrensrechtlichen) Bescheid nicht begründet, sondern festgestellt, und kann somit durch nach Fristablauf vorgenommene (verspätete) Mängelbehebungen nicht mehr beseitigt werden.

In Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages vom teilte die Bw mit Eingabe vom mit, dass sie den Mängelbehebungsauftrag vom am fristgerecht beantwortet habe, und holte die Begründung für die Berufung vom gegen den Bescheid gemäß § 216 BAO nach.

Vorerst ist zur Eingabe vom zu bemerken, dass damit dem Mängelbehebungsauftrag vom zeitgerecht entsprochen wurde.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () ist Ziel dieser Bestimmungen, dass die Behörde in die Lage versetzt wird, eine Entscheidung über die Berufung treffen zu können. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Berufung den im § 250 Abs. 1 BAO bezeichneten Erfordernissen entspricht, ist davon auszugehen, dass der Rechtsschutz nicht durch einen überspitzten Formalismus beeinträchtigt werden darf. So genügt für die Bezeichnung des Bescheides, dass aus dem gesamten Inhalt des Rechtsmittels hervorgeht, wogegen es sich richtet. Wenn die Behörde auf Grund des Berufungsvorbringens nicht zweifeln kann, welcher Bescheid angefochten ist, ist der Formalvorschrift des § 250 Abs. 1 lit. a BAO Genüge getan.

Bezüglich der vom Mängelbehebungsauftrag erfassten fehlenden Inhaltserfordernisse des § 250 Abs. 1 lit b und c BAO wurde mit diesem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes auch ausgeführt, dass ein Bescheid, mit dem eine Berufung als zurückgenommen erklärt wird, einer gänzlichen oder teilweisen Abänderung nicht zugänglich ist, sodass das Berufungsbegehren der Natur der Sache nach nur auf die Aufhebung des angefochtenen Bescheides gerichtet sein kann.

Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 89/17/0174, muss eine Erklärung im Sinne des § 250 Abs. 1 BAO einen bestimmten oder bestimmbaren Inhalt haben, wobei sich die Bestimmbarkeit aus der Berufung ergeben muss. Im Übrigen gilt auch hier der Grundsatz, wonach es bei Beurteilung von Anbringen, so auch von Berufungen, nicht auf die zufälligen verbalen Formen, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel eines Parteischrittes ankommt.

Mit den Worten, dass die Bw den Mängelbehebungsauftrag vom am fristgerecht beantwortet habe, wurde schließlich auch eine Begründung des Rechtsmittels vorgebracht.

Daraus folgt, dass in Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen den Erfordernissen des § 250 Abs. 1 BAO Genüge getan ist, sodass eine vom Gesetzgeber vermutete Zurücknahme der Berufung vom nicht festzustellen war.

Entsprechend der (nachgeholten) Begründung der Berufung vom gegen den Bescheid vom betreffend Zurücknahme einer Berufung wurde dem Mängelbehebungsauftrag vom am fristgerecht entsprochen.

Allerdings wird dem Mängelbehebungsauftrag durch die in seiner Beantwortung erfolgte Mitteilung, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Antrag zu einem Zeitpunkt gestellt worden sei, in dem noch keine Buchungen für die Umsatzsteuer 4/2009 und 5/2009 am Abgabenkonto vorgenommen worden seien, welche mittlerweile nachgeholt worden seien, und das Ersuchen um Weiterleitung des den Bescheid gemäß § 216 BAO vom betreffenden Aktes an den Unabhängigen Finanzsenat zwecks einfacherer Entscheidungsfindung, da mit Verständigung vom mitgeteilt worden sei, dass die Berufung der Bw vom betreffend Umsatzsteuer 4-12/2009 dem Unabhängigen Finanzsenat vorgelegt worden sei, nur unzureichend entsprochen.

Dies deshalb, weil der Eingabe vom nach wie vor nicht zu entnehmen ist, in welchen Punkten der Spruch des Bescheides vom angefochten wird (Anfechtungsgegenstand) und auch die Erklärung fehlt, welche Änderungen beantragt werden, sodass die Berufungsbehörde nicht in der Lage ist, klar zu erkennen, welche Mängel die Bw dem Bescheid zuschreiben wollte. Da die Ausführungen in der Eingabe vom die Berufungsbehörde auch nicht in die Lage versetzen, klar zu erkennen, aus welchen Gründen die Bw die Berufung für gerechtfertigt bzw. für Erfolg versprechend hält, können diese auch nicht als Begründung im Sinne des § 250 Abs. 1 lit d BAO angesehen werden.

Zwar wurden die angesprochenen Inhaltserfordernisse der Berufung vom mit Eingabe vom (Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages vom betreffend die Berufung gegen den Zurücknahmebescheid) nachgeholt, doch vermag dies an der Rechtmäßigkeit des Zurücknahmebescheides nichts zu ändern, da nach fruchtlosem Ablauf der zu bestimmenden Frist die Berufung nämlich gemäß § 275 BAO kraft Gesetzes als zurückgenommen gilt. Der Eintritt dieser Folge wird durch verspätete Mängelbehebung nicht mehr beseitigt, weil das Gesetz dergleichen nicht vorsieht ().

Bezüglich des in der Eingabe vom gestellten Antrages auf Anberaumung einer mündlichen Senatsverhandlung ist auf die Bestimmungen der §§ 282 Abs. 1 Z 1 und 284 Abs. 1 Z 1 BAO zu verweisen, wonach der Antrag in der Berufung, im Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung selbst zu stellen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Mängelbehebungsauftrag
Inhaltserfordernisse

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at