Verrechnung eines Guthabens mit einem FB-Rückforderungsanspruch, der Gegenstand einer Ratenzahlungsbewilligung ist
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0329-I/06-RS1 | Da die Verwendung von Guthaben zur Tilgung anderer Abgabenschuldigkeiten (hier: Rückforderungsanspruch wegen zuviel bezogener Familienbeihilfe und zu Unrecht bezogener Kinderabsetzbeträge) keine Einbringungsmaßnahme iSd § 230 Abs. 5 BAO darstellt, darf eine auf § 215 Abs. 1 BAO gestützte Verrechnung auch dann erfolgen, wenn die Entrichtung des Rückforderungsbetrages in Raten bewilligt wurde. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Markus Steinbacher, Rechtsanwalt in 6300 Wörgl, Bahnhofstrasse 44a, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Kufstein Schwaz vom betreffend Rückzahlung (§ 239 BAO) entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom beantragte die Berufungswerberin (Bw.) die Rückzahlung des auf ihrem Abgabenkonto ausgewiesenen Guthabens in Höhe von 686,21 €, das sich aus der Einkommensteuerveranlagung für 2005 ergeben hatte.
Das Finanzamt wies den Rückzahlungsantrag mit Bescheid vom mit der Begründung ab, dass das Guthaben gemäß § 215 Abs. 1 BAO zur teilweisen Tilgung anderer Abgabenschuldigkeiten der Bw. verwendet worden sei. Nach der Aktenlage betraf diese Verrechnung den auf einem anderen Abgabenkonto der Bw. (§ 213 Abs. 2 BAO) verbuchten Rückforderungsanspruch an zuviel bezogener Familienbeihilfe und zu Unrecht bezogener Kinderabsetzbeträge gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Bw. am ein Ratenzahlungsansuchen bezüglich des Rückforderungsanspruches eingebracht und dieses Ansuchen mit Schreiben vom präzisiert habe. Aufgrund der bewilligten Ratenzahlungen sei die Einbringung gemäß § 230 Abs. 5 BAO gehemmt, sodass Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürften. Wegen dieser Hemmungswirkung hätte das Abgabenguthaben der Bw. nicht zur Tilgung anderer Abgabenschuldigkeiten verwendet werden dürfen, sondern zurückgezahlt werden müssen. Der Standpunkt des Finanzamtes sei auch deshalb unverständlich, weil kein Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener "Beträge" erlassen hätte werden dürfen, sondern entsprechend dem Antrag der Bw. vom eine Nachsicht gewährt werden hätte müssen (§ 236 BAO, § 26 Abs. 4 FLAG 1967).
Die abweisliche Berufungsvorentscheidung vom wurde damit begründet, dass § 215 Abs. 1 BAO einen Kontenausgleich anordne. Dadurch solle verhindert werden, dass infolge eines auf einem Abgabenkonto bestehenden Abgabenrückstandes Einhebungs- oder Einbringungsmaßnahmen durchgeführt werden, während auf einem anderen Abgabenkonto desselben Abgabepflichtigen ein Guthaben bestehe. Eine amtswegige Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben dürfe nur zu Gunsten fälliger Abgabenschuldigkeiten erfolgen. Da diese Guthabensverwendung keine Einbringungsmaßnahme im Sinne des § 230 Abs. 5 BAO darstelle, sei die bewilligte Zahlungserleichterung der Umbuchung nicht entgegengestanden.
Mit Schriftsatz vom stellte der anwaltliche Vertreter der Bw. den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, ohne ein weiteres Sachvorbringen zu erstatten.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 215 Abs. 1 BAO ist ein sich aus der Gebarung gemäß § 213 unter Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat.
Nach § 215 Abs. 4 BAO sind Guthaben, soweit sie nicht gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 BAO zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmung über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen.
Gemäß § 239 Abs. 1 erster Satz BAO kann die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4 BAO) auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen.
Das Finanzamt hat in seiner als Bescheid über die Abweisung eines Rückzahlungsantrages bezeichneten Erledigung vom festgestellt, dass es das Abgabenguthaben der Bw. mit den gegenständlichen Rückforderungsansprüchen verrechnet hat. Die Bw. hat in ihrer Berufung zum Ausdruck gebracht, dass sie die Verrechnung als unrichtig erachtet und damit die Verbuchung der Gebarung auf dem Abgabenkonto bekämpft. Der in Berufung gezogene Bescheid kann somit seinem materiellen Inhalt nach als Abrechnungsbescheid gemäß § 216 BAO gedeutet werden (zB ; , 91/15/0077; , 91/15/0103). In einem solchen Abrechnungsbescheidverfahren ist unter anderem über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213) abzusprechen.
Im Berufungsfall besteht ausschließlich Streit darüber, ob die Verrechnung des aus der Einkommensteuerveranlagung für 2005 resultierenden Abgabenguthabens mit den Rückforderungsansprüchen der Abgabenbehörde betreffend zuviel bezogene Familienbeihilfe und zu Unrecht bezogene Kinderabsetzbeträge der Rechtslage entspricht. Die Bw. hält die Aufrechnung aus dem Grunde des § 230 Abs. 5 BAO für unzulässig. Nach dem ersten Satz dieser Bestimmung dürfen im Falle bewilligter Zahlungserleichterungen Einbringungsmaßnahmen während der Dauer des Zahlungsaufschubes weder eingeleitet noch fortgesetzt werden.
Im Berufungsfall ist die Fälligkeit der Rückforderungsansprüche per unstrittig, wobei dieser Fälligkeitstermin durch die Bewilligung von Ratenzahlungen unberührt blieb (). Wie bereits das Finanzamt zutreffend ausführte, standen die der Bw. mit Bescheiden vom , und in jeweils unterschiedlicher Höhe bewilligten Ratenzahlungen der Guthabensverwendung nicht entgegen, weil eine derartige - auf § 215 Abs. 1 BAO gestützte - Maßnahme keine Einbringungsmaßnahme iSd § 230 Abs. 5 BAO darstellt (vgl. Ritz, BAO-Kommentar/3, § 215, Tz 4). Somit dürfen Umbuchungen und Überrechnungen auch zu Gunsten von Abgabenschuldigkeiten erfolgen, die Gegenstand einer Zahlungserleichterung (§ 212 BAO) sind.
Soweit die Bw. den bescheidmäßigen Abspruch über die gegenständlichen Rückforderungsansprüche angreift bzw. die Frage aufwirft, ob die Voraussetzungen für ein Absehen von der Rückforderung unrechtmäßiger Bezüge im Nachsichtsweg nach § 236 BAO oder im Rahmen einer Billigkeitsmaßnahme gemäß § 26 Abs. 4 FLAG vorliegen, übersieht dieses Vorbringen, dass im gegenständlichen Verfahren weder die Rechtmäßigkeit des Rückforderungsbescheides () noch die Verwirklichung eines Nachsichtstatbestandes zu prüfen ist.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass § 215 Abs. 1 BAO ausdrücklich anordnet, wie die Verwendung von Guthaben zu erfolgen hat. In diesem Zusammenhang ist der Abgabenbehörde kein Ermessensspielraum eingeräumt. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Verrechnung des aus der Einkommensteuerfestsetzung für 2005 resultierenden Guthabens mit den auf einem anderen Konto der Bw. bei derselben Abgabenbehörde aushaftenden fälligen Rückforderungsansprüchen betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge zulässig war.
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 215 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 215 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 230 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 239 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Zahlungserleichterung Ratenbewilligung Verwendung von Guthaben Einbringungsmaßnahme |
Verweise | Ritz, BAO-Kommentar/3, § 215, Tz 4 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at