Der Zweitwohnsitz im österreichischen Recht
5. Aufl. 2023
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S. 55X. Landesgesetzliche Regelungen
Nach Art 70 EU-Beitrittsvertrag müssen seit alle österreichischen Liegenschaftsgesetze den EU-Grundfreiheiten voll entsprechen. Die Steuerung des Zweitwohnungsmarktes in den Bundesländern ist gemäß der „Gemeinsamen Erklärung zu Zweitwohnungen“ in der Schlussakte zum Beitrittsvertrag nur mehr durch nicht-diskriminierende Widmungsmaßnahmen und Nutzungsbeschränkungen nach den Raumordnungsgesetzen zulässig, ergänzt durch EU-konforme Bestimmungen in den Grundverkehrsgesetzen.
Das Burgenländische Raumplanungsgesetz LGBl 2019/49 idgF bestimmt in den § 34 ff, dass Ferienwohnhäuser, Feriensiedlungen und Ferienzentren nur auf dafür vorgesehenen Flächen errichtet werden dürfen. Als Ferienhaus wird ein Gebäude angesehen, das mehr als drei geschlossene Wohneinheiten oder eine Wohnnutzfläche von mehr als 300 m2 umfasst, nicht der dauernden Wohnversorgung der ortsansässigen Bevölkerung dient, neben einem Hauptwohnsitz nur vorübergehend benützt wird und nicht unmittelbar zu einem Gastgewerbebetrieb gehört. Ergänzend dazu regelt das Burgenländische Grundverkehrsgesetz LGBl 2007/25 idgF die Gleichstellung von EWR-/EU-Bürgern mit Inländern beim Grunderwerb samt ...