Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ1W vom 30.06.2005, ZRV/0077-Z1W/02

Festsetzung einer Zollschuld gegenüber einer Person, die dem Anmelder unrichtige Angaben für die Erstellung der Zollanmeldung geliefert hat

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
ZRV/0077-Z1W/02-RS2
Nach ständiger Rechtssprechung ist die Abgabenbehörde gemäß § 116 BAO an die im Spruch des die Partei betreffenden rechtskräftigen Strafurteils festgestellten Tatsachen bzw. an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen dieser Spruch beruht, gebunden (). Wenn in einem derartigen Urteil festgestellt wird, dass jene Abgaben, die Gegenstand des beschwerdegegenständlichen Abgabenverfahrens sind, hinterzogen worden sind, hat der Senat von der für hinterzogene Abgaben vorgesehenen erhöhten Verjährungsfrist (im vorliegenden Fall zehn Jahre) auszugehen. Die zehnjährige Verjährungsfrist gilt im Übrigen unabhängig davon, wer die Abgaben hinterzogen hat (). Es ist daher nicht Voraussetzung, dass der Abgabepflichtige selbst hinterzogen hat ().
Folgerechtssätze
ZRV/0077-Z1W/02-RS1
wie ZRV/0119-Z1W/02-RS1
Für die Heranziehung als Zollschuldner gemäß Artikel 201 Absatz 3 ZK iVm § 71 ZollR-DG ist es nicht erforderlich, dass die betreffende Person die unrichtigen Unterlagen persönlich dem Anmelder aushändigt. Dies ergibt sich aus der englischen Sprachfassung der betreffenden gemeinschaftsrechtlichen Norm, in der es (auszugsweise) heißt: "...the persons who provided the information required to draw up the declaration...". Daraus folgt, dass die betreffende Person selbst dann als Zollschuldner in Betracht kommt, wenn sie sich zur körperlichen Überbringung der betreffenden Unterlagen eines Erfüllungsgehilfen bedient.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Herrn Bf., vertreten durch Dr. Hermann Aflenzer, Rechtsanwalt, 4020 Linz, Lessingstraße 40, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Linz, vom , Zl. 500/15858/2001/51, betreffend Eingangsabgaben nach der am in 4020 Linz, Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Das auf die einzelnen Fakten jeweils bezogene Datum der Zollschuldentstehung ist der angeschlossenen Aufstellung zu entnehmen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom , Zl. 500/90346/26/98, setzte das Hauptzollamt Linz Herrn Bf., (Bf.) als Zollschuldner im Sinne des Artikels 201 Abs. 3 Zollkodex (ZK) iVm § 71 ZollR-DG im Rahmen einer nachträglichen buchmäßigen Erfassung gemäß Artikel 220 Absatz 1 ZK eine Zollschuld in der Höhe von S 409.841,00 (S 204.540,00 an Zoll und S 205.301,00 an Einfuhrumsatzsteuer) fest.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. mit der Eingabe vom fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung.

Mit der dazu ergangenen Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 500/15858/2001/51, nahm das Hauptzollamt Linz eine der Klarstellung dienende Änderung des Spruches des angefochtenen Bescheides vor, reduzierte in teilweiser Stattgabe des Berufungsbegehrens die Vorschreibung des Zoll auf Grund der Nichteinbeziehung einer im Drittland angefallenen Provision in den Zollwert, stellte fest, dass von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung der Einfuhrumsatzsteuer im Grunde des § 72a ZollR-DG Abstand genommen wird und wies im Übrigen die Berufung als unbegründet ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende form- und fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom .

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die wesentlichen Rechtsgrundlagen in der im entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum gültigen Fassung lauten:

Artikel 201 Absatz 1 ZK:

Eine Einfuhrzollschuld entsteht,

a) wenn ein einfuhrabgabenpflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird

b) wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben übergeführt wird.

Artikel 201 Absatz 2 ZK:

Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die betreffende Zollanmeldung angenommen wird.

Artikel 220 Absatz 1 ZK:

Ist der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nicht nach den Artikeln 218 und 219 buchmäßig erfasst oder mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden, so hat die buchmäßige Erfassung des zu erhebenden Betrags oder des nachzuerhebenden Restbetrags innerhalb von zwei Tagen nach dem Tag zu erfolgen, an dem die Zollbehörden diesen Umstand feststellen und in der Lage sind, den gesetzlich geschuldeten Betrag zu berechnen sowie den Zollschuldner zu bestimmen (nachträgliche buchmäßige Erfassung). Diese Frist kann nach Artikel 219 verlängert werden.

Artikel 221 Absatz 3 ZK:

Die Mitteilung an den Zollschuldner darf nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht mehr erfolgen. Diese Frist wird ab dem Zeitpunkt ausgesetzt, in dem ein Rechtsbehelf gemäß Artikel 243 eingelegt wird, und zwar für die Dauer des Rechtsbehelfs.

Artikel 221 Absatz 4 ZK:

Ist die Zollschuld aufgrund einer Handlung entstanden, die zu dem Zeitpunkt, als sie begangen wurde, strafbar war, so kann die Mitteilung unter den Voraussetzungen, die im geltenden Recht festgelegt sind, noch nach Ablauf der Dreijahresfrist nach Absatz 3 erfolgen.

§ 74 Absatz 2 ZollR-DG:

Die Verjährungsfrist bei hinterzogenen Eingangs- und Ausgangsabgaben beträgt zehn Jahre, wenn im Zusammenhang mit diesen Abgabenansprüchen ein ausschließlich vor einem Gericht oder einem Spruchsenat zu verfolgendes Finanzvergehen begangen wurde.

Artikel 5 ZK:

(1) unter den Voraussetzungen des Artikels 64 Absatz 2 und vorbehaltlich der im Rahmen des Artikels 243 Absatz 2 Buchstabe b) erlassenen Vorschriften kann sich jedermann gegenüber den Zollbehörden bei der Vornahme der das Zollrecht betreffenden Verfahrenshandlungen vertreten lassen.

(2) Die Vertretung kann sein

- direkt, wenn der Vertreter in Namen und für Rechnung eines anderen handelt;

- indirekt, wenn der Vertreter in eigenem Namen, aber für Rechnung eines anderen handelt.

Die Mitgliedstaaten können das Recht, Zollanmeldungen in ihrem Gebiet in direkter oder in indirekter Vertretung abzugeben, in der Weise beschränken, dass der Vertreter ein Zollagent sein muss, der dort rechtmäßig seinen Beruf ausübt.

Artikel 77 Absatz 1 ZK-DVO:

Ursprungszeugnisse im Sinne diese Abschnitts erhalten, sofern sie im Sinne des Artikels 78 unmittelbar in die Gemeinschaft befördert worden sind, bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Zollpräferenzbehandlung gemäß Artikel 67 auf Vorlage eines von den Zollbehörden oder anderen Regierungsstellen des begünstigten Ausfuhrlandes ausgestellten Ursprungszeugnisses nach Formblatt A, dessen Muster in Anhang 17 wiedergegeben ist, sofern das betreffende Land der Kommission die nach Artikel 92 verlangten Angaben übermittelt hat und der Gemeinschaft Amtshilfe leistet, indem es den Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten gestattet, die Echtheit des Zeugnisses oder die Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Erzeugnisse zu überprüfen.

Dem vorliegenden Abgabenverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Auf Antrag der Spedition W., als Anmelderin und indirekte Vertreterin der Firma D., (Fakten 1a bis 17), bzw. der Firma B. (Fakten 20 und 21), wurden beim Hauptzollamt Linz unter den in der angeschlossenen Liste angeführten WE-Nrn. verschiedene aus Asien stammende Textilien in den zollrechtlich freien Verkehr überführt.

Ausgehend von dem jeweils in diesen Zollanmeldungen und in den dazugehörigen Fakturen ausgewiesenen Zollwert setzte das Hauptzollamt Linz der genannten Spedition als Anmelderin gemäß Artikel 201 Absatz 1 Buchstabe a ZK iVm Artikel 201 Absatz 3 ZK die Zollschuld fest.

Bezüglich der Fakten 17 und 20 kam es zu einer Nachforderung der Zollschuld, weil das Hauptzollamt Linz festgestellt hatte, dass zu Unrecht die Präferenzbegünstigung gewährt worden war. Diese Nachforderungsbescheide sind jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsbehelfsverfahrens.

Im Rahmen von Ermittlungen des Hauptzollamtes Linz kam hervor, dass es u.a. auf Grund unrichtiger Angaben in den Zollanmeldungen und in den dazugehörigen Dokumenten zu einer Verkürzung des Abgabenbetrages bei der Überführung in den freien Verkehr gekommen war. Die Abgabenbehörde erster Instanz erachtete es als erwiesen, dass der Bf. der Anmelderin diese unrichtigen Angaben bzw. Unterlagen geliefert hatte und forderte bei ihm mittels oben angeführten Bescheid vom den Differenzbetrag an Zoll nach.

Mit Straferkenntnis des Spruchsenates beim Zollamt Linz als Organ des Zollamtes Linz als Finanzstrafbehörde I. Instanz, Zl. 500/90346/98, 500/91056/2001, 500/90442/2001, 500/90655/2000, 90278/2001, vom wurde der Bf. hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Fakten u.a. für schuldig erkannt, er habe in der Zeit vom bis fortgesetzt,

- leicht fahrlässig zum Finanzvergehen der Hinterziehung von Eingangsabgaben dadurch beigetragen, dass er anlässlich der Lieferung von Textilwaren aus dem asiatischen Raum den jeweils die Zollanmeldung erstellenden Speditionen sowie teilweise den tatsächlichen Empfängern der Waren gefälschte Rechnungen, Präferenzursprungszeugnisse und Frachtdokumente (Bill of Ladings) übermittelte, in denen der Ursprung und die Herkunft der Waren unrichtigerweise mit "Kambodscha" und "Malaysia", statt Hongkong bzw. Volksrepublik China bezeichnet wurden, und dadurch unter Verletzung der im Artikel 199 ZK-DVO normierten Verpflichtung über die Richtigkeit der in der Zollanmeldung enthaltenen Angaben von den Anmeldern der Präferenzzollsatz für kambodschanische und malaysische Ursprungswaren beantragt wurde und

- leicht fahrlässig zum Finanzvergehen der Hinterziehung von Eingangsabgaben dadurch beigetragen, dass er anlässlich der Lieferung von Textilwaren aus dem asiatischen Raum unter Verletzung der zollrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht und des Artikel 199 ZK-DVO gefälschte Rechnungen asiatischer Versenderfirmen mit einem geringeren Wert als dem tatsächlich zu zahlenden Kaufpreis unter Angabe unrichtiger Frachtkonditionen an die österreichischen Empfänger bzw. den Speditionsangestellten weitergab bzw. daran beteiligt war und diese als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Eingangsabgaben herangezogen wurden.

Nach ständiger Rechtssprechung ist die Abgabenbehörde an die im Spruch des die Partei betreffenden rechtskräftigen Strafurteils festgestellten Tatsachen bzw. an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen dieser Spruch beruht, gemäß § 116 BAO gebunden (). Der Unabhängige Finanzsenat hat daher davon auszugehen, dass es hinsichtlich aller im o.a. Bescheid vom genannten Fakten tatsächlich zu einer Hinterziehung von Eingangsabgaben gekommen ist.

Im durchgeführten Abgabenverfahren behauptete der Bf. nicht nur, mit den Verzollungen nichts zu tun gehabt zu haben sondern bestritt auch, dass es überhaupt zu einer zu geringen Abgabenfestsetzung gekommen sei. Diese leugnende Verantwortung gab der Bf. im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf, indem er hinsichtlich des Sachverhaltes im Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Zollabfertigungen auf die Ausführungen im oben erwähnten Erkenntnis verwies. Damit stellt er im Ergebnis selbst außer Streit, dass - wie im Erkenntnis ausgeführt - den Verzollungen tatsächlich gefälschte Dokumente zugrunde gelegt worden waren. Er räumt damit aber auch ein, dem Speditionsunternehmen damals selbst den Zollauftrag erteilt zu haben (siehe Erkenntnis Seite 17, vorletzter Absatz).

Darüber hinaus gab er anlässlich der mündlichen Verhandlung bekannt, dass in allen verfahrensgegenständlichen Fakten die Firma G. ein Akkreditiv eröffnet und die Waren an den in Asien ansässigen Lieferanten bezahlt habe. Nur deshalb, weil dieses Unternehmen nicht in der Zollanmeldung aufscheinen wollte, sei die Verzollung stets über die Firma D abgewickelt worden. Angesichts der Tatsache, dass sich der Bf. bei diesem Geständnis ausdrücklich auf alle verfahrensgegenständlichen Fakten (also auch Fakten 20 und 21) bezog, geht der Unabhängige Finanzsenat im Rahmen der weiteren abgabenrechtlichen Würdigung davon aus, dass die Abwicklung der Verzollung bei den Fakten 20 und 21 über die Firma B, welche ebenso wenig wie die Firma D tatsächlicher Warenempfänger war, dem selben Ziel, nämlich der Nichtnennung des Empfängers in der Zollanmeldung, diente.

Strittig ist vor allem, ob der Bf. gemäß Artikel 201 Absatz 3 letzter Satz ZK als Zollschuldner für die festgesetzte Abgabenschuld in Betracht kommt.

Gemäß Artikel 201 Absatz 3 ZK ist Zollschuldner der Anmelder. Im Falle der indirekten Vertretung ist auch die Person Zollschuldner, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird. Liegen einer Zollanmeldung für ein Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Angaben zu Grunde, die dazu führen, dass die gesetzlich geschuldeten Abgaben ganz oder teilweise nicht erhoben werden, so können nach den geltenden innerstaatlichen Vorschriften auch die Personen als Zollschuldner angesehen werden, die die für die "Abgabe" der Zollanmeldung erforderlichen Angaben geliefert haben, obwohl sie wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass sie unrichtig waren.

Die dazu ergangene nationale Bestimmung im § 71 ZollR-DG lautet: Nach Maßgabe des Artikels 201 Absatz 3 zweiter Unterabsatz ZK entsteht die Zollschuld in dem nach Artikel 201 Absatz 2 ZK genannten Zeitpunkt auch für jeden, der dem Anmelder unrichtige oder unvollständige Angaben oder Unterlagen geliefert hat, die der Anmeldung zugrunde gelegt wurden.

Auf Grund der Bestimmungen der Artikel 5 und 64 ZK kann die Zollanmeldung ausschließlich auf folgende Weise abgegeben werden:

1. Der Warenempfänger gibt die Zollanmeldung selbst ab (d.h. der Warenempfänger handelt im eigenen Namen und für eigene Rechnung)

oder

2. Der Warenempfänger lässt sich (z.B. von einem Speditionsunternehmen) direkt vertreten (d.h. der Vertreter handelt im Namen und für Rechnung des Warenempfängers)

oder

3. Der Warenempfänger lässt sich (z.B. von einem Speditionsunternehmen) indirekt vertreten (d.h. der Vertreter handelt in eigenem Namen und für Rechnung des Warenempfängers)

Eine legale Möglichkeit der Abgabe einer Zollanmeldung für Rechnung eines unbeteiligten Dritten (wie hier für Rechnung der Firma D bzw. der Firma B) besteht demnach nicht. Ebenso ist es nicht vorgesehen, dass die Nennung des tatsächlichen Warenempfängers in der Zollanmeldung unterbleibt. Dies wird wie folgt begründet:

Gemäß Artikel 212 Absatz 1 ZK-DVO ist das Einheitspapier unter Beachtung des Merkblatts in Anhang 37 und der gegebenenfalls im Rahmen sonstiger gemeinschaftlicher Regelungen erforderlichen Angaben auszufüllen.

Anhang 37 Titel II C zur ZK-DVO bestimmt zum Feld 8 "Empfänger":

"Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift der Person (Personen), der (denen) die Waren auszuliefern sind...". Im vorliegenden Fall waren die Sendungen, wie der Bf. in der mündlichen Verhandlung selbst einräumt, an die Firma G., E., welche die Waren auch tatsächlich erworben hat und nicht an die am Kaufgeschäft unbeteiligten in den jeweiligen Zollanmeldungen genannten Unternehmen auszuliefern. Das erstgenannte Unternehmen war daher nach den zitierten Bestimmungen auch im Feld 8 der Zollanmeldung einzutragen.

Der Unabhängige Finanzsenat hat zunächst geprüft, ob dem Bf. vorzuwerfen ist, dem Anmelder wissentlich unrichtige Angaben geliefert zu haben und ist dabei zu folgendem Ergebnis gekommen:

Unbestritten ist, dass die Vorgehensweise des Bf. im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Zollanmeldungen vom Ziel getragen war, die Zollabfertigungen so zu gestalten, dass die tatsächliche Empfängerfirma (also die Firma G.) ihrem Wunsch entsprechend nicht in den Zollanmeldungen genannt wurde.

Dieses Ziel konnte der Bf. nur dadurch erreichen, dass er der Spedition W den Verzollungsauftrag im Namen der Firma D bzw. B erteilte, obwohl ihm auf Grund der vorhergegangenen Verkaufsverhandlungen bewusst war, dass die verfahrensgegenständlichen Waren nicht für diese Unternehmen, sondern für die Firma G. bestimmt waren. Er hat damit zum Zwecke der Täuschung der Spedition gegenüber so getan, als ob die Firma D bzw. B Warenempfänger seien.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab der Bf. selbst an, die Firma D als "Verzollungszwischenhändler" eingeschalten zu haben. Dem Zollrecht ist dieser Begriff freilich fremd. Aus den vorzitierten gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich vielmehr, dass eine derartige Gestaltungsmöglichkeit nicht zulässig ist.

Das vom Bf. beauftragte Speditionsunternehmen erstellte aufgrund der unrichtigen Angaben des Bf. die Zollanmeldungen. Im Feld 14 dieser Zollanmeldungen hat es mit dem dafür vorgesehenen Vermerk "E/ID" unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, den jeweils vermeintlichen Warenempfänger (die Firma D bzw. die Firma B) indirekt zu vertreten. Da sie auf Grund des gezielten Vorgehens des Bf. von den tatsächlichen Verhältnissen der Rechtsgeschäfte betreffend die Einfuhr der verfahrensgegenständlichen Waren keine Kenntnis hatte und auch über die wahre Identität des tatsächlichen Warenempfängers bewusst getäuscht worden war, ließ sie die Firma G. in der Zollanmeldung unerwähnt.

Es ist nunmehr zu prüfen, ob dem Bf. vorzuwerfen ist, von den erwähnten unrichtigen Angaben Kenntnis gehabt zu haben.

Wenn das Gericht im Spruch des oben angeführten Erkenntnisses feststellt, dass dem Bf. hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Zuwiderhandlungen bloß leicht fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist, dann bedeutet dies, dass ihm mit der für die Durchführung des Strafverfahrens erforderlichen Sicherheit ein Vorsatzdelikt im Zusammenhang mit der Hinterziehung der Abgaben nicht nachgewiesen werden konnte.

Für die Heranziehung als Zollschuldner im Sinne des Artikels 201 Abs. 3 letzter Satz ZK iVm § 71 ZollR-DG genügt es hingegen, dass der Bf. Kenntnis darüber hatte, dass die dem Anmelder von ihm gelieferten Angaben unrichtig waren.

Wissen im Sinne der bezogenen Gesetzesstellen bedeutet Kenntnis der objektiven Tatumstände. Nach den Ausführungen in der Begründung des oben erwähnten Erkenntnisses, auf die sich der Bf. in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bezog sowie nach der Aktenlage steht für den Unabhängigen Finanzsenat zweifelsfrei fest, dass der Bf. die Verzollungsunterlagen an den Spediteur entweder selbst übermittelt hat oder übermitteln ließ. Zur Erreichung seines Zieles, die Verzollung nicht auf den Namen des tatsächlichen Warenempfängers abzuwickeln, war er dabei gezwungen, unrichtige, nämlich auf die Firma D bzw. die Firma B lautende Fakturen zu liefern.

Die Übermittlung gefälschter Unterlagen war also ein unabdingbares Erfordernis zum Gelingen seines Planes. Hätte der Bf. nämlich dem Speditionsunternehmen die ihm bekannte Tatsache, dass die Firma G. Warenempfängerin ist, zur Kenntnis gebracht, hätte die Spedition zweifellos Zollaufträge dieses Unternehmens und natürlich auch entsprechende auf dieses Unternehmen lautende Unterlagen (Handelsrechnungen, Exportlizenzen, Ursprungszeugnisse, Anträge auf Erteilung einer Einfuhrgenehmigung usw.) verlangt. Dadurch wäre zwar einerseits dem Wunsch der Firma G. auf Nichtnennung in den Zollanmeldungen nicht entsprochen worden, es wäre aber andererseits wegen Vorlage der zutreffenden Fakturen zur Erklärung des richtigen Zollwertes und somit zur Abgabenfestsetzung in der richtigen Höhe gekommen.

Aus all diesen Umständen ergibt sich zwingend, dass der Bf. von den objektiv falschen Angaben in den dem Spediteur übermittelten Unterlagen Kenntnis hatte. Selbst in dem nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates sehr unwahrscheinlichen Fall, dass ihm dabei (wie im o.a. Erkenntnis auf Seite 18/19) ausgeführt, die Divergenz zwischen den in den unrichtigen Fakturen ausgewiesenen und den tatsächlich bezahlten Beträgen nicht aufgefallen sein sollte, ist für ihn damit in der Sache nichts gewonnen, zumal es genügt, dass ihm die Unrichtigkeit an sich bekannt war. Persönliche Kenntnis und Fähigkeit über die durch sein Handeln bewirkte Hinterziehung von Eingangsabgaben ist nicht gefordert (siehe Witte, Rz 11 zu Art. 201 ZK).

Die unrichtigen Angaben des Bf. führten somit letztlich dazu, dass entsprechend dem Tatbild des Artikels 201 Abs. 3 ZK die gesetzlich geschuldeten Abgaben teilweise nicht erhoben worden sind.

Für die Heranziehung als Zollschuldner gemäß Artikel 201 Absatz 3 ZK iVm § 71 ZollR-DG ist es übrigens nicht erforderlich, dass die betreffende Person die unrichtigen Unterlagen persönlich dem Anmelder aushändigt. Dies ergibt sich auch aus der englischen Sprachfassung der betreffenden gemeinschaftsrechtlichen Norm, in der es (auszugsweise) heißt: "...the persons who provided the information required to draw up the declaration ...". Daraus folgt, dass die betreffende Person selbst dann als Zollschuldner in Betracht kommt, wenn sie sich zur Überbringung der betreffenden Unterlagen allenfalls eines Erfüllungsgehilfen bedient.

Die Frage, ob der Bf. die Dokumente persönlich an den Spediteur übergab, oder ob Herr S. oder ein anderer Angestellter der involvierten Unternehmen diese Aufgabe für den Bf. übernommen hat, ist somit für die abgabenrechtliche Würdigung ohne Belang.

Dem Bf., der schon damals über eine jahrelange Erfahrung im Bereich der Abwicklung von Textilimporten aus Fernost verfügte, war zweifellos bekannt, dass der Spediteur den von ihm erteilten Verzollungsauftrag nur dann erfüllen konnte, wenn ihm auch die entsprechenden Handels- und Zolldokumente zur Verfügung standen. Er musste daher dafür Sorge tragen, dass zwischen den den tatsächlichen Rechtsgeschäften zugrunde liegenden Dokumenten (welchen auch die Eigenschaft der Firma G. als Warenempfänger zu entnehmen war) und den dem Speditionsunternehmen zwingend zu übermittelnden Verzollungsunterlagen kein Widerspruch besteht. Dies konnte nur dadurch geschehen, dass er die Übermittlung entsprechend gefälschter Unterlagen an die Spedition veranlasste.

Die nunmehrige Verantwortung des Bf, er habe mit dem Verzollungsauftrag nichts unmittelbar zu tun gehabt, kann nur so verstanden werden, dass er damit seine früheren Vorbringen wiederholt, wonach er weder mit der Verzollung etwas zu tun hatte, noch persönlich die Verzollungsunterlagen dem Speditionsunternehmen übermittelt hat. Beides bleibt aber aus den oben erwähnten Gründen ohne Einfluss auf die Heranziehung des Bf. als Abgabenschuldner. Dass der Bf. die Verzollung selbst beauftragt hat, erscheint aber u.a. auch durch das bereits mehrmals erwähnte Straferkenntnis als gesichert.

Angesichts der Tatsache, dass der Bf. in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich des Sachverhaltes im Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Zollabfertigungen auf das oben erwähnte Straferkenntnis verwiesen und diesen somit insofern ausser Streit gestellt hat, stützt sich der Unabhängige Finanzsenat bei der abgabenrechtlichen Würdigung u.a. auch auf die in der Begründung dieses Erkenntnisses enthaltenen Ausführungen und erachtet es demnach als erwiesen, dass es durch die Vorlage gefälschter Dokumente tatsächlich zu den dem Bf. im Rahmen des gegenständlichen Abgabenverfahrens zur Last gelegten Abgabenverkürzungen gekommen ist. Ein weiteres Eingehen auf jene früheren Beschwerdevorbringen, mit welchen der Bf. bezogen auf die einzelnen Fakten Einwände gegen die diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellungen des Hauptzollamtes Linz erhoben hat, erübrigt sich daher.

Der Bf. wurde seitens des Unabhängigen Finanzsenates mit Schreiben vom aufgefordert, hinsichtlich der einzelnen Fakten Belege über die Entrichtung des Kaufpreises und entsprechende Buchhaltungsunterlagen vorzulegen. Dieser Aufforderung kam er allerdings nicht nach. Er konnte daher auch nicht die Richtigkeit seiner Behauptung unter Beweis stellen, dass die bei der Zollabfertigung zu Faktum 1a vorgelegte Rechnung echt ist. Gegen die Richtigkeit dieser an die Firma D als Rechnungsadressat erstellten Faktura und somit auch gegen die Anerkennung des darin ausgewiesenen Wertes im Rahmen der Ermittlung der Höhe des Zollwertes spricht alleine der Umstand, dass nach den eigenen Angaben des Bf. dieses Unternehmen stets nur als "Verzollungszwischenhändler" aufgetreten ist und in allen Fällen die Firma G. die tatsächliche Käuferin war. Es ist daher weiterhin davon auszugehen, dass der in der anlässlich der Hausdurchsuchung beim Bf. am vorgefundenen Faktura ausgewiesene Wert in der Höhe von USD 7.560,00 den tatsächlichen Verhältnissen entspricht.

Auch für die Richtigkeit der Behauptung, wonach die Waren zu Faktum 2 als Muster entwertet und somit völlig wertlos gewesen seien, konnte der Bf. keine Beweise vorlegen. Das diesbezügliche Vorbringen steht auch im Widerspruch mit den Erfahrungen des täglichen Lebens, zumal die Entwertung einer derart großen Menge (Gegenstand der Gesamtlieferung waren insgesamt 870 Stück verschiedene Textilien, wobei von einigen Positionen 200 identische Artikel geliefert worden sind) als völlig unüblich erachtet wird. Der Unabhängige Finanzsenat geht daher davon aus, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Waren um Jeans gehandelt hat, die der handelsüblichen Qualität entsprochen haben.

Zu Faktum 3 räumte der Bf. in der Berufungsverhandlung selbst ein, dass die Firma G. offensichtlich USD 2,95 per Stück und nicht wie in der Zollanmeldung angeführt USD 2,50 per Stück bezahlt hat. Mit seinem Hinweis, es sei nicht erwiesen, dass die Firma D mehr als 2,50 USD bezahlt habe, vermag der Bf. insofern nichts zu gewinnen, als außer Streit steht, dass dieses Unternehmen hier nicht als Käufer aufgetreten ist. Der für die Abgabenberechnung maßgebliche Zollwert ist allerdings gemäß Artikel 29 Abs. 1 ZK der Transaktionswert der eingeführten Waren, das heißt der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis und nicht etwa ein fiktiver Wert, der in einem (offensichtlich gefälschten) Handelsdokument einer am Rechtsgeschäft nicht beteiligten Person genannt ist.

Der Unabhängige Finanzsenat geht daher davon aus, dass die Abgabenbehörde erster Instanz bei der Ermittlung der Höhe des Zollwertes zu Faktum 3 zu Recht von einem Wert von USD 2,95 pro Stück zuzüglich Frachtkosten ausgegangen ist. Dies deckt sich auch mit dem auf Grund des Akkreditivs von der Firma G. tatsächlich entrichteten Kaufpreis.

Zum Einwand der Verjährung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. ) die Verjährungsbestimmungen stets in der im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides geltenden Fassung anzuwenden sind. Das Hauptzollamt Linz hat den oben erwähnten erstinstanzlichen Bescheid am erlassen. Im Beschwerdefall waren daher die Bestimmungen des § 74 Absatz 2 ZollR-DG in der ab gültigen Fassung des BGBl I Nr. 61/2001 und nicht wie vom Bf. vermeint in dessen Urfassung anzuwenden.

Nach der zitierten Norm und entsprechend der Bestimmung des Artikels 221 Absatz 4 ZK beträgt die Verjährungsfrist bei hinterzogenen Eingangs- und Ausgangsabgaben zehn Jahre, wenn im Zusammenhang mit diesen Abgabenansprüchen ein ausschließlich vor einem Gericht oder einem Spruchsenat zu verfolgendes Finanzvergehen begangen wurde.

Dass es sich im vorliegenden Fall um hinterzogene Abgaben handelt, steht auf Grund des oben erwähnten Straferkenntnisses vom , welches bezüglich der verfahrensgegenständlichen Fakten bereits in Rechtskraft erwachsen ist, zweifelsfrei fest.

Die zehnjährige Verjährungsfrist gilt im Übrigen unabhängig davon, wer die Abgaben hinterzogen hat (vgl. ). Es ist daher nicht Voraussetzung, dass der Abgabepflichtige selbst hinterzogen hat (vgl. ). Im vorliegenden Fall ist in diesem Zusammenhang von Bedeutung, dass nach der Aktenlage davon auszugehen ist, dass auch Frau L., die als Angestellte der Firma DHKG und Chefin des Bf. ebenso wie er über alle Einzelheiten der Geschäftsabwicklung Bescheid wusste, vorsätzliches Handeln vorzuwerfen ist. Angesichts der zentralen Stellung, die sie bei der Dokumentenerstellung in Fernost augenscheinlich ausübte, kann nämlich ausgeschlossen werden, dass ein Dritter überhaupt in der Lage gewesen sein könnte, die Zoll- und Handelsdokumente und vor allem auch die Frachtpapiere ohne ihr Wissen zu fälschen.

Das u.a. laut Schlussbericht und Vollanzeige des Hauptzollamtes Linz vom , Zahl 500/90346/5/98 aus diesem Grund beim Landesgericht Linz zur Zahl 18 Ur 119/03 anhängige Finanzstrafverfahren gegen Frau L. ist zwar am gemäß § 412 StPO abgebrochen worden, doch handelt es sich dabei lediglich um eine vorläufige Einstellung und es bedeutet dies keinen Rücktritt des Anklägers von der Verfolgung. Der im § 74 Abs. 2 ZollR-DG geforderte Zusammenhang der gegenständlichen Abgabenansprüche mit dem aus derzeitiger Sicht ausschließlich vor dem Strafgericht zu verfolgenden Finanzvergehen der Frau L. ist sohin ebenfalls gegeben.

Es ist daher nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates im gegenständlichen Fall die zehnjährige Festsetzungsverjährungsfrist des § 74 Abs. 2 ZollR-DG anzuwenden, sodass die im August 2001 erfolgte Festsetzung der in den Jahren 1995 bis 1996 entstandenen Eingangsabgabenschuld rechtzeitig geschehen ist.

Zum Einwand, die der Verzollung zu Grunde gelegten Ursprungszeugnisse seien jeweils echt gewesen, wird zur Klarstellung zunächst darauf hingewiesen, dass es im Rahmen des vorliegenden Abgabenverfahrens ausschließlich im Zusammenhang mit dem Faktum 14 zu einer Nachforderung wegen Nichtanerkennung des Präferenznachweises gekommen ist. Die übrigen Nachforderungen des vorliegenden Verfahrens beruhen auf eine Neuberechnung der Abgaben laut den 13 Berechnungsblättern des erstinstanzlichen Bescheides vom , die sich auf Grund der festgestellten Unterfakturierung bzw. teilweise Nichtberücksichtung von Frachtkosten ergeben hat.

Der Präferenznachweis zu Faktum 14 konnte aus folgenden Gründen nicht anerkannt werden:

Gemäß Artikel 77 Abs. 1 ZK-DVO ist die Gewährung einer Zollpräferenz u.a. davon abhängig, dass die Ursprungserzeugnisse im Sinne des Artikels 78 ZK-DVO unmittelbar aus dem begünstigten Ausfuhrland in die Gemeinschaft befördert worden sind. Die Erfüllung dieser Voraussetzung sollte im vorliegenden Fall offensichtlich mit dem (laut den Feststellungen im oben erwähnten Erkenntnis augenscheinlich gefälschten) "Combined Bill of Lading Nr. AFS942322" nachgewiesen werden. Dieses Frachtpapier weist als Transportweg die Strecke Kambodscha/Hochiminh City/Singapur/Hamburg aus. Laut den vom Zollfahndungsamt Hamburg ermittelten Feststellungen wurden die verfahrensgegenständlichen Waren allerdings tatsächlich mit dem "Combined Bill of Lading Nr. 96031" von China aus zum Versand gebracht.

Dass das letztgenannte Frachtpapier echt ist, ergibt sich alleine daraus, dass das Original dieses Dokumentes im Auftrag des tatsächlichen Warenempfängers, der Firma G., von seiner Akkreditivbank an das in Hamburg tätig gewordene Speditionsunternehmen zum Zwecke der Containerfreistellung gesandt worden ist. Da dieses Frachtpapier entgegen den Bestimmungen des Artikels 78 Absatz 2 Buchstabe a ZK-DVO nicht im begünstigen Ausfuhrland ausgestellt worden ist, liegt somit kein Nachweis für die unmittelbare Beförderung der betreffenden Waren von Kambodscha in die Gemeinschaft vor. Die gesetzlich normierten Voraussetzungen für die Gewährung einer Zollpräferenzbehandlung und die Anwendung des für Waren mit Ursprung aus Kambodscha vorgesehenen begünstigten Zollsatzes lagen somit nicht vor und das Hauptzollamt Linz hat somit zu Recht mit dem o.a. Bescheid vom den entsprechenden bei der Überführung in den freien Verkehr nicht festgesetzten Zollbetrag nacherhoben.

Die Abgabennachforderung zu Faktum 3 und Faktum 5 beruht zum Teil auf die Hinzurechnung einer Provision in der Höhe von USD 490,00 (Faktum 3) bzw. USD 544,32 (Faktum 5) zum Zollwert, die an die Do.. mit Sitz in Hongkong in Rechnung gestellt worden war. Dass der Warenempfänger, die Firma G., als Käufer für diese Kosten aufzukommen hatte, ist dem Aktenvorgang nicht zu entnehmen. Da bei der Ermittlung des Zollwerts nach Artikel 29 ZK gemäß Artikel 32 Abs. 1 Buchstabe a ZK Provisionen nur insofern dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzuzurechnen sind, soweit sie für den Käufer entstanden sind, fehlte für die erwähnte Nachforderung die gesetzliche Grundlage. Die entsprechende Änderung der Abgabenfestsetzung zu Gunsten des Bf. mittels der oben erwähnten Berufungsvorentscheidung vom , welcher die Nichteinbeziehung dieser Kosten in den Zollwert zu Grunde liegt, geschah daher zu Recht.

Der Unabhängige Finanzsenat erachtet es demnach zusammenfassend als erwiesen, dass der Bf. anlässlich der Erteilung der Verzollungsaufträge der Spedition W die für die Abgabe der Zollanmeldung erforderlichen Angaben entweder selbst geliefert hat oder liefern ließ, obwohl er wusste, dass die entsprechenden Unterlagen unrichtig waren. Dadurch ist für die genannten Waren gemäß Artikel 201 Absatz 1 Buchstabe a ZK in der vom Hauptzollamt Linz Instanz festgestellten Höhe zu dem in der angeschlossenen Aufstellung angeführten Zeitpunkt die Zollschuld entstanden. Zollschuldner ist gemäß Artikel 201 Abs. 3 ZK iVm § 71 ZollR-DG auch der Bf., der von der Unrichtigkeit der Angaben Kenntnis hatte.

Das Hauptzollamt Linz hat in seinem o.a. Bescheid vom festgestellt, dass im Sinne des Artikels 213 ZK ein Gesamtschuldverhältnis mit der Spedition W und teilweise mit Herrn S., dem ehemaligen Geschäftsführer der Firma D besteht.

Angesichts der Besonderheiten der Tatbestandsverwirklichung (aus den Ausführungen des Bf. ergibt sich, dass er - u.a. auch durch Täuschung des erwähnten Speditionsunternehmens - bewusst eine den tatsächlichen Gegebenheiten nicht entsprechende Erstellung der Zollanmeldungen im Sinn hatte) und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass nach der Aktenlage der Bf. und nicht Herr S. bei den Verhandlungen mit den an der Einfuhr der verfahrensgegenständlichen Waren beteiligten Unternehmen stets zentrale Ansprechperson für alle Zollangelegenheiten war, kommt der Unabhängige Finanzsenat zum Schluss, dass dem Hauptzollamt Linz nicht erfolgreich entgegen getreten werden kann, wenn es bei der nach den Kriterien der Billigkeit und Zweckmäßigkeit im Sinne des § 20 BAO zu treffenden Ermessensentscheidung zunächst den Bf. zur Inanspruchnahme der Gesamtschuld herangezogen hat.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Beilage : 1 Aufstellung

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 201 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 220 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 221 Abs. 3 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 221 Abs. 4 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 77 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
§ 71 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 116 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Bindungswirkung
Verjährung
unrichtige Angaben

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at