Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 06.02.2012, RV/0468-I/11

Geltendmachung von Kinderfreibeträgen nach Abweisung des Antrags der Ehegattin um Behebung des an sie ergangenen Einkommensteuerbescheids

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0468-I/11-RS1
Es steht der Geltendmachung eines Kinderfreibetrags (von 220 €) nicht entgegen, dass ein solcher Freibetrag (von 220 €) bereits von der Ehegattin geltend gemacht worden ist, zumal die Ehegattin vergeblich um die Aufhebung des an sie ergangenen Einkommensteuerbescheides gemäß § 299 BAO ersucht hat, in dem der geltend gemachte Kinderfreibetrag auf Grund der geringen Höhe ihres Einkommens auch noch ohne jegliche steuerliche Auswirkung geblieben ist.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom betreffend Einkommensteuer 2010 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen. Sie bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruchs.

Entscheidungsgründe

In der Berufung gegen den am ausgefertigten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 brachte der Berufungswerber (kurz: Bw.) vor, dass der Kinderfreibetrag für seine drei Kinder nicht berücksichtigt worden sei. Bei seiner Frau sei versehentlich der Kinderfreibetrag beantragt worden, obwohl sich dieser auf Grund ihres Einkommens steuerlich nicht ausgewirkt habe.

Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom abgewiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt:

Für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG steht nach § 106a Abs. 1 EStG ein Kinderfreibetrag zu. Dieser beträgt 220 € jährlich, wenn er von einem Steuerpflichtigen beantragt wird oder 132 € jährlich pro Steuerpflichtigem, wenn er für dasselbe Kind von zwei (Ehe-)Partnern geltend gemacht wird.

Vom Gesetzgeber wird somit den (Ehe-)Partnern ein Wahlrecht dahingehend eingeräumt, wer und in welcher Höhe den Kinderfreibetrag für ein Kind geltend macht. Im gegenständlichen Fall hat Ihre Gattin für Ihre drei Kinder jeweils den Kinderfreibetrag von 220 € beantragt, welcher im Einkommensteuerbescheid 2010 der Gattin auch rechtskräftig berücksichtigt wurde. Der Kinderfreibetrag für Ihre drei Kinder wurde daher bereits zur Gänze in Anspruch genommen und kann nicht (nochmals) berücksichtigt werden. Die Tatsache, dass der gewährte Kinderfreibetrag beim Einkommensteuerbescheid Ihrer Gattin keinerlei steuerliche Auswirkung ergab, ist nicht von Bedeutung.

Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (vom ) wurde darauf verwiesen, dass ein Antrag auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2010 der Ehegattin gemäß § 299 BAO eingebracht worden sei. Der Gesetzeswortlaut möge wohl stimmen. Auf Grund der steuerlichen Unkenntnis des Bw. und seiner Ehegattin hätten sie erst im September erfahren, dass - auf Grund des Einkommens des Bw. - eine steuerliche Auswirkung gegeben sei. Sie hätten drei Kinder und eine Mietwohnung: Die Lebenshaltungskosten seien in den letzten Jahren sehr gestiegen. Da "es viele betreffe", habe sich auch der Gesetzgeber dazu entschlossen, gerade für Familien diesen Freibetrag zu schaffen. Beantragt wurden Kinderfreibeträge für drei Kinder in der Höhe von 660 €.

Über die Berufung wurde erwogen:

1. In dem an die Ehegattin des Bw. ergangenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 mit Ausfertigungsdatum waren - bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte (nach Abzug der Sonderausgaben) von 9.174,18 € - Kinderfreibeträge von 660 € ausgewiesen.

Der den Antrag vom auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides vom abweisende Bescheid vom wurde wie folgt begründet:

Gemäß § 299 BAO kann die Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden.

Aus dem Wortlaut des § 106a EStG ergibt sich, dass bezüglich des Kinderfreibetrages ein Antragsrecht besteht. In Ausübung dieses Rechtes haben Sie für Ihre drei Kinder den Freibetrag von jeweils 220 € beantragt, welcher im Einkommensteuerbescheid 2010 vom auch berücksichtigt wurde. Durch die Tatsache, dass der Freibetrag keine steuerliche Auswirkung ergibt, wird der Einkommensteuerbescheid nicht unrichtig. Der Antrag auf Bescheidaufhebung war daher als unbegründet abzuweisen.

Nach Ausweis der Akten ist dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen.

2. § 106a EStG 1988 lautet:

(1) Für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 steht ein Kinderfreibetrag zu. Dieser beträgt

- 220 Euro jährlich, wenn er von einem Steuerpflichtigen geltend gemacht wird;

- 132 Euro jährlich pro Steuerpflichtigem, wenn er für dasselbe Kind von zwei (Ehe-)Partnern, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einem gemeinsamen Haushalt leben, geltend gemacht wird,

- 132 Euro jährlich pro Steuerpflichtigem, wenn einem anderen nicht im selben Haushalt lebenden Steuerpflichtigen für dasselbe Kind ein Kinderfreibetrag nach Abs. 2 zusteht.

(2) Für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 2 steht ein Kinderfreibetrag in Höhe von 132 Euro jährlich zu, wenn sich das Kind nicht ständig im Ausland aufhält.

(3) Steht für ein Kind ein Kinderfreibetrag gemäß Abs. 2 zu, darf für dasselbe Kind ein Kinderfreibetrag gemäß Abs. 1 in Höhe von 132 Euro nur von jenem Steuerpflichtigen geltend gemacht werden, der mehr als sechs Monate Anspruch auf einen Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 hat.

(4) Der Kinderfreibetrag wird im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer berücksichtigt. In der Steuererklärung ist die Versicherungsnummer (§ 31 ASVG) oder die persönliche Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte (§ 31a ASVG) jedes Kindes, für das ein Kinderfreibetrag geltend gemacht wird, anzuführen.

3. Der Freibetrag gemäß § 106a EStG 1988 steht für das Kind (iSd § 106 Abs. 1 oder 2 EStG) zu. Er vermindert die steuerliche Bemessungsgrundlage. Die Entlastungswirkung ist umso größer, je höher der Grenzsteuersatz ist.

Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass der Kinderfreibetrag aufgeteilt werden kann. Es liegt in der Disposition der (Ehe-)Partner, ob nur ein Partner einen Freibetrag von 220 € beanspruchen will oder ob beide Partner einen Freibetrag von je 132 €, zusammen 264 €, geltend machen. Durch den erhöhten Freibetrag (von in Summe 120%) bei beidseitiger Inanspruchnahme sollen Anreize für das Erwerbsleben der Frau, insbesondere für die Aufnahme einer existenzsichernden Vollzeittätigkeit gesetzt werden (Erläuterungen zur Regierungsvorlage des StRefG 2009).

4. Der Kinderfreibetrag wird im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt. In der Steuererklärung des Steuerpflichtigen ist für diese Zwecke die Versicherungsnummer bzw. persönliche Kennnummer jedes Kindes, für das ein Freibetrag beansprucht wird, anzuführen. Die Verpflichtung zur Anführung der genannten Daten in der Steuererklärung stellt jedoch - nach dem Wortlaut des Gesetzes - keine Anwendungsvoraussetzung für die Gewährung des Freibetrags dar, sondern offensichtlich nur eine Ordnungsvorschrift für Zwecke der reibungslosen Abwicklung der Veranlagung.

5. Eine (förmliche) Antragstellung zwecks Inanspruchnahme des Kinderfreibetrags ist nicht vorgesehen. Das Gesetz geht zwar davon aus, dass der Kinderfreibetrag "geltend gemacht" werden muss. Den diesbezüglichen Wortfolgen ist aber lediglich die Funktion beizumessen, (in Anbetracht der Progressionswirksamkeit des Freibetrags) eine Regelung hinsichtlich der jeweils zutreffenden Höhe des Freibetrags zu treffen, je nachdem, ob der Freibetrag von einem oder von zwei Anspruchsberechtigten geltend gemacht wird. Die Bestimmungen sind folglich so zu lesen, dass der Kinderfreibetrag in einem Fall, wie dem vorliegenden,

- 220 € betragen soll, wenn er "von einem Steuerpflichtigen" (dh. einem einzigen Steuerpflichtigen) in Anspruch genommen wird, hingegen

- 132 Euro jährlich pro Steuerpflichtigen, wenn er "für dasselbe Kind von zwei Ehepartnern" in Anspruch genommen wird.

6. Da die Geltendmachung des Freibetrags in der Disposition der Ehegatten steht, verlangt das Gesetz auch eine dahin gehende Äußerung des bzw. der Steuerpflichtigen. Dies bedeutet aber nicht, dass es einem Steuerpflichtigen, dessen Ehegattin die Kinderfreibeträge (von 220 € pro Kind) zunächst in Anspruch genommen hat, verwehrt sein sollte, Freibeträge geltend zu machen, obwohl sich diese Freibeträge bei der Veranlagung der Ehegattin steuerlich nicht ausgewirkt haben und die Gattin (im Wege eines Antrags gemäß § 299 BAO) auch noch vergeblich versucht hat, eine entsprechende Berichtigung ihres Einkommensteuerbescheids herbeizuführen. Die Geltendmachung des Freibetrags ist weder befristet noch unwiderruflich. Das EStG sieht auch keine Regelung des Inhalts vor, dass der Freibetrag nur in der vom Steuerpflichtigen eingereichten (ersten) Steuererklärung in Anspruch genommen werden könnte (vgl. dem gegenüber etwa § 37 Abs. 9 EStG 1988). Insofern besteht kein rechtserheblicher Unterschied zB zum Fall der verspäteten Geltendmachung des Alleinverdienerabsetzbetrags.

7. Der im angefochtenen Bescheid vertretenen Rechtsansicht kann - ungeachtet des Umstandes, dass der an die Ehegattin ergangene Abweisungsbescheid vom in Rechtskraft erwachsen ist (der ohne steuerliche Auswirkung gebliebene Betrag von 660 € vermag keine Bindungswirkung zu entfalten) - nicht gefolgt werden. Wurde der Kinderfreibetrag in Höhe von 220 € pro Kind von der Gattin und später vom Bw. in derselben Höhe "geltend gemacht", wäre dem Bw. zumindest ein Freibetrag von 132 € zugestanden. Mit dem Antrag auf Aufhebung ihres Einkommensteuerbescheides hat die Ehegattin des Bw. - darüber hinaus - auf einen Freibetrag von 132 € (pro Kind) verzichtet. Sind die von der Ehegattin zunächst in Anspruch genommenen Freibeträge bei deren Veranlagung ohnedies ohne jede steuerliche Auswirkung geblieben, kann auch nicht davon ausgegangen werden, sie hätte diese "bereits zur Gänze in Anspruch genommen". Die von der Abgabenbehörde erster Instanz vertretene Rechtsansicht liefe darauf hinaus, dass zu Lasten des Bw. nicht einmal auf einen irrtümlich in Anspruch genommenen Freibetrag, der steuerlich ohne Auswirkung geblieben ist, verzichtet werden könnte. Ein solches Verständnis kann den Bestimmungen des § 106a EStG 1988, die bei Vorhandensein eines Kindes einen Freibetrag von 220 € bzw. zweimal 132 € zuerkennen, nicht unterstellt werden.

8. Eine Unterscheidung zwischen Fällen, in denen der Freibetrag "zusteht" und solchen, bei denen der Freibetrag "geltend" zu machen ist, mit der Folge, dass eine Bescheidbehebung im ersten Fall möglich sein soll (weil der Freibetrag von Amts wegen zu berücksichtigen sei), im zweiten Fall hingegen nicht (weil der Freibetrag nur über Antrag zustehe), stellte eine unsachliche Differenzierung dar. Dazu kommt, dass der Kinderfreibetrag - nach dem ersten Satz des § 106a Abs. 1 EStG 1988 - sehr wohl für Kinder im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 "zusteht".

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage: 2 Berechnungsblätter

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 106a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 106 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Anmerkung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at