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Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat), UFSW vom 11.12.2012, FSRV/0087-W/11

Teilweise Stattgabe der Berufung, da die strafbestimmenden Wertbeträge zwischenzeitig reduziert wurden, allerdings ohne Saldierung der Zahllasten mit den Gutschriften aus anderen Voranmeldungszeiträumen

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
FSRV/0087-W/11-RS1
wie FSRV/0140-W/03-RS2
Für jedes Delikt ist der strafbestimmende Wertbetrag zunächst gesondert zu berechnen und diese Beträge sind bei Zutreffen der Voraussetzungen zusammenzurechnen. Die Aufrechnung eines verkürzten Abgabenbetrages mit anderen allenfalls zu viel entrichteten Abgaben kann dabei nicht erfolgen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Finanzstrafsenat Wien 2 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Karl Kittinger, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Mag. Gerhard Groschedl sowie die Laienbeisitzer Mag. Dr. Jörg Krainhöfner und Mag. Ingrid Schöberl als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Herrn R.D., Wien, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung und Finanzordnungswidrigkeit gemäß §§ 33 Abs. 2 lit. a, 49 Abs. 1 lit. a und 51 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), teilweise in Verbindung mit § 11 FinStrG, über die Berufung des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates II beim Finanzamt Wien 1/23 als Organ des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , SpS 11, Strafnummer 001, nach der am in Anwesenheit des Beschuldigten, der Amtsbeauftragten sowie der Schriftführerin durchgeführten mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung des Spruchsenates in seinem Schuldspruch Punkte 1. c) und 1. f) sowie den Ausspruch über die Strafe wie folgt abgeändert:

1. c) Herr R.D. ist schuldig, im Bereich des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten als Einzelunternehmer unter der St.Nr. 002 vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Zeiträume November 2009 von € 841,95, für Jänner 2010 von € 2.055,87, für Februar 2010 von € 1.384,57, für März 2010 von € 2.091,71, für Juni 2010 von € 621,12, für Juli 2010 von € 27,76, für September 2010 von € 281,56 sowie für November 2010 von € 1.024,63 (gesamt: € 8.329,17) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten zu haben.

2. Herr R.D. wird gemäß §§ 33 Abs. 5, 49 Abs. 2 und 51 Abs. 2 FinStrG zu einer Geldstrafe in Höhe von € 8.000,00 verurteilt.

3. Gemäß § 20 FinStrG wird für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 20 Tagen festgesetzt.

4. Die gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG bestimmten Verfahrenskosten in Höhe von € 500,00 bleiben unverändert. Herr R.D. hat die allfälligen Kosten eines Strafvollzuges, welche gegebenenfalls durch gesonderten Bescheid festgesetzt werden würden, zu tragen.

II. Das beim Finanzamt Lilienfeld St. Pölten als Finanzstrafbehörde erster Instanz unter der Strafnummer 001 gegen Herrn R.D. anhängige Finanzstrafverfahren wird

a) zu Spruchpunkt 1. c) des angefochtenen Erkenntnisses wegen des Verdachtes, er habe als Einzelunternehmer unter der St.Nr. 002 vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Zeiträume Oktober und Dezember 2009, April, Mai, August, Oktober und Dezember 2010 mit einem Differenzbetrag von € 39.670,83 sowie

b) zu Spruchpunkt 1. f) des angefochtenen Erkenntnisses wegen des Verdachtes, er habe als Einzelunternehmer unter der St.Nr. 002 vorsätzlich Dienstgeberbeiträge samt Zuschlägen für 10/2009-1/2011 nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet (abgeführt),

gemäß §§ 136, 157, 82 Abs. 3 lit. c FinStrG eingestellt.

III. Darüber hinaus wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 1/23 als Organ des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , SpS 11, wurde Herr R.D. (in weiterer Folge: Beschuldigter) für schuldig erkannt, im Bereich des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten vorsätzlich

a) als verantwortlicher Geschäftsführer der P-GmbH unter der St.Nr. 003 vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994) entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für den Zeitraum 5, 6, 11+12/08 und 1/09 iHv € 5.526,93 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten zu haben;

b) als faktischer Geschäftsführer der P-GmbH dazu beigetragen zu haben, dass unter der St.Nr. 003 unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für den Zeitraum 11+12/06 iHv € 7.942,02 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten zu haben;

c) als Einzelunternehmer unter der St.Nr. 002 unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für den Zeitraum 10/09-12/10 iHv € 48.000,00 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten zu haben;

d) als verantwortlicher Geschäftsführer der P-GmbH unter der St.Nr. 003 vorsätzlich durch Nichtabgabe der Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuererklärungen für die Jahre 2007-2009 eine abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt, sohin der Bestimmung des § 119 BAO zuwidergehandelt zu haben;

e) als faktischer Geschäftsführer der P-GmbH vorsätzlich dazu beigetragen zu haben, dass Lohnsteuer für 6/06-1/07 iHv € 4.874,02 sowie Dienstgeberbeiträge samt Zuschlägen für 6/06-1/07 iHv € 2.825,71, also in Summe € 7.699,73 nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet (abgeführt) zu haben;

f) als Einzelunternehmer unter der St.Nr. 002 vorsätzlich Lohnsteuer für 10/09- 1/2011 und Dienstgeberbeiträge samt Zuschlägen für 10/09-1/11 von insgesamt € 2.335,98 nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet (abgeführt) zu haben.

Der Beschuldigte habe hiedurch das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, teils als Beitragstäter nach § 11 FinStrG sowie die Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, teils als Beitragstäter nach § 11 FinStrG und § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen und wurde hiefür nach §§ 33 Abs. 5, 49 Abs. 2, 51 Abs. 2 FinStrG zu einer Geldstrafe in der Höhe von € 23.600,00, an deren Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 59 Tagen trete, verurteilt.

Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG sei er außerdem schuldig, einen Betrag von € 500,00 als Beitrag zu den Kosten des Finanzstrafverfahrens zu ersetzen.

Als Begründung wurde ausgeführt, dass aufgrund des Inhaltes der Straf- und Veranlagungsakten im Zusammenhalt mit der Verantwortung des Beschuldigten nachstehender Sachverhalt als erwiesen festgestellt werde:

Der am Beschuldigte sei österreichischer Staatsbürger, ledig, ohne Sorgepflichten, finanzbehördlich unbescholten und sein Einkommen betrage derzeit ca. € 500 netto monatlich.

Die Firma P-GmbH sei im April 2005 gegründet worden. Seit habe Frau R.H. als Geschäftsführerin die Firma vertreten. Sie sei selbständig zeichnungsberechtigt gewesen. Am sei über das Vermögen der GesmbH das Konkursverfahren eröffnet worden. Mit Beschluss vom sei der Beschuldigte als selbständig vertretungsbefugter, handelsrechtlicher Geschäftsführer bestellt und die Funktion von R.H. gelöscht worden. Mit Beschluss vom sei der Konkurs aufgehoben worden, da der Zwangsausgleich bestätigt worden sei. Mit Beschluss vom sei die GesmbH gemäß § 40 FBG aus dem Firmenbuch gelöscht worden. 2011 sei der Beschuldigte zudem als Einzelunternehmer tätig gewesen.

Entgegen der den Beschuldigten diesbezüglich treffenden und ihm auch bekannten Verpflichtung habe er es unterlassen, die Umsatzsteuervoranmeldungen für den im Spruch unter a) genannten Zeitraum iHv von gesamt € 5.526,93 abzugeben, womit die Umsatzsteuer für diese Zeiträume nicht vorangemeldet gewesen sei, welchen Umstand er nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe. Zudem habe er als faktischer Geschäftsführer der P-GmbH dazu beigetragen, dass unter der St.Nr. 003 unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für den im Spruch unter b) genannten Zeitraum iHv € 7.942,02 bewirkt worden sei und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe. Als Einzelunternehmer habe er unter der St.Nr. 002 unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für den im Spruch unter c) genannten Zeitraum iHv € 48.000,00 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten.

Weiters habe der Beschuldigte durch Nichtabgabe der Umsatzsteuer- und/oder Einkommensteuererklärungen (richtig wohl: Körperschaftsteuererklärungen) für die unter Punkt d) beschriebenen Zeiten eine abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt und habe er dabei ebenfalls die Verwirklichung des finanzstrafrechtlichen Sachverhaltes ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden.

Betreffend den verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu Punkt e) des Spruches habe der Beschuldigte entgegen der ihn diesbezüglich ebenfalls treffenden und ihm auch bekannten Verpflichtung auch dazu beigetragen, dass es unterlassen worden sei, Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen in einer Gesamthöhe von € 7.699,73 für den im Spruch unter e) genannten Zeitraum zeitgerecht, nämlich bis zum fünften Tag nach Fälligkeit, zu entrichten.

Dabei habe er die Verwirklichung des Sachverhaltes ernstlich für möglich gehalten und sich auch damit abgefunden. Ebenso verhalte es sich als Einzelunternehmer und allein Verantwortlicher für den im Spruch unter f) genannten Zeitraum in der Höhe von € 2.335,98, wobei er auch hier die Verwirklichung des Sachverhaltes ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden habe.

Der Schaden sei zwischenzeitig geringfügig im Zuge der Selbstanzeige gutgemacht worden.

Diese Feststellungen gründen sich auf nachstehende Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten sowie jene zum Vorleben ergeben sich aus dem Strafakt.

Der Abgabenbehörde sei bekannt geworden, dass der Beschuldigte als Einzelunternehmer tätig sei, dies aber nicht gemeldet habe und für die Behörde schwer greifbar sei, da der Wohnsitz Iaut ZMR ein Lagerraum sei und er sich weigere, seinen tatsächlichen Wohnsitz bekannt zu geben. Daher sei im November 2010 gegen den Beschuldigten ein Finanzstrafverfahren eingeleitet worden, da eine Selbstanzeige vom keine strafbefreiende Wirkung erlangen habe können, wobei der Einleitungsbescheid an den Beschuldigten vorerst nicht zugestellt werden habe können.

Der Beschuldigte sei am beim Finanzamt mit dem Einleitungsbescheid der Mutter erschienen und habe erklärt, dass sie für die angeschuldigten Zeiträume nicht verantwortlich wäre. Bei dieser Vorsprache sei ihm sein Einleitungsbescheid ausgehändigt worden und er hatte somit ab diesem Zeitpunkt Kenntnis von der Einleitung des Strafverfahrens gegen ihn.

Bei einer Vorsprache in der Abgabensicherung habe er niederschriftlich erklärt, dass er seit ca. Oktober 2009, nach Schließung der GesmbH, als Einzelunternehmer im Bereich Handel tätig sei und auch einen Angestellten beschäftige. Die Auftragslage wäre gut (monatlicher Umsatz ca. € 10.000,00), die Aufträge würden über Mundpropaganda vermittelt. Er wohne bei seiner Lebensgefährtin, deren Aufenthaltsort er aber zu deren Schutz nicht preisgeben wolle. Die Buchhaltung werde von ihm selbst erledigt, die Lohnverrechnung außer Haus.

Daher sei am das Finanzstrafverfahren ausgedehnt worden und ihm anlässlich der Vorsprache in der Strafsachenstelle persönlich übergeben und zwar als faktischer Geschäftsführer für die Zeiträume, die auch bei seiner Mutter angeschuldigt worden seien und als Einzelunternehmer für Umsatzsteuervorauszahlungen und Lohnabgaben ab 10/2009-1/2011 in noch festzustellender Höhe.

In der Niederschrift habe er erklärt, sowohl eine Buchhalterin als auch eine Lohnverrechnerin zu haben, dass die angeschuldigten Umsatzsteuervorauszahlungen sich durch die Abgabe von Jahreserklärungen erheblich reduzieren würden und er diesbezüglich Kontakt mit seiner Buchhalterin aufnehmen werde. Die GesmbH sei behördlich stillgelegt worden, da ein Beschluss auf Weiterführung notariell beglaubigt werden hätte müssen und dies offenbar durch Kommunikationsprobleme mit dem Masseverwalter nicht geschehen sei. Seit Oktober 2009 sei er als Einzelunternehmer tätig und habe aus finanziellen Gründen die Buchhaltungsunterlagen nicht an die Buchhalterin weitergegeben, durch die gute Auftragslage wäre er jetzt aber im Stande, diese Rückstände aufarbeiten zu lassen und auch Bilanzen und laufende Voranmeldungen abzugeben. Betreffend der Lohnabgaben wäre er sich sicher, dass diese monatlich gemeldet werden, da er monatlich die Abrechnungen bekomme.

Zur Funktion seiner Mutter habe er angegeben, dass sie nur vorübergehend als Geschäftsführerin fungiert habe, aber de facto nicht tätig gewesen sei, sie habe überhaupt keine Funktion in der Firma und auch keine Vergütung erhalten. Die Selbstanzeige vom habe sie unterschrieben, aber mit der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen habe sie nichts zu tun gehabt und ersuche er daher, sie aus dem Finanzstrafverfahren herauszuhalten, da sie nur eine kleine Pension erhalte und verhältnismäßig hohe Fixkosten habe. Außerdem werde er binnen 14 Tagen mit der Buchhalterin Kontakt aufnehmen.

Es sei ihm mitgeteilt worden, dass die Steuererklärungen 2009 bereits abzugeben gewesen wären und die Steuererklärungen 2010 bis spätestens abzugeben seien.

Da in der Folge weder der Beschuldigte noch die Buchhalterin mit der Finanzstrafbehörde Kontakt aufgenommen haben noch die versprochenen Voranmeldungen und Lohnsteuermeldungen eingelangt seien und auch keine Jahressteuererklärungen eingereicht worden seien, sei im Mai 2011 eine Umsatzsteuersonderprüfung für den Zeitraum 9/2009 bis 2/2011 erfolgt. Auch hier habe nach einem einmaligen Telefonat kein weiterer Kontakt mit dem Beschuldigten hergestellt werden können. Daher sei die Festsetzung der Besteuerungsgrundlagen im Schätzungswege erfolgt, Vorsteuer sei keine abgezogen worden. Die Lohnabgaben für 10/09-1/11 seien anhand der Lohnzettelauswertung ermittelt worden. Die Bescheide seien in Rechtskraft erwachsen.

Die Höhe der strafbestimmenden Wertbeträge ergebe sich aus den nachvollziehbaren Ermittlungen des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten, die als qualifizierte Vorprüfung dem Verfahren zugrunde zu legen seien.

Rechtlich ergebe sich aus dem festgestellten Sachverhalt:

Für die Verwirklichung einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sei die Schuldform der Wissentlichkeit (dolus principalis) hinsichtlich der Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlungen und des Eventualvorsatzes in Bezug auf die Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen erforderlich. Dazu sei ausgeführt, dass zum Tatbild der Steuerhinterziehung keineswegs eine endgültige Verkürzung der Abgaben gehöre; es genüge auch die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils. Verkürzt werde eine Steuereinnahme nicht bloß dann, wenn sie überhaupt nicht eingehe, sondern auch dann, wenn sie ganz oder teilweise dem Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukomme, in dem er nach dem betreffenden Steuergesetz darauf Anspruch gehabt habe. Der Beschuldigte habe sämtliche subjektiven und objektiven Tatbestandsmerkmale durch die Begehung der im Spruch unter Punkt a) - c) dargestellten Tathandlungen verwirklicht.

Für die Verwirklichung von Finanzordnungswidrigkeiten nach §§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, 51 Abs. 1 lit. a FinStrG sei zumindest die Schuldform des Eventualvorsatzes erforderlich, der beim Beschuldigten beim festgestellten Sachverhalt zu Punkt e) und f) vorgelegen sei.

Dass der Beschuldigte dazu teilweise nur einen sonstigen Beitrag nach § 11 FinStrG geleistet habe, sei lediglich im Rahmen der Milderungsgründe zu berücksichtigen, ändere aber nichts an der Strafbarkeit seines Handelns.

Somit habe der Beschuldigte aufgrund der getroffenen Feststellungen sowohl objektiv als auch subjektiv das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sowie die Finanzordnungswidrigkeiten nach §§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, teilweise als Beitragstäter nach § 11 FinStrG zu verantworten.

Bei der Strafbemessung habe der Senat als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel, das Geständnis, die angespannte wirtschaftliche Lage, die Selbstanzeige (Anmerkung: der Mutter), dass er teilweise nur als sonstiger Beteiligter verurteilt worden sei, dass die Ermittlung der Bemessungsgrundlage teilweise im Wege der Schätzung zu Stande gekommen sei sowie die erfolgte teilweise Schadensgutmachung, als erschwerend hingegen den längeren Tatzeitraum gewertet.

Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen erscheine dem Senat die verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen und treffen diese Strafzumessungserwägungen auch für die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe zu.

Die Kostenentscheidung gründe sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

In der fristgerechten Berufung vom wird das Erkenntnis in folgenden Punkten vollinhaltlich bestritten:

I. a) Richtig sei, dass der Bf. Geschäftsführer der P-GmbH Steuernummer 003 gewesen sei. Der Vorwurf, er hätte im Zeitraum 5, 6, 11 und 12/2008 sowie 1/09 Umsatzsteuer iHv € 5.526,93 verkürzt, sei schlicht weg falsch.

Diese Summe ergebe sich lediglich aus Festsetzungen durch das Finanzamt St. Pölten. Im besagten Zeitraum wären folgende Umsatzsteuervoranmeldungen zu veranlagen gewesen:

Mai 2008 Zahllast € 1.833,48
Juni 2008 Zahllast € 2.591,63
Juli 2008 Guthaben € -6.735,54
August 2008 Zahllast € 319,09 (Anmerkung: nicht eingeleitet, daher kein Schuldspruch)
Sept 2008 Guthaben € - 344,88
Oktober Guthaben € -1.076,41
November Zahllast € 950,05
Dezember Zahllast € 1.347,37
Jänner 2009 Zahllast € 1.991,50
gesamt Zahllast € 875,94.

Es werde beantragt festzustellen, dass der Bf. zu Punkt 1. a) den Betrag von € 875,94 verkürzt habe, und dies nicht vorsätzlich, sondern fahrlässig.

Beweis: vorzulegende Buchhaltungsunterlagen der P-GmbH .

b) Zum Vorwurf, der Bf. hätte die Umsatzsteuer für den Zeitraum 11+12/06 in Höhe von € 7.942,02 verkürzt, bekenne sich der Bf. schuldig.

c) Der Vorwurf, dass der Bf. als Einzelunternehmer zu St.Nr. 002 eine Verkürzung der Umsatzsteuer im Zeitraum 10/09 bis 12/10 iHv € 48.000,00 bewirkt habe sei schlichtweg unrichtig. Im besagten Zeitraum seien folgende Umsatzsteuervoranmeldungen zu veranlagen gewesen:

Oktober 2009 Guthaben € -2.237,53
November 2009 Zahllast € 841,95
Dezember 2009 Guthaben € -1.817,27
Jänner 2010 Zahllast € 2.055,87
Februar 2010 Zahllast € 1.384,57
März 2010 Zahllast € 2.091,71
April 2010 Guthaben € -587,80
Mai 2010 Guthaben € -220,78
Juni 2010 Zahllast € 621,12
Juli 2010 Zahllast € 27,76
Aug 2010 Guthaben € -241,14
Sept 2010 Zahllast € 281,56
Okt 2010 Guthaben € -1.330,10
Nov 2010 Zahllast € 1.024,63
Dez 2010 Guthaben € -200,72
Gesamt 1.693,83.

Beweis: Einsichtnahme in die Belege, welche sich beim FA St. Pölten befinden sowie Umsatzsteuererklärungen und Kontenausdrucke, welche sich ebenfalls beim FA St. Pölten befinden.

Es werde beantragt festzustellen, dass der Bf. zu Punkt 1. c) den Betrag von € 1.693,83 verkürzt habe, und dies nicht vorsätzlich, sondern fahrlässig.

d.) Zum Vorwurf der Bf. hätte vorsätzlich durch Nichtabgabe der Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuererklärungen für die Jahre 2007 bis 2009 die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt bekenne er sich schuldig. Auf Grund der finanziellen Situation und auf Grund des Umstandes, dass der Bf. extrem lange warten habe müssen, um die letzte Bilanz vom ehemaligen Steuerberater zu erhalten, welche für die Erstellung der Bilanz 2006/2007 und der Folgejahre notwendig gewesen sei, habe sich die Bilanzerstellung verzögert; weiters sei dazugekommen, dass am das Konkursverfahren eröffnet worden sei und immer wieder Belege für die Jahresabschlüsse fehlten. Als dann alle Belege vorhanden gewesen seien, habe die Gesellschaft auf Grund der schlechten finanziellen Situation keine Bilanzen in Auftrag geben können (Jahr 2006/2007 Verlust von € 22.788,51).

e.) Zum Vorwurf, der Bf. hätte als faktischer Geschäftsführer der P-GmbH vorsätzlich im Zeitraum 06/2006 bis 01/2007 die Lohnsteuer iHv € 4.874,02 sowie Dienstgeberbeitrag iHv € 2.825,71 gesamt sohin iHv € 7.699,73 nicht entrichtet, bekenne er sich schuldig.

f.) Zum Vorwurf, der Bf. hätte als Einzelunternehmer vorsätzlich Lohnsteuer für 10/2009 bis 01/2011 und Dienstgeberbeiträge samt Zuschläge iHv € 2.335,98 nicht entrichtet, bekenne er sich ebenfalls schuldig.

Zusammenfassend werden folgende Punkte festgehalten:
a.) Umsatzsteuer Mai 2008 bis Jänner 2009 € 875,94
b.) Umsatzsteuer 11 + 12/2006 € 7.942,02
c.) Umsatzsteuer 10/09 bis 12/2010 € 1.693,83
e.) L, DB, DZ 06/2006 bis 01/07 € 7.699,73
f.) L, DB, DZ 10/09 bis 01/2011 € 2.335,98
gesamt € 20.547,50.

Auf Grund dieser Zusammenfassung erscheine die Geldstrafe in Höhe von € 23.600,00 als unangemessen zu hoch.

Zur Begründung:

Der Senat führe auf Seite 5 aus, dass der Schaden zwischenzeitig geringfügig im Zuge der Selbstanzeige gutgemacht worden sei.

Zur Beweiswürdigung:

Es werde weiters festgehalten, dass das Finanzamt zumindest seit April 2007 die damalige Buchhalterin kenne. Immerhin sei sie bei der Prüfung am dabei gewesen und habe auch im Zuge der Konkurseröffnung Kontakt mit dem Finanzamt gehabt (Übermittlung der Lohnkonten der GmbH, Übermittlung von Saldenlisten etc.). Es wäre für das Finanzamt St. Pölten ebenfalls leicht gewesen, sich mit der Buchhalterin in Verbindung zu setzen und in weiterer Folge mit dem Bf. Kontakt aufzunehmen. Auf Seite 7 des angefochtenen Erkenntnisses führe die Behörde aus, dass nach einem einmaligen Telefonat kein weiterer Kontakt zum Bf. hergestellt werden habe können. Der Bf. halte fest, dass das Finanzamt die Angewohnheit habe, unbekannt anzurufen und daher könne er unbekannte Teilnehmer nicht zurückrufen. Das Finanzamt hätte ihm auch eine Ladung an die Firmenadresse senden können. Der Bf. könne dem Senat im Punkt "nachvollziehbare Ermittlungen des FA Lilienfeld St. Pölten" nicht folgen. Es seien keine Ermittlungen geführt, sondern einfach nur Schätzungen (ohne Vorsteuerabzug) gemacht worden. Das Finanzamt habe zumindest bei Schätzung gewusst, dass der Bf. auch Wareneinkäufe getätigt habe und hätte ihm keine Vorsteuerbeträge zugerechnet.

Der Bf. habe sowohl dem FA Lilienfeld St. Pölten als auch dem Senat seine gesundheitlichen Probleme (burn out und die damit zusammenhängende Antriebslosigkeit) dargelegt.

Es werde daher beantragt, der Unabhängige Finanzsenat möge seiner Berufung Folge geben und

1.) den Punkt 1.) des Erkenntnisses wie folgt ändern:

a.) als verantwortlicher Geschäftsführer der P-GmbH unter der Steuernummer 003 fahrlässig unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechende Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer für den Zeitraum 5-12/2008 und 01/2009 iHv € 875,94 bewirkt.

c.) als Einzelunternehmer unter der StNr. 002 unter Verletzung und Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für den Zeitraum 10/09 bis 12/10 iHv € 1.693,83 bewirkt.

2.) die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 23.600,00 deutlich zu reduzieren, zumal sich die Höhe der strafbestimmenden Wertbeträge in Höhe von zusammen € 71.504,66 auf tatsächliche € 20.547,50 reduziert hätten. Der Bf. ersuche bei der neuerlichen Strafbemessung jedenfalls seine wirtschaftliche Situation (auf Grund der Schätzungen des FA St. Pölten sei das Konkursverfahren über das Einzelunternehmen am eröffnet worden), der teilweisen Schadenswiedergutmachung und seines bisherigen ordentlichen Lebenswandels und auch seine Krankheit zu berücksichtigen.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Gemäß § 13 Abs. 1 FinStrG gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch.

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.

Gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG wird die Abgabenhinterziehung mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. Dieser umfasst nur jene Abgabenbeträge (ungerechtfertigte Gutschriften), deren Verkürzung im Zusammenhang mit den Unrichtigkeiten bewirkt wurde, auf die sich der Vorsatz des Täters bezieht. Neben der Geldstrafe ist nach Maßgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu erkennen.

Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, insbesondere Vorauszahlungen an Umsatzsteuer, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, daß der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekanntgegeben wird; im übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht strafbar.

Gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG wird die Finanzordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß die Hälfte des nicht oder verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbetrages oder der geltend gemachten Abgabengutschrift beträgt.

Gemäß § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich eine abgaben- oder monopolrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt.

Gemäß § 51 Abs. 2 FinStrG wird die Finanzordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro geahndet.

Zunächst ist den unter Punkt 1. a) und 1. c) vorgebrachten Berufungseinwendungen, wonach der Beschuldigte eine Saldierung der Zahllasten in den Umsatzsteuervoranmeldungen mit Gutschriften fordert, zu erwidern, dass laut Rechtsprechung der Höchstgerichte für jedes Delikt (für jeden Voranmeldungszeitraum, für den weder eine Umsatzsteuervorauszahlung entrichtet noch eine Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht wurde) der strafbestimmende Wertbetrag zunächst gesondert zu berechnen ist und diese Verkürzungsbeträge bei Zutreffen der Voraussetzungen zusammenzurechnen sind. Die Aufrechnung eines verkürzten Abgabenbetrages mit anderen allenfalls zu viel entrichteten Abgaben (für andere Zeiträume) kann dabei nicht erfolgen (. 2000/16/0737; ; -W/03).

Eine Aufrechnung von verkürzten Zahllasten mit in anderen Zeiträumen entstandenen Gutschriften ist - entgegen der Forderung des Beschuldigten - jedenfalls unzulässig. Bei Umsatzsteuervorauszahlungsdelikten ist auf eine monatliche Betrachtungsweise abzustellen und der jeweilige strafbestimmende Wertbetrag getrennt zu errechnen. Eine Aufrechnung mit Gutschriften aus anderen Vorauszahlungszeiträumen kann allenfalls als Schadensgutmachung Berücksichtigung finden.

Es sind daher die - im Übrigen vom Beschuldigten in seiner Berufung selbst dargestellten - Umsatzsteuerzahllasten ohne Berücksichtigung von allfälligen bekannt gegebenen Gutschriften für andere Zeiträume als strafbestimmende Wertbeträge dem weiteren Finanzstrafverfahren zugrunde zu legen.

Damit ergibt sich für den Berufungspunkt 1. a) eine Summe an Verkürzungsbeträgen [Mai 2008 Zahllast € 1.833,48, Juni 2008 Zahllast € 2.591,63, (August 2008 Zahllast € 319,09 wurde bisher nicht angeschuldet und ist daher im Verfahren unbeachtlich) November Zahllast € 950,05, Dezember Zahllast € 1.347,37, Jänner 2009 Zahllast € 1.991,50] von € 8.714,03.

Von der Finanzstrafbehörde erster Instanz wurde für diese Zeiträume ohnehin nur ein Gesamtbetrag von € 5.526,93 (errechnet aus den Festsetzungen vom ) als Verkürzungsbetrag vorgeworfen, sodass aufgrund des Verböserungsverbotes des § 161 Abs. 3 FinStrG ein über den zuletzt genannten Betrag hinaus gehender höherer strafbestimmender Wertbetrag dem Verfahren nicht zugrunde gelegt werden darf.

In gleicher Weise ist eine Aufrechnung der unter Punkt 1. c) der Berufung vorgebrachten Zahllasten mit den dort genannten Gutschriften nicht zulässig. Allerdings kommt dem Einwand der Schätzung ohne Berücksichtigung von Vorsteuern insoweit Berechtigung zu, als die vom Beschuldigten dargestellten monatlichen Zahllasten anstelle des bisherigen Schätzungsbetrages von € 48.000,00 als strafbestimmende Wertbeträge heranzuziehen sind.

Schließlich hat auch die Abgabenbehörde erster Instanz nach zwischenzeitig durchgeführter Außenprüfung, die mit Bericht vom abgeschlossen wurde, durch Erlassung von geänderten Umsatzsteuerjahresbescheiden der Jahre 2009 und 2010 den Argumenten des Beschuldigten Rechnung getragen und die Abgabenbeträge mit Bescheiden ebenfalls vom von € 2.442,48 für 2009 und € 5.484,94 für 2010 festgesetzt.

Damit verbleiben laut eigener Darstellung des Beschuldigten in der Berufung folgende Tatzeiträume und Verkürzungsbeträge: November 2009 Zahllast € 841,95, Jänner 2010 Zahllast € 2.055,87, Februar 2010 Zahllast € 1.384,57, März 2010 Zahllast € 2.091,71, Juni 2010 Zahllast € 621,12, Juli 2010 Zahllast € 27,76, September 2010 Zahllast € 281,56, November 2010 Zahllast € 1.024,63; gesamt € 8.329,17.

Als Konsequenz daraus ist somit das Finanzstrafverfahren zu Spruchpunkt 1. c) für die Zeiträume Oktober und Dezember 2009 sowie April, Mai, August, Oktober und Dezember 2010 mit einem Differenzbetrag von € 39.670,83 gemäß §§ 136, 157, 82 Abs. 3 lit. c FinStrG einzustellen, da diesbezüglich kein Finanzvergehen begangen wurde.

Zu Spruchpunkt 1. f) des angefochtenen Erkenntnisses ist aus dem Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom ersichtlich, dass auf die Ausfertigung von Bescheiden und die Festsetzung von Dienstgeberbeiträge samt Zuschlägen für 10/2009-1/2011 aus verfahrensökonomischen Gründen verzichtet wurde, somit im Finanzstrafverfahren bisher keine entsprechenden strafbestimmenden Wertbeträge bekannt gegeben wurden. Aufgrund des Verböserungsverbotes des § 161 Abs. 3 FinStrG ist es dem erkennenden Berufungssenat verwehrt, neben den bisher angeschuldeten Lohnsteuerbeträgen von gesamt 2.335,98 auch noch Abgabenbeträge an Dienstgeberbeiträge samt Zuschlägen für die Zeiträume 10/2009-1/2011 dem weiteren Finanzstrafverfahren zugrunde zu legen. Mangels Beträgen, die spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet werden hätten sollen, war das Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes, der Beschuldigte habe als Einzelunternehmer unter der St.Nr. 002 vorsätzlich Dienstgeberbeiträge samt Zuschlägen für 10/2009-1/2011 nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet (abgeführt), gemäß §§ 136, 157, 82 Abs. 3 lit. c FinStrG einzustellen.

Die verbleibenden Abgabenbeträge basieren auf vom Beschuldigten vorgelegten Unterlagen (auch zu den Lohnabgaben für den damaligen Mitarbeiter) und können ohne Bedenken dem weiteren Finanzstrafverfahren als objektive Tatbestandselemente zugrunde gelegt werden.

Wesentliche Tatbestandmerkmale einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sind in subjektiver Hinsicht das Vorliegen von zumindest Eventualvorsatz hinsichtlich der Unterlassung der Abgabe von dem § 21 des UStG entsprechenden (rechtzeitigen, richtigen, vollständigen) Voranmeldungen und von Wissentlichkeit in Bezug auf die nicht zeitgerechte Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen.

Zum Tatbild der Steuerhinterziehung gehört keineswegs eine endgültige Verkürzung der Abgaben; es genügt auch die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils. Verkürzt wird eine Steuereinnahme nicht bloß dann, wenn sie überhaupt nicht eingeht, sondern auch dann, wenn sie, ganz oder teilweise, dem Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er nach dem betreffenden Steuergesetz darauf Anspruch gehabt hat. Gerade beim Tatbestand nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG stellt die bloß vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils den Regelfall dar ().

Einzige Tatbestandsvoraussetzung einer Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG in subjektiver Hinsicht ist die mit Eventualvorsatz unterlassene Entrichtung der Lohnabgaben bis zum 5. Tag nach Fälligkeit. Ob dem Beschuldigten eine vorsätzliche Handlungsweise in Bezug auf die Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe ordnungsgemäßer Meldungen der Lohnabgaben nachgewiesen werden kann, ist in diesem Zusammenhang nicht tatbestandsrelevant, da die Abgabe derartiger Meldungen lediglich einen Strafbefreiungsgrund dargestellt hätte.

Die Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG stellt die Nichtentrichtung der selbstbemessenen Abgaben spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit unter Strafe.

Ein auf endgültige Nichtentrichtung der Selbstbemessungsabgaben gerichteter Vorsatz ist bei der hier der Bestrafung zugrunde gelegten Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG nicht erforderlich. Vielmehr ist es im gegenständlichen Fall ausreichend, dass der Beschuldigte die verspätete Entrichtung billigend in Kauf genommen hat. Daran besteht bei einer völligen Vernachlässigung jeglicher abgabenrechtlicher Verpflichtungen kein Zweifel.

Aus dem Akt ist zu ersehen, dass der Beschuldigte jahrelang die abgabenrechtlichen Pflichten ignoriert, quasi als steuerliches U-Boot jeden Kontakt mit dem Finanzamt vermieden und sich sogar wiederholt geweigert hat, seinen tatsächlichen Wohnort bekannt zu geben, um dem Finanzamt jede Nachforschungsmöglichkeit zu nehmen. Dieses Verhalten zielte eindeutig darauf ab, dass die abgabenrechtlich relevanten Aktivitäten des Beschuldigten dem Finanzamt verborgen bleiben. Damit ist jedoch auch die Haltung des Beschuldigten verbunden, dem Finanzamt weder seine Umsätze im Wege von Umsatzsteuervoranmeldungen bekannt zu geben noch entsprechende Umsatzsteuervorauszahlungen zu entrichten noch die für den damaligen Angestellten (von einer Lohnbuchhalterin) berechneten Lohnabgaben zu melden oder bis spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit zu entrichten.

Vor dem Finanzamt Lilienfeld St. Pölten gab der Beschuldigte am an, dass die Buchhaltung von ihm persönlich erledigt werde. Die Lohnverrechnung erfolgte außer Haus. Am gab der Beschuldigte zu den Umsatzsteuervoranmeldungen als Einzelunternehmer seit 10/2009 weiters an, dass er die Buchhaltung aus finanziellen Gründen nicht weitergegeben habe, da dies mit Kosten verbunden wäre.

Soweit der Beschuldigte in der Berufung unterstellt, "es wäre für das Finanzamt St. Pölten leicht gewesen, sich mit der Buchhalterin in Verbindung zu setzen und in weiterer Folge mit ihm Kontakt aufzunehmen", ist auf seine eigene Aussage am vor dem Finanzamt zu verweisen, wonach "er den Kontakt mit der Buchhalterin aufnehmen werde, damit sie sich darum kümmert. Er werde mit Frau N. reden, damit sie die Unterlagen übermittelt".

Für die Lohnabgaben habe er monatlich die Abrechnungen erhalten. Laut Frau M., der Lohnverrechnerin, wurden dem Finanzamt die Lohnabgaben nicht laufend gemeldet. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass finanzielle Schwierigkeiten die Nichtentrichtung von Selbstbemessungsabgaben nicht rechtfertigen, da mit der fristgerechten Meldung der geschuldeten Beträge (Strafausschließungsgrund) dem Gesetz Genüge getan wird (-W/03).

Werden infolge Unkenntnis des Beschuldigten oder der Buchhalterin über die Möglichkeit, durch zeitgerechte Mitteilung geschuldeter Selbstbemessungsabgaben an die Abgabenbehörde eine Straffreiheit für die vorsätzliche Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr von Lohnabgaben durch den Geschäftsführer herbeizuführen, derartige Meldungen unterlassen, ist dies für die Strafbarkeit des Verhaltens des Geschäftsführers ohne Relevanz (vgl. ). Eine strafbefreiende Wirkung kann daher im vorliegenden Fall mangels entsprechender Meldung für den Beschuldigten nicht eintreten. Ob den Beschuldigten an der Unterlassung der fristgerechten Meldung, welche einen Strafausschließungsgrund darstellt, ein Verschulden trifft, ist irrelevant (-W/02; -W/05).

Schließlich ist der Beschuldigte vom Finanzamt noch darauf hingewiesen worden, dass die Jahressteuererklärungen 2009 schon längst abzugeben gewesen wären.

Wer seine ihn treffenden oder von ihm wahrzunehmenden abgabenrechtlichen Pflichten derart ignoriert, weiß selbstverständlich auch, dass er - mangels Kontaktaufnahme mit dem Finanzamt - die entsprechenden Abgaben nicht entrichtet, sodass die subjektive Tatseite sowohl einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten als auch einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG (der Nichtentrichtung spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit) erfüllt ist.

Wer aus finanziellen Überlegungen die Umsatzsteuervoranmeldungen nicht einreicht oder die Umsatzsteuervorauszahlungen nicht fristgerecht entrichtet, zudem Kenntnis von den Fälligkeitsterminen hat, bei dem kann ein fahrlässiges Verhalten - noch dazu bei der Sachlage quasi eines steuerlichen U-Bootes und Vermeidung des Kontakts mit dem Finanzamt - nicht erkannt werden.

Für die Jahre 2007 bis 2009 hat der Beschuldigte seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Abgabe von entsprechenden Jahressteuererklärungen für Umsatz- und Körperschaftsteuer der GmbH völlig ignoriert, obwohl ihm beispielsweise für die Steuererklärungen 2009 mitgeteilt wurde, dass diese bereits abzugeben gewesen wären. Trotz Kenntnis dieser Tatsache ist er seiner Verpflichtung nicht nachgekommen und hat damit in Kauf genommen bzw. sich damit abgefunden, dass keine Erklärungen abgegeben werden. Auch an der Erfüllung der objektiven und subjektiven Tatbestandselemente einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG besteht somit kein Zweifel.

Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte sein Geständnis zu den einzelnen vorgeworfenen Finanzvergehen.

Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in der mündlichen Berufungsverhandlung nicht bestritten hat, von seiner Verpflichtung zur fristgerechten Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. zur Entrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen zu den Fälligkeitszeitpunkten bzw. der Entrichtung von Lohnabgaben gewusst zu haben.

Aus dem Akt ist ein minimaler Rechenfehler zu ersehen, da die mit erfolgten Festsetzungen der Zahllasten für Mai 2008 von € 669,95, für Juni 2008 von € 406,14, für November 2008 von € 786,72, für Dezember 2008 von € 1.736,02 sowie für Jänner 2009 von € 1.928,08 einen Betrag von gesamt € 5.526,91 statt € 5.526,93 ergeben. Der Rechenfehler war daher beim richtigen Strafrahmen zu berücksichtigen.

Angesichts der reduzierten strafbestimmenden Wertbeträge ergibt sich unter Berücksichtigung des erwähnten Rechenfehlers (richtig: € 5.526,91 statt bisher € 5.526,93 zu Spruchpunkt 1. a) ein Strafrahmen für die Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG von (€ 21.798,10 x2=) € 43.596,20 statt bisher € 122.937,90 sowie für die Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG wie bisher von (€ 10.035,71 /2=) € 5.017,85, somit gesamt neu: € 48.614,05 (statt bisher: € 127.955,75).

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.

§ 23 Abs. 2 FinStrG : Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.

§ 23 Abs. 3 FinStrG : Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.

§ 23 Abs. 4 FinStrG : Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, ist die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstausmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen.

Hat der Täter wie im gegenständlichen Fall durch mehrere selbständige Taten mehrere Finanzvergehen derselben und auch verschiedener Art begangen, ist gemäß § 21 Abs. 1 und Abs. 2 FinStrG dabei auf eine einzige Geldstrafe zu erkennen, wobei die Summe der sich aus den strafbestimmenden Wertbeträgen ergebenden Strafdrohungen maßgeblich ist.

Zu seiner persönlichen finanziellen Lage gab der Beschuldigte in der Berufungsverhandlung an, dass am der Privatkonkurs über ihn eröffnet wurde und seit ein Abschöpfungsverfahren läuft, weswegen ihm lediglich das Existenzminimum verbleibt. Da er sich seit Februar 2012 im Krankenstand befindet, erhalte er ca. € 550,00 monatlich von der Gebietskrankenkasse an Krankengeld. Bis Februar 2012 wurde das Unternehmen noch als Einzelunternehmen weitergeführt. Seitdem ist er wegen " burn-out " in Behandlung und übte keine Tätigkeit aus. Sorgepflichten hat der Beschuldigte keine. Seine Gesamtverbindlichkeiten betragen im Insolvenzverfahren ca. € 150.000,00 bis € 200.000,00.

Insoweit der Spruchsenat beim Beschuldigten - soweit er als faktischer Geschäftsführer der P-GmbH die abgabenrechtlichen Pflichten der GmbH verletzt hat - teilweise nur einen sonstigen Beitrag nach § 11 FinStrG gesehen hat, ist zu ergänzen, dass der Beschuldigte als faktischer Geschäftsführer der GmbH die abgabenrechtlichen Agenden bis zu seiner Bestellung zum Geschäftsführer am selbst wahrgenommen hat und er somit als unmittelbarer Täter die Finanzvergehen begangen hat. Laut seinen eigenen Angaben hat seine Mutter, die als Folge seines persönlichen Konkurses in der GmbH nur pro-forma als Geschäftsführerin eingetragen war, keinerlei Befugnisse gehabt und auch keine Handlungen gesetzt.

Aus den in § 11 FinStrG verankerten Einheitstäterbegriff folgt, dass der unmittelbare Täter, Bestimmungstäter und Beitragstäter selbständig (unabhängig von der Strafbarkeit der anderen Beteiligten) für eigenes Unrecht und eigene Schuld einzustehen hat (). Damit ist es für die Bestrafung desjenigen, der die Pflichten eines Dritten (hier: die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen zu den Fälligkeitstagen oder die Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen der GmbH an diesen bzw. die Meldung und fristgerechte Entrichtung der Lohnabgaben der GmbH) übernommen hat, nicht von Bedeutung, ob auch eine mögliche finanzstrafrechtliche Verantwortung der für den Dritten darüber hinaus tätigen formell im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführerin gegeben war. Ein Milderungsgrund kann daraus nicht abgeleitet werden.

Bei der Strafbemessung wertete schon der Spruchsenat als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel, das Geständnis, die angespannte wirtschaftliche Lage, die Selbstanzeige (gemeint sein kann hier nur die Selbstanzeige der Mutter vom ), dass der Beschuldigte teilweise nur als sonstiger Beteiligter bestraft worden sei, dass die Ermittlung der Bemessungsgrundlage teilweise im Wege der Schätzung zu Stande gekommen sei sowie die erfolgte teilweise Schadensgutmachung, als erschwerend hingegen den längeren Tatzeitraum gewertet.

Als Schadensgutmachung ist auf dem Abgabenkonto des Beschuldigten nur ein Betrag von € 227,91 der Umsatzsteuer 9-12/2009 zu entnehmen. Die weiteren Abgaben sind als Folge des Konkursverfahrens bzw. des Abschöpfungsverfahrens von der Einbringung ausgesetzt. Auch die Anhängigkeit eines Schuldenregulierungsverfahrens steht der Ausmessung der Geldstrafe nicht entgegen ().

Am Abgabenkonto der GmbH sind an Umsatzsteuer 2008 und 2009 gesamt € 84.578,82 von der Einbringung ausgesetzt. Von den Umsatzsteuerbeträgen 11 und 12/2006 in Höhe von € 7.942,02 wurden € 5.847,98 im Rahmen des Konkurses gelöscht, sodass die entsprechende Schadensgutmachung nur in Höhe von € 2.094,04 erfolgt ist.

Der Berufungssenat sieht anstelle des längeren Tatzeitraumes als erschwerend die oftmaligen Tatentschlüsse über einen Zeitraum von beinahe vier Jahren sowie das völlige Ignorieren der abgabenrechtlichen Pflichten und die mangelnde Bereitschaft des Beschuldigten, mit der Abgabenbehörde in irgendeiner Weise zusammenzuarbeiten und seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Nicht unerwähnt bleiben darf in diesem Zusammenhang, dass sich der Beschuldigte über einen längeren Zeitraum sogar geweigert hat, der Abgabenbehörde seine Wohnadresse bekannt zu geben, sodass eine abgabenrechtliche Überprüfung nicht durchführbar war. Dieses Verhalten indiziert einen hohen Grad des Verschuldens, der bei der Strafbemessung gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG entsprechend zu beachten war.

Zwar ist den Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG infolge der sanktionierten lediglich vorübergehenden Abgabenvermeidung in der Regel ein geringerer Unwertgehalt tatbildimmanent.

Als Folge der Insolvenzverfahren sowohl der GmbH bzw. als auch des Einzelunternehmens des Beschuldigten ist eine vollständige Schadensgutmachung nicht zu erwarten.

Entsprechend der Bestimmung des § 23 Abs. 3 FinStrG waren die nunmehr aktuell bekannt gegebene Einkommens- und Vermögensverhältnisse bei der Neubemessung der Geldstrafe ins Kalkül zu ziehen.

Bei der Strafbemessung war somit als mildernd die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, das Geständnis, das Handels aus einer wirtschaftlichen Notlage, die geringfügige Schadensgutmachung, als erschwerend hingegen die oftmaligen Tatentschlüsse über einen längeren Zeitraum zu werten. Unter Berücksichtigung des hohen Verschuldensgrades der weitgehenden Vernachlässigung der abgabenrechtlichen Pflichten über einen längeren Zeitraum, der aktuellen wirtschaftlichen Lage des Beschuldigten sowie der Krankheit war angesichts der nunmehr verringerten strafbestimmenden Wertbeträge die Herabsetzung der Geldstrafe auf das aus dem Spruch ersichtliche Ausmaß gerechtfertigt.

Einer weitergehenden Herabsetzung der Geldstrafe standen generalpräventive Erwägungen entgegen.

Die obigen Ausführungen zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen gelten auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe von nunmehr 20 Tagen, wobei anzumerken ist, dass dabei das Argument der schlechten Finanzlage des Beschuldigten ohne Relevanz verbleibt, da der Gesetzgeber gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe normiert hat, dass eine Ersatzfreiheitsstrafe vorzuschreiben ist. Auch die Anhängigkeit eines Schuldenregulierungsverfahrens steht der Ausmessung der Geldstrafe nicht entgegen.

Die unverändert bleibenden Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG in der nunmehr geltenden Fassung, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10 % der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Saldierung
Anrechnung
Verweise




-W/03
-W/03
-W/02
-W/05

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