Investitionszuwachsprämie 2004 für Tanklager, welches nach dem Kauf umfangreich saniert wurde - Aufhebung gemäß § 289 Abs. 1 BAO
Entscheidungstext
Bescheid
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der E-GmbH, in W., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes XX vom betreffend Investitionszuwachsprämie gemäß § 108e EStG 1988 für das Jahr 2004 entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Begründung
Gemäß § 289 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen im Sinne des § 115 Abs. 1 BAO unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des Bescheides befunden hat.
Für den Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern kann eine Investitionszuwachsprämie von 10 Prozent geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung abgesetzt werden (§ 108e EStG 1988). Das Abstellen auf die Absetzung für Abnutzung bedeutet nicht, dass diese bereits in dem Jahr, für welches die Prämie geltend gemacht wird, gewinnmindernd berücksichtigt sein muss; es reicht aus, wenn die Absetzung beim Steuerpflichtigen in einem Folgejahr erfolgt (Hofstätter - Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, § 108e Tz. 5).
Prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter sind ungebrauchte körperliche Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens. Nicht zu den prämienbegünstigten Wirtschaftgütern zählen:
Gebäude
Geringwertige Wirtschaftsgüter
Personen und Kombinationskraftwagen
Wirtschaftsgüter, die nicht in einer inländischen Betriebsstätte verwendet werden (§ 108e Abs.2 EStG 1988).
Angeschaffte Wirtschaftsgüter sind jedenfalls ungebraucht, wenn sie im Zeitpunkt des Erwerbes fabrikneu sind (Hofstätter - Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, § 108e Tz. 4). Entsteht durch den Prozess der Herstellung ein bisher noch nicht existentes Wirtschaftsgut, das eine andere Verkehrsgängigkeit aufweist als seine Bestandteile, kann seine Eigenschaft als ungebrauchtes Wirtschaftsgut nicht verneint werden ().
Die Beurteilung ob ein Gebäude vorliegt, erfolgt nach dem Maßstab der Verkehrsanschauung (Hofstätter - Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, § 108e Tz. 4, Gebäude).
Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter auf mehrere Jahre, so sind in die Ermittlung des durchschnittlichen Investitionszuwachses die jeweils zu aktivierenden Teilbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten mit einzubeziehen (§ 108e Abs. 3 EStG 1988 auszugsweise). Bei einer langfristigen Herstellung sind daher jene Teilherstellungskosten prämienbegünstigt, die in das betreffende Kalenderjahr fallen (Hofstätter - Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, § 108e Tz. 5).
Die Berufungswerberin (Bw) beantragte in einer Beilage zur Körperschaftsteuererklärung Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2004. Aus dem Akteninhalt (Lageberichte in den jeweiligen Jahresabschlüssen) geht hervor, dass die Bw im März 2003 das Betriebsgelände von der Firma I-AG um 3,5 Mio. Euro gekauft hat und in der Folge umfangreiche Sanierungsmaßnahmen (veranschlagte Sanierungskosten 5,7 Mio. Euro) begonnen hat. Diese führten im Jahr 2004 zu einer Teilinbetriebnahme des Betriebsgelände und im Jahr 2005 zur Vollinbetriebnahme. Für manche der Anlagenzugänge des Jahres 2004 wurden die Anschaffungskosten der Berechnung der Investitionszuwachsprämie zu Grunde gelegt, für manche der Anlagenzugänge wurde ein Teil der Anschaffungskosten der Berechnung der Investitionszuwachsprämie zu Grunde gelegt. Es wurden auch die Teilherstellungskosten jener Anlagenzugänge, welche erst im Jahr 2005 in Betrieb genommen wurden, der Berechnung der Investitionszuwachsprämie 2004 zu Grunde gelegt.
Es befinden sich unter den der Prämienberechnung zu Grunde gelegten Anlagenzugängen auch Wirtschaftsgüter, die auf dem Anlagenkonto Gebäude und Grundstücke baulich aktiviert wurden. Weiters wurden Sanierungsaufwendungen (Bodenbeschichtung, Beschichtung, Generalreparatur Pumpeinrichtung) in die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Investitionszuwachsprämie einbezogen.
Auf Grund der Unterlagen kann der Unabhängige Finanzsenat nicht feststellen, inwieweit es sich bei den für die Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie herangezogenen Wirtschaftsgütern tatsächlich um ungebrauchte Wirtschaftsgüter handelt, warum bei manchen Anlagenzugängen nur ein Teil der Anschaffungskosten einberechnet wurde, ob es sich um Gebäude handelt oder Gebäudebestandteile, die nicht prämienbegünstigt sind, oder ob es sich um unselbstständige Bestandteile einer Gesamtanlage handelt, für die dann geprüft werden muss, ob sie die Voraussetzungen für die Gewährung einer Investitionszuwachsprämie erfüllt.
Ausgehend von diesen Fragen, die zur Entscheidungsfindung einer Klärung bedürfen, muss in Hinblick auf den Bescheid vom betreffend Festsetzung der Investitionszuwachsprämie daher festgestellt werden, dass der aus der Aktenlage ersichtliche Sachverhalt nicht hinreichend erforscht ist, dass er einer abschließenden Beurteilung in Form eines Bescheides zugänglich wäre. Die Finanzbehörde hat damit Ermittlungen unterlassen, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden können. Es ist daher der Tatbestand des § 289 Abs. 1 BAO verwirklicht.
Es ist Sache der Finanzbehörde, die fehlenden Ermittlungsschritte vor der Erlassung eines neuen Sachbescheides nachzuholen und die oben angeführten Fragen einer Klärung zuzuführen.
Im Hinblick auf den Umfang der vorzunehmenden Ermittlungen, insbesondere der Prüfung der zu den Anlagenzugängen gehörenden Rechnungen und der Vornahme eines allfälligen Lokalaugenscheins, die einer erstmaligen Erforschung des Sachverhaltes gleichkommen, war der Aufhebung der Vorrang vor der Ermittlung des Sachverhaltes durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz zu geben, da es sich um mehr als notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens (§ 279 Abs. 2 BAO) handelt. Da der Sachverhalt in dieser Form erstmalig erforscht werden muss, war das Ermessen auch im Hinblick auf die Wahrung des Parteiengehörs und vom Gesichtspunkt der Erhaltung des vollen Instanzenzuges für die Bw in Richtung Aufhebung des Bescheides zu üben.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 108e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 279 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at