Abfertigungszahlungen sind - ungeachtet des Entstehens der Abfertigungsansprüche - zugeflossen, wenn der Empfänger über sie tatsächlich und rechtlich verfügen kann
Rechtssätze
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Folgerechtssätze | |
RV/0776-I/08-RS1 | wie RV/0231-G/04-RS1 Bei der Anwendung des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 geht es darum, den Gesamtbetrag der Einkünfte des Ehepartners zu ermitteln, und nicht um die Höhe seiner nach dem Tarif zu versteuernden Einkünfte. Es sind daher auch Einkünfte, die mit festen Steuersätzen versteuert wurden, wie z.B. eine Abfertigung im Sinn des § 67 Abs. 3 EStG 1988, einzubeziehen. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Kitzbühel Lienz vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2007 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom wurde der Abgabepflichtige antrags- und erklärungsgemäß zur Einkommensteuer für das Jahr 2007 veranlagt. Dabei wurde auch der Alleinverdienerabsetzbetrag im Ausmaß von 669 € berücksichtigt. Im Zuge einer Nachbescheidkontrolle stellte das Finanzamt fest, dass die Ehegattin des Abgabepflichtigen im Jahr 2007 eine Abfertigung von 6.915,64 € bezogen habe. Daraufhin wurde - nach Aufhebung des bisherigen Bescheides gemäß § 299 BAO - am ein neuer Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2007 erlassen, mit dem der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht anerkannt wurde. Damit verbunden war auch eine Kürzung des Sonderausgaben-Höchstbetrages. Der Alleinverdienerabsetzbetrag stehe nicht zu, weil die steuerpflichtigen Einkünfte der Ehegattin (inkl. Wochengeld) höher seien als der maßgebliche Grenzbetrag von 6.000 €.
Gegen diesen Sachbescheid erhob der Abgabepflichtige am fristgerecht Berufung, die er wie folgt begründete: Seiner Ehegattin sei im Jahr 2007 eine Abfertigung für ihre ca. 10-jährige Anstellung beim XY ausbezahlt worden. Es sei unzulässig, bei der Berechnung der steuerpflichtigen Einkünfte der Ehegattin diese Abfertigung zur Gänze im Jahr 2007 zu erfassen, weil die Abfertigung über die gesamte Anstellungsdauer "angespart" worden sei und somit nicht auf ein einziges Jahr angerechnet werden könne. Die Abfertigung sei daher aliquot auf die einzelnen Dienstjahre aufzuteilen bzw. könne nur jener Teil bei der Ermittlung des Einkommens des Jahres 2007 herangezogen werden, welcher auch dieses Jahr betreffe. Eine volle Einbeziehung wäre eine weitere Schlechterstellung gegenüber dem Beamtentum.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der gesonderten Begründung führte das Finanzamt aus, dass steuerfreie Einkünfte bei der Ermittlung des Grenzbetrages für die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages grundsätzlich nicht zu berücksichtigen seien. Einkünfte, die dem Grunde nach steuerpflichtig seien und im Einzelfall nur aufgrund von Tarifvorschriften zu keiner Einkommensteuer führten, seien keine "steuerfreien Einkünfte" im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988. Sie seien daher bei der Berechnung des Grenzbetrages heranzuziehen. Das gelte auch für Abfertigungen, für die bei Anwendung der Vergleichsrechnung gemäß § 67 Abs. 3 EStG 1988 im Einzelfall keine Steuer anfalle.
Gemäß § 19 EStG 1988 sei für die zeitliche Zuordnung von Einnahmen das Zufließen maßgebend. Was die Frage des Zufließens anlange, vertrete der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass ein Betrag zugeflossen sei, wenn der Empfänger über ihn tatsächlich und rechtlich verfügen könne. Da die Abfertigung im Jahr 2007 ausbezahlt worden sei und die Einkünfte der Ehegattin daher in diesem Jahr den Grenzbetrag von 6.000 € überschritten hätten, habe der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht gewährt werden können.
Mit Schreiben vom stellte der Abgabepflichtige fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die an die Ehegattin des Berufungswerbers (Bw.) im Jahr 2007 ausbezahlte Abfertigung von 6.915,64 € bei der Ermittlung des Grenzbetrages für die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages zur Gänze in diesem Jahr zu berücksichtigen ist.
Gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung BGBl. I Nr. 34/2005 steht einem Alleinverdiener zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich ohne Kind 364 €, bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 €, bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 €. Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 € jährlich. Der Bw. war im Streitjahr Vater von zwei Kindern im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988. Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. Voraussetzung ist, dass der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) Einkünfte von höchstens 6.000 € jährlich, sonst Einkünfte von höchstens 2.200 € jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10 und 11 leg.cit. und aufgrund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen miteinzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen.
Maßgebend für die Ermittlung des Grenzbetrages ist der Gesamtbetrag aller Einkünfte des (Ehe)Partners. Einkünfte, die dem Grunde nach steuerpflichtig sind und im Einzelfall nur aufgrund von Tarifvorschriften zu keiner Einkommensteuer führen, sind keine "steuerfreien Einkünfte" im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 und sind daher für die Berechnung des Grenzbetrages heranzuziehen. Dies gilt auch für Abfertigungen, für die bei Anwendung der Vergleichsrechnung gemäß § 67 Abs. 3 EStG 1988 im Einzelfall keine Steuer anfällt (Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 33 Tz 6).
Bei Anwendung des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 geht es darum, den Gesamtbetrag der Einkünfte des (Ehe)partners zu ermitteln, und nicht darum, welcher Teil nach dem Einkommensteuertarif und welcher Teil nach festen Steuersätzen besteuert wird (). Es sind daher auch Einkünfte, die mit festen Steuersätzen versteuert wurden, wie zB eine Abfertigung im Sinne des § 67 Abs. 3 EStG 1988, einzubeziehen (vgl. auch RV/0231-G/04; RV/0879-G/07). Unter Einbeziehung der mit dem festen Steuersatz von 6 % (somit 414,93 €) versteuerten sonstigen Bezüge der Ehegattin des Bw. (Abfertigung gemäß § 67 Abs. 3 EStG 1988) überstiegen ihre Einkünfte im Streitjahr 2007 den hier maßgeblichen Grenzbetrag von 6.000 €, sodass der Bw. in diesem Kalenderjahr nicht Alleinverdiener war und das Finanzamt die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages daher zu Recht verweigerte.
Der Einwand des Bw., dass die Abfertigung aliquot auf die einzelnen Dienstjahre aufzuteilen sei und daher nur jener Teil bei der Ermittlung des Einkommens des Jahres 2007 herangezogen werden könne, welcher auch dieses Jahr betreffe, geht ins Leere. Die Bestimmungen des § 19 im Siebten Abschnitt des Einkommensteuergesetzes 1988 regeln die zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben. Gemäß § 19 Abs. 1 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung BGBl. I Nr. 161/2005 sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Was die Frage des Zufließens anlangt, vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass ein Betrag zugeflossen ist, wenn der Empfänger über ihn tatsächlich und rechtlich verfügen kann (vgl. für viele ; ; ).
Es steht unbestritten fest, dass der Ehegattin des Bw. die Abfertigung für ihre ca. 10-jährige Anstellung beim XY zur Gänze im Jahr 2007 ausbezahlt wurde. Sie konnte daher erst in diesem Jahr mit der formalen Auflösung ihres Dienstverhältnisses - ungeachtet des Entstehens der Abfertigungsansprüche - über die Abfertigungszahlung tatsächlich und rechtlich verfügen. Die Abfertigungszahlung ist daher im Sinne des § 19 Abs. 1 EStG 1988 zur Gänze im Jahr 2007 zugeflossen und als Einnahme zu erfassen (vgl. auch ).
Der Zufluss der Abfertigungszahlung an die Ehegattin im Jahr 2007 hat beim Bw. den Verlust des Alleinverdienerabsetzbetrages in diesem Jahr zur Folge. Da der angefochtene Bescheid im Ergebnis der bestehenden Rechtslage entspricht, musste die Berufung als unbegründet abgewiesen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Alleinverdienerabsetzbetrag Ermittlung des Grenzbetrages fester Steuersatz Abfertigungszahlung Zufluss |
Verweise | RV/0231-G/04 RV/0879-G/07 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
TAAAC-96640