Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 13.12.2012, RV/1651-W/12

Kosten der Begleitung von Reisen eines Behinderten und Übernahme seiner weiteren Kosten durch die Lebensgefährtin als außergewöhnliche Belastung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Mag. Sabine Halik, 1150 Wien, Gablenzgasse 35/2/20, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg, vertreten durch Dr. Martin König, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2010 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Bw machte in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr unter anderem Reise- und Aufenthaltskosten (Tages- und Nächtigungsgelder) als außergewöhnliche Belastung (im Folgenden auch: agB) geltend: Sie habe ihren seit einem Unfall behinderten Lebensgefährten (schwere Kopfverletzung infolge eines Fahrradunfalls im Frühjahr 2009) begleitet und sei dazu verpflichtet gewesen. Seit sei sie dessen Sachwalterin. Der Betreffende habe die frühere Beschäftigung seit dem Unfall nicht wieder voll aufnehmen können und sei ab Dezember 2010 beim früheren Dienstgeber geringfügig beschäftigt. Sein im Jahr 2010 bezogenes Einkommen von € 8.179,74 liege weit unter dem Existenzminimum, weshalb sie Ausgaben im Zusammenhang mit seiner Rehabilitation als agB geltend gemacht habe. Weiters seien der Bw Reisekosten als Begleiterin ihres bewegungseingeschränkten Partners entstanden, die bei ihr ebenfalls außergewöhnliche Belastungen darstellten.

Dem Antrag war eine Excel- Datei mit zwei Tabellen - Kosten der Bw und - Kosten des Lebensgefährten beigefügt (siehe die folgenden Seiten):


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Reise 1
1.4.-
Kostenbetrag (Summe)
Beleg Datum
Reise 5
29.8.-
Kostenbetrag (Summe)
Beleg Datum
Ziel, Zweck
Würzburg, Familienheimfahrt, Begleitung
Ziel, Zweck
Mittenwald, Urlaub, Begleitung
Fahrtkosten (ÖBB/DB)
ÖBB, DB
148,40
Fahrschein 1.4./
ÖBB hin/retour (50%)
59,65
PayLife
Taggelder Nächtiggsgelder
7 Tage Satz D 6 Auslandsübernachtungen Satz D
248,50 167,40
8 Tage Satz D 7 Auslandsübernachtungen
284,00 195,30
ohne Beleg
ÖBB Vorteilscard
99,90
Rechnung
Reise 2
21.5.-
Reise 6
21.10.-24.10., 31.10.-1.11.
Ziel, Zweck
Hartberg, Hochzeit Arbeitskollege
Ziel, Zweck
Hamburg, Familienheimfahrt Begleitung
VOR Wien-Hartberg (50%)
19,40
Quittung
Flug 1 tour/retour (50%) ab Gutschrift (50%) Flug 2 tour/retour
228,90 -43,23 198,90
Rechnung Rg
3 Tage Inlandssatz Gasthof (50%)
79,20 68,00
Quittung
4+2=6 Tage Satz D 4 Auslandsübernachtungen
213,00 111,60
ohne Beleg
Reise 3
3.6.- (2010?)
Reise 7
23.12.-
Ziel, Zweck
Hamburg, Familienheimfahrt, Begleitung
Ziel, Zweck
Mittenwald, Urlaub, Begleitung
Flug Wien-Hamburg-Wien (50%)
104,66
PayLife
ÖBB (1/ 2 v. 222,80) - Gutschrift ( 1 / 2 v. 193,80)
Per Saldo 14,50
Kopie der Fahrscheine
10 Tage Satz D 9 Auslandsübernachtungen, Satz D
355,00 251,10
ohne Beleg
Reise 4
19.6.-
Fahrtkosten (10 x Taxi) Kartengebühr Mastercard
121,90 59,20
Ziel, Zweck
Stubenberg a See, Betriebsausflug Begleitung
2 Tage Inlandssatz Gasthof (50%)
52,80 37,25
Quittung
Gesamtkosten der Bw:
3.075,33

Kosten Lebensgefährte:


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Arzt + Therapie (1)
Gutschrift WGKK
Summen
Mundhygiene
65,00
65,00
Physiotherapie 1
700,00
-349,00
351,00
Honorar G. M.
300,00
-148,60
151,40
Physiotherapie 2
288,00
288,00
Musiktherapie (2)
Summe:1
855,40
Klangfarbe e-guitars
25,00
25,00
Saturn, Zubehör
4,29
4,29
For Music
14,80
14,80
Apotheke (3)
Summe 2
44,09
41 Einkäufe
505,81
Summe 3
505,81
Fahrkarten (4)
01-08/2010
Monatskarten
396,00
09-12/2010
-"- ermäßigt
60,80
Summe 4
456,80
Sonstiges (5)
in Summe
408,85
Summe 5
408,85
darunter:
WGKK
4,90
BG Josefstadt
74,00
Summe 1-5
2.266,15

Laut ZMR- Abfrage des Finanzamtes vom waren sowohl die Bw (Geburtsort: Würzburg) als auch ihr Lebensgefährte (Geburtsort: Hamburg) deutsche Staatsbürger und seit an derselben Adresse als Hauptwohnsitz gemeldet.

Die Bw bezog im Streitjahr ausreichende Diensteinkünfte für die Bestreitung des gemeinsamen Lebensunterhaltes. Das Einkommen des Partners lag unter der Grenze zur Steuerpflicht.

Im Einkommensteuerbescheid für 2010 versagte das Finanzamt den persönlichen Aufwendungen der Bw (wie in obiger Tabelle 1 aufgelistet) und jenen Aufwendungen für den Lebensgefährten, soweit sie über dessen Krankheitskosten iHv € 1.635,32 hinaus geltend gemacht worden waren, die Anerkennung als außergewöhnliche Belastungen, weil diese Kosten auch beim Lebensgefährten keine außergewöhnlichen Belastungen darstellen würden. Die anerkannten Aufwendungen, darunter auch Krankheitskosten der Bw selbst, überstiegen jedoch nicht den Selbstbehalt, so dass sie im Bescheid keine das Einkommen mindernde Berücksichtigung fanden (kein Anwendungsfall des § 34 Abs 6 letzter Teilstrich EStG, da die Lebensgemeinschaft kinderlos ist, keine Verminderung des Selbstbehaltsprozentsatzes, da keine eingetragene Partnerschaft vorliegt, vgl. § 34 Abs 4 vorletzter Teilstrich EStG).

Die Bw erhob dagegen form- und fristgerecht Berufung und begründete ihr Begehren auf Berücksichtigung auch der übrigen geltend gemachten Kosten als agB wie folgt: 1) Arztkosten des Lebensgefährten Die (unstrittigen) Kosten iHv € 850,60 wurden hinsichtlich ihrer Veranlassung erläutert. 2) Zubehör für Musiktherapie Auch diese Kosten (€ 44,09) waren unstrittig. 3) Apotheke Der Gesamtbetrag (€ 505,81) war vom FA ebenso anerkannt worden. 4) Fahrkarten Der Lebensgefährte habe regelmäßig Arztbesuche absolvieren müssen. Mangels steuerlich relevanten Einkommens seien die Fahrtkosten (€ 456,80) nicht durch den Verkehrsabsetzbetrag berücksichtig worden und daher zwangsläufig erwachsene agB. 5) Sonstiges Diese Position (€ 408,85) umfasse Aufwendungen wie Gerichtsgebühren iZm der Sachwalterschaft, Therapiematerial und die ÖBB- Vorteilskarte. Das Material bzw. die Gerichtskosten stünden im Zusammenhang mit dem Unfall, der als außergewöhnlich betrachtet werden könne. Die ÖBB- Karte sei gekauft worden, um dem Lebensgefährten in Vorbereitung auf seinen Wiedereintritt in die alte Firma diverse Reisen zu ermöglichen. 6) Reisekosten der Bw Sie habe im Streitjahr den Lebensgefährten begleitet und sei mit ihm zu Ärzten und Therapien gefahren. In manchen Fällen sei die Benützung eines Taxis erforderlich gewesen. Zum anderen habe es zwei Reisen im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme seiner beruflichen Tätigkeit gegeben. Ein Betriebsausflug und die Hochzeit von (ehemaligen) Arbeitskollegen seien dazu genutzt worden, den früheren Arbeitgeber von der Notwendigkeit einer Einstellung zu überzeugen. Ab Dezember 2010 sei der Lebensgefährte vorerst geringfügig (beschäftigt) eingestellt worden, habe damit aber wieder im Berufsleben Fuß fassen können. Für ihn selbst stellten diese Aufwendungen Werbungskosten dar, für die Kosten tragende Bw seien sie zwangsläufig erwachsen. Die Begleitung des bewegungseingeschränkten Lebensgefährten sei für die Bw kein Urlaub gewesen, der die private Lebensführung betroffen hätte, sondern Hilfestellung für einen Behinderten. Die übrigen Reisen seien Familienbesuche in Deutschland gewesen. Beide Lebenspartner kämen aus Deutschland, ihre Eltern wohnten dort. Einerseits hätten diese altersbedingt bzw. aus gesundheitlichen Gründen den Partner nach seinem schweren Unfall nicht besuchen können, andererseits seien diese Reisen auch im Sinne der Rehabilitation zu sehen. Der Behinderte habe seither für die Dauer von zwei Jahren überhaupt nicht arbeiten können, sodass ihm eine Invaliditätspension zuerkannt worden sei. Um seine physischen und psychischen Probleme positiv zu beeinflussen und ihn auf den Wiedereintritt in das Arbeitsleben vorzubereiten, seien die Familienbesuche in Deutschland durchgeführt worden. Für die Bw dürfte dies nur in geringem Maße ein Urlaub gewesen sein, vielmehr ständige Hilfestellung für den behinderten Partner. Sie habe als Lebensgefährten die Hilfe nicht verweigern können, so dass alle ihre Kosten zwangsläufig erwachsen seien.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab: Gemäß § 34 Abs 1 EStG seien bei Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Neben der Erfüllung weiterer Voraussetzungen dürften die Belastungen weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten oder Sonderausgaben sein. Als agB abzugsfähig seien jene Unterhaltsleistungen, die zur Deckung von Aufwendungen gewährt würden, die beim Empfänger selbst eine agB darstellen würden. Darunter fielen insbesondere Krankheitskosten (ärztlich verordnet) oder Kosten für die Beseitigung von Katastrophenschäden, die für einkommenslose oder einkommensschwache Angehörige übernommen würden. Die Belastung erwachse dem Steuerpflichtigen dann zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen könne. Die beantragten Reisekosten stellten keine außergewöhnliche Belastung dar, weil das Merkmal der Zwangsläufigkeit (ärztliche Verordnung) nicht gegeben sei.

Die Bw stellte fristgerecht Antrag auf Entscheidung über ihre Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte begründend wortgleich aus wie in der Berufung. Zusammenfassend trug sie vor, dass die derzeitige Situation des Paares im Vergleich zur Situation gleichaltriger anderer Personen als außergewöhnlich zu bewerten sei. Wäre der Unfall nicht passiert, so würden zwei voll berufstätige Menschen für das Einkommen sorgen. Nach Unfall und Rehabilitation sei es nicht absehbar, wann und ob überhaupt der Partner wieder eine Vollzeit- Anstellung annehmen können werde. Zurzeit müsse er mit Einkünften unter dem steuerlichen Existenzminimum auskommen. Da die Bw für alle seine zusätzlichen Ausgaben aufkommen müsse, sei nicht einzusehen, warum bei ihr etwa die Reisekosten als Begleitperson keine Anerkennung iSd § 34 EStG finden sollten. Die Kosten seine aufgrund der Beziehung zum Lebensgefährten zwangsläufig angefallen und überstiegen den Rahmen des Selbstbehaltes. Wenn Zahnspangen, welche heutzutage ein großer Prozentsatz aller Kinder trügen, als agB zu sehen seien, (so) seien Mehraufwendungen durch die notwendige Begleitung bei Urlaubsreisen eines Mannes in seinem Alter (ebenso) als außergewöhnlich einzustufen (zit. BFH , III R 58/98).

Dem Schreiben waren, neben der schon aktenkundigen Kostenaufstellung (s. Tabellen oben), angefügt: - Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt Wien vom über Zuerkennung des Anspruches auf eine Berufsunfähigkeitspension (1.1. - ) sowie des Anspruches auf Pflegegeld der Stufe 6 (1.1. - ) bzw. der Stufe 1 (1.4. - ) samt Beilagen; - Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung/Bund vom über Zuerkennung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung (Anspruchszeitraum: - ).

Das Finanzamt legte daraufhin die Berufung dem UFS vor (eingelangt ).

Der Referent im UFS ersuchte die Bw, welche am fernmündlich nach dem Stand des Verfahrens fragte, um belegte Darstellung der dienstlichen Tätigkeit des Behinderten vor und nach dem Unfall (Job descriptions) und um Nachweis von Art und Umfang der Behinderung des Partners, was aus dem von der PVA herangezogenen fachärztlichen Gutachten hervorgehen müsse. Die Bw teilte mit Mail der steuerlichen Vertretung vom Folgendes mit: Der Partner sei vor seinem Unfall Sendungsverantwortlicher bei diversen Rundfunkanstalten gewesen (Job description der PVA beiliegend), danach seit dort geringfügig beschäftigt und arbeite unter Anleitung Dritter den Sendungsmachern zu. Er nehme an Redaktionssitzungen in (nunmehr) nichtleitender Funktion teil, verrichte überdies Aushilfsarbeiten im Archivbereich und verfasse gelegentlich kleinere Sendungsbeiträge (Job description nicht vorgelegt). Vor dem habe er sich in medizinisch- therapeutischer Behandlung (Spital, REHA) befunden. Der Referent ersuchte die Bw mit Antwort- Mail vom , das nicht vorliegende ärztliche Gutachten über die Behinderung und den Grad der Pflegebedürftigkeit nachzureichen. Die Bw reagierte darauf bis zu der nun getroffenen Entscheidung nicht.

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Anzuwendendes Recht

Gemäß § 34 Abs 1 EStG1988 sind bei Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen: Z.1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs 2). Z.2. Sie muss zwangsläufig erwachsen sein (Abs 3). z.3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs 4). Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

Gemäß Abs 2 ist die Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.

Gemäß Abs 3 erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Gemäß Abs 4 beeinträchtigt die Belastung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs 2 iVm Abs 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastung zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. De Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen von ... mehr als 14.600 Euro bis 36.400 Euro ... 10% mehr als 36.400 Euro ... 12%. Der Selbstbehalt vermindert sich um einen Prozentpunkt - wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag (§ 33 Abs 4 Z 1) zusteht.

Abs 5 lautet: Sind im Einkommen sonstige Bezüge iSd § 67 enthalten, dann sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Berechnung des Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, erhöht um die sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs 1 und Abs 2, anzusetzen.

Die Bw bezog im Streitjahr (nur) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die für die Berechnung des Selbstbehaltes um die sonstigen Bezüge nach Abzug der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge (laut Lohnzettel: € 5.465,82 minus € 933,02) im Betrag von € 4.532,80 erhöht mit € 31.852,97 anzusetzen sind. Das nach Abzug der Sonderausgaben verbleibende wirtschaftliche Einkommen beträgt € 31.647,77, der Selbstbehalt von 10% beträgt € 3.164,78. Anerkannte Belastungen finden sodann im übersteigenden Ausmaß steuerliche Berücksichtigung.

2.Angenommener Sachverhalt

Zu den geltend gemachten Aufwendungen hat der UFS im Einzelnen erwogen:

Reisekosten der Bw als Begleiterin des behinderten Partners Die gemeinsam unternommenen Reisen hatten freiwilligen Charakter und dienten der Freizeitgestaltung der Lebenspartner. Der UFS hält es nicht für vertretbar, in Verwandtenbesuchen, Erholungsurlauben sowie in der Teilnahme an Betriebsausflügen und Hochzeiten von Arbeitskollegen ein rechtlich und sittlich zwingend gebotenes Handeln zu sehen. Darüber hinaus - und sogar vorrangig - fehlt solchen Reisen und Aufenthalten das Merkmal der Außergewöhnlichkeit: entspricht es doch dem gewöhnlichen Lebensvollzug der Allgemeinheit (ausgenommen völlig verarmter Schichten), Erholungsurlaube zu konsumieren, Verwandte zu besuchen und gesellschaftlichen Umgang mit Arbeitskollegen zu pflegen, wozu unzweifelhaft auch die Teilnahme an besonderen Festen und Veranstaltungen gehört. Inwiefern gerade die Behinderung des Lebenspartners dem allgemein üblichen Verhalten eine Note der Außergewöhnlichkeit verleihen sollte, wird aus dem Vorbringen der Bw nicht ersichtlich. Denn sie will die Kosten verursachenden gemeinsamen Unternehmungen so verstanden wissen, als ob diese sich ohne unfallbedingte Behinderung des Partners gar nicht ereignet hätten; das hieße aber anzunehmen, dass Verwandtenbesuche, Erholungsurlaube und Veranstaltungsteilnahme des Paares in gesunden Tagen unterblieben wären. Der UFS schließt sich dieser Betrachtung, welche die Logik des Lebensvollzuges im Alltag regelrecht auf den Kopf stellt, nicht an. Die Aufwendungen werden nicht anerkannt.

Fahrtkosten (Taxispesen) der Bw für die Begleitung des Partners zu Spitals- und Arztbesuchen (€ 121,90) Solche - hier vom UFS auf ihre tatsächliche Veranlassung einfachheitshalber nicht überprüften - Kosten stellen zweifellos außergewöhnliche (krankheitsbedingte) und - da die Bw als Lebenspartnerin und Sachwalterin des behinderten Partners ihm dauernde Mobilitätshilfe angedeihen zu lassen verpflichtet war - zwangsläufige Belastungen dar; sie sind mit dem geltend gemachten Betrag von € 121,90 anzuerkennen. Der Erwerb einer MasterCard (welcher Ausstattungsqualität immer) stellt hingegen weder eine außergewöhnliche noch eine zwangsläufige (rechtlich oder sittlich gebotene) Maßnahme dar; dafür anfallende Kosten können nicht im Wege der Steuerminderung auf die Allgemeinheit überwälzt werden: Unbare Zahlungsvorgänge wickeln nämlich mittlerweile nahezu alle rechts- und handlungsfähigen Personen - ob behindert oder nicht - mittels Kreditkarte ab, dieses Tool ist längst zum gewöhnlichen Gebrauchsgegenstand der Allgemeinheit geworden; der UFS erblickt darin keine außergewöhnliches Ereignis. Andererseits steht es jedermann frei, sich eine Kreditkarte anzuschaffen oder auch nicht. Von einer bloß krankheits- oder behinderungsbedingten Veranlassung, sich eine Kreditkarte zuzulegen und davon, dies zwangsläufig zu tun, kann daher keine Rede sein. Der geltend gemachte Betrag von € 59,20 wird nicht anerkannt.

Zeitfahrkarten und sonstige Aufwendungen für den Partner Folgenden Kosten mangelt es an Außergewöhnlichkeit, da sie auch den meisten anderen Steuerpflichtigen mit vergleichbarem Einkommen und Vermögen regelmäßig erwachsen: - Fahrkarten für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel stellen Aufwendungen dar, welche auch von der überwiegenden Mehrzahl der Verkehrsteilnehmer regelmäßig getätigt werden; derartige Kosten fallen fraglos nicht nur für Behinderte an und sind der Bw, die diese für den Partner - ohne ihm gegenüber unterhaltsverpflichtet zu sein - getragen hat, weder aufgrund von außergewöhnlichen Umständen noch zwangsläufig erwachsen; immerhin verfügte auch der Partner über ein, wenngleich bescheidenes, eigenes Einkommen, aus dem etwa diese Kosten durchaus tragbar waren. Gleiches gilt für den Kauf einer ÖBB- Vorteilskarte für Fernreisen im In- und Ausland. Aberkannter Gesamtbetrag: € 556,70. - Sonstiges: Inwiefern die bei den Firmen (Betten-)Reiter und Tschibo (dort u. a. ein Laufshirt um € 50,70) eingekauften Gebrauchsgegenstände ausschließlich für den Bedarf von Behinderten und für sonst niemanden geeignet waren, ist für den UFS nicht erkennbar; Gleiches gilt für die erworbene "Sachsentor Nordic Walking CD" (Anregung zum sportlichen Laufen; ein Bezug ausschließlich zur Behinderung ist nicht erkennbar); die Kosten für den Erwerb dieser Gegenstände stellen ebenso wenig außergewöhnliche Vorgänge dar wie die Kosten für die Inanspruchnahme von Diensten einer Änderungsschneiderei, weil auch Nicht- Behinderte gelegentlich Bedarf nach Anpassung ihrer Kleidung an geänderte körperliche Zustände (Gewicht, Figur) haben und die Bw nicht dargetan hat, dass die Kleidungsstücke behindertengerecht adaptiert werden mussten. Somit verbleiben von den hier erfassten Positionen (Gesamtbetrag: € 408,85) lediglich die Zahlungen an die Wiener Gebietskrankenkasse und beim Bezirksgericht Josefstadt (im Zusammenhang mit der Sachwalterschaft) als eindeutig der Behinderung zuzurechnende außergewöhnliche und zwangsläufig erwachsene, somit anerkennungsfähige Aufwendungen (€ 78,90). Der Differenzbetrag von € 329,95 wird nicht anerkannt.

Kürzung der Aufwendungen um nicht anerkannte Positionen - steuerliche Auswirkung Zieht man nur die mit vorstehender Begründung zu Position 1/Reisekosten aberkannten Aufwendungen von € 2.953,43 ab, so verbleibt nur eine allenfalls - hier aber nicht zur Gänze! - anerkannte Summe von € 2.388,05; dies würde zuzüglich der eigenen Krankheitskosten der Bw (€ 234,82) einen hypothetisch anerkennungsfähigen Betrag von € 2.622,87 ergeben. Selbst dieser (freilich, wie oben ausgeführt, nach unten zu korrigierende) Betrag übersteigt nicht den zuvor errechneten Selbstbehalt, sodass er keine das Einkommen mindernde Berücksichtigung findet.

Die Berufung war daher unbegründet und somit abzuweisen.

Wien, am

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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at