Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 16.02.2011, RV/3511-W/10

Die Vollstreckungshandlung muss nicht zwingend sämtliche vollstreckbaren Forderungen umfassen.

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2011/15/0041 eingebracht. Zurückweisung mit Beschluss vom .

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom betreffend Gebühren und Auslagenersätze gemäß § 26 AbgEO entschieden:

Die Berufung wird teilweise stattgegeben.

Die Pfändungsgebühr wird mit € 100,00 (statt bisher € 1.653,83) festgesetzt. Die Höhe der Auslagenersätze bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt gemäß § 26 der Abgabenexekutionsordnung für die Amtshandlung vom eine Pfändungsgebühr in Höhe von € 1.653,28 sowie Auslagenersätze in Höhe von € 0,55 fest.

In der dagegen form- und fristgerecht eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber (Bw.) aus, dass sein Steuerrückstand durch eine unsachliche Betriebsprüfung entstanden sei. Der Bw. verstehe, dass das Finanzamt trotzdem Eintreibungsmaßnahmen bis zur Bezahlung vornehmen müsse, da die begangenen Fehler nicht vom hiesigen Finanzamt ausgegangen seien.

Der Bw. habe in dieser Causa seit Jahren versucht Berufungen einzubringen, die immer wieder abgelehnt worden seien. Nunmehr habe das Landesgericht Wien dem Bw. Verfahrenshilfe bewilligt, um gegen das Finanzamt vorzugehen, da deren Überprüfung ergeben habe, dass die Bescheide des Finanzamtes W. nicht korrekt gewesen seien. Eine durch das Finanzamt gegen den Bw. eingebrachte Strafanzeige sei von der Staatsanwaltschaft Wien als unbegründet abgewiesen worden, woraus sich ergebe, dass die Steuervorschreibungen unrealistisch seien.

Die Buchhaltungsunterlagen befänden sich weiterhin beim Finanzamt. Der Prüfer habe geschätzt, da er der Meinung gewesen sei, dass der Bw. noch andere Einkünfte gehabt habe, ohne einen entsprechenden Nachweis dafür zu haben.

Da das Landesgericht für ZRS Wien in jahrelanger Arbeit seine Akten geprüft und auch festgestellt habe, dass das Vorgehen des Finanzamtes W. nicht rechtens gewesen sei, habe es ihm Verfahrenshilfe gewährt.

Seine Pension werde bis auf das Existenzminimum gepfändet. Er habe bisher etwa € 40.000,00 entrichtet, die ihm nach Erledigung der Klage rückerstattet werden müssten.

Es werde daher beantragt, die Pfändung bis zur Erledigung des Gerichtsverfahrens auszusetzen und die Pfändungsgebühren wieder gutzuschreiben.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte aus, dass gemäß § 26 Abs. 1 AbgEO der Abgabenschuldner für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens Gebühren zu entrichten habe.

Die Pfändungsgebühr anlässlich einer Pfändung sei im Ausmaß von 1% vom einzubringenden Betrag zu berechnen.

Gemäß § 226 BAO seien Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet würden, in dem von der Abgabenbehörde festgesetzten Ausmaß vollstreckbar.

Am habe ein vollstreckbarer Abgabenrückstand in Höhe von € 165.328,42 bestanden.

Die daraus resultierenden Gebühren seien somit zu Recht vorgeschrieben worden.

Die in der Berufung angeführten Beilagen hätten keine rechtliche Auswirkung auf das finanzbehördliche Vollstreckungsverfahren.

Im Falle der Aufhebung oder Abänderung der Abgabenbescheide seien die Pfändungsgebühren über Antrag entsprechend abzuändern bzw. zur Gänze wieder aufzuheben.

Dagegen brachte der Bw. mit Eingabe vom "Berufung" (gemeint wohl: Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz) ein und wiederholte seine bisherigen Vorbringen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 26 Abs. 1 lit. a AbgEO hat der Abgabenschuldner für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens nachstehende Gebühren zu entrichten. Die Pfändungsgebühr anlässlich einer Pfändung im Ausmaß von 1 % vom einzubringenden Abgabenbetrag; wird jedoch an Stelle einer Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, dann nur 1 % vom abgenommenen Geldbetrag.

Gemäß § 26 Abs. 2 AbgEO sind die im Abs. 1 genannten Gebühren auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung erfolglos verlief oder nur deshalb unterblieb, weil der Abgabenschuldner die Schuld erst unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung an den Vollstrecker bezahlt hat.

Gemäß § 26 Abs. 5 AbgEO werden Gebühren und Auslagenersätze mit Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig und können gleichzeitig mit dem einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden; sie sind mit Bescheid festzusetzen, wenn sie nicht unmittelbar aus einem Verkaufserlös beglichen werden (§ 51).

Nach herrschender Auffassung ist die Pfändungsgebühr eine reine Amtshandlungsgebühr. Sie wird insbesondere wegen der der Behörde bei Durchführung der Pfändung auflaufenden Kosten erhoben und ist sohin nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () auch dann zu entrichten, wenn die durchgeführte Amtshandlung zu keiner Pfändung führte, sei es, weil kein pfändbarer Gegenstand vorgefunden oder der Schuldner nicht angetroffen wurde.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () verpflichtet nicht jede im Vollstreckungsverfahren gesetzte Amtshandlung den Abgabenschuldner zum Kostenersatz gemäß § 26 AbgEO, sondern ist bei der Entscheidung über die Kostenersatzpflicht zu prüfen, ob die von der Abgabenbehörde unternommene Vollstreckungshandlung überhaupt der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente. Handlungen, die sich von vornherein als objektiv ungeeignet darstellen, begründen keine Kostenpflicht und entfällt die Gebührenpflicht auch dann, wenn sich die Exekution (nachträglich) als unzulässig erweist, weil bei ihrer Durchführung oder Fortsetzung ein Einstellungsgrund im Sinne des § 16 AbgEO nicht beachtet wurde.

Gemäß § 16 Z. 6 AbgEO ist die Vollstreckung auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen, wenn sich nicht erwarten lässt, dass die Fortsetzung oder Durchführung der Vollstreckung einen die Kosten dieser Vollstreckung übersteigenden Betrag ergeben werde. Mit dem genannten Einstellungsgrund nimmt der Gesetzgeber darauf Bedacht, dass der Zweck des Exekutionsverfahrens die Hereinbringung der Forderung des betreibenden Gläubigers ist und nicht bloß ein Druckmittel gegen den Verpflichteten darstellen soll. Eine Exekutionsführung bloß zur Tilgung der Exekutionskosten hat daher zu unterbleiben. Wenn nicht zu erwarten ist, dass der Erlös einer Vollstreckungsmaßnahme den Betrag der Exekutionskosten übersteigt, ist die Exekution einzustellen bzw. im Sinne des § 16 Z. 6 AbgEO von ihrer Durchführung oder Fortsetzung Abstand zu nehmen. Ob sich erwarten lässt, dass die Durchführung der Exekution einen ihre Kosten übersteigenden Ertrag ergeben werde, ist auf Grund einer Prognose im Einzelfall zu beantworten. "Kosten dieser Exekution" im Sinne des § 16 Z. 6 AbgEO sind die gesamten im fraglichen Exekutionsverfahren auflaufenden Kosten; u.a. gehören zu ihnen die Pfändungsgebühren und der Barauslagenersatz. Die Durchführung und Fortsetzung einer Exekution nach der AbgEO ist im Hinblick auf § 16 Z. 6 AbgEO somit nur auf der Grundlage einer Prognose zulässig, dass der Erlös der Exekution den Betrag der Kosten der Exekution übersteigen werde. Auf Grund dieser Prognose kann sich auch ergeben, dass nur für einen Teilbetrag der vollstreckbaren Forderungen Exekution geführt wird. Die Anforderungen an eine solche Prognose dürfen nicht überspannt werden; im Allgemeinen wird eine Schätzung auf der Grundlage der vom Vollstrecker angenommenen so genannten Bleistiftwerte genügen. Allerdings müssen nicht schon bei Einleitung der Vollstreckung im Sinne des § 5 Abs. 2 AbgEO konkrete Gründe für die Annahme vorliegen, der Verpflichtete verfüge über Vermögensgegenstände, deren Verwertung wenigstens einen die Exekutionskosten übersteigenden Erlös erwarten lasse. Es entspricht vielmehr dem Gesetz, wenn das Vollstreckungsorgan über Anweisung der Abgabenbehörde zunächst von den in § 6 Abs. 1 AbgEO eingeräumten Befugnissen Gebrauch macht. Erst dies wird im Regelfall eine Auseinandersetzung mit der Frage erlauben, welchen Erlös das Exekutionsverfahren erwarten lässt. Ebenso wenig bedeutet es eine Rechtswidrigkeit, wenn der Vollstrecker die Pfändung durchführt, obwohl nicht auszuschließen ist, dass die Verwertung der gepfändeten Gegenstände keinen die Exekutionskosten übersteigenden Erlös erwarten lässt. In der Folge hat sich die Abgabenbehörde jedoch, sofern Anhaltspunkte für das Vorliegen des in § 16 Z. 6 AbgEO normierten Tatbestandes vorliegen, mit der Frage des voraussichtlich zu erwartenden Verkaufserlöses auseinander zu setzen. Der Behörde steht es gegebenenfalls frei, die Folge der Einstellung des Verfahrens nach § 16 Z. 6 AbgEO dadurch zu vermeiden, dass sie - allenfalls auch im Wege der Einschränkung des bereits anhängigen Vollstreckungsverfahrens - sich auf die Betreibung eines Teilbetrages der aushaftenden Abgabenverbindlichkeit beschränkt, der demgemäß auch der Vorschreibung der Gebühren ausgehend von der solcherart verminderten Bemessungsgrundlage zu Grunde zu legen ist ().

Der Bw. hat in seiner Berufung dargetan, dass seine Pension bis auf das Existenzminimum gepfändet sei.

Auch im Zuge der Vollstreckungshandlung vom hat der Bw. bezüglich der (Un-)Einbringlichkeit der Abgabenschuld auf die unverändert bestehende Situation hingewiesen.

Aus dem elektronischen Einbringungsakt ist folgender Aktenvermerk vom ersichtlich: "Konkursantrag derzeit nicht sinnvoll, da laut WILAGE nur mehr Pension vorhanden, bereits gepfändet, an 2. Stelle vorgemerkt."

Im Hinblick darauf, dass dem Finanzamt bekannt war, dass der Bw. nach wie vor auf das Existenzminimum gepfändet ist, war die Vollstreckung des gesamten Rückstandes in Höhe von € 165.328,42 von vornherein aussichtslos, nicht jedoch die Vollstreckung eines Teilbetrages des Abgabenrückstandes, da nicht ausgeschlossen sein konnte, dass sich die wirtschaftliche Situation seit der letzten Erhebung (2006) geändert bzw. verbessert hat (z.B. durch Erbschaften, Schenkungen).

Der Unabhängige Finanzsenat vertritt die Ansicht, dass im vorliegenden Fall die Exekution eines Teilbetrages in Höhe von € 10.000,00 zweckentsprechend bzw. angemessen gewesen wäre.

Demzufolge wird Pfändungsgebühr mit € 100,00 (1% von € 10.000,00) festgesetzt. Die Höhe der Auslagenersätze bleibt unverändert.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Angemerkt wird, dass im gegenständlichen Verfahren nur über die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom betreffend Gebühren und Auslagenersätze, nicht jedoch über den Antrag auf "Aussetzung der Gesamtschuld bis zur Erledigung des Gerichtsverfahrens" abzusprechen war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 26 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 226 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 16 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at