Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 21.06.2007, RV/1003-W/07

Zurückweisung einer mittels e-Mail eingebrachten Berufung

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/1003-W/07-RS1
wie FSRV/0055-I/04-RS1
Mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage ist ein mittels e-Mail eingebrachtes Rechtsmittel unzulässig und daher zurückzuweisen. Da eine derartige Eingabe nicht rechtswirksam erbracht wurde, liegt auch kein durch ein Mängelbehebungsverfahren behebbares Formgebrechen vor.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., F, gegen den Zurückweisungsbescheid vom des Finanzamtes Waldviertel betreffend erhöhte Familienbeihilfe ab April 2006 entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) bezog für ihren Sohn auf Grund des Gutachtens des Bundessozialamtes vom , in dem der Behinderungsgrad mit 60 v.H. "voraussichtlich mehr als drei Jahre anhaltend" eingestuft wurde, erhöhte Familienbeihilfe.

Am stellte sie den Antrag auf Weitergewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab . Das Finanzamt wies den Antrag auf Grund des vom Bundessozialamt erstellten Sachverständigengutachtens vom , in dem der Grad der Behinderung nunmehr mit 20 v.H. festgestellt wurde, mit Bescheid vom ab.

Die Bw. brachte gegen den Bescheid am eine Berufung mittels e-mail ein. Diese Berufung war an den das Bundessozialamt, zu Handen des leitenden Arztes gerichtet und erging an das Finanzamt Waldviertel zur Kenntnis.

Die Bw. führte in der Berufung unter anderem aus, dass im fachärztlichen Sachverständigengutachten vom der Gesamtgrad mit 60 v.H. für voraussichtlich mehr als drei Jahre anhaltend eingestuft worden sei. Ihrer Meinung nach handle es sich um keinen Neuantrag, sondern um eine "Verlängerung" der erhöhten Familienbeihilfe bis zum Ende der Zahnspangenbehandlung im Jahr 2008.

Mit Bescheid vom ersuchte das Finanzamt die Bw. gem. § 85 Abs. 2 BAO um Behebung folgender Formmängel:

  • keine Unterschrift

  • die Berufung ist nicht an das Finanzamt gerichtet

  • die Einbringung einer Berufung per E-Mail ist nicht zulässig.

Die Bw. kam dem Mängelbehebungsauftrag nach und reichte die Berufung am beim Finanzamt persönlich ein.

Das Finanzamt erließ am eine Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung unter Anführung der gesetzlichen Bestimmungen mit der Begründung ab, dass laut einem neuerlichen Gutachten des Bundessozialamtes vom gegenüber dem Gutachten vom keine Änderung des Ausmaßes der Erwerbsunfähigkeit von 30 % eingetreten sei. Gemeint war vom Finanzamt damit offensichtlich, dass auch nach dem neuerlichen Gutachten der Gesamtgrad der Behinderung unter 50% gelegen war.

Die Bw. stellte mit Schreiben vom den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Das Finanzamt erließ am - betreffend die Berufung vom , mit E-Mail eingebracht am - einen Zurückweisungsbescheid und führte begründend aus:

"Die Zurückweisung erfolgte, weil die Berufung aus folgendem Grund nicht zulässig ist:

Bei der von der Antragstellerin eingebrachten Berufung handelt es sich um ein Anbringen im Sinne des § 85 Abs. 1 BAO.

Gemäß § 85 Abs. 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der (hier nicht anwendbaren) Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).

Gemäß § 86 Abs. 1, 1. und 2. Satz BAO können Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, auch telegraphisch, fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird, im Wege automatisationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen kann zugelassen werden, dass sich der Einschreiter einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. Gemäß § 86a Abs. 2 lit. a BAO kann der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung im Sinne des Abs. 1 erster Satz bestimmen, unter welchen Voraussetzungen welche Arten der Datenübertragung an Abgabenbehörden zugelassen sind.

Auf § 86a Abs. 2 BAO gestützte Verordnungen sind die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen an das Bundesministerium für Finanzen, an den unabhängigen Finanzsenat, an die Finanzlandesdirektionen sowie an die Finanzämter und Zollämter, BGBl. 1991/494 idF BGBl. II 2002/395, sowie Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automatisationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung 2006 - FonV 2006, BGBl. II 2006/9.

Die erstgenannte Verordnung betrifft die Einreichung von Anbringen unter Verwendung eines Telekopierers (Telefaxgerätes) und ist daher für den vorliegenden Fall nicht anwendbar.

Auf die FOnV 2006 kann die gegenständliche Eingabe schon deshalb nicht gestützt werden, weil diese Verordnung die automatisationsunterstützte Datenübertragung in Bezug auf Anbringen (§ 86a BAO) nur für jene Funktionen für zulässig erklärt, die den jeweiligen Teilnehmer in Finanz-Online (https://finanzonline.bmf.gv.at) zur Verfügung stehen und auf diesem Wege eingebracht werden.

Die Einbringung der Berufung vom erfolgte durch die Berufungswerberin (Bw.) nicht im Wege des Finanz-Online-Systems, sondern sie wurde per E-Mail am an einen Mitarbeiter des FA Waldviertel übermittelt.

Mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage ist die gegenständliche, mittels E-Mail am erfolgte Eingabe somit unzulässig und daher zurückzuweisen.

Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass die Bw. dem Mängelbehebungsauftrag des Finanzamtes Waldviertel vom Folge geleistet hat. Dazu ist zu bemerken, dass gemäß § 85 Abs. 2 BAO die Abgabenbehörde bei Formgebrechen von Eingaben wie auch dem Fehlen einer Unterschrift die Behebung der Mängel mit dem Hinweis aufzutragen hat, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt. Da die Bw. die Berufung am auf eine unzulässige Weise - eben mittels e-mail - eingebracht hat, hat sie nicht rechtswirksam erbracht. Da somit keine Eingabe im Sinne des § 85 BAO vorgelegen ist, ist somit der Mängelbehebungsauftrag daher zu Unrecht ergangen..."

Am erließ das Finanzamt einen Zurückweisungsbescheid betreffend die Berufung vom , aufgrund des Mängelbehebungsauftrages persönlich eingebracht beim Finanzamt Waldviertel am . Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt:

"Der Bescheid wurde am zur Post gegeben.

Gemäß § 26 Abs. 2 ZustellG gilt für Zustellungen ohne Zustellnachweis die gesetzliche Vermutung, dass die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an den behördlichen Zusteller (Post) als bewirkt gilt. Dies bedeutet, dass der nunmehr bekämpfte Abweisungsbescheid vom am als zugestellt gilt (der dritte Werktag wäre der Samstag, der 15.4. gewesen, gem. § 108 Abs. 3 BAO ist somit der nächste Werktag der letzte Tag der Frist).

Die Zurückweisung erfolgte, weil die Berufungsfrist gemäß § 245 bzw. 276 Bundesabgabenordnung somit bereits am abgelaufen ist."

Die Bw. erhob mit Schreiben vom gegen den Zurückweisungsbescheid vom Berufung und führte dazu Folgendes aus:

"Hiermit wird die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes Waldviertel... vom , ... eingebracht und wie folgt begründet:

Die von mir am per Email beim FA Waldviertel eingebrachte Berufung wurde entsprechend der im damit angefochtenen Abweisungsbescheid vom ... angegebenen Rechtsmittelbelehrung eingebracht.

Diese lautet:

"Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung bei der vorbezeichneten Amt das Rechtsmittel der Berufung eingebracht werden. Die Berufung ist zu begründen. Durch Einbringung einer Berufung wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides gemäß § 254 Bundesabgabenordnung nicht gehemmt."

Da dieser Rechtsmittelbelehrung keine Formvorschrift zu entnehmen ist, wurde von mir die gegenständliche Berufung im guten Glauben schriftlich, im Wege der elektronischen Übermittlung per Email eingebracht.

Die erläuternden Vorschriften in Ihrem Abweisungsbescheid vom betreffend der Einbringung einer Berufung waren mir als Laie zum Zeitpunkt der Einbringung per Email nicht bekannt und konnten daher von mir keine Berücksichtigung finden.

Die Berufung vom wurde demnach entsprechend der Rechtsmittelbelehrung (formfrei) eingebracht und es liegt daher kein fruchtloser Ablauf vor.

Da mir die von Ihnen im Zurückweisungsbescheid vom erläuterten Vorschriften zum Zeitpunkt der Einbringung der Berufung aufgrund der fehlenden Angabe in der Rechtsmittelbelehrung nicht bekannt waren und ich daher im guten Glauben gehandelt habe, wird ersucht, die Berufung vom als ordnungsgemäß eingebracht und nicht als zurückgenommen anzunehmen."

Über die Berufung wurde erwogen:

Zunächst wird festgehalten, dass die Bw. nur den Zurückweisungsbescheid vom anficht. Der Zurückweisungsbescheid vom ist daher in Rechtskraft erwachsen.

Der Erlassung eines Zurückweisungsbescheides steht auch nicht entgegen, dass das Finanzamt über die Berufung bereits materiell mittels Berufungsvorentscheidung abgesprochen hat, da die Abgabenbehörde erster Instanz hierdurch ihre sachliche Zuständigkeit nicht verliert (sh. Ritz, BAO³, § 273 Tz 26).

Dass die Einreichung von Anbringen mittels E-Mail unzulässig ist, hat das Finanzamt in seinem oben wörtlich wiedergegebenen Zurückweisungsbescheid vom ausführlich und rechtlich zutreffend begründet. Es ist daher ausreichend, in dieser Berufungsentscheidung hierauf zu verweisen.

Dass die Rechtsansicht des Finanzamtes den gesetzlichen Vorschriften entspricht, wird auch von der Bw. nicht in Zweifel gezogen. Da allerdings der Rechtsmittelbelehrung keine Formvorschrift zu entnehmen sei, wäre von ihr die gegenständliche Berufung "im guten Glauben schriftlich, im Wege der elektronischen Übermittlung per Email eingebracht" worden.

§ 93 Abs. 4 bis 6 BAO enthalten Bestimmungen über die Rechtsfolgen von fehlerhaften bzw. unvollständigen Rechtsmittelbelehrungen. Diese Absätze lauten:

"(4) Enthält der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder keine Angabe über die Rechtsmittelfrist oder erklärt er zu Unrecht ein Rechtsmittel für unzulässig, so wird die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt.

(5) Ist in dem Bescheid eine kürzere oder längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der gesetzlichen oder der angegebenen längeren Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig erhoben.

(6) Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Abgabenbehörde, bei welcher das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel richtig eingebracht, wenn es bei der Abgabenbehörde, die den Bescheid ausgefertigt hat, oder bei der angegebenen Abgabenbehörde eingebracht wurde."

Hieraus folgt, dass die Angabe der Form, in der die Berufung einzubringen ist, kein essentieller Bestandteil der Rechtsmittelbelehrung ist. Es obliegt daher dem Steuerpflichtigen, sich im Zweifel über die zulässigen Arten zu informieren. Hinzuzufügen ist, dass die Rechtsmittelbelehrung den ausdrücklichen Hinweis enthält, die Berufung sei beim "vorbezeichneten Amt" einzubringen. Die Bw. hat dies aber nicht beachtet, sondern die Berufung an das Bundessozialamt gerichtet. Der Zurückweisungsbescheid ist daher jedenfalls zu Recht ergangen.

Informativ wird zur materiellrechtlichen Seite Folgendes ausgeführt:

Als erheblich behindert gilt ein Kind gemäß § 8 Abs 5 FLAG, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren.

Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.Nr. 152 in der jeweils geltenden Fassung und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom , BGBl.Nr. 150 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.

Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG idF BGBl I Nr. 105/2002 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.

Die Bw. bezog für ihren Sohn auf Grund des Gutachtens des Bundessozialamtes vom , in dem der Behinderungsgrad mit 60 v.H. festgestellt wurde, erhöhte Familienbeihilfe bis März 2006.

Im neuerlichen Gutachten vom wurde der Gesamtgrad der Behinderung mit nunmehr 20 v.H. festgestellt.

Die Bw. vermeint in ihrem Schreiben vom , dass ihr auf Grund des Passus "voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend" die Familienbeihilfe jedenfalls bis März 2006 (Untersuchung im März 2003) zugestanden wäre. Da die Gebrechen nach wie vor bestehen würden, sei es für sie unverständlich, dass ihr Sohn nun niedriger eingestuft worden sei. Aus ihrer Sicht handle es sich bei ihrem Antrag "um keinen Neuantrag, sondern um eine Verlängerung der erhöhten Familienbeihilfe bis zum Ende der Zahnspangenbehandlung (2008)".

Dazu wird bemerkt, dass das Finanzamt in bestimmten zeitlichen Abständen eine Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe vornimmt. Ergeben sich auf Grund eines neuerlichen Gutachtens etwa wegen Besserung des Gesundheitszustandes Änderungen in der Einstufung des Behinderungsgrad, so steht die erhöhte Familienbeihilfe ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zu. Als gesetzlicher Anspruch auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe ist der Passus "voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend" nicht zu verstehen.

Selbst wenn die Bw. die Berufung gegen den Abweisungsbescheid vom form- und fristgerecht eingebracht hätte, wäre der Berufung auf Grund der schlüssigen fachärztlichen Sachverständigengutachten, mit denen der Behinderungsgrad zunächst mit 20%, zuletzt mit 30% festgestellt wurde, kein Erfolg beschieden gewesen.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass bei einer Behinderung des Kindes von mindestens 25% unter den in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl 1996/303, angeführten Voraussetzungen die Möglichkeit besteht, die tatsächlichen für das Kind geleisteten Mehraufwendungen im Rahmen der Arbeitnehmer- bzw. Einkommensteuerveranlagung als außergewöhnliche Belastung ohne Abzug eines Selbstbehaltes zu berücksichtigen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 86a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 56 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 156 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Schlagworte
Formgebrechen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at