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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 21.06.2007, RV/0894-W/06

Die Annahme der Vermögenslosigkeit der GesmbH wurde durch Bilanzenvorlage und Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen widerlegt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der IGesmbH, vertreten durch Dr. Andreas Frank, 1080 Wien, Albertgasse 6, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom betreffend Widerruf der Aussetzung der Einhebung (§§ 212a Abs. 5 zweiter Satz iVm 294 BAO) entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Am wurde ein Bescheid über den Widerruf eines Bewilligung der Aussetzung der Einhebung erlassen und dazu in der gesonderten Bescheidbegründung ausgeführt, dass ein Widerruf zu erfolgen habe, wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben gerichtet sei oder wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse, die für die Erlassung eines Bescheides maßgebend gewesen seien, geändert hätten.

Das Finanzamt sei mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom davon in Kenntnis gesetzt worden, dass das Handelsgericht eine amtswegige Löschung der Gesellschaft infolge Vermögenslosigkeit iSd § 40 FBG beabsichtige.

Dieser Umstand sowie die Tatsache, dass letztmalig für den Voranmeldungszeitraum November 2003 Umsatzsteuer gemeldet worden sei, führe zu der Annahme, dass die Gesellschaft keine operative Geschäftstätigkeit mehr ausübe und lasse auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit schließen, weshalb der Widerruf der Bewilligung auszusprechen gewesen sei.

Am wurde gegen den Bescheid Berufung erhoben und zunächst begründungslos festgehalten, dass bisher kein Bescheid zugegangen sei.

Am wurde neuerlich ein Bescheid gemäß § 294 BAO ausgefertigt und festgestellt, dass die am verfügte Bewilligung der Aussetzung der Einhebung der Kest 2001 in der Höhe von € 54.957, 28, Köst 2001 in der Höhe von € 59.593,61, Anspruchszinsen 2001 in der Höhe von € 5.571,10 und Säumniszuschlag 2001 in der Höhe von € 1.091,95 widerrufen werde.

Zugleich wurde ein Mängelbehebungsbescheid erlassen und die Abgabepflichtige aufgefordert die fehlende Begründung zur Berufung vom bis spätestens nachzureichen.

Bereits mit Schreiben vom (eingelangt jedoch erst am ) wurde die Bevollmächtigung des einschreitenden Anwaltes kundgetan und zur Begründung des Widerrufsbescheides repliziert, dass der Vorhalt des Firmenbuches keine rechtsverbindliche Erklärung darstelle. Aus den abgegebenen und dem Finanzamt bekannten Bilanzen sei das Vermögen der IGesmbH und auch der Umstand, dass sie operativ tätig sei, nachgewiesen. Das Verhalten sei nicht auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit gerichtet und es habe sich auch keine Änderung der Geschäftstätigkeit der Abgabepflichtigen ergeben.

Mit Schreiben vom wurde nach Zustellung des Bescheides vom das Berufungsbegehren vom aufrechterhalten.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 294 Abs. 1 BAO ist eine Änderung oder Zurücknahme eines Bescheides, der Begünstigungen, Berechtigungen oder die Befreiung von Pflichten betrifft, durch die Abgabenbehörde - soweit nicht Widerruf oder Bedingungen vorbehalten sind - nur zulässig, a) wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben, die für die Erlassung des Bescheides maßgebend gewesen sind, oder b) wenn das Vorhandensein dieser Verhältnisse auf Grund unrichtiger oder irreführender Angaben zu Unrecht angenommen worden ist.

Abs. 2 Die Änderung oder Zurücknahme kann ohne Zustimmung der betroffenen Parteien mit rückwirkender Kraft nur ausgesprochen werden, wenn der Bescheid durch wissentlich unwahre Angaben oder durch eine strafbare Handlung herbeigeführt worden ist.

Abs. 3 Die Bestimmungen der Abgabenvorschriften über die Änderung und den Widerruf von Bescheiden der im Abs. 1 bezeichneten Art bleiben unberührt.

Gemäß § 212a. Abs.1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

Abs. 2 Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen, a) insoweit die Berufung nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oder b) insoweit mit der Berufung ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.

Abs. 3 Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung über die Berufung (Abs. 1) gestellt werden. Sie sind zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht entgegen.

Abs. 4 Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind auf Berufungen gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Berufungen betreffende Vorlageanträge (§ 276 Abs. 2) sinngemäß anzuwenden.

Abs. 5 Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer über die Berufung (Abs. 1) ergehenden a) Berufungsvorentscheidung oder b) Berufungsentscheidung oder c) anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) nicht aus. Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein.

Abs. 6 Wurde eine Abgabenschuldigkeit durch die Verwendung von sonstigen Gutschriften (§ 213 Abs. 1) oder Guthaben (§ 215 Abs. 4) gänzlich oder teilweise getilgt, so sind, falls dies beantragt wurde, die getilgten Beträge in die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung einzubeziehen, wenn die Tilgung a) vor Fälligkeit der Abgabenschuldigkeit oder b) vor Ablauf einer sonst für ihre Entrichtung gemäß § 210 Abs. 2 zustehenden Frist oder c) bei später als einen Monat vor ihrer Fälligkeit festgesetzten Abgaben vor Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des maßgeblichen Bescheides oder d) nach Einbringen des Antrages auf Aussetzung oder e) innerhalb eines Monats vor Ablauf der Frist des Abs. 7 erfolgte.

Abs. 7 Für die Entrichtung einer Abgabe, deren Einhebung ausgesetzt wurde, steht dem Abgabepflichtigen eine Frist bis zum Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheides über den Ablauf der Aussetzung(Abs. 5) oder eines die Aussetzung betreffenden Bescheides gemäß § 294 zu. Soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides zu.

Abs. 8 Zur Entrichtung oder Tilgung von Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt ist, dürfen Zahlungen, sonstige Gutschriften (§ 213 Abs. 1) sowie Guthaben (§ 215 Abs. 4) nur auf Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet werden. Hiebei ist § 214 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden, wenn bei Bekanntgabe des Verwendungszweckes auf den Umstand der Aussetzung der Einhebung der zu entrichtenden oder zu tilgenden Abgabenschuldigkeit ausdrücklich hingewiesen wurde.

Abs. 9 Für Abgabenschuldigkeiten sind a) solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 6) oder b) soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt, Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen.

Gemäß § 289 Abs. 2 BAO ist die Abgabenbehörde zweiter Instanz berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Aus dem vorgelegten Steuerakt ergibt sich, dass das Firmenbuch am einen Beschluss erlassen hat, wonach beabsichtigt war die verfahrensgegenständliche Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit im Firmenbuch zu löschen und ein Zeitraum von 4 Wochen zu einer Gegenäußerung geboten wurde.

Die Abgabenbehörde erster Instanz teilte am mit, dass Bedenken gegen eine Löschung bestünden, da noch Verfahren offen seien.

Laut Beschluss vom wurde das Verfahren zur amtswegigen Löschung eingestellt, da die Gesellschaft der Verpflichtung zur Vorlage eines Jahresabschlusses nachgekommen sei und nach den einsehbaren Unterlagen über Liegenschaftsvermögen verfüge.

Nach Einsichtnahme in das Abgabenkonto wurde am eine Schätzung der Umsatzsteuerzahllasten für das Jahr 2004, das Jahr 2005 und die Monate Jänner und Februar 2006 vorgenommen.

Gegen die Festsetzung für das Jahr 2004 wurde Berufung erhoben und am eine Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2004 eingebracht, die jedoch bisher noch nicht am Abgabenkonto verbucht ist.

Für die Monate März und Mai 2006 wurden geringfügige Zahllasten einbekannt und entrichtet.

Es mag daher nach Ansicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz der Verdacht bestehen, dass die Bw. ihren abgabenrechtlichen Verpflichtungen, vornehmlich der Verpflichtung zur Meldung und Entrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen und der fristgerechten Einreichung von Jahressteuererklärungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, aber ein Widerrufsgrund nach § 294 BAO lässt sich aus der Aktenlage nicht begründen.

Der Bescheid war spruchgemäß aufzuheben.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 294 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Die Annahme der Vermögenslosigkeit der GesmbH wurde durch Bilanzenvorlage und Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen widerlegt.

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at