Kein Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe ohne Familienbeihilfenanspruch
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin, vom , gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom , betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung der Schulfahrtbeihilfe für das Kind für die Monate September 2006 bis Juni 2007, entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin hat im Juni 2007 einen Antrag auf Gewährung der Schulfahrtbeihilfe für das Schuljahr 2006/2007 eingebracht. Dieser Antrag wurde damit begründet, dass das Kind außerhalb seines Hauptwohnortes am Wohnsitz der Berufungswerberin am Schulort in Portugal für Zwecke des Schulbesuches eine Zweitunterkunft bewohnt habe.
Dieser Antrag wurde vom Finanzamt mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid (unter anderem) mit der Begründung abgewiesen, dass die Berufungswerberin für das genannte Kind keinen Familienbeihilfenanspruch gehabt habe.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung verweist die Berufungswerberin auf das offene Verfahren hinsichtlich des Anspruches auf Familienbeihilfe und nimmt zu den übrigen Ausführungen des Finanzamtes Stellung.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 30 a Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 haben Personen Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe für Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird oder für die sie nur deswegen keinen Anspruch auf Familienbeihilfe haben, weil sie Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben (§ 4 Abs. 1), wenn das Kind
a) eine öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule im Inland als ordentlicher Schüler besucht oder
b) eine gleichartige Schule im grenznahen Gebiet im Ausland als ordentlicher Schüler besucht, die für das Kind günstiger zu erreichen ist als eine inländische Schule, wenn bei Pflichtschulen hiefür die schulbehördliche Bewilligung vorliegt, oder
c) eine im Bundesgesetz betreffend die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961, oder eine im Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, BGBl. I Nr. 108/1997, geregelte Schule besucht, oder
d) ein nach den Lehrplänen der in lit. a und b bezeichneten Schulen verpflichtendes Praktikum im Inland oder im grenznahen Gebiet im Ausland besucht, das außerhalb der schulischen Unterrichtszeiten stattfindet und der Schule durch Vorlage eines Praktikantenvertrages nachzuweisen ist, oder
e) eine nach den Ausbildungsverordnungen der in lit. c bezeichneten Schulen für die praktische Ausbildung vorgesehene Krankenanstalt oder sonstige Einrichtung im Inland oder im grenznahen Gebiet im Ausland besucht und der kürzeste Weg zwischen der Wohnung im Inland und der Schule (Schule/Praktikum gemäß lit. d und e) in einer Richtung (Schulweg) bzw. der kürzeste Weg zwischen der Wohnung im Inland und dem Zweitwohnsitz am Ort oder in der Nähe des Ortes der Schule (Schule/Praktikum gemäß lit. d und e) in einer Richtung mindestens 2 km lang ist. Für behinderte Schülerinnen und Schüler besteht Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe auch dann, wenn dieser Weg weniger als 2 km lang und die Zurücklegung dieses Weges ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist.
Die Schulfahrtbeihilfe beträgt nach § 30c Abs. 4 FLAG 1967, wenn der Schüler/die Schülerin für Zwecke des Schulbesuches notwendigerweise eine Zweitunterkunft außerhalb seines/ihres inländischen Hauptwohnortes am Schulort oder in der Nähe des Schulortes bewohnt, bei einer Entfernung zwischen der Wohnung im Hauptwohnort und der Zweitunterkunft
a) bis einschließlich 50 km monatlich 19 Euro,
b) über 50 km bis einschließlich 100 km monatlich 32 Euro,
c) über 100 km bis einschließlich 300 km monatlich 42 Euro,
d) über 300 km bis einschließlich 600 km monatlich 50 Euro,
e) über 600 km monatlich 58 Euro.
Die Entfernung ist nach der Wegstrecke des zwischen der Wohnung im Hauptwohnort und der Zweitunterkunft verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels zu messen. Sofern ein öffentliches Verkehrsmittel auf der Strecke nicht verkehrt, ist die Entfernung nach der kürzesten Straßenverbindung zu messen.
Der Unabhängige Finanzsenat hat mit Bescheid vom zur GZ RV/0884-G/07 entschieden, dass die Berufungswerberin für das im Spruch genannte Kind keinen Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem FLAG 1967 hat. Die Berufungswerberin hat daher auch keinen Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe. Auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen der weiteren Anspruchsvoraussetzungen braucht daher nicht eingegangen zu werden.
Da der angefochtene Bescheid des Finanzamtes der bestehenden Rechtslage entspricht, musste die dagegen gerichtete Berufung, wie im Spruch geschehen, als unbegründet abgewiesen werden.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 30a Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 30c Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte | Schulfahrtbeihilfe Heimfahrtenbeihilfe SFB Zweitwohnsitz Ausland Beihilfenanspruch Familienbeihilfe FB |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at